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Document 32002D0865

2002/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3303)

ABl. L 307 vom 8.11.2002, p. 1–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/865/oj

32002D0865

2002/865/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3303)

Amtsblatt Nr. L 307 vom 08/11/2002 S. 0001 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 30. Oktober 2001

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, Ilmenau, gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3303)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Bei der Kommission sind mit Schreiben vom 16. November 1998 und 24. März 1999 Beschwerden von Wettbewerbern eingegangen, die den Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung angeblicher staatlicher Beihilfen zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH mit Sitz in Ilmenau, Thüringen, erheben.

(2) Auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 6. Januar 1999 antwortete Deutschland am 3. und 25. Mai 1999. Nach weiteren Auskünften der Beschwerdeführer und einem Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der deutschen Behörden am 23. September 1999 hat die Kommission am 30. September 1999 eine Anmeldung des Vorgangs beantragt. Nach einem Mahnschreiben der Kommission vom 9. November 1999 hat Deutschland zwar weitere Auskünfte erteilt, jedoch die Anmeldung der Beihilfe verweigert. Am 10. November 1999 wurde der Vorgang als unangemeldete Beihilfe NN 135/99 eingetragen.

(3) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 13. Juli 2000 davon in Kenntnis gesetzt, dass sie bezüglich der Beihilfe das Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat. Zum selben Zeitpunkt wurde Deutschland aufgefordert, alle notwendigen Angaben und Daten zu übermitteln, um beurteilen zu können, ob eine Anzahl von Beihilfemaßnahmen die Bedingungen der genehmigten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt worden waren.

(4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen in der vorerwähnten Sache aufgefordert. Die Kommission hat Stellungnahmen des Verbandes der Europäischen Keramikindustrie (Cerame-Unie) und des Unternehmens erhalten. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 an Deutschland weitergeleitet.

(5) Am 18. September 2000 antwortete Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung und setzte die Kommission von weiteren Beihilfen zugunsten des Unternehmens in Kenntnis, die zuvor nicht angemeldet worden waren. Am 13. November 2000 stellte die Kommission Fragen. Antworten gingen am 19. Dezember 2000 ein. Am 9. Januar 2001 fand ein Treffen mit Vertretern der deutschen Behörden statt. Weitere Fragen wurden am 24. Januar 2001 versandt. Antworten gingen am 6. März 2001 ein.

(6) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 25. April 2001 mitgeteilt, dass sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die Beihilfen, die nicht die Bedingungen der Beihilferegelungen erfuellen, im Rahmen derer sie angeblich gewährt wurden, sowie auf die Beihilfen, die der Kommission zuvor nicht mitgeteilt worden waren, ausgedehnt hat.

(7) Der Beschluss der Kommission über die Erweiterung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Der Kommission sind Stellungnahmen sowohl von einem der Beschwerdeführer als auch des Beihilfeempfängers zugegangen. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 28. und 30. August 2001 zugeleitet, das damit die Möglichkeit erhielt, sich hierzu zu äußern.

(8) Am 28. Juni 2001 antwortete Deutschland auf die Erweiterung des formalen Prüfverfahrens, indem es umfassende Auskünfte über die betreffenden Beihilfemaßnahmen vorlegte.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

A. Das Unternehmen

(9) Die Graf von Henneberg Porzellan GmbH fertigt Dekor- und Geschirrporzellan. Der Standort des Unternehmens befindet sich in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die nachfolgenden Angaben zum Geschäftsbetrieb stimmen mit den Geschäftsberichten überein, die der Kommission vorgelegt wurden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(10) Das Unternehmen entstand am 1. März 1990 durch die Umwandlung des volkseigenen Betriebs Henneberg Porzellan Ilmenau in eine private Kapitalgesellschaft unter der Firma Graf von Henneberg Porzellan GmbH ("GvH1"). Sie wurde am 23. August 1990 beim Amtsgericht Meiningen unter der Nr. HRB 327 eingetragen.

(11) Am 23. August 1991 privatisierte die Treuhandanstalt ("THA") die GvH1 nach einem offenen Ausschreibungsverfahren zu einem Verkaufspreis von 7,5 Mio. DEM an Herrn Jamalian. Die Wirksamkeit des Verkaufs stand unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung, auf die die THA jedoch am 17. September 1992 verzichtete. Am 18. September 1992 wurde Herr Jamalian alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens.

(12) Am 7. Januar 1993 revidierte die THA den Privatisierungsvertrag, wobei sie auf die Kaufpreiszahlung und andere Verpflichtungen verzichtete, die bei der Privatisierung vereinbart worden waren. Herr Jamalian stimmte zu, eine Kapitaleinlage von 7,5 Mio. DEM zu leisten. Diese Kapitalerhöhung wurde zu keinem Zeitpunkt vollzogen.

(13) Am 11. Juli 1995 beantragte die GvH1 Gesamtvollstreckung. Zum Ende desselben Monats beauftragte die Thüringen Landesentwicklungsgesellschaft ("LEG") ein Beratungsunternehmen, die Projekt Management Eschbach ("PME"), eine Lösung für das Unternehmen unter Einschluss einer staatlichen Beteiligung zu erarbeiten. Am 17. August 1995 eröffnete das Amtsgericht Meiningen das Gesamtvollstreckungsverfahren und das Unternehmen firmierte nun als Graf von Henneberg Porzellan in Abwicklung ("GvHiA"). Am 24. August 1995 unterbreitete die PME ihre Vorschläge bei den örtlichen Behörden und Vertretern der landeseigenen Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG ("TIB"), darunter auch Herrn Frowein, damals Angestellter der TIB. Nach Angaben Deutschlands führte der Gesamtvollstreckungsverwalter die Geschäftstätigkeit fort und suchte nach einem Investor. Einige potenzielle Investoren zeigten zwar Interesse, doch keiner legte ein Angebot vor. Am 30. November 1995 wurden sämtliche Arbeitsverträge mit der Belegschaft gekündigt.

(14) Am 18. Dezember 1995 wurde ein neues Unternehmen unter derselben Firma gegründet: die Graf von Henneberg Porzellan GmbH ("GvH2"). Die GvHiA übernahm 51 % und die TIB 49 % der Anteile. Das Gründungskapital der GvH2 belief sich auf 1 Mio. DEM, wovon 0,51 Mio. DEM von der GvHiA stammten und 0,49 Mio. DEM von der TIB eingebracht wurden. Nach Auskunft Deutschlands befand sich die GvH2 nicht mehr in Schwierigkeiten. Am 1. Januar 1996 wurde die Mehrzahl der Belegschaft der GvHiA von der GvH2 übernommen. Am 8. Januar 1996 erwarb die GvH2 für 8,5 Mio. DEM das Anlagevermögen(4) der GvHiA. Der Preis wurde vollständig über ein Darlehen der Thüringer Aufbaubank ("TAB") finanziert. Der Preis wird in einem Bericht von PME genannt, aber es wird nicht begründet, wie er ermittelt wurde. Am 18. Januar 1996 erfolgte die Eintragung beim Amtsgericht Meiningen unter der Nr. HRB 3738.

(15) Nach Angaben Deutschlands wurde seit Gründung der GvH2 ein Investor gesucht, aber erst am 28. August 1998 gefunden, als sämtliche Anteile der GvH2 für 0,2 Mio. DEM an Herrn Frowein verkauft wurden. Es liegen keine Angaben dazu vor, wie der Preis ermittelt wurde. Nach diesem Geschäftsanteilverkauf bezeichnet Deutschland das Unternehmen als GvH3. Pressemeldungen zufolge erwarb Herr Frowein im September 1999 die Anteile der Glashütte Schmiedefeld GmbH, eines Wettbewerbers in Gesamtvollstreckung, und das Unternehmen mit 30 Mitarbeitern wurde eine Tochtergesellschaft der GvH2/3.

B. Die Umstrukturierung

a) Umstrukturierungspläne für die GvH1

(16) Das erste, von der THA erstellte und von Herrn Jamalian angepasste Konzept erstreckte sich von der zweiten Hälfte des Jahres 1990 bis 1993. Seine Hauptpunkte waren: schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die neuen Bundesländer und die osteuropäischen Märkte; Positionierung der Marke "Graf von Henneberg" im unteren bis mittleren Preissegment; Kosteneinsparung (Personal, Material und Energie); Verbesserung der Effektivität (Schulung, Einsatz von Computern, neues Auftrags- und Vertriebssystem, Recycling, Neuorganisation der Lagerhaltung); Verbesserung der Produktivität. Das Konzept sah Investitionen in Höhe von 22,259 Mio. DEM vor, um Verluste von 44,410 Mio. DEM zu decken und Zinszahlungen in Höhe 8,927 Mio. DEM zu leisten. Die Finanzierung sollte durch Kredite über ca. 60 Mio. DEM und die Tilgung von Schulden erfolgen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(17) Bis Ende 1992 verlor die GvH1 Aufträge aus Russland und dem Iran und hatte mit technischen Schwierigkeiten bei einer Ofenanlage zu kämpfen, was zu einer akuten Krise und einer Revision des Konzepts für den Zeitraum 1993-1996 führte. Seine zentralen Punkte lauteten: Neustrukturierung der GvH1; Abbau von Kosten, Personal und Fläche; Direktvertrieb von Produkten und Telefonmarketing in Deutschland; Erstellen einer neuen Vertriebsstrategie für südeuropäische Märkte. Es wurde darauf hingewiesen, dass ohne neue Liquidität die Gesamtvollstreckung unvermeidbar wäre. Grundlage für das Konzept war eine Kapitaleinlage von Herr Jamalian in Höhe von 7,5 Mio. DEM, die jedoch nicht geleistet wurde.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Umstrukturierungspläne für die GvH2/3

