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Document 32002R0354

    Verordnung (EG) Nr. 354/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2228/2001 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2002 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

    ABl. L 55 vom 26.2.2002, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/354/oj

    32002R0354

    Verordnung (EG) Nr. 354/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2228/2001 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2002 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0027 - 0027


    Verordnung (EG) Nr. 354/2002 der Kommission

    vom 25. Februar 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2228/2001 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2002 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 349/2002(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2228/2001(5) einen Verringerungskoeffizienten festgesetzt, der für das Jahr 2002 auf jeden Zuteilungsantrag der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents A/B bzw. C für die Einfuhr von Bananen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die gesamten Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents A/B bzw. C anzuwenden ist. Diese Bestimmungen sind erlassen worden, ohne etwaigen späteren Maßnahmen des Rates oder der Kommission vorzugreifen, und können von den Marktteilnehmern nicht als Begründung legitimer Erwartungen geltend gemacht werden.

    (2) Infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 vorgenommenen Änderung des Umfangs der Zollkontingente B und C und der mit der Verordnung (EG) Nr. 349/2002 vorgenommenen Änderung der Aufteilung des Zollkontingents C auf die traditionellen und die nicht traditionellen Marktteilnehmer ist der Verringerungskoeffizient anzupassen, der auf die Zuteilungen anzuwenden ist, die von jedem nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents A/B bzw. C beantragt wurden.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2228/2001 ist entsprechend zu ändern.

    (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unter Berücksichtigung der mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten Fristen unverzüglich in Kraft treten.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2228/2001 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

    Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 entspricht die jedem nicht traditionellen Marktteilnehmer in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zuzuteilende Menge der in seinem Zuteilungsantrag genannten Menge, multipliziert mit folgendem Koeffizienten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den betreffenden Marktteilnehmern die gemäß diesem Artikel zugeteilte Menge spätestens am 28. Februar 2002 mit."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Februar 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

    (3) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6.

    (4) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

    (5) ABl. L 301 vom 17.11.2001, S. 10.

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