Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0637

    Verordnung (EG) Nr. 637/2002 der Kommission vom 12. April 2002 über die Neuaufteilung der 2001 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 96 vom 13.4.2002, p. 8–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 13/04/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/637/oj

    32002R0637

    Verordnung (EG) Nr. 637/2002 der Kommission vom 12. April 2002 über die Neuaufteilung der 2001 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 13/04/2002 S. 0008 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 637/2002 der Kommission

    vom 12. April 2002

    über die Neuaufteilung der 2001 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 und die Artikel 14 und 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4), setzte der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente fest, die in Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind. Für die Verwaltung dieser Kontingente gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    (2) Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96(6), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der oben genannten Kontingente vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung.

    (3) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 unterrichteten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Kommission über die 2001 zugeteilten, aber nicht genutzten Kontingentsmengen.

    (4) Die nicht genutzten Mengen konnten nicht rechtzeitig zur ihrer Ausschöpfung vor Ende des Kontingentsjahrs 2001 neu aufgeteilt werden.

    (5) Die Prüfung der für jede der fraglichen Waren eingegangenen Daten ergab, dass die im Kontingentsjahr 2001 nicht genutzten Mengen 2002 neu aufgeteilt werden sollten bis zur Höhe der in Anhang I festgelegten Mengen.

    (6) Die in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden wurden analysiert, und es wird davon ausgegangen, dass die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, herangezogen werden sollte. Nach dieser Methode sind die mengenmäßigen Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragsstellern vorbehalten ist.

    (7) Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetsten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Einführer in der Gemeinschaft zu gewährleisten und Störungen der Handelsströme zu vermeiden.

    (8) Die gemäß dieser Verordnung neu aufzuteilenden Mengen sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die Kontingente für 2001, außer was die Festsetzung des Bezugszeitraums für traditionelle Einführer und die Einführung neuer Kriterien zur Vorbeugung von Mehrfachanträgen nicht traditioneller Einführer betrifft.

    (9) Der Bezugszeitraum, der zur Neuaufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Anteils der nicht genutzten Mengen in der bisherigen Verordnung über die Verwaltung der fraglichen Kontingente festgelegt wurde, sollte nicht durch einen aktuelleren Bezugszeitraum ersetzt werden. Denn im Jahr 2000 waren gewisse Verzerrungen zu beobachten, insbesondere ein Anstieg der Anträge aus einem Mitgliedstaat um mehr als das Doppelte, was für die nicht traditionellen Einführer in allen Mitgliedstaaten mit erheblich geringeren individuellen Zuteilungen verbunden war. Folglich sind die Jahre 1998 und 1999 die letzten Jahre, die für eine normale Entwicklung der Handelsströme bei den fraglichen Waren repräsentativ sind. Die traditionellen Einführer müssen deshalb nachweisen, dass sie in den Jahren 1998 oder 1999 Waren mit Ursprung in China eingeführt haben, die Gegenstand der fraglichen Kontingente waren.

    (10) Der ungewöhnliche Anstieg der Anträge für den den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Anteil an den Kontingenten ist auf mehrfache Genehmigungsanträge von Unternehmen zurückzuführen, die nicht wirklich als eigenständige Einführer tätig sind, sondern die sich nur deshalb als eigenständige juristische Person niedergelassen haben, um zusätzliche Anträge stellen zu können. In der Verordnung (EG) Nr. 520/94 ist insbesondere im fünften Erwägungsgrund und in Artikel 5 vorgesehen, dass die Kommission einen gerechten Zugang zu den Kontingenten gewährleisten und sicherstellen muss, dass die Einfuhrgenehmigungen für wirtschaftlich vernünftige Mengen erteilt werden. Damit der den nicht traditionellen Einführern vorbehaltene Anteil in Einklang mit diesen Grundsätzen neu aufgeteilt werden kann, sollten die Verwaltungsverfahren geändert werden. Nach Auffassung der Kommission muss vorgesehen werden, dass Beteiligte, die einen Antrag als nicht traditioneller Einführer stellen und als "verbundene Person" im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(8), anzusehen sind, für den Teil des Kontingents, der den nicht traditionellen Einführern vorbehalten ist, jeweils nur einen einzigen Genehmigungsantrag stellen dürfen. Um spekulative Anträge auszuschließen, sollte die Menge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann, im Voraus begrenzt werden.

    (11) Es ist erforderlich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 2002 erteilt wurde, denn die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen, was die 1998 bzw. 1999 getätigten Einfuhren betrifft, bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, dass diese Einführer ihren neuen Genehmigungsanträgen eine Kopie ihrer vorigen Genehmigungen beifügen.

    (12) Es empfiehlt sich, für die Aufteilung des den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und eine optimale Ausnutzung der Kontingente zu schaffen. Daher erscheint es angemessen, für diesen Teil eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge vorzusehen, da der Zugang zu diesem Teil nur den Einführern vorbehalten ist, die nachweisen können, dass sie im Kontingentsjahr 2001 eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Ware erhalten und diese mindestens zu 80 % genutzt haben. Außerdem erscheint es angebracht, den Betrag, den ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann, im Voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen.

    (13) Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muss eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die übrigen Einführer festgesetzt werden.

    (14) Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muss festgelegt werden, dass in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrerer KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden.

    (15) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der für das betreffende Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken.

    (16) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Kontingentsverwaltung und angesichts der Tatsache, dass die nicht genutzten Kontingentsmengen nur einmal auf die Mengen für das nächste Jahr übertragen werden können und folglich die Gefahr einer übermäßigen Kumulierung der Einfuhren gering ist, erscheint es zur Vereinfachung der Einfuhrförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zweckmäßig, als Enddatum der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen den 31. Dezember 2002 festzusetzen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse einer weiteren Analyse, die unter Umständen in diesem Zusammenhang gerechtfertigt erscheinen kann.

    (17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Neuaufteilung der im Kontingentsjahr 2001 nicht genutzten Mengen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 2002.

    Die im Kontingentsjahr 2001 nicht genutzten Mengen werden bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengen bzw. Werte neu aufgeteilt.

    Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    (1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    (2) Die Teile der mengenmäßigen Kontingente, die den traditionellen Einführern bzw. den übrigen Einführern vorbehalten sind, sind in Anhang II angegeben.

    (3) a) Der den übrigen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge, die ein Einführer beantragen kann, die Menge in Anhang III nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, dass sie mindestens 80 % der Menge der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2339/2000 der Kommission(9) erteilt worden ist, eingeführt haben.

    b) Wirtschaftsbeteiligte, die als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten, dürfen nur eine einzige Einfuhrgenehmigung für den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents für die in dem entsprechenden Antrag genannten Waren beantragen. Neben der Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 738/94 enthält der Genehmigungsantrag für den den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents eine Erklärung, dass der Antragsteller mit keinem der anderen Wirtschaftsbeteiligten, die ebenfalls einen Antrag für die betreffenden Positionen dieses Kontingentsteils stellen, verbunden ist.

    Artikel 3

    Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 13. Mai 2002 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, bei den in Anhang IV genannten zuständigen Behörden einzureichen.

    Artikel 4

    (1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, dass sie in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 Einfuhren getätigt haben.

    (2) Den Nachweisen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muss zu entnehmen sein, dass die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, je nach Angabe des Einführers in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (3) Anstelle der unter dem ersten Gedankenstrich des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 genannten Nachweise

    - kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag einen von den zuständigen nationalen Behörden anhand der vorliegenden Zollangaben ausgestellten Nachweis über die Einfuhren der betreffenden Waren beifügen, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Geschäfte er übernommen hat, in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 getätigt wurden;

    - können Antragsteller, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1995/2001 der Kommission(10) für Waren, die unter den Genehmigungsantrag fallen, für 2002 bereits Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, ihren Genehmigungsanträgen eine Kopie ihrer vorherigen Genehmigungen beifügen. In diesem Fall geben sie in ihrem Genehmigungsantrag das Gesamtvolumen der Einfuhren der fraglichen Ware in dem Bezugszeitraum an.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 27. Mai 2002, 10.00 Uhr Brüsseler Zeit, die Zahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie, im Fall der Anträge der traditionellen Einführer, das Volumen der von diesen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 getätigten Einfuhren mit.

    Artikel 6

    Die Kommission setzt spätestens 20 Tage nach Erhalt aller gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

    Artikel 7

    Die Einfuhrgenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 2002 gültig. Ihre Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. April 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

    (2) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6.

    (3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

    (4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47.

    (6) ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47.

    (7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (8) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

    (9) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 28.

    (10) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 18.

    ANHANG I

    Neu aufzuteilende Mengen

    (Vorläufige Angaben)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anhang II

    Aufteilung der Kontingente

    (Vorläufige Angaben)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Hoechstmenge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    Liste der zuständigen nationalen Behörden

    1. BELGIQUE/BELGIË

    Ministère des affaires économiques

    Administration des relations économiques

    4e division: Mise en oeuvre des politiques commerciales

    Services des licences

    Ministerie van Economische Zaken

    Bestuur van de Economische Betrekkingen

    4e afdeling: Toepassing van de Handelspolitiek

    Dienst Vergunningen

    Generaal Lemanstraat 60, Rue Général-Leman 60 B - 1040 Brussel/Bruxelles Tél./Tel. (32-2) 206 58 16 Télécopieur/Fax (32-2) 230 83 22/231 14 84

    2. DANMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Tlf. (45) 35 46 60 30 Fax (45) 35 46 64 01

    3. DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49) 619 69 08-0 Fax (49) 619 69 42 26/(49) 6196 908-800

    4. ΕΛΛΑΔΑ

    Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας

    Γενική Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων

    Διεύθυνση Θεμάτων Εξωτερικού Εμπορίου

    Κορνάρου 1 GR - Athens 105-63 Τηλ.: (30-1) 328-60 31/328 60 32 Φαξ: (30-1) 328 60 94/328 60 59

    5. ESPAÑA

    Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel.: (34) 913 49 38 94/913 49 37 78 Fax: (34) 913 49 38 32/913 49 37 40

    6. FRANCE

    Service des titres du commerce extérieur 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Tél. (33-1) 55 07 46 69/95 Télécopieur: (33-1) 55 07 48 32/34/35

    7. IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment Licencing Unit, Block C Earlsfort Centre

    Hatch Street

    Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 25 41 Fax (353-1) 631 25 62

    8. ITALIA

    Ministero del Commercio con l'estero DG per la politica commerciale e la gestione del regime degli scambi - Divisione VII Viale America 341 I - 00144 Roma Tel. (39) 06 599 31 - 06 59 93 24 19 - 06 59 93 24 00 Fax (39) 06 592 55 56

    9. LUXEMBOURG

    Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Tél. (352) 22 61 62 Télécopieur: (352) 46 61 38

    10. NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane Engelse Kamp 2 Postbus 30003 9700 RD Groningen Nederland Tel. (31-50) 523 91 11 Fax (31-50) 526 06 98/523 92 37

    11. ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Landstraßer Hauptstraße 55/57 A - 1031 Wien Tel. (43) 171 10 23 86 Fax (43) 171 102

    12. PORTUGAL

    Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Avenida da República, 79 P - 1069-059 Lisboa Tel.: (351-21) 791 18 00/19 43 Fax: (351-21) 793 22 10, 796 37 23 Telex: 13 418

    13. SUOMI

    Tullihallitus/Tullstyrelsen Erottajankatu/Skillnadsgatan 2 FIN - 00101 Helsinki/Helsingfors P./Tel: (358-9) 6141 F: (358-9) 614 28 52

    14. SVERIGE

    Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tfn (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59

    15. UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House

    West Precinct

    Billingham TS23 2NF United Kingdom Tel. (44-1642) 36 43 33/36 43 34 Fax (44-1642) 53 35 57

    Top