Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0943

    2002/943/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4589)

    ABl. L 326 vom 3.12.2002, p. 12–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/943/oj

    32002D0943

    2002/943/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4589)

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 03/12/2002 S. 0012 - 0019


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. November 2002

    zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2003

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4589)

    (2002/943/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht.

    (3) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass die Gemeinschaftskriterien für die Tilgung dieser Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(3), geändert durch die Richtlinie 92/65/EG(4), erfuellt sind.

    (4) Diese Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2002/799/EG der Kommission vom 14. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2003 in Betracht kommen(5) festgelegt wurde.

    (5) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Hoechstbetrags je Programm auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

    (6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

    (7) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002(8), sind Jahresprogramme für die Überwachung von Rindern, Schafen und Ziegen auf Scrapie vorgesehen.

    (8) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

    (9) Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission mit wissenschaftlich fundierten Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen nicht vorgreifen.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungsnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    TOLLWUT

    Artikel 1

    (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 175000 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 35000 EUR festgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 130000 EUR festgesetzt.

    Artikel 5

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 950000 EUR festgesetzt.

    Artikel 6

    (1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 70000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL II

    RINDERBRUCELLOSE

    Artikel 7

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 225000 EUR festgesetzt.

    Artikel 8

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt.

    Artikel 9

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt.

    Artikel 10

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 750000 EUR festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1500000 EUR festgesetzt.

    Artikel 12

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2800000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL III

    RINDERTUBERKULOSE

    Artikel 13

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.

    Artikel 14

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren und des Erwerbs von Tuberkulin, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt.

    Artikel 15

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 800000 EUR festgesetzt.

    Artikel 16

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt.

    Artikel 17

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL IV

    ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE

    Artikel 18

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt.

    Artikel 19

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL V

    SCHAF- UND ZIEGENBRUCELLOSE

    Artikel 20

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 250000 EUR festgesetzt.

    Artikel 21

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten

    a) des Erwerbs von Impfstoffen,

    b) von Laboranalysen,

    c) der Honorare von Tierärzten, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde, und

    d) der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren im Rahmen des Programms,

    die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 600000 EUR festgesetzt.

    Artikel 22

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten

    a) des Erwerbs von Impfstoffen für Sizilien,

    b) von Laboranalysen und

    c) der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren im Rahmens des Programms in italienischem Hoheitsgebiet,

    die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt.

    Artikel 23

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten

    a) des Erwerbs von Impfstoffen,

    b) von Laboranalysen und

    c) der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren im Rahmen des Programms in portugiesischem Hoheitsgebiet,

    die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt.

    Artikel 24

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 6000000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL VI

    SCRAPIE (TRABERKRANKHEIT)

    Artikel 25

    (1) Das von Österreich vorgelegte Programm Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 35000 EUR festgesetzt.

    Artikel 26

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 800000 EUR festgesetzt.

    Artikel 27

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 140000 EUR festgesetzt.

    Artikel 28

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 320000 EUR festgesetzt.

    Artikel 29

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt.

    Artikel 30

    (1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 600000 EUR festgesetzt.

    Artikel 31

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt.

    Artikel 32

    (1) Das von Schweden vorgelegte Programm Bekämpfung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Genanalyse von Proben, die Schweden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 zusätzlich zu den Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung von Tieren entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt.

    Artikel 33

    (1) Die in den Programmen gemäß den Artikeln 25 bis 32 vorgesehene Genanalyse wird auf Böcke beschränkt.

    (2) Die Beschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Analysen, die zur Erfuellung der Anforderungen des Anhangs III Kapitel A Abschnitt II Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden müssen.

    KAPITEL VII

    BLAUZUNGENKRANKHEIT

    Artikel 34

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 200000 EUR festgesetzt.

    Artikel 35

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 600000 EUR festgesetzt.

    Artikel 36

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL VIII

    GEFLÜGELSALMONELLOSE

    Artikel 37

    (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

    a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

    b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

    c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

    Artikel 38

    (1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Dänemark im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

    a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

    b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

    c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

    Artikel 39

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 700000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

    a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

    b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

    c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

    Artikel 40

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

    a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

    b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

    c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

    Artikel 41

    (1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt

    a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches,

    b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier und

    c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte.

    KAPITEL IX

    AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST, KLASSISCHE SCHWEINEPEST UND VESIKULÄRE SCHWEINEKRANKHEIT

    Artikel 42

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen und Klassischen Schweinepest auf Sardinien wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 225000 EUR festgesetzt.

    Artikel 43

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt.

    Artikel 44

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.

    Artikel 45

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1000000 EUR festgesetzt.

    Artikel 46

    (1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Hausschweinen und der Überwachung der Schwarzwildpopulation, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 80000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL X

    AUJESZKY-KRANKHEIT

    Artikel 47

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Testskosten, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 1,25 je Test und einen Gesamthöchstbetrag von 500000 EUR festgesetzt.

    Artikel 48

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Testkosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 1,25 je Test und einen Gesamthöchstbetrag von 50000 EUR festgesetzt.

    Artikel 49

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Testkosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 1,25 je Test und einen Gesamthöchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.

    Artikel 50

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Testkosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 1,25 je Test und einen Gesamthöchstbetrag von 100000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL XI

    HERZWASSER, BABESIOSE UND ANAPLASMOSE

    Artikel 51

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Guadeloupe wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (2) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Martinique wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (3) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Réunion wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt.

    (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 250000 EUR festgesetzt.

    KAPITEL XII

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 52

    (1) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 7 bis 32 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

    (2) Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf

    a) einen Hoechstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder,

    b) einen Hoechstbetrag von 40 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.

    (3) Der Hoechstbetrag der an die Mitgliedstaaten zu erstattenden Entschädigung je Tier darf 1000 EUR pro Rind und 100 EUR pro Schaf oder Ziege nicht überschreiten.

    Artikel 53

    (1) Die Hoechstkosten von Laboranalysen, die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Artikeln 21 bis 23 zu erstatten sind, werden festgesetzt auf

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die Hoechstkosten von Laboranalysen, die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Artikeln 52 bis 32 zu erstatten sind, werden auf 10 EUR je Genanalyse festgesetzt.

    Artikel 54

    (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 51 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis e) erfuellt sind:

    a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2003 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,

    b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission vor dem 1. Juni 2003 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt,

    c) spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt,

    d) bis spätestens 1. Juni 2004 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 erzielten Ergebnisse übermittelt,

    e) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt.

    (2) Werden die genannten Vorschriften von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes sowie der finanziellen Einbußen für die Gemeinschaft von der Kommission gekürzt.

    Artikel 55

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2003.

    Artikel 56

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27.

    (4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (5) ABl. L 277 vom 15.10.2002, S. 27.

    (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (7) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (8) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3.

    Top