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Document 32002R0164

Verordnung (EG) Nr. 164/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

ABl. L 30 vom 31.1.2002, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/07/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/164/oj

32002R0164

Verordnung (EG) Nr. 164/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0009 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 164/2002 des Rates

vom 28. Januar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 20,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999(2) führte der Rat endgültige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend "betroffene Ware" genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um Wertzölle, die sich für bestimmte namentlich genannte Ausführer auf 0 bis 35,4 % und für die übrigen Ausführer auf 48,8 % belaufen.

B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1. Überprüfungsantrag

(2) Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen stellten zwei indische Hersteller der betroffenen Ware mit Sitz in Mumbai - Sindia Steels Limited und Nevatia Steel & Alloys Private Limited (nachstehend "Nevatia" genannt) - bei der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) einen Antrag auf Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999. Diese Unternehmen machten geltend, dass sie mit keinem anderen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Indien verbunden seien und dass sie die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hätten, wohl aber danach.

2. Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

(3) Die Kommission prüfte die von den beiden betroffenen indischen ausführenden Herstellern vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese Beweise ausreichend waren, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 für die betroffenen Unternehmen und leitete eine Untersuchung ein.

3. Betroffene Ware

(4) Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999.

4. Betroffene Parteien

(5) Die Kommission unterrichtete die beiden betroffenen Unternehmen und die indische Regierung offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Außerdem gab sie den anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Bei der Kommission gingen jedoch keine entsprechenden Anträge ein.

Die Kommission sandte den betroffenen Unternehmen einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht vollständige Antworten. Sie holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der betroffenen Unternehmen durch.

5. Untersuchungszeitraum

(6) Die Subventionsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum 31. März 1999 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

6. Methode

(7) In dieser Untersuchung wurde die gleiche Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung.

C. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

(8) Da keine Überprüfung der Feststellungen zur Schädigung beantragt worden war, beschränkte sich diese Überprüfung auf die Frage der Subventionierung.

(9) Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen, die sie bereits in der Ausgangsuntersuchung analysiert hatte. Ferner prüfte sie, ob die ausführenden Hersteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatten, die im ursprünglichen Antisubventionsantrag beanstandet, aber im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht genutzt worden waren.

Schließlich wurde geprüft, ob die ausführenden Hersteller möglicherweise nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführte Subventionsregelungen in Anspruch genommen oder nach diesem Zeitpunkt Ad-hoc-Subventionen erhalten hatten.

D. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. Rücknahme des Überprüfungsantrags

(10) Im Verlauf der Untersuchung zog das Unternehmen Nevatia seinen Antrag auf Durchführung einer beschleunigten Überprüfung zurück. Daher wird die Untersuchung gegenüber diesem Unternehmen eingestellt. Die nachstehende Analyse bezieht sich somit nur auf den Antrag auf Durchführung einer beschleunigten Überprüfung von Sindia Steels Limited.

2. Status eines neuen Ausführers

(11) Die Untersuchung bestätigte, dass Sindia Steels Limited die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, aber danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte.

Ferner konnte das Unternehmen Sindia Steels Limited hinreichend nachweisen, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der indischen ausführenden Hersteller verbunden ist, für die die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware gelten.

Daher wird bestätigt, dass Sindia Steels Limited gemäß Artikel 20 der Grundverordnung als neuer Ausführer angesehen werden sollte, denn es handelt sich um ein Unternehmen, das aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht worden war. Somit sollte in seinem Fall ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll ermittelt werden.

3. Subventionierung

(12) Auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden fünf Regelungen untersucht:

- "Passbook"-Regelung;

- "Duty Entitlement Passbook"-Regelung;

- "Export Promotion Capital Goods"-Regelung;

- Exportfreie Zonen/Exportorientierte Betriebe

- Einkommen-/Körperschaftsteuerregelung

4. "Passbook"-Regelung (PBS)

(13) Sindia Steels Limited nahm die "Passbook"-Regelung nicht in Anspruch, die am 1. April 1997, d. h. während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums, aufgehoben und durch die "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB) ersetzt worden war.

5. "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB)

Allgemeines

(14) Die Untersuchung ergab, dass Sindia Steels im Rahmen dieser Regelung Vorteile gewährt worden waren. Das Unternehmen nahm die Nachausfuhr-DEPB in Anspruch.

Im Rahmen dieser Regelung kann jeder förderungswürdige Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der ausgeführten Veredelungserzeugnisse berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage der "Standard Input/Output norms" festgelegt. Die Lizenzen mit Angabe der Höhe der Gutschriften werden automatisch ausgestellt.

Im Rahmen der Nachausfuhr-DEPB können solche Gutschriften für spätere Einfuhren beliebiger Waren (z. B. Rohstoffe oder Investitionsgüter) in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist. Die so eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

Die DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar. DEPB-Lizenzen sind ab dem Ausstellungsdatum 12 Monate lang gültig.

(15) An den Merkmalen der DEPB hat sich seit der Ausgangsuntersuchung nichts geändert. Es handelt sich um eine Subventionsregelung, die von der Ausfuhrleistung abhängig ist, so dass während der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung als spezifisch und damit anfechtbar anzusehen ist.

