Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0174

Verordnung (EG) Nr. 174/2002 der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

ABl. L 30 vom 31.1.2002, p. 33–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/174/oj

32002R0174

Verordnung (EG) Nr. 174/2002 der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0033 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 174/2002 der Kommission

vom 30. Januar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(2), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. November 2001 den Übersee-Assoziationsbeschluss erlassen. Gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses ist die Ursprungskumulierung bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig, die das im Abkommen von Cotonou vorgesehene Zollkontingent für Reis mit Ursprung in AKP-Staaten umfasst. Zunächst werden jedes Jahr Einfuhrlizenzen für 35000 Tonnen Reisäquivalent für die ÜLG erteilt; im Rahmen dieser Menge werden Einfuhrlizenzen für 10000 Tonnen Reisäquivalent für die am wenigsten entwickelten ÜLG erteilt.

(2) Die Verwaltung dieser Kumulierungsregelung hat dazu geführt, in der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/1999(4), die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den ÜLG festzulegen.

(3) Aufgrund der gemachten Erfahrungen sind die Modalitäten für die Berechnung der Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 festzulegen.

(4) Die Erteilung der Einfuhrlizenzen muss auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufgeteilt werden, die im Hinblick auf eine ausgewogene Verwaltung des Marktes festgesetzt werden. Die von den am wenigsten entwickelten ÜLG nicht verwendeten Lizenzen müssen den niederländischen Antillen und Aruba zur Verfügung gestellt werden, wobei die Möglichkeit eines Übertrags zwischen den verschieden Tranchen im Laufe des Jahres beibehalten werden muss.

(5) Für diese Erzeugnisse sind eine Lizenzregelung einzuführen und die Modalitäten für die Erteilung dieser Lizenzen festzulegen, um die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr der in dem vorgenannten Beschluss vorgesehenen Mengen zu ermöglichen.

(6) Bei Reis mit Ursprung in den ÜLG sollten die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des Jahres ihrer Erteilung gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates(5) festgelegt."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates(6) werden die Zollbeträge von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission(7) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor(8) festgesetzt."

3. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95(9) und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(10) gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie für Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Monats. Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht über schreiten."

4. Titel II erhält folgende Fassung: "TITEL II

Einfuhr von Reis mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG".

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Lizenzen für zollfreie Einfuhren werden jährlich nach folgenden Tranchen erteilt (ausgedrückt in Reisäquivalent (geschälter Reis)):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Herstellungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt anhand der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission(11) festgesetzten Umrechnungssätze.

(2) Den Einfuhrlizenzanträgen muss das Original einer Ausfuhrlizenz beiliegen, die dem im Anhang I veröffentlichten Muster entspricht und von den Stellen erteilt wurde, die zur Ausstellung einer Bescheinigung-EUR-1 befugt sind.

(3) Mengen einer Tranche, für die keine Lizenzen beantragt wurden, werden auf die nächste Tranche übertragen.

Mengen, für die keine Einfuhrlizenzen für die Tranche des Monats September beantragt wurden, können gemäß Artikel 8 Absatz 1 für eine ergänzende Tranche des Monats Oktober beantragt werden.

(4) Hinsichtlich der ergänzenden Tranche vom Monat Oktober gilt Folgendes: Unterschreiten die Lizenzanträge, die für Einfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/am wenigsten entwickelte ÜLG vorgelegt werden, die verfügbaren Mengen, so kann die Restmenge auch verwendet werden, um den Anträgen auf Einfuhren mit Ursprung in den niederländischen Antillen oder Aruba stattzugeben.

(5) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halb geschliffenen Reis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres der Erteilung."

6. Dem Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für das Jahr 2002 sind die Anträge für die erste Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 1 in den ersten zehn Arbeitstagen im Februar einzureichen."

7. Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission fernschriftlich entsprechend Anhang II dieser Verordnung die nach achtstelligen KN-Codes, Tranchen und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, mit Angabe der Nummer der beantragten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers mit."

8. Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.

9. Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums der Lizenzerteilung, der Nummer der Ausfuhrlizenz, gegebenenfalls der Nummer der erteilten Einfuhrlizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers."

10. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2603/97 wird durch die Anhänge dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

(3) ABl. L 351 vom 16.12.1997, S. 22.

(4) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 39.

(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(6) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

(7) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71.

(8) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(9) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(10) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(11) ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

>PIC FILE= "L_2002030DE.003503.TIF">

ANHANG II

REIS - VERORDNUNG (EG) Nr. 2603/97

>PIC FILE= "L_2002030DE.003602.TIF">"

Top