(18) Als erstes Umstrukturierungskonzept für die GvH2 wurden drei Berichte der PME vorgelegt. Im ersten Bericht werden verschiedene Szenarien einschließlich einer Komplexlösung für mehrere Porzellanhersteller in Thüringen dargestellt, die jedoch nicht gewählt wurde. In einem Teil des zweiten Berichts wird ein Modell für die Fortführung des Unternehmens untersucht. Dieses wird im dritten Bericht, einer Kostenanalyse mit einer Ergebnisprognose für den Zeitraum 1996-1997 auf der Grundlage der TIB-Beteiligung, konkretisiert. Die Hauptpunkte waren: Verkauf des Anlagevermögens für 8,5 Mio. DEM; 317-329 Mitarbeiter (dazu 8 Auszubildende); 1997 Auslagerung der Porzellanmasseproduktion; 4 % Preissteigerung; Maßnahmen zur Neuorganisation (Konzentration der Produktion mit Beräumung mehrerer Bereiche und Verkleinerung der Fläche, Energieeinsparung, Investitionen in Höhe von 4,685 Mio. DEM und Reparaturen). In Abhängigkeit von verschiedenen Umsatzzahlen wurden für 1996-1997 drei mögliche Ergebnisse prognostiziert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(19) Mit der Übernahme durch Herrn Frowein wurde das Konzept überarbeitet. Für das Scheitern der vorhergehenden Umstrukturierungen wurden mehrere Ursachen ermittelt: Managementprobleme, zu optimistische Prognosen und die nicht erfolgte Durchführung des Umstrukturierungsplans. Zur kurzfristigen Stabilisierung des Unternehmens wurden mehrere Maßnahmen konzipiert: Personalabbau vor allem in Leitungsfunktionen sowie Einrichtung eines Profit Centers für die Logistik. Zur kurzfristigen Konsolidierung des Unternehmens wurden folgende Schritte festgehalten: Erweiterung der Fertigungspalette, Direktvertrieb, Zusammenarbeit mit Porzellanherstellern sowie Investitionen in Höhe von 3 Mio. DEM.

(20) Dem überarbeiteten Konzept zufolge wurde bis Juni 1998 mit kumulierten Verlusten in Höhe von 0,8 Mio. DEM gerechnet. Zwei Monate später jedoch beliefen sich die Verluste bereits auf 3,169 Mio. DEM, und eine Zusammenarbeit mit anderen Herstellern war noch nicht auf den Weg gebracht. Das Konzept wurde erneut abgeändert und ging jetzt von einem gemäßigten Wachstum basierend auf dem Ausbau der Porzellanherstellung für Hotels, dem Anstieg der Produktion in Deutschland, der Exportstabilisierung und Investitionen in Höhe von 1,750 Mio. DEM aus.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Die Finanzierungsmaßnahmen

(21) In den nachstehenden Tabellen sind alle Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von GvH1, GvHiA und GvH2/3 zusammengefasst aufgeführt. Es bleibt anzumerken, dass die Summen und Zeitangaben den letzten Informationen entsprechen, die von Deutschland vorgelegt wurden.

a) Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der GvH1((Bürgschaften für Kredite, deren vollständiger Betrag in der Gesamtsumme enthalten ist, sind nicht eingerechnet worden, um Doppelzählungen zu vermeiden. Die Bürgschaft bei Maßnahme 10 ist eingerechnet worden, da offenbar keiner der diesbezüglichen Kredite in der Tabelle aufgelistet ist.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Maßnahmen der THA

(22) Maßnahmen 1-3: Die THA hat drei verschiedene Schuldbeträge übernommen: Altschulden vor dem 1. Juli 1990 und Kredite von der Deutschen Bank Ilmenau.

(23) Maßnahme 9: Die Zahlung des Kaufpreises wurde mehrfach aufgeschoben und schließlich im Zuge der Revision des Privatisierungsvertrags erlassen.

(24) Maßnahme 10: Eine Bürgschaft über 8,629 Mio. DEM einschließlich Zinsen und eines Bearbeitungsentgelts.

(25) Maßnahme 11: Nach Auskunft Deutschlands wurden diese Zuschüsse zum Ausgleich für Verluste in Höhe von 17,5 Mio. DEM infolge der verlorenen Aufträge aus Russland sowie von 26,337 Mio. DEM wegen einer defekten Ofenanlage gewährt. Die THA stimmte ursprünglich einer Zahlung von 25 Mio. DEM zu. Nach Aussage Deutschlands kamen nur 13,871 Mio. DEM zur Auszahlung. Die ausstehende Summe wurde auf die in Randnummer 24 genannte Bürgschaft angerechnet.

Maßnahmen des Freistaats Thüringen

(26) Maßnahme 4: Investitionszuschüsse in Höhe von 6,812 Mio. DEM.

(27) Maßnahme 13: Ein Zuschuss in Höhe von 5 Mio. DEM.

(28) Maßnahmen 15, 16 und 19: 90%-Ausfallbürgschaften für Kredite im Rahmen der Maßnahmen 12, 17 und 21.

(29) Maßnahme 25: Investitionszulagen in Höhe von 1,7 Mio. DEM.

Maßnahmen staatlicher Finanzinstitute

(30) Maßnahmen 5, 20 und 21: Kredite der Hessischen Landesbank ("HeLaBa").

(31) Maßnahme 6: 80%-Bürgschaft der Berliner Industriebank, jetzt Deutsche Ausgleichsbank ("DtA"), in Höhe von 7,68 Mio. DEM.

(32) Maßnahmen 7, 8, 12, 17 und 18: Kredite der Bayerischen Landesbank. Maßnahme 12 war eine Vorfinanzierung der von der THA erwarteten Zuschüsse im Rahmen von Maßnahme 11.

(33) Maßnahmen 22 und 23: Kredite der Sparkassen Ilmenau und Erfurt.

(34) Maßnahme 24: Eine Vorauszahlung von 2 Mio. DEM für Grundbesitz mit einem angeblichen Wert von 4,6 Mio. DEM, die vom Thüringer Finanzministerium übernommen werden sollten. Der Preis wurde von einem staatlichen Immobilienbüro festgelegt.

Andere Maßnahmen

(35) Maßnahme 14: Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für kurzfristige Liquidität. Deutschland gab an, dass dieser Zuschuss niemals gewährt wurde, entsprechend wurde die Summe in der vorstehenden Tabelle nicht berücksichtigt.

(36) Maßnahme 26: Zuschüsse für Forschung und Entwicklung (FuE) des Bundesministeriums für Wirtschaft.

(37) Maßnahme 27: Zuschüsse im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes ("AFG"), eines Programms zur Beschäftigungsförderung.

Sicherheiten

(38) Die Kredite zu 5, 7, 8, 18, 20 und 22 waren über einen Sicherheitenpoolvertrag abgesichert, den die kreditgewährenden Banken abgeschlossen hatten. Es wurden folgende Sicherheiten gestellt: Grundpfandrechte an drei Grundstücken der GvH1 im Wert von 5 Mio. DEM, 16 Mio. DEM und 17,2 Mio. DEM, die 80%-Ausfallbürgschaft von Maßnahme 6 sowie eine Sicherungsübereignung von Maschinen und Anlagen der GvH1 (im Wert von 2,280 Mio. DEM laut Sachverständigengutachten). Darüber hinaus übernahm Herr Jamalian bei jeder Bank Bürgschaften in nicht näher bezeichneter Höhe.

(39) Die Kredite zu 12(5), 17 und 21 waren über staatliche Bürgschaften abgesichert, die 90 % des Ausfallrisikos abdeckten.

b) Angemeldete Forderungen als Teil der Konkursmasse und Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der GvHiA

(40) Die Bayerische Landesbank meldete Forderungen in Höhe von ca. 47 Mio. DEM zuzüglich Zinsen an.

(41) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) meldete etwa 1,430 Mio. DEM an. Nach Auskunft Deutschlands 0,942 Mio. DEM als Einnahmen aus dem Verkauf von Grundbesitz (siehe Maßnahme 30), 0,4 Mio. DEM als Schadenersatz, der während der Revision des Privatisierungsvertrags zuzüglich Zinsen vereinbart worden war.

(42) Das Bundesministerium für Wirtschaft meldete Forderungen in Höhe von 0,467 Mio. DEM zuzüglich Zinsen an (Maßnahme 26).

(43) Die HeLaBa meldete Forderungen in Höhe von ca. 31,707 Mio. DEM an. Nach Auskunft Deutschlands setzte sich dieser Betrag aus den Maßnahmen 5, 20 und 21 zuzüglich Verzugszinsen zusammen.

(44) Die Sparkasse Ilmenau meldete ihren Kredit unter Maßnahme 22 einschließlich Zinsen an.

(45) Die Sparkasse Erfurt meldete Forderungen in Höhe von etwa 1,995 Mio. DEM zuzüglich Zinsen an. In den übermittelten Informationen wird lediglich die Kreditsumme von 1,5 Mio. DEM genannt. Folglich hatte allem Anschein nach diese Einrichtung der GvH1 weitere 0,4 Mio. DEM gewährt. Deutschland hat keine Erklärung für die Differenz abgegeben.

(46) Die TAB meldete 8,824 Mio. DEM an, wovon ca. 2 Mio. DEM der Maßnahme 24 zuzüglich Zinsen entsprachen. Nach Auskunft Deutschlands entfällt der Restbetrag auf die Investitionszuschüsse unter Maßnahme 4, welche die TAB zugunsten des Freistaats Thüringen angemeldet hat.

(47) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Stadt Ilmenau Steuerforderungen in Höhe von ca. 0,557 Mio. DEM für den Zeitraum 1991-1995 als Teil der Konkursmasse angemeldet hat.

