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Document 32002R0932

    Verordnung (EG) Nr. 932/2002 der Kommission vom 31. Mai 2002 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2001 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2002

    ABl. L 144 vom 1.6.2002, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/932/oj

    32002R0932

    Verordnung (EG) Nr. 932/2002 der Kommission vom 31. Mai 2002 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2001 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2002

    Amtsblatt Nr. L 144 vom 01/06/2002 S. 0020 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 932/2002 der Kommission

    vom 31. Mai 2002

    zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2001 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2002

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2001(4), sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgelegt worden.

    (2) In Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Ausgleichsbeihilfe auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde. Liegt in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt, so wird eine Zusatzbeihilfe gewährt.

    (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1858/93 wird der pauschale Referenzerlös für die Berechnung der Beihilfe auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandlager festgesetzt.

    (4) Im Jahr 2001 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht verladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2001 festgesetzten pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2001 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden.

    (5) Der Einheitsbetrag der Vorschüsse und derjenige der entsprechenden Sicherheit hängen von der Höhe der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 für das Vorjahr festgesetzten Beihilfe ab.

    (6) Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der in Portugal erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2001 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in Anwendung von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 404/93 wie schon in den letzten Jahren in den Erzeugungsgebieten Portugals eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Für die portugiesischen Erzeugungsgebiete, insbesondere Madeira, ist aufgrund der sehr schwierigen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen im Jahr 2001 die Zusatzbeihilfe auf 75 % der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen Gebieten festgestellten Durchschnittserlös festzusetzen.

    (7) Da noch nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar sind, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2001 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2001 sowie der Vorschüsse für die im Januar und Februar 2002 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803 (ausgenommen Mehlbananen), die 2001 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden, wird auf 28,36 EUR/100 kg festgesetzt.

    (2) Dieser Betrag erhöht sich bei Bananen aus portugiesischen Anbaugebieten um 8 EUR/100 kg.

    Artikel 2

    Der Betrag der Vorschüsse für Bananen, die von Januar bis Dezember 2002 vermarktet werden, beläuft sich auf 19,85 EUR/100 kg. Die entsprechende Sicherheit beträgt 9,92 EUR/100 kg.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2001 und die Vorschüsse für die im Januar und Februar 2002 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Mai 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

    (3) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5.

    (4) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52.

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