Berechnung der Höhe der Subvention

(16) Die Untersuchung ergab, dass Sindia Steels Limited die Gutschriften nicht für zollfreie Einfuhren genutzt hatte. Stattdessen hatte das Unternehmen einige dieser Gutschriften verkauft. Der Vorteil wurde auf der Grundlage des auf der Lizenz gutgeschriebenen Betrags unabhängig vom Verkaufspreis der Lizenz berechnet. Das Unternehmen beantragte, der Vorteil solle ausschließlich anhand des Verkaufspreises der Lizenz berechnet werden, der vielfach niedriger sei als der auf der Lizenz gutgeschriebene nominelle Betrag. Im Einklang mit den Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung (Verordnung (EG) Nr. 618/1999 der Kommission(4), Erwägungsgrund 34, bestätigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates) konnte diesem Antrag jedoch nicht stattgegeben werden, da der Verkauf einer Lizenz zu einem Preis unter dem nominellen Wert eine reine Geschäftsentscheidung ist, die nichts an der Höhe des anfechtbaren Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird.

Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde der gesamte Subventionsbetrag den Gesamtausfuhren während des Untersuchungszeitraums zugerechnet. Dabei wurde ordnungsgemäß begründeten Anträgen des Unternehmens auf Abzug der für die Ausstellung der DEPB-Lizenzen gezahlten Gebühren stattgegeben.

Sindia Steels Limited nutzte diese Regelung während des Untersuchungszeitraums und erhielt Subventionen in Höhe von 15,5 %.

6. "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCGS)

Allgemeines

(17) Die Untersuchung ergab, dass Sindia Steels Limited diese Regelung in Anspruch genommen hatte.

Unternehmen, die diese Regelung nutzen wollen, müssen den zuständigen Behörden Angaben zu Art und Wert der einzuführenden Investitionsgüter machen. Je nach Umfang der Ausfuhrverpflichtungen, die sie bereit sind einzugehen, können sie Investitionsgüter entweder zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz einführen. Die Lizenzen, die die präferenzbegünstigten Einfuhren ermöglichen, werden automatisch erteilt.

Die Ausfuhrverpflichtung besteht darin, dass die Ausfuhrwaren unter Verwendung der eingeführten Investitionsgüter hergestellt werden müssen.

Die Ausstellung der Lizenz ist gebührenpflichtig.

(18) An den Merkmalen der EPCGS hat sich seit der Ausgangsuntersuchung nichts geändert. Damals war festgestellt worden, dass es sich bei der EPCGS um eine anfechtbare Subvention handelt, weil die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes bzw. die Zollbefreiung im Falle eines Ausführers eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet, und weil dem Empfänger durch die Ermäßigung der Zölle bzw. die Zollbefreiung ein Vorteil verschafft wird.

Die Subvention ist gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da sie an die Voraussetzung geknüpft ist, dass Waren ausgeführt werden, so dass sie als spezifisch und anfechtbar anzusehen ist.

Berechnung der Höhe der Subvention

(19) Der den Ausführern verschaffte Vorteil wurde - wie in der Ausgangsuntersuchung - auf der Grundlage der auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zur Ermittlung dieses Zeitraums wurde der (auf der Grundlage der hergestellten Mengen der betroffenen Ware) gewogene Durchschnitt der Abschreibungszeiträume für die von indischen Unternehmen während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums im Rahmen der ECPGS tatsächlich eingeführten Investitionsgüter herangezogen, woraus sich ein normaler Abschreibungszeitraum von 15,5 Jahren ergab. Dieser Subventionsbetrag wurde den Gesamtausfuhren im Untersuchungszeitraum zugerechnet.

(20) Sindia Steels Limited erhielt im Rahmen dieser Regelung eine Subvention in Höhe von 0,3 %.

7. Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe

(21) Die Untersuchung ergab, dass Sindia Steels Limited nicht in einer freien Exportzone angesiedelt ist und dass es sich bei diesem Unternehmen auch nicht um einen exportorientierten Betrieb handelt.

8. Einkommen-/Körperschaftsteuerregelung

(22) Die Untersuchung ergab, dass Sindia Steels Limited die Einkommen-/Körperschaftsteuerregelung nicht in Anspruch genommen hatte.

9. Sonstige Regelungen

(23) Die Untersuchung ergab, dass Sindia Steels Limited weder nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführte Subventionsregelungen in Anspruch genommen noch nach diesem Zeitpunkt Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

10. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(24) Unter Berücksichtigung der vorstehenden endgültigen Feststellungen zu den einzelnen Regelungen ergeben sich für Sindia Steels Limited anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(25) Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird die Auffassung vertreten, dass für die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, der von Sindia Steels Limited hergestellt und ausgeführt wird, ein Ausgleichszoll in Höhe der für dieses Unternehmen ermittelten Subventionen gelten sollte.

(26) Die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 sollte daher entsprechend geändert werden.

F. UNTERRICHTUNG UND DAUER DER MASSNAHME

(27) Das betroffene Unternehmen wurde über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 vorzuschlagen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(28) Die Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung außer Kraft treten wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes wird in die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Die beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 betreffend die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, der von Nevatia Steel & Alloys Private Limited hergestellt wird, wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1.

(3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 45.

(4) ABl. L 79 vom 24.3.1999, S. 25.

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