(48) Den vorliegenden Auskünften zufolge war der Staat der Hauptgläubiger der GvH1. Es gibt einige Hinweise, dass ein Teil der Beträge innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetrieben wurden, aber auf Basis der ihr verfügbaren Informationen kann die Kommission die Beträge, die von den betroffenen Geldgebern eingetrieben wurden, nicht genau festlegen.

c) Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der GvHiA((Die Bürgschaft bei Maßnahme 29 ist nicht eingerechnet worden, da sie sich auf den Kredit bei Maßnahme 28 bezieht, der vollständig einbezogen wurde.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(49) Maßnahme 28: Ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM, das nach Auskunft Deutschlands am 30. Juni 1996 zurückgezahlt wurde.

(50) Maßnahme 29: Das in Randnummer 49 genannte Darlehen wurde zu 50 % von der TAB besichert.

(51) Maßnahme 30: Nach dem Privatisierungsvertrag in der 1993 geänderten Fassung sollte Grundbesitz der GvH1 verkauft und die Einnahmen daraus an die THA gezahlt werden. Auf dieser Grundlage wurden 0,942 Mio. DEM als Teil der Konkursmasse angemeldet - vermutlich 9 % der Einkünfte aus dem Verkauf von Grundbesitz, der nicht von der GvH2 übernommen worden war. Die BvS verzichtete im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens auf diese Forderung.

d) Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von GvH2/GvH3((Der Betrag von Maßnahme 43 ist nicht in die Gesamtsumme eingerechnet worden, da er sich auf Kredite bezieht, die in vollem Umfang in der Gesamtsumme berücksichtigt sind.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Maßnahmen staatlicher Finanzinstitute

(52) Maßnahme 31: Eine Beteiligung der TIB am Startkapital der GvH2.

(53) Maßnahme 32: Ein Darlehen der TIB in Höhe von 0,5 Mio. DEM. Nach Auskunft Deutschlands wurde das Darlehen einschließlich Zinsen in dem Monat zurückgezahlt, in dem es gewährt wurde.

(54) Maßnahme 33: Ein Darlehen der TAB für den Erwerb von Anlagevermögen. Deutschland gab an, dass ein Teil des Darlehens über Investitionszuschüsse zurückgezahlt wurde (siehe Maßnahme 36 unten).

(55) Maßnahmen 34, 35, 37 und 38: Kredite der TAB.

(56) Am 27. August 1998 bot die TAB an, auf Kredite in Höhe von 11,467 Mio. DEM zu verzichten, wenn dafür künftige Gewinne im Zeitraum 1998-2002 auf 2 Mio. DEM begrenzt würden (Besserungsschein). Das Angebot ist noch nicht angenommen worden und wird daher nicht in die Würdigung einbezogen.

(57) Maßnahme 41: Um Zahlungsunfähigkeit zu verhindern, verzichtet die TAB auf ihre Forderung aus der Gläubigertabelle für Kredite entsprechend den Maßnahmen 33 und 35.

Maßnahmen des Freistaats Thüringen

(58) Maßnahme 36: Investitionszuschüsse.

(59) Maßnahme 40: Investitionszulagen in Höhe von 0,090 Mio. DEM bis 1998. Der Kommission liegen keine Informationen vor, ob weitere 0,023 Mio. DEM, die für 1999 angefordert wurden, ausgezahlt worden sind.

Andere Maßnahmen

(60) Maßnahme 39: GvH2 erhielt als Rechtsnachfolgerin der GvH1 Zuschüsse in Höhe von 2,044 Mio. DEM im Rahmen des AFG-Programms für Beschäftigungsförderung.

(61) Maßnahme 42: Eine Reihe von Zuschüssen, die im Zeitraum 1996-2000 gewährt wurden.

(62) Maßnahme 43: FuE-Zuschüsse, die im Zeitraum 1997-2000 gewährt wurden.

D. Der Markt

(63) Die Graf von Henneberg GmbH stellt Porzellanprodukte für den Haushaltsgebrauch und den gewerblichen Bereich, insbesondere für Hotels, sowie für Dekorationszwecke her (NACE 26.21). Die Erzeugnisse werden auch exportiert.

(64) Im Sektor Tischgeschirr und Zierkeramik findet ein intensiver Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten statt. Zierkeramik wird in ganz Europa gefertigt, die Produktion von Tischgeschirr hingegen ist schwerpunktmäßig vor allem in Nordbayern (Deutschland), Staffordshire (Großbritannien) und im Limousin (Frankreich) angesiedelt. Neben einer Vielzahl mittelständischer Hersteller in Europa gibt es auch eine Reihe großer Unternehmen. Zu letzteren gehören Villeroy & Boch (Deutschland/Luxemburg), Hutschenreuther und Rosenthal (Deutschland) sowie Royal Doulton und Wedgewood (Großbritannien), die mehr als ein Drittel der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft auf sich vereinen. Die besonderen Anforderungen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe haben zur Entstehung des Zweigs "Hotelgeschirr" für speziell gestaltetes, widerstandsfähiges Geschirr geführt. Hauptproduzenten und -abnehmer sind Großbritannien, Deutschland und Italien. Besondere Merkmale dieser äußerst arbeitsintensiven Branche mit ihrer gewaltigen Bandbreite an Produkten sind eine enge Beziehung zum Endabnehmer und der bestehende Wettbewerb beim Design. Wertmäßig übersteigen die Verkäufe in Drittländer die europäischen Importe, mengenmäßig dagegen liegen die Importe vorn, und zwar vor allem wegen der extremen Niedrigpreise bei Einfuhren aus China(6).

(65) In der Porzellanbranche bestehen Überkapazitäten. Fertigung und Verbrauch verzeichneten zwischen 1984 und 1991 ein anhaltendes Wachstum, dem in den Jahren 1992 und 1993 Rückschläge folgten. Eine für 1994 erwartete Erholung trat nicht ein. Die Handelsbilanz der letzten Jahre war positiv, doch nahm der Importanteil spürbar zu, besonders bei Haushaltgeschirr. Der Exportzuwachs kann den Wettbewerbsdruck in diesem Sektor nicht ausgleichen. Vielmehr könnte sich die angespannte Wettbewerbslage in Verbindung mit dem Kapazitätsüberschuss durch Marktneueinsteiger aus Südostasien und Osteuropa (vor allem der Tschechischen Republik und Ungarn), die von ihren Handelsabkommen mit der Gemeinschaft profitieren, noch weiter verschärfen(7).

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(66) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untersuchte die Kommission die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von GvH1, GvHiA und GvH2 im Lichte von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission stellte fest, dass die Finanzierung aus staatlichen Mitteln erfolgt ist, und hegte ernsthafte Zweifel, ob die Finanzierungsmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

(67) Die Kommission hegte ebenfalls ernsthafte Zweifel, ob einige Beihilfemaßnahmen die Bedingungen der genehmigten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt wurden. Daher hat die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erlassen.

(68) Aufgrund der Angaben, die Deutschland nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt hatte, befand die Kommission, dass Einzelheiten zahlreicher Maßnahmen noch nicht angemeldet worden waren. Die erteilten Auskünfte konnten die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Rahmen der genehmigten Beihilferegelungen angeblich gewährten Beihilfen mit den betreffenden Beihilferegelungen ebenfalls nicht ausräumen. Daher hat die Kommission das formale Prüfverfahren auf die vorbezeichneten Maßnahmen erweitert.

IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(69) Im Rahmen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Stellungnahmen vom Verband der Europäischen Keramikindustrie (Cerame-Unie) und von der GvH3 erhalten. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 zugeleitet, das damit die Möglichkeit erhielt, sich hierzu zu äußern.

(70) Im Rahmen des Beschlusses zur Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Stellungnahmen von einem der Beschwerdeführer erhalten, aus denen hervorging, dass ihm die Abgabe eines Angebots für das Anlagevermögen der GvH1 untersagt wurde. Außerdem sind Stellungnahmen des Beihilfeempfängers eingegangen. Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 28. und 30. August 2000 zugeleitet.

V. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(71) Deutschland äußerte sich sowohl zur Einleitung als auch zur Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens, indem es darauf hinwies, dass es sich bei GvH1 und GvH2 um zwei verschiedene Unternehmen ohne Fortführung der Geschäftstätigkeit handelte, die in getrennten Verfahren behandelt werden sollten. Deutschland führte weiterhin aus, dass die finanziellen Maßnahmen zugunsten von GvH1 entweder keine Beihilfe oder eine bestehende Beihilfe darstellte. Bezüglich von GvH2 gab Deutschland an, dass das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten sei, da die Finanzierungsmaßnahmen zu seinen Gunsten weder eine Beihilfe noch eine bestehende Beihilfe darstellten oder als "De-Minimis"-Beihilfen zu behandeln wären.

(72) Deutschland hat sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten, die im Rahmen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen sind, nicht geäußert. Bezüglich der Stellungnahmen, die im Rahmen der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens eingegangen sind, hat Deutschland in seinen Erwiderungen vom 5. und 21. September 2001 die vom Unternehmen eingereichten Auskünfte bestätigt und verneint, dass Wettbewerber vom Verkauf ausgeschlossen worden sind.

VI. WÜRDIGUNG

A. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(73) Der GvH1, GvHiV und GvH2/3 wurden aus öffentlichen Mitteln Finanzhilfen gewährt, die diesen Unternehmen Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften. Da der Porzellanmarkt ein stark umkämpfter Produktmarkt Europas ist, der unter Überkapazitäten leidet, drohen finanzielle Vorteile eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(74) Bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Maßnahme 1 keine Beihilfe darstellt. Die übrigen Maßnahmen werden dagegen als staatliche Beihilfen angesehen. Deutschland hat die bei der Einleitung und Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerte Auffassung der Kommission, GvH1 und GvHiA seien Unternehmen in Schwierigkeiten, nicht bestritten. Allerdings macht Deutschland geltend, dass ein Teil der Maßnahmen zugunsten dieser Unternehmen keine Beihilfen darstellten. Hiermit begründet die Kommission ihre Auffassung erneut.

