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Document 32002H0214

    Empfehlung der Kommission vom 12. März 2002 zu den koordinierten Kontrollprogrammen für das Jahr 2002 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 546)

    ABl. L 70 vom 13.3.2002, p. 20–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2002/214/oj

    32002H0214

    Empfehlung der Kommission vom 12. März 2002 zu den koordinierten Kontrollprogrammen für das Jahr 2002 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 546)

    Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/2002 S. 0020 - 0022


    Empfehlung der Kommission

    vom 12. März 2002

    zu den koordinierten Kontrollprogrammen für das Jahr 2002 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 546)

    (2002/214/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aus dem zusammenfassenden Gesamtbericht über die Kontrolltätigkeit im Bereich der Futtermittel, dem die Informationen der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Kontrollprogramme für das Jahr 2000 zugrunde liegen, lassen sich keine endgültigen Schlüsse ziehen. Dennoch wurden einige Bereiche ermittelt, in denen die Durchführung eines koordinierten Programms im Jahr 2002 lohnenswert ist. Insbesondere sollte die für die Lebensmittelsicherheit relevante Kontamination von Futtermitteln überwacht werden.

    (2) Die Kontrolldienste der Mitgliedstaaten haben in Spurenelementen und in mineralischen Futtermitteln ein höheres Risiko einer Dioxinkontamination festgestellt.

    (3) Sie haben in Spurenelementen und in mineralischen Futtermitteln auch ein höheres Risiko einer Kontamination mit Schwermetallen wie Blei, Kadmium und Quecksilber sowie mit Arsen festgestellt.

    (4) Die Mykotoxinkontamination von Futtermitteln, insbesondere Aflatoxin B1, Deoxinivalenol (DON), Zearalenon (ZEA) und Ochratoxin A (OTA), erfordert mit Blick auf die Weiterentwicklung von Rechtsvorschriften über Futterkontaminanten besondere Aufmerksamkeit.

    (5) Alle diese Aspekte sollten daher im Jahr 2002 Gegenstand koordinierter Kontrollen sein.

    (6) Um sicherzustellen, dass die Futtermittelkette nicht mit Erregern transmissibler spongiformer Enzephalopathien kontaminiert ist, sind wirksame Kontrollen erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher aufgefordert werden, vorrangig die Einhaltung der Beschränkungen für die Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Futtermitteln zu kontrollieren.

    (7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    EMPFIEHLT:

    1. Die Mitgliedstaaten sollten während des Jahres 2002 ein koordiniertes Programm durchführen, um die Häufigkeit des Auftretens und die Konzentration von Kontaminanten in Futtermitteln gemäß Anhang I zu kontrollieren.

    2. In den Berichten über die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten in der in Anhang II vorgegebenen Form Angaben über den Umfang der inländischen Erzeugung und der Einfuhren aus Drittländern gemacht werden.

    3. Angaben über Erzeugung und Einfuhren sollten auch dann gemacht werden, wenn keine Proben vorgenommen und analysiert wurden. Sofern Laboruntersuchungen durchgeführt werden, sollten die verwendeten Verfahren sowie deren jeweilige Spezifität und Empfindlichkeit angegeben werden. Die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die Testergebnisse den Vorschriften genügen oder nicht, sollten mitgeteilt werden.

    4. Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2002 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um festzustellen, ob die Beschränkungen für die Erzeugung und Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs eingehalten worden sind. Die Ergebnisse dieses Kontrollprogramms sollten der Kommission in der in Anhang III vorgegebenen Form mitgeteilt werden.

    5. Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse der koordinierten Kontrollprogramme als eigenes Kapitel in den Bericht über die jährliche Kontrolltätigkeit aufnehmen, den sie gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG vor dem 1. April 2003 vorlegen müssen.

    Brüssel, den 12. März 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17.

    (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

    ANHANG I

    1. Das koordinierte Kontrollprogramm der Mitgliedstaaten sollte sich auf folgende Kontaminanten beziehen:

    a) Dioxine (PCDD/F),

    b) Blei, Kadmium, Quecksilber und Arsen,

    c) Mykotoxine (Aflatoxin, Deoxinivalenol, Ochratoxin A, Zearalenon).

    2. Es sollte sich auf Auftreten und Konzentration der in Nummer 1 genannten Kontaminanten in folgenden zur Verwendung in Futtermitteln bestimmten Erzeugnissen beziehen:

    a) Spurenelementen, einschließlich insbesondere Zinkoxid, Kupferoxid, Mangan, Zinksulfat,

    b) Mineralien, einschließlich insbesondere Magnesiumoxid und Phosphate,

    c) Futtermittelausgangserzeugnisse,

    d) Mischfuttermittel (Kontrollen nach dem Zufallsprinzip).

    ANHANG II

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    ANHANG III

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