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Document 32002H0218
Council Recommendation of 5 March 2002 concerning the discharge to be given to the Commission in respect of the implementation of the operations of the European Development Fund (1995) (eighth EDF) for the financial year 2000
Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2000
Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2000
ABl. L 72 vom 14.3.2002, p. 25–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2000
Amtsblatt Nr. L 072 vom 14/03/2002 S. 0025 - 0025
Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2000 (2002/218/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, gestützt auf den Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), wie im Rahmen der Halbzeitänderung durch den Beschluss 97/803/EG(2) geändert, gestützt auf das am 20. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft(3), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3, gestützt auf die Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für den 8. Europäischen Entwicklungsfonds(4), insbesondere auf die Artikel 69 bis 74, nach Prüfung der zum 31. Dezember 2000 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2000 mit den Antworten der Kommission(5), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Verwaltung des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt. (2) Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) im Haushaltsjahr 2000 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt - EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (1995) (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2000 zu erteilen. Geschehen zu Brüssel am 5. März 2002. Im Namen des Rates Der Präsident R. de Rato y Figaredo (1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. (2) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50. (3) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108 und Berichtigung ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 54. (4) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53. (5) ABl. C 359 vom 15.12.2001, S. 421.