(75) Maßnahmen 9 und 11: Deutschland machte zunächst geltend, dass die Maßnahmen durch das jeweilige THA-Regime abgedeckt sind. Als die Kommission befand, dass die Maßnahmen offensichtlich nicht unter diese Beihilferegelung fallen, wendete Deutschland ein, dass sie keine Beihilfen darstellten. Nach Angaben Deutschlands hätte die THA für die Verluste aufkommen müssen, die durch den Verlust von Aufträgen aus Russland und den Verlust aufgrund eines defekten Ofens entstanden waren. Nach Auffassung Deutschlands riskierte die THA mit der Konfrontation Herrn Jamalians vor Gericht die Entstehung höherer Verluste, da Herr Jamalian die Annullierung des Privatisierungsvertrags androhte, anstatt die Revision des Privatisierungsvertrags anzuerkennen. Deutschland machte geltend, dass die Einleitung dieser Maßnahmen dem Verhalten eines privaten Investors zuzuschreiben war.

(76) Die Entschädigungspflicht wegen eines Verlusts von Aufträgen war im Privatisierungsvertrag nicht vorgesehen. Ende 1992, als der Verlust von Aufträgen festgestellt wurde, war die Privatisierung zugunsten von Herrn Jamalian bereits abgeschlossen. Daher ist es nicht zu rechtfertigen, dass die THA für diese Verluste aufkommen sollte bzw. dass Herr Jamalian den Privatisierungsvertrag auf dieser Grundlage annullieren konnte. Was die Entschädigung für den defekten Ofen anbelangt, war im Privatisierungsvertrag vorgesehen, dass jegliche Garantiehaftung auf 10 % des Kaufpreises begrenzt ist und dass die Haftung der THA 3 Monate nach Feststellung des Fehlers, spätestens am 31. Dezember 1992, erlöscht. Die Kommission wurde nicht davon in Kenntnis gesetzt, zu welchem Zeitpunkt der Fehler festgestellt wurde oder zu welchem Zeitpunkt gerichtliche Schritte gegen Herrn Jamalian eingeleitet wurden. Es lagen keine Berechnungen oder Berichte vor, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass der tatsächlich gezahlte Betrag auf eine faire Entschädigungsregelung zurückgegangen ist. Schließlich fand die Einigung nach Ablauf der Garantiehaftung der THA statt, und die Entschädigungssumme hat die im Privatisierungsvertrag vorgesehene Hoechstgrenze überschritten. Daher kam die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die vorstehenden Maßnahmen keine Beihilfe darstellen.

(77) Was Maßnahme 9 anbelangt, wurde zugunsten von Herrn Jamalian auf den Kaufpreis verzichtet, weshalb die Kommission diese Maßnahme nicht als Beihilfe für GvH1 ansieht.

(78) Maßnahme 10: Bezüglich der Bürgschaft der THA wurde zunächst geltend gemacht, dass sie unter das jeweilige THA-Regime fällt. Als die Kommission befand, dass die Maßnahmen offensichtlich nicht unter diese Beihilferegelung fallen, wandte Deutschland ein, dass sie keine Beihilfen darstellten. Deutschland gab an, dass aufgrund des Grundvermögens von GvH1 die Liquidität des Unternehmens seitens der Banken gewährleistet werden sollte. Allerdings stand das Grundvermögen wegen unvorhersehbarer behördlicher Verzögerungen beim Eigentumsübergang nicht umgehend zur lastenfreien Verfügung, und die THA stellte die Bürgschaft, um die Liquidität von GvH1 zu gewährleisten.

(79) Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Privatisierungsvertrag die THA nicht dazu verpflichtete, die Liquidität von GvH1 zu gewährleisten. Ferner erstreckte sich der Haftungsumfang der THA nicht auf die Entschädigung infolge behördlicher Verzögerungen. Die Kommission stellte das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Vergabe der Bürgschaft fest, weshalb ihr Zweck oder Umfang nicht nachprüfbar ist. Außerdem wurde vermerkt, dass diese Bürgschaft erst mit Freigabe des Grundvermögens, spätestens jedoch 1994, in Anspruch genommen werden kann. Die Kommission hat diese Maßnahme daraufhin für einen zusätzlichen Vorteil für GvH1 gehalten, der nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht, nicht auf den ursprünglich vorgesehenen Zweck abgestimmt ist und nicht zum Verhalten eines privaten Investors zählt.

(80) Maßnahmen 5, 7, 12, 17, 18, und 20-23 von staatlichen Finanzinstituten: Deutschland stellt fest, dass die genannten Maßnahmen keine Beihilfen darstellen. Wie bereits in ihrem Beschluss zur Einleitung und Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, geht die Kommission davon aus, dass die GvH1 in Schwierigkeiten war und ernsthafte Verschuldungsprobleme hatte. Somit ist nach Auffassung der Kommission höchst zweifelhaft, dass ein privater Investor selbst zu marktüblichen Bedingungen eine solche finanzielle Unterstützung geleistet hätte. Außerdem geht aus den vorliegenden Informationen hervor, dass diese Kredite nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden waren.

(81) Die Kredite nach den Maßnahmen 17, 18, 20 und 21 wurden mit zweijähriger Tilgungsfreiheit gewährt. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, wurden einige Kredite unterhalb des Referenzzinssatzes vergeben, der gemäß Mitteilung der Kommission vom 9. September 1997 über die Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze(8) bei Unternehmen in Schwierigkeiten um mindestens 4 % erhöht werden müsste. Somit wurde keiner dieser Kredite zu marktüblichen Zinssätzen gewährt.

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(82) Die Kredite zu den Maßnahmen 5, 7, 8, 18, 20 und 22 waren im Rahmen eines in Randnummer 38 genannten Sicherheitenpools abgesichert. Bezüglich der geleisteten Sicherheit stellt die Kommission fest, dass derselbe Grundbesitz anschließend zu verschiedenen Werten belastet worden ist, die durch eine externe Bewertung nicht bestätigt wurden. Ferner wurden diese Grundpfandrechte lediglich für die HeLaBa bestellt. Der festgestellte Wert der maschinellen Anlagen und Einbauten ist unzureichend, um als ausreichende Sicherheit zu gelten. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass das genannte Anlagevermögen direkt oder indirekt über nach der Privatisierung geleistete Beihilfen finanziert wurde. Die privaten Bürgschaften von Herrn Jamalian in unbestimmter Höhe würden nur in in Anspruch genommen werden können, wenn alle übrigen Sicherheiten nicht durchgesetzt werden könnten. Nach Angaben Deutschlands haben die Finanzinstitute nach dem Verkauf des Anlagevermögens von GvH1 an GvH2 ca. 7 Mio. DEM (17 % der Kredite) erhalten. Dieser Betrag entspricht einem Teil des TAB-Kredits gemäß Maßnahme 33. Die Kommission ist der Auffassung, dass der eingezogene Minderbetrag nur ein Indiz für den geringen Wert der von einem Unternehmen in Schwierigkeiten geleisteten Sicherheiten ist und nichts an dem Sachverhalt ändert, dass die GvH1 einen Vorteil erhalten hat, der einem anderen privaten Investor nicht eingeräumt worden wäre.

(83) Die Kredite gemäß den Maßnahmen 12, 17 und 21 waren durch eine 90%-Ausfallbürgschaft des Staates 90 % besichert. Demzufolge wurden 90 % des Ausfallrisikos dieser Kredite für Unternehmen in Schwierigkeiten vom Staat übernommen. Die Kommission hält fest, dass das Bestehen dieser Bürgschaften ein entscheidender Faktor ist, der Banken zur Gewährung dieser Kredite veranlassen könnte. Das restliche Ausfallrisiko eines ernsthaft verschuldeten Unternehmens wurde von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ohne Stellung weiter Sicherheiten übernommen. Daher kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als private Investoren tätig geworden sind.

(84) Es wurden keine Auskünfte über die Bedingungen erteilt, zu denen das Darlehen zu Maßnahme 23 gewährt wurde. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Darlehen nicht zu marktüblichen Zinssätzen gewährt worden ist. Das genannte Darlehen wurde zunächst ohne die Stellung von Sicherheiten gewährt, was nicht dem Verhalten privater Investoren entspricht, insbesondere angesichts der finanziellen Situation des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt. Nach Aufforderung der Sparkasse vom 17. August 1994 hat das Unternehmen Grundschulden in Höhe von 1,6 Mio. DEM bestellt. Es liegen keine weitergehenden Informationen vor, dass diese Grundschulden bestellt worden sind. Daher kann die Kommission nicht ausschließen, dass sie sich auf dasselbe Anlagevermögen beziehen, das im Rahmen des Sicherheitenpools besichert wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich durch die Bestellung der Grundschuld nichts an dem Sachverhalt ändert, dass das Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten zu unbekannten Bedingungen und für ein Jahr ohne Stellung von Sicherheiten gewährt worden war. Nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhielt die Sparkasse 0,75 Mio. DEM zurück. Wie bereits erwähnt, bezog sich die Grundschuld auf Anlagevermögen, das direkt oder indirekt über staatliche Beihilfen zugunsten der GvH1 finanziert worden ist. Eine Teilrückzahlung innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens ändert nicht ex post den Stellenwert des Kredits.

(85) Vor dem Hintergrund der ernsthaften Schwierigkeiten des Unternehmens, dem Zinssatz und dem Fehlen akzeptabler privater Sicherheiten kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass diese Kredite, möglicherweise im vollen Umfang, eine Beihilfe darstellten. Die Höhe der staatlichen Bürgschaften wird nicht als neue Beihilfe berechnet, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.

