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Document 32002R0345

    Verordnung (EG) Nr. 345/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

    ABl. L 55 vom 26.2.2002, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/345/oj

    32002R0345

    Verordnung (EG) Nr. 345/2002 der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0010 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 345/2002 der Kommission

    vom 25. Februar 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 587/2001(4), können die Mitgliedstaaten einem Landwirt gestatten, die auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu verarbeiten. In dieser Situation, in der der Landwirt gleichzeitig Erzeuger und Verarbeiter dieses Erzeugnisses ist, besteht ein höheres Betrugsrisiko. Daher sind besondere ergänzende Maßnahmen vorzusehen, die eine bessere Kontrolle der Verwendung der Ausgangserzeugnisse erlauben.

    (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 müssen das Getreide bzw. die Ölsaaten, die auf stillgelegten Flächen geerntet und als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in demselben landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, außerdem denaturiert werden. Dies ist erforderlich, damit diese Ausgangserzeugnisse nicht vorschriftswidrig zu Lebens- oder Futtermittelzwecken verwendet werden, und ermöglicht es, auf zusätzliche Kontrollen zu verzichten. Da die Nebenerzeugnisse der Herstellung von Nichtnahrungserzeugnissen, insbesondere Ölsaaten, nach diesem Denaturierungsverfahren nicht mehr zu Lebens- oder Futtermittelzwecken verwendet werden dürfen, wird die Rentabilität der Ölsaatenkulturen auf stillgelegten Flächen verringert.

    (3) Um diesem Problem zu begegnen, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, die Denaturierung des aus den Ölsaaten hergestellten Öls zu gestatten, sofern besondere Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, die sich insbesondere auf die Verpflichtung zur Verarbeitung der gesamten Erntemenge, die Leistung einer Verarbeitungssicherheit und das Denaturierungsverfahren beziehen.

    (4) Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 jährlich die repräsentativen Erträge für bestimmte Ausgangserzeugnisse festsetzen und den Antragstellern diese Erträge spätestens am 31. Juli bzw. für Sonnenblumenkerne spätestens am 31. August mitteilen. In Anbetracht der späten Einsaat und der schwierigen Witterungsbedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten ist der Zeitpunkt des 31. Juli bei Mais nur schwer einzuhalten. Daher ist für diese Getreideart dieselbe Frist zu gewähren wie für Sonnenblumenkerne.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller gestatten,

    a) alles auf bestimmten stillgelegten Flächen geerntete Getreide oder alle auf bestimmten stillgelegten Flächen geerntete Ölsaaten der KN-Codes 1201 00 90, ex 1205 00 90 und 1206 00 91 zu verwenden:

    i) als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,

    ii) zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

    b) alle auf bestimmten stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 zu verarbeiten.

    In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen verpflichtet sich der Antragsteller durch eine Erklärung, die den Vertrag gemäß Artikel 4 ersetzt, das Ausgangserzeugnis, auf das sich diese Erklärung bezieht, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten.

    Außerdem muss der Antragsteller das gesamte geerntete Ausgangserzeugnis von einer Stelle oder einem Unternehmen wiegen lassen, die bzw. das vom Mitgliedstaat bezeichnet wurde, und eine besondere Buchhaltung für die verwendeten Ausgangserzeugnisse sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung einführen. Wird jedoch die ganze Pflanze verwendet, so kann das Wiegen durch die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ersetzt werden.

    Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 in Anspruch nimmt, führt geeignete Kontrollmaßnahmen ein, mit denen die direkte Verwendung des Ausgangserzeugnisses in seinem Betrieb bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 sichergestellt wird.

    Außerdem müssen das Getreide bzw. die Ölsaaten, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) verwendet werden, nach einem vom Mitgliedstaat noch festzulegenden Verfahren denaturiert werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert wird, das aus der Verarbeitung der Ölsaaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gewonnen wird, sofern die Denaturierung unmittelbar nach der Verarbeitung zu Öl stattfindet und Kontrollmaßnahmen über die Verwendung der Ölsaaten eingeführt werden. Die Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 und ihre Änderungen werden der Kommission bis zum 30. November vor dem Jahr der Ernte, für die diese Maßnahmen gelten, mitgeteilt. Für die Wirtschaftsjahre 2001/02 und 2002/03 werden diese Maßnahmen bis zum 31. Mai 2001 bzw. 31. März 2002 mitgeteilt.

    Die Artikel 4 bis 21 gelten sinngemäß."

    2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall wählen die Mitgliedstaaten die für die Berechnung dieser Erträge heranzuziehenden Gebiete aus, die mit den Regionen des Regionalisierungsplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 übereinstimmen können, aber nicht notwendigerweise müssen. Jedes Jahr vor der Ernte teilen die Mitgliedstaaten den betreffenden Antragstellern die repräsentativen Erträge mit, und zwar:

    a) spätestens am 31. Juli für Ausgangserzeugnisse, die außerhalb dieser Regelung zur Intervention aufgekauft werden können, außer für Mais, sowie für Raps- und Rübsensamen gemäß Absatz 1;

    b) spätestens am 31. August für Mais und für Sonnenblumenkerne gemäß Absatz 1."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Februar 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16.

    (4) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 15.

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