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Document 32002D0903

2002/903/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 96/301/EG, um die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zu erneuern, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten Sofortmaßnahmen zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4416)

ABl. L 312 vom 15.11.2002, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/903/oj

32002D0903

2002/903/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 96/301/EG, um die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zu erneuern, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten Sofortmaßnahmen zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4416)

Amtsblatt Nr. L 312 vom 15/11/2002 S. 0028 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 14. November 2002

zur Änderung der Entscheidung 96/301/EG, um die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zu erneuern, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten Sofortmaßnahmen zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4416)

(2002/903/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr, dass Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, Erreger der Kartoffelbraunfäule, aus einem Drittland in sein Hoheitsgebiet eingeschleppt wird, so sollte er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen können, um sich gegen diese Gefahr zu schützen.

(2) Aufgrund wiederholter Befunde von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith in Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten haben mehrere Mitgliedstaaten (namentlich Frankreich, Finnland, Spanien und Dänemark) 1996 Maßnahmen erlassen, um ihr jeweiliges Hoheitsgebiet wirksamer gegen die Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith zu schützen, und die Einfuhr von Kartoffeln aus Ägypten verboten.

(3) Die Kommission reagierte durch den Erlass der Entscheidung 96/301/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen(3).

(4) Die vorgenannte Entscheidung wurde anschließend durch die Entscheidungen 98/105/EG der Kommission(4) und 98/503/EG der Kommission(5) zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten Sofortmaßnahmen zu treffen, verstärkt und geändert. Entsprechend wurden Kartoffeleinfuhren aus Ägypten in die Gemeinschaft verboten, es sei denn, die Kartoffeln stammten aus Gebieten, die nach dem "Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen - Teil 4: Überwachung von Schadorganismen - Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" als erregerfrei ausgewiesen sind.

(5) Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith wurde auch 1998/99 bei Einfuhrkartoffeln aus Ägypten nachgewiesen, woraufhin die Gemeinschaftseinfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten vom 3. April 1999 bis zum Beginn der Einfuhrsaison 1999/2000 verboten wurde.

(6) Die Lage wurde daraufhin neu geprüft. Die Kommission hielt es für angezeigt, das Einfuhrverbot für Kartoffeln aus amtlich anerkannt schadorganismusfreien Gebieten für die Einfuhrsaison 1999/2000 aufzuheben, und erließ daher die Entscheidung 1999/842/EG(6).

(7) Während der Saison 1999/2000 hat sich die Lage wesentlich gebessert, und die Kommission erließ die Entscheidung 2000/568/EG(7), mit der die Einfuhr ins Gebiet der Gemeinschaft von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten, die in Ägypten nach dem vorgenannten Internationalen FAO-Standard anerkannt wurden, während der Einfuhrsaison 2000/2001 wieder genehmigt wurde.

(8) Während der Saison 2000/2001 wurden jedoch Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, und die Kommission erließ die Entscheidung 2000/568/EWG, mit der die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus Ägypten vom 5. Mai 2001 bis zum Beginn der Einfuhrsaison 2001/2002 verboten wurde.

(9) Die Lage wurde anschließend erneut geprüft. Ägypten hat einen ausführlichen Krisenplan vorgelegt, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die im Fall von Kartoffelbraunfäule, wenn sie in Ägypten festgestellt und/oder im Rahmen der Kontrollen bei der Einfuhr von Kartoffelsendungen aus Ägypten in die EU festgestellt und mitgeteilt wird, getroffen werden. Die Kommission hielt es daher für angezeigt, das Einfuhrverbot für Kartoffeln aus Ägypten für die Einfuhrsaison 2001/2002 aufzuheben, und erließ dazu die Entscheidung 2001/664/EG(8).

(10) Während der Saison 2001/2002 wurden Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, und Ägypten selbst beschloss, alle Ausfuhren ägyptischer Kartoffeln nach der Gemeinschaft ab 16. April 2002 zu verbieten.

(11) Die Lage wurde anschließend erneut geprüft. Ägypten hat der Kommission mitgeteilt, dass die Verwaltungsmaßnahmen verschärft wurden und strenge Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die "anerkannt schadorganismusfreien Gebiete" auch in Zukunft erregerfrei sind, und hat bestätigt, dass gegen Ausführer, die gegen die ägyptischen Anweisungen für den Anbau und die Ausfuhr von Kartoffeln in die EU verstoßen, vorgegangen wird.

(12) Angesichts der von Ägypten vorgelegten Informationen sollte es möglich sein, die Einfuhr in die Gemeinschaft von Solanum tuberosum L. aus ägyptischen Gebieten, die nach dem Internationalen FAO-Standard als schadorganismusfrei anerkannt wurden, für die Einfuhrsaison 2002/2003 zu genehmigen.

(13) Die Entscheidung 96/301/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(14) Die Kommission sollte sicherstellen, dass Ägypten alle erhebungs- und überwachungstechnischen Informationen mitteilt, die für die Anerkennung dieser "schadorganismusfreien Gebiete" nach dem Internationalen FAO-Standard erforderlich sind, damit die Kommission die erforderliche Bewertung im Hinblick auf ihre Maßnahme vornehmen kann. Diese technischen Informationen sollten detailliert genug sein, um aufzuzeigen, dass den spezifischen Risikofaktoren bei der Entscheidung Ägyptens über die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete sowohl in der Delta- als auch in der Wüstenregion ausreichend Rechnung getragen wird.

(15) Die Auswirkungen der Dringlichkeitsmaßnahmen sollten während der Einfuhrsaison 2002/03 kontinuierlich bewertet werden. Etwaige Folgemaßnahmen werden ins Auge gefasst, wenn sich herausstellt, dass die Vorschriften der Entscheidung 96/301/EG nicht eingehalten wurden.

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/301/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1a wird "2001/2002" durch "2002/2003" ersetzt.

2. In Artikel 1b wird "2001/2002" durch "2002/2003" ersetzt.

3. In Artikel 2 wird "30. August 2002" durch "30. August 2003" ersetzt.

4. In Artikel 4 wird "30. September 2002" durch "30. September 2003" ersetzt.

5. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich werden "2001/2002" durch "2002/2003" und "1. Dezember 2001" durch "1. Dezember 2002" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich wird "1. Dezember 2001" durch "1. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 47.

(4) ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 101.

(5) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 34.

(6) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 68.

(7) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 59.

(8) ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 49.

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