(86) Maßnahme 24: Es wird behauptet, dass die Vorauszahlung durch die TAB für Grundbesitz, der von einer öffentlichen Institution erworben werden sollte, keine Beihilfe darstellt. Die Kommission ist jedoch in Analogie zu ihrer Mitteilung vom 10. Juli 1997 betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(9) der Meinung, dass der Preis für den Grundbesitz nicht von einem unabhängigen Sachverständigen festgelegt wurde. Darüber hinaus kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass ein Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen einem Unternehmen am Rande der Zahlungsunfähigkeit, dessen Vermögensgegenstände bereits sämtlich belastet wurden, eine Vorauszahlung in dieser Höhe geleistet hätte, ohne einen Vertrag zu unterzeichnen oder eine Sicherheitsleitung zu verlangen. Daher kann von der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorauszahlung eine Beihilfe darstellt.

(87) Maßnahme 28: Wie bereits in der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, wird dieser Kredit einer staatlichen Bank an ein Unternehmen in Konkurs in vollem Umfang als Beihilfe gewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass kein privater Investor einem Unternehmen in Konkurs einen Kredit gewährt hätte, ohne neben einer staatlichen Bürgschaft weitere Sicherheiten zu verlangen. Die Tatsache, dass der Kredit in voller Höhe einschließlich Zinsen zurückgezahlt wurde, ändert an dieser Wertung nichts, da das Unternehmen einen Vorteil erhalten hat, den es von privaten Investoren unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht erhalten hätte.

(88) Maßnahme 30: Nach Angaben Deutschlands wurde die Schuld als nicht vorrangige Forderung durch den Gesamtvollstreckungsverwalter bestritten. Deutschland hat gegen diese Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, da der Gesamtvollstreckungsverwalter bekannt gegeben hat, dass nicht vorrangige Forderungen keine Quote erhalten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nicht vorrangige Forderungen tatsächlich eine Quote erhielten. Deutschland konnte nicht nachweisen, dass die voraussichtlichen Kosten einer Berufung höher gewesen wären als die Quote, die Deutschland erhalten hätte, wenn diese Forderung als vorrangig eingestuft worden wäre. Außerdem hat Deutschland die Möglichkeit einer erfolgreichen Berufung nicht in Betracht gezogen. Die Kommission kann daher nicht zu dem Schluss gelangen, dass dieser Verzicht nach dem Grundsatz des privaten Gläubigers erfolgte. Somit gilt dieser Betrag als Beihilfe.

(89) Deutschland behauptet, dass GvH2/3 zu keinem Zeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei und verschiedene Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Unternehmens daher keine Beihilfe darstellten. Sowohl bei der Einleitung als auch bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens wird GvH2 seit seiner Gründung als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen. Die Kommission verweist in diesem Punkt auf ihre ausführliche Analyse sowohl bei der Einleitung als auch bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens und weist darauf hin, dass aus dem zur Verfügung stehenden Jahresbericht eindeutig hervorgeht, dass GvH2/3 finanziell überschuldet ist und ungeachtet einer Schuldenbefreiung und nachfolgenden staatlichen Kapitalzuschüssen seit seiner Gründung mit Verlust gearbeitet hat. Die Finanzierungsmaßnahmen zugunsten des Unternehmens aus staatlichen Mitteln werden daher weiterhin als Beihilfe angesehen. Die Kommission verweist hier auf ihre Würdigung der einzelnen bestrittenen Maßnahmen.

(90) Maßnahmen 31 und 32: Deutschland legte von der PME erstellte Berichte vor, die belegen sollen, dass GvH2 nicht seit der Gründung in Schwierigkeiten ist und die TIB somit als privater Investor mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen, gehandelt hat. Wie bereits erläutert, berücksichtigt ausschließlich der Bericht vom 15. Dezember 1995 bei der Prognose der Ergebnisse des Unternehmens für 1996 und 1997 die TIB-Beteiligung von 49 %. Die Prognosen des Berichts wurden bereits vorstehend angegeben.

(91) Die Kommission ist der Auffassung, dass die prognostizierten Umsatzzahlen unrealistisch sind, da sie nicht von einer geeigneten Marktanalyse gestützt wurden. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Leistung des Unternehmens und angesichts der Tatsache, dass die Porzellanbranche seit 1992 an Überkapazitäten leidet, können selbst die für den ungünstigsten Fall angenommenen Umsatzzahlen realistischerweise nicht erzielt werden. Außerdem war die GvH1 nicht erfolgreich umstrukturiert worden, so dass hätte klar sein müssen, dass bei Fortführung der Geschäftstätigkeit eine umfassende Umstrukturierung notwendig sein würde, um eine effektive Arbeit zu ermöglichen. Es steht zu bezweifeln, dass ein solcher Prozess nur zwei Jahre dauern würde, zudem wäre eine erhebliche finanzielle Beteiligung der Gesellschafter erforderlich gewesen. Selbst die optimistischsten vorhergesagten Ergebnisse würden für den Staat keinen Gewinn darstellen. Die Kommission kann daher nicht davon ausgehen, dass die TIB als Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gehandelt hat.

(92) Maßnahmen 33-35, 37 und 38 von staatlichen Banken: Ungeachtet der Behauptungen von Deutschland stellt die Kommission fest, dass die Finanzergebnisse von GvH2 zeigen, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der gewährten Maßnahmen in Schwierigkeiten war. Es ist höchst zweifelhaft, dass ein privater Investor selbst zu marktüblichen Bedingungen dem Unternehmen eine derartige finanzielle Unterstützung gewähren würde. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, wurde außerdem keiner der Kredite zu den marktüblichen Sätzen gewährt.

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(93) Diese Kredite der TAB wurden mit verschiedenen Pfandrechten auf das Anlagevermögen des Unternehmens gesichert. Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass die Vermögensgegenstände von GvH1 nicht im Rahmen einer offenen, transparenten und unbedingten Ausschreibung erworben wurden. Diese Vermögensgegenstände wurden unmittelbar durch Beihilfe finanziert und können nicht als private Sicherheiten angesehen werden. Zudem hat ein Sachverständigengutachten für 1998 den Wert der Grundstücke, Gebäude und Einbauten mit 3,560 Mio. DEM angegeben. Dieser Betrag kann im Hinblick auf die Höhe der Kredite nicht als ausreichende Sicherheit angesehen werden. Zudem belegt der Verzicht der TAB auf ihre Position in der Gläubigertabelle (Maßnahme 41), dass die Bereitstellung der Sicherheit rein formalen Charakter hatte, ohne dass eine Absicht auf Vollstreckung bestand.

(94) Vor dem Hintergrund der ernsthaften Schwierigkeiten des Unternehmens, dem Zinssatz und dem Fehlen akzeptabler privater Sicherheiten kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass diese Kredite eine Beihilfe, möglicherweise im vollen Umfang, darstellten.

(95) Maßnahme 41: Ein Verzicht der TAB auf ihre Position in der Gläubigertabelle. Diese Maßnahme verschaffte dem Unternehmen einen Vorteil, da es nicht gezwungen war, diese Kredite sofort zurückzuzahlen, und sollte daher als Beihilfe angesehen werden. Der Betrag wird nicht berücksichtigt, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.

B. Beihilfen, die angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckt sind

(96) Ein Teil der Beihilfen zugunsten von GvH1, GvHiA und GvH2/3 wurde angeblich im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt. Da die Kommission ernste Zweifel hegte, dass diese Beihilfemaßnahmen die Bedingungen der Regelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt worden waren, erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(10), ihr alle für die Beurteilung sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln.

(97) Bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, das gemäß den zur Verfügung stehenden Informationen die Maßnahmen 2, 3 und 4 die Bedingungen der genehmigten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie gewährt worden waren. Diese Maßnahmen wurden daher als bestehende Beihilfe angesehen, die nicht erneut von der Kommission beurteilt werden müssen. Die Kommission stellte weiterhin fest, dass auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht geschlussfolgert werden kann, dass die Maßnahmen 6, 8, 13, 15, 16, 19, 25, 26, 36, 40 und 43 die Bedingungen der genehmigten Beihilferegelungen erfuellten, im Rahmen derer sie angeblich gewährt worden waren. Diese Beurteilung wird teilweise vor dem Hintergrund der Informationen revidiert, die nach der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens vorlagen.

(98) Maßnahme 6: Eine Bürgschaft über 7,68 Mio. DEM von der DtA, die angeblich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(11). Ungeachtet der Behauptungen Deutschlands hält die Kommission an ihrer Beurteilung fest, dass die Bürgschaft die in der genehmigten Beihilferegelung vorgesehene Obergrenze von 1 Million DEM überschreitet und die Kumulierungsregeln missachtet. Mithin geht die Kommission davon aus, dass diese Bürgschaft offenkundig nicht von der Regelung abgedeckt war und als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen ist.

(99) Maßnahme 8: Ein Darlehen über 1 Million DEM, das im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(12). Die Kommission geht auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen davon aus, dass das Darlehen offenkundig von der Regelung abgedeckt war, nach der es gewährt wurde und somit als bestehende Beihilfe zu beurteilen ist.

(100) Maßnahme 13: Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass diese Maßnahme im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wurde, gegen die die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung eingeleitet hat(13). Die Kommission weist weiterhin darauf hin, dass diese Regelung nur für KMU bestimmt war, die sich nicht in Schwierigkeiten befanden(14). Ausgehend von den übermittelten Daten war die GvH1 zu keinem Zeitpunkt als KMU einzustufen und befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Zuschusses in Schwierigkeiten. Somit geht die Kommission davon aus, dass der Zuschuss offenkundig nicht von der Regelung abgedeckt war, im Rahmen derer er angeblich gewährt wurde, und als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen ist.

(101) Maßnahmen 15, 16 und 19: Deutschland behauptet, dass die Regelung, nach der diese Bürgschaften gewährt wurden, der Kommission bekannt war und die Bürgschaften daher als bestehende Beihilfe beurteilt werden sollten(15). Die Kommission stellt jedoch fest, dass aus einer Eintragung als nicht angemeldete Beihilfe nicht geschlossen werden darf, dass die Regelung genehmigt wurde, somit sind diese Bürgschaften als Ad-hoc-Beihilfe zu werten.

(102) Maßnahme 25: Angeblich im Rahmen genehmigter regionaler Beihilferegelungen gewährte Investitionszulagen(16). Nach der Beurteilung der ihr von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mit den Maßnahmen die in diesen Regelungen, in deren Rahmen die Investitionszulagen gewährt wurden, vorgesehenen Obergrenzen beachtet wurden und die Investitionszulagen somit eine bestehende Beihilfe darstellen.

(103) Maßnahme 26: Die Kommission hat überprüft, dass gemäß der zur Verfügung stehenden Informationen die Zuschüsse für Forschung und Entwicklung die Bedingungen der Regelung erfuellten, in deren Rahmen sie gewährt wurden(17), insbesondere die Bedingungen zur zulässigen Hoechstbeihilfe pro Jahr und Intensität. Somit stellen sie eine bestehende Beihilfe dar.

(104) Maßnahme 27: Wie bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, erfuellen die Zuschüsse für die Beschäftigungsförderung offenkundig nicht die Bedingungen der Regelung, nach der sie gewährt wurden(18). Die Kommission weist darauf hin, dass in der Regelung vorgesehen ist, dass derartige Maßnahmen nicht als Beihilfe gelten, da sie nicht einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil einräumten. Privatisierte Unternehmen können demnach derartige Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen, da nach der Privatisierung die entwickelten Projekte dem eigenen Interesse dienten und nicht dem allgemeinen Interesse. Die zur Verfügung stehenden Informationen weisen darauf hin, dass das Projekt im Wesentlichen daraus bestand, einen Teil der Anlagen von GvH1 von alten Maschinen und Anlagen zu befreien. Das Projekt wurde folglich im eigenen Interesse durchgeführt. Somit kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass das Projekt keinen wirtschaftlichen Vorteil für GvH1 darstellte. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass privatisierte Unternehmen nicht für die Teilnahme an derartigen Projekten zugelassen sind und die Zuschüsse zum Teil vom Land Thüringen gewährt wurden, obwohl als einzige Einrichtung die Bundesanstalt für Arbeit zur Gewährung derartiger Zuschüsse ermächtigt ist. Daher hält die Kommission ihre Beurteilung aufrecht, dass diese Zuschüsse eine Beihilfe darstellen, die als Ad-hoc-Beihilfe bewertet wird.

(105) Maßnahme 36: Angeblich auf der Basis einer regionalen Beihilferegelung(19) gewährte Direktinvestitionszuschüsse bis zur Hoechstgrenze für KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(20) gewährte Investitionszuschüsse. Wie bereits von der Kommission bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, galt GvH2 zum Zeitpunkt der Gewährung nicht als KMU. Daher hält die Kommission, ungeachtet des Einwands von Deutschland, dass der maßgebliche Zeitpunkt das Datum der Antragstellung auf Beihilfe sein sollte, daran fest, dass die Beihilfe offenkundig nicht den Bedingungen der Regelung entspricht und als Ad-hoc-Beihilfe bewertet wird(21).

(106) Maßnahme 39: Die Kommission revidiert teilweise ihre Beurteilung im Hinblick auf die nach 1997 gewährten Zuschüsse. Die im Jahr 1996 gewährten Zuschüsse in Höhe von ca. 0,686 Mio. DEM basierten angeblich auf derselben Regelung wie Maßnahme 27 und erfuellen aus den gleichen Gründen die Bedingungen dieser Regelung nicht. Andererseits basierten die in 1997 gewährten Zuschüsse in Höhe von ca. 1,358 Mio. DEM auf einer anderen genehmigten Beihilferegelung(22). Gemäß den vorliegenden Informationen wurden die Bedingungen dieser Regelung erfuellt. Somit stellt der letztgenannte Betrag eine bestehende Beihilfe dar.

(107) Maßnahme 40: Nach der Beurteilung der von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass gemäß den vorliegenden Informationen mit diesen Investitionssteuererstattungen die in der Regelung vorgesehenen Hoechstgrenzen beachtet wurden(23). Diese Zuschüsse stellen demnach eine bestehende Beihilfe dar.

(108) Maßnahme 43: Zuschüsse für Forschung und Entwicklung, die im Zeitraum von 1997 bis 2000 gewährt wurden, die in der Erweiterung des Prüfverfahrens als offenkundig nicht von der entsprechenden Regelung für KMU gedeckt beurteilt wurden(24). Nach den Geschäftsberichten lag GvH2 im Jahr 2000 unter den Schwellenwerten für KMU, jedoch werden die Mitarbeiter der Glashütte Schmiedenfeld in den Berichten offenbar nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist ein Unternehmen nur dann als KMU einzustufen, wenn sich dieses Phänomen in zwei aufeinander folgenden Jahren zeigt, somit sind diese Zuschüsse nach wie vor als neue Beihilfe zu beurteilen.

(109) Vor dem Hintergrund des ausgeführten Sachverhalts stellen die Maßnahmen 2, 3, 4, 8, 25, 26, Teile der Maßnahmen 39 und 40 gemäß der vorliegenden Informationen bestehende Beihilfe dar. Ihr Betrag ist bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

C. De-minimis-Beihilfen

(110) Deutschland behauptet, dass die Maßnahmen 15, 16, 21 und 42 unter die De-minimis-Regelung fallen. Nach dieser Regelung beträgt die Hoechstgrenze für De-minimis-Beihilfen 100000 EUR über einen Dreijahreszeitraum, beginnend mit der Gewährung der ersten De-minimis-Beihilfe. Die Hoechstgrenze gilt für die gesamte Unterstützung der öffentlichen Hand, die als De-minimis-Beihilfe angesehen wird; die Möglichkeit des Empfängers, Beihilfe im Rahmen einer anderen von der Kommission genehmigten Beihilferegelung in Anspruch zu nehmen, bleibt hiervon unberührt.

(111) Im Hinblick auf die Bürgschaften im Rahmen der Maßnahmen 15, 16 und 21 ist die Kommission der Meinung, dass aus der Tatsache, dass ihr Betrag zur Vermeidung der Doppelerfassung nicht berücksichtigt wird, nicht geschlossen werden kann, dass sie keine Beihilfe darstellen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2000 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in der Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien(25) heißt es: "Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, z. B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist". Das bedeutet, dass das Beihilfeelement in diesen Bürgschaften 90 % der Kredite ausmacht, auf die sich die Bürgschaften beziehen. Damit werden die De-minimis-Regelungen weit überschritten.

(112) Bezüglich der Maßnahme 42 wurden im Zeitraum 1996-2000 und im Zeitraum 1999-2000 Zuschüsse gewährt, die unter die De-minimis-Regelungen fallen. Deutschland hat angegeben, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Regelung erfuellt wurden. Daher geht die Kommission davon aus, dass diese Beträge von der De-minimis-Regelung gedeckt sind.

D. Ausnahme vom Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

(113) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss Beihilfe in Höhe von ca. 139,399 Mio. DEM von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe angesehen werden. In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot nach Absatz 1 geregelt.

(114) Die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag greifen im vorliegenden Fall nicht, da die Beihilfemaßnahmen weder sozialer Art sind noch an einzelne Verbraucher gewährt werden oder der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch nicht für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.

(115) Weitere Ausnahmen vom Beihilfeverbot sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geregelt. Da die Hauptzielsetzung der Beihilfen nicht die regionale Entwicklung ist, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten, gelangen lediglich die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zur Anwendung. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht die Genehmigung staatlicher Beihilfen vor, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für die Würdigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission besondere Leitlinien aufgestellt. Nach ihrer Prüfung geht die Kommission davon aus, dass keine der anderen Gemeinschaftsleitlinien, z. B. für Forschungs- und Entwicklungs-, Umwelt-, KMU- oder Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen, auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

(116) Da den vorliegenden Angaben zufolge die Beihilfe vor dem 30. April 2000 gewährt wurde, sind die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 23. Dezember 1994(26) ("Leitlinien") anzuwenden(27). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Leitlinien die Praxis der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kodifizieren. Daher sind die Leitlinien auch auf Beihilfen anwendbar, die vor 1994 gewährt wurden, denn sie sind Ausdruck einer langjährigen Praxis der Kommission.

a) Wiederherstellung der Rentabilität

(117) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen erfordert einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf der Grundlage realistischer Annahmen. Umstrukturierungsbeihilfen sollten in der Regel nur einmal gewährt werden.

(118) Im vorliegenden Fall sind GvH1, GvHiA und GvH2/3 in den Genuss der fortlaufenden Gewährung von Beihilfen gekommen, die vermutlich zum Zweck der Umstrukturierung auf der Grundlage einer Reihe von Plänen gewährt wurden, die der Kommission zugeleitet wurden. Bis auf den letzten schlugen alle Pläne fehl, und es ist schwierig festzustellen, welche Schritte tatsächlich durchgeführt wurden. Die Kommission macht zwei wesentliche Umstrukturierungszeiträume aus: 1990-1995 und ab 1995. Der Konkurs der GvH1 und der Wechsel des Investors bedeuteten einen erheblichen Einschnitt für den Umstrukturierungsprozess. Nichtsdestoweniger vollzogen sich in beiden Zeiträumen wichtige Veränderungen.

Der erste Umstrukturierungszeitraum

(119) Im ersten Plan wurde die Marktsättigung bestätigt und eine Stilllegung von 50-70 % der Kapazitäten in Thüringen und Sachsen prognostiziert. Dennoch ging die GvH1 von einer Verdoppelung ihres Absatzes innerhalb von zwei Jahren aus und setzte dabei auf die positiven Effekte des Gemeinsamen Marktes. Aus Sicht der Kommission erscheinen diese Zahlen zu optimistisch, und dieser erste Plan, der vollständig aus staatlichen Mitteln und durch buchmäßige Maßnahmen finanziert wurde, schien nicht auf internen Maßnahmen, sondern auf äußeren Faktoren zu beruhen, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte.

(120) Der für den Zeitraum 1993-1996 revidierte Plan beinhaltete die erneute Gewährung von Beihilfen. Nach Auffassung der Kommission ist der Verlust der Aufträge aus Russland und dem Iran nicht äußeren und für das Unternehmen unvorhersehbaren Gründen zuzuschreiben, sondern falschen Marktprognosen. Der Austausch eines defekten Ofens war nicht extern bedingt, und da der Investor bei der THA einen Garantieanspruch geltend machte, liegt der Schluss nahe, dass dies zum Zeitpunkt der Privatisierung durchaus vorhersehbar gewesen wäre. Darüber hinaus sollte eine Ausnahme vom Prinzip der einmaligen Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen nur dann eingeräumt werden, wenn ein Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleistet. Vor dem Hintergrund der bisher von der GvH1 erreichten Ergebnisse, der Höhe ihrer Überschuldung, der Marktsättigung und des Zusammenbruchs der traditionellen Märkte der GvH1 bezweifelt die Kommission, dass der revidierte Plan realistisch war. Die Absatzprognosen erscheinen erneut zu optimistisch(28), sie werden nicht von einer Marktanalyse getragen, und obwohl auf die dringende Notwendigkeit einer Neuverhandlung der Schulden hingewiesen wird, werden keine konkreten Schritte dargelegt. Diese Zweifel werden dadurch bestätigt, dass die GvH1 1995 die Gesamtvollstreckung beantragte.

(121) Bei der GvHiA bestand für die Konkursmasse zum Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen zu ihren Gunsten kein Umstrukturierungs- oder Abwicklungskonzept. Wie bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, erfuellen die Kredite gemäß den Maßnahmen 28 und 29 nicht die für eine Rettungsbeihilfe festgelegten Kriterien. Der allgemein akzeptierte Zeitraum von sechs Monaten wird hier ohne jede Begründung weit überschritten. Deutschland hat keine Beweise dafür vorgebracht, dass die Kredite zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden. Der Forderungsverzicht bei Maßnahme 30 beinhaltet keine Liquidität. Es liegt kein Beweis dafür vor, dass der Betrag der Kredite auf die für die Weiterführung des Unternehmens notwendige Höhe begrenzt war. Schließlich ist es in Anbetracht der allgemeinen Überkapazitäten in der Porzellanindustrie unwahrscheinlich, dass diese Maßnahmen auf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten keine unvertretbaren nachteiligen Auswirkungen hatten. Da für die GvHiA kein Umstrukturierungsplan vorliegt, erfuellen diese Maßnahmen auch als Umstrukturierungsbeihilfen nicht die Kriterien der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

Der zweite Umstrukturierungszeitraum

(122) Angesichts der Entwicklung der GvH1 ist zu bezweifeln, dass der Konkurs als unvorhersehbar einzustufen ist. Die Gründung der GvH2 war mit der nachfolgenden Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen verknüpft, die nicht gerechtfertigt waren. Zudem erscheint nach den vorgelegten Berichten die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zweifelhaft. In dem Bericht vom 15. Dezember 1995, in dem die Lage im Lichte einer TIB-Beteiligung analysiert wird, fehlte eine Marktanalyse, eine Aufstellung der Umstrukturierungskosten (abgesehen von Investitionen) und er gibt keinerlei Aufschluss über die vorgesehene Finanzierung der Umstrukturierungskosten. Die geplante Rückkehr zur Rentabilität wurde anhand von drei möglichen Szenarien bei jeweils unterschiedlichem Absatzvolumen dargestellt, die alle nicht auf realistischen Annahmen zu beruhen scheinen. Stellt man in Rechnung, dass die Porzellanbranche seit 1992 an Überkapazitäten leidet, waren selbst die für den ungünstigsten Fall prognostizierten Umsatzzahlen kaum realisierbar. Derart hohe Umsatzzahlen waren nie zuvor erreicht worden, und es war kaum davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das aus einem Gesamtvollstreckungsverfahren hervorgegangen war, dies schaffen würde. Außerdem war die GvH1 nicht erfolgreich umstrukturiert worden, so dass hätte klar sein müssen, dass bei Fortführung der Geschäftstätigkeit eine umfassende Umstrukturierung notwendig sein würde, um einen effektiven Betrieb zu ermöglichen. Es steht zu bezweifeln, dass ein solcher Prozess nur zwei Jahre dauern würde.

(123) Diese Zweifel wurden durch das Gutachten eines externen Rechnungsprüfers für das Jahr 1997 bestätigt, der in seinem Bericht vom 3. Juli 1998 zu dem Schluss kommt, dass man nicht feststellen könne, ob sich die GvH2 erfolgreich umstrukturieren ließe. Als Hauptgründe für diese Einschätzung wird die im Verhältnis zum begrenzten Auftragsbestand in den Büchern zu optimistische Vorausschätzung der Umsatzentwicklung genannt.

(124) Das Konzept wurde 1998 bei der Übernahme durch Herrn Frowein überarbeitet, der für 1999 mit einem positiven Betriebsergebnis von 0,195 Mio. DEM und für 2000 von 0,655 Mio. DEM rechnete. Diese Ergebnisprognose erfolgte vor dem Hintergrund aufgelaufener Verluste in Höhe von 0,8 Mio. DEM im Juni 1998. Zwei Monate später hatten sich die Verluste jedoch schon vervierfacht. Die Planung wurde erneut revidiert. Die Berechnung der erwarteten Ergebnisse beruhte auf einem Schuldenerlass, der offenbar Herrn Frowein bei der Übernahme zugesagt worden war(29), aber allem Anschein nach noch nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus erwartete das Unternehmen neue Kredite von Banken, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Offenbar haben die Banken ihre Unterstützung zurückgezogen, bis auf die TAB, die noch 1999 zugestimmt hat, auf ihre Position in der Gläubigertabelle zu verzichten, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dies wird als weitere Umstrukturierungsbeihilfe angesehen, die nach den bisherigen Umstrukturierungsbeihilfen kaum zu rechtfertigen ist. Es ist keine Begründung für den Grundsatz der "Einmaligkeit" gegeben worden.

(125) Die zweite Revision dieses Plans wurde 1999 von einem Beratungsunternehmen überprüft. In ihrem Gutachten gelangen sie zu dem Schluss, dass bis zum 31. Dezember 1998 im Unternehmen Verluste in Höhe von 8,166 Mio. DEM nicht durch Kapital gedeckt waren, dass ein Schuldenerlass und neue Kapitalzuführungen sowie die Durchführung von Investitionen für den Fortbestand des Unternehmen unentbehrlich seien. Die Solvenz des Unternehmens wurde im Gutachten ausdrücklich nicht untersucht. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen für 2000 laut Bilanz ein Betriebsergebnis von 24000 DEM erzielt hat. Im Lagebericht für dieses Jahr ist jedoch eine Überschuldung in Höhe von 9,298 Mio. DEM angegeben. Damit werden die Zweifel der Kommission an der Wiederherstellung der Rentabilität der GvH2/3, die sowohl bei der Einleitung als auch bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt werden, bestätigt.

(126) Ausgehend davon gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die wiederholte Gewährung von Beihilfen nicht durch äußere und unvorhersehbare Gründe gerechtfertigt ist. Die Beihilfe ist auch nicht auf der Basis eines Umstrukturierungsplans gewährt worden, der auf realistischen Annahmen beruhte und zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens führt.

b) Keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs

(127) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten enthalten, da die Beihilfen sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt werden könnten. Zeigt also eine Beurteilung von Nachfrage und Angebot strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft, auf dem das Unternehmen tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung der Branche in dem betreffenden Markt durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten.

(128) Der Porzellanmarkt ist gesättigt und leidet an Überkapazitäten. Damit bedeuten Beihilfen, die an ein Unternehmen in diesem Sektor gewährt werden, zwangsläufig eine ernsthafte Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Angesichts der hohen Beihilfebeträge im vorliegenden Fall sollte der Beitrag des Begünstigten hinsichtlich des Kapazitätsabbaus besonders wesentlich sein.

(129) Die verschiedenen übermittelten Umstrukturierungspläne sehen Kapazitätsreduzierungen sowohl bei der Belegschaft als auch bei der Produktionsmenge vor. Nach dem ersten Umstrukturierungsplan beschäftigte GvH1 per Dezember 1991 626 Mitarbeiter und per Dezember 1999 269 Mitarbeiter. Im Hinblick auf die Produktion gibt Deutschland an, dass im ersten Umstrukturierungszeitraum die Produktionsmenge von 8000-6500 Tonnen jährlich auf 4000 Tonnen jährlich gesenkt wurde. Weiterhin gibt Deutschland an, dass die Ersetzung mehrerer Öfen durch einen einzelnen Ofen eine weitere Reduzierung auf ca. 2300 Tonnen jährlich mit sich brachte. Deutschland trägt vor, dass die Öfen vernichtet wurden und die Produktionsoberfläche abgebaut wurde.

(130) Angesichts der aktuellen von Deutschland vorgelegten Informationen erkennt die Kommission an, dass tatsächlich ein dauerhafter Kapazitätsabbau stattgefunden hat.

c) Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

(131) Umfang und Höhe der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Investoren ein Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind.

(132) Wie bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, ist in den verschiedenen Plänen, die inzwischen vorgelegt wurden, an keiner Stelle eine genaue Berechnung der Umstrukturierungskosten zu finden. Die Pläne sind ständig verändert worden, und es ist schwierig, Kosten für tatsächlich erfolgte Umstrukturierungsschritte zu ermitteln. In Ermangelung einer Gesamtrechnung der Umstrukturierungskosten ist nicht festzustellen, ob die Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt waren, und es ist unklar, wofür die Beihilfen verwendet wurden.

(133) Die Kommission vermerkt bei der Einleitung und bei der Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens, dass keine Angaben zum Beitrag des Investors vorgelegt wurden. Bei der GvH1 hat der Investor weder den Kaufpreis für die GvH1 gezahlt, noch seine Einlage in das Kapital der GvH1 geleistet, wie es mit der THA bei der Revision des Privatisierungsvertrags vereinbart worden war. Keine der im Rahmen eines Sicherheitenpools neben anderen Sicherheiten vorgelegten Bürgschaften konnte in Anspruch genommen werden. Bei der GvH2/3 wurden von Herrn Frowein lediglich 0,2 Mio. DEM als Kaufpreis eingebracht. Deutschland behauptet jetzt, dass 6 Mio. DEM als Privateinlage eingebracht werden sollen, sobald das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen ist. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Gewährung der Beihilfe und nicht die Einlage des Investors abhängig von der Kommissionsentscheidung zu erfolgen hat. Eine Unterstützung des Unternehmens durch den Investor wird aus diesem Vorbehalt nicht ersichtlich. Zudem wurde kein Beweis vorgelegt, dass dieser Betrag wirklich eingebracht werden wird. Angesichts des jüngsten Konkurses der GvH2/3 ist es höchst zweifelhaft, dass je Beträge eingezahlt werden.

(134) Folglich kann die Kommission nicht feststellen, dass die gewährten Beihilfen in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Der Umstand, dass ein erheblicher Teil der erhaltenen Beihilfen als Liquidität wirkt, veranlasst zudem dazu, die Möglichkeit zu erwägen, dass dem Unternehmen möglicherweise durch die Beihilfe zusätzliche liquide Mittel zugeflossen sind, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte, so etwa für Verdrängungswettbewerb oder den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an konkurrierenden Unternehmen. Die Kommission weist besonders darauf hin, dass die Beschwerdeführer speziell diese beiden Möglichkeiten angeführt haben.

(135) Die Kommission kann sich anhand der vorliegenden Informationen keine Meinung dazu bilden, ob Verdrängungswettbewerb stattgefunden hat. Im Falle der Übernahme von Anteilen der Glashütte Schmiedefeld GmbH kann die Kommission jedoch nicht ausschließen, dass die Beihilfen für die GvH2/3 hierfür verwendet wurden.

d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

(136) In Anbetracht der vielen Pläne, von denen die meisten scheiterten, sowie angesichts der ständigen Änderung der Pläne, kann die Kommission nicht feststellen, dass diese Voraussetzung der Leitlinien erfuellt wurde.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(137) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die geprüfte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 83 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Darüber hinaus ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss von dem Empfänger zurückgefordert werden. In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis der Kommission und dem Fallrecht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muss eine Beihilfe von dem Unternehmen zurückgefordert werden, das tatsächlich von der Beihilfe begünstigt wurde. Unter Beachtung der Änderungen betreffend den Beihilfeempfänger, hält es die Kommission für angemessen, das Ausmaß der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe zu definieren.

(138) In ihrem Beschluss zur Einleitung und Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens befand die Kommission, dass die GvH2 die Geschäftstätigkeit der GvH1 fortführte. Beide Unternehmen besaßen dasselbe Anlagevermögen, waren auf denselben Produktmärkten und unter derselben Firma tätig und stellten die gleichen Produkte mit denselben Anlagen und Mitarbeitern her (auch wenn die Belegschaftsstärke reduziert wurde). Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass Dritte die neue Konstellation wahrnahmen.

(139) Die Kommission erkennt an, dass es sich bei GvH1 und GvH2 um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt. Allerdings wurde die Geschäftstätigkeit der GvH1 während des Gesamtvollstreckungsverfahrens fortgesetzt und Anlagevermögen im Rahmen der fortlaufenden Geschäftstätigkeit an die GvH2 verkauft. Die Kommission stellte außerdem fest, dass der Verkauf des Anlagevermögens der GvHiA an die GvH2 nicht nach einem offenen und bedingungsfreien Bietverfahren erfolgte. Die angebliche Suche nach einem Investor dauerte nur vier Monate. Angaben zufolge, die noch vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, suchte das Land Thüringen sogar noch vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über die LEG nach einer Lösung für die GvHiA, die eine staatliche Beteiligung einschloss, wie es dann auch geschah. Daher kann die Kommission nicht erkennen, dass die neuen Investoren der GvH2 - GvHiA und TIB - als beste Bieter nach einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurden. Obwohl Deutschland erklärt hat, dass Verhandlungen mit mehreren potenziellen Investoren eingeleitet wurden, liegt der Kommission die Antwort eines Wettbewerbers vor, der angibt, dass er von der Abgabe eines Angebots ausgeschlossen wurde.

(140) Die Kommission stellte insbesondere bezüglich der Kontrolle eine Übereinstimmung bei zwischen GvH1 und GvH2 fest, wobei formell 51 % im Besitz der GvHiA - der Konkursmase der GvH1 - waren. Ferner wurde das Startkapital der GvH2 mit Geld aus der Konkursmasse der GvH1 finanziert. Die verbleibenden 0,49 Mio. DEM und der Preis von 8,5 Mio. DEM, der für das Anlagevermögen gezahlt wurde, wurden vom Staat, dem Hauptgläubiger der GvH1, eingebracht. Nach dem Verkauf bzw. der Abtretung des Anlagevermögens blieben Geld, Anlagevermögen und die Kontrolle über die neue Rechtspersönlichkeit in denselben Händen.

(141) Nach der gängigen Praxis der Kommission verbleibt bei dem Verkauf eines Beihilfe empfangenden Unternehmens zum Marktwert der Nutzen der Beihilfe beim Verkäufer. Da im vorliegenden Fall kein bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren stattgefunden hat, kann die Kommission a contrario nicht zu dem Schluss kommen, dass der für das Anlagevermögen von GvH1 entrichtete Kaufpreis dem marktüblichen Preis entsprach. Damit profitierte der Erwerber, GvH2, ebenfalls von der Beihilfe, die GvH1 gewährt wurde.

(142) Darüber hinaus hätte sich der Staat, als der Hauptgläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, wie ein privater Gläubiger verhalten müssen, um auszuschließen, dass bei seinem Vorgehen staatliche Beihilfen im Spiel wären. Ein privater Gläubiger hätte vermutlich die Abwicklung des Unternehmens betrieben, damit seine Ansprüche erfuellt würden, sofern nicht die Gründung eines neuen Unternehmens und die anschließende Übertragung von Anlagevermögen zu dem Zweck erfolgt, es an den besten Bieter zu verkaufen, um den besten Preis zu erzielen und seine Ansprüche zu erfuellen. Die Kommission kann nicht zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall war, denn offenbar hat der Staat selbst 49 % des Unternehmens übernommen, den Kauf des Anlagevermögens finanziert und erst zwei Jahre später die Anteile zu einem wesentlich niedrigeren Preis verkauft, als er selbst gezahlt hat.

(143) Schließlich weist die Kommission in ihrem Beschluss zur Erweiterung des förmlichen Prüferverfahrens bezüglich von GvH3 darauf hin, dass Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an Gesellschaftsanteilen nicht zur Entstehung einer neuen, von Forderungen freien Rechtspersönlichkeit führen. Käufer können sich schützen, indem sie mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt vorgehen. Dies gilt insbesondere für Herrn Frowein, der die Situation des Unternehmens seit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kannte. Daher ist die GvH3 als dasselbe Unternehmen wie die GvH2 anzusehen(30). Zudem ist anzumerken, dass Herr Frowein nicht nach einem offenen, bedingungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt wurde.

(144) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich Deutschland zur korrekten Umsetzung der vorliegenden Entscheidung wie ein sorgfältig handelnder privater Gläubiger verhalten muss. Das nationale Recht darf nicht in benachteiligender Weise angewandt werden, so dass das Eintreiben unmöglich oder äußerst schwierig gestaltet wird. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Deutschland anstreben muss, die Schulden sofort einzutreiben und alle verfügbaren Mittel hierfür nutzen muss. Kein Prinzip nationalen Rechts kann der vollständigen Anwendung europäischen Rechts im Weg stehen(31).

(145) Damit die Wirksamkeit dieser Entscheidung nicht gefährdet wird und der Markt nicht länger verzerrt wird, kann die Kommission gezwungen sein, zu verlangen, dass die Rückforderung nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Verwendung der übertragenen Produktionsmittel fortführt, soweit bestimmte Elemente der Übertragung auf eine wirtschaftliche Kontinuität der beiden Unternehmen hindeuten(32).

(146) Die Kommission ist der Auffassung, dass neben der Beihilfe unmittelbar zu ihren Gunsten GvH2/3 ebenfalls von der Beihilfe an ihre Rechtsvorgänger profitiert. Um dieser Entscheidung ordnungsgemäß Folge zu leisten, muss Deutschland daher nicht nur gegen den unmittelbaren Beihilfeempfänger vