Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0622

    Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission vom 11. April 2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 95 vom 12.4.2002, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/622/oj

    32002R0622

    Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission vom 11. April 2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 095 vom 12/04/2002 S. 0010 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 622/2002 der Kommission

    vom 11. April 2002

    zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ist die Erstellung einer Liste von Aromastoffen, deren Verwendung unter Ausschluss aller anderen Aromastoffe zulässig ist. Diese Liste ist im Anschluss an die Bewertung der Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, zu erstellen.

    (2) In Anwendung dieser Verordnung wurde mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/113/EG(3), ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe angenommen.

    (3) Die für die Bewertung der in das Verzeichnis aufgenommenen Stoffe erforderlichen Informationen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission(4) zur Festlegung des Bewertungsprogramms für chemisch definierte Aromastoffe, die in der Entscheidung 1999/217/EG aufgeführt sind, spezifiziert.

    (4) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 werden die Informationen genannt, die von der Person, die für das Inverkehrbringen des betreffenden Stoffes zuständig ist, vorzulegen sind, um die Bewertung des Stoffes zu ermöglichen. Liegen die Informationen für einen bestimmten Stoff nicht innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieser Verordnung vor, sollte der Kommission der Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem diese Informationen übermittelt werden können.

    (5) Innerhalb des ersten Jahres der Durchführung des Bewertungsprogramms haben die Personen, die für das Inverkehrbringen der in das Verzeichnis aufgenommenen Stoffe zuständig sind, über die European Flavour and Fragrance Association Informationen für einen Teil der in dem Verzeichnis gemäß der Entscheidung 1999/217/EG aufgenommenen Stoffe übermittelt und der Kommission die Zeitpunkte mitgeteilt, zu denen Informationen zu den übrigen Stoffen vorgelegt werden könnten.

    (6) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs des Bewertungsverfahrens sieht sich die Kommission nunmehr in der Lage, Fristen für die Einreichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 festzusetzen.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Einreichung von Informationen über Aromastoffe, wie in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 vorgeschrieben, gelten die im Anhang aufgeführten Fristen.

    (2) Auf begründeten Antrag der Person hin, die für das Inverkehrbringen der entsprechenden Stoffe zuständig ist, kann die Kommission die Frist verlängern. Der diesbezügliche Antrag muss vor Ende der Frist eingereicht werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. April 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 49 vom 20.2.2002, S. 1.

    (4) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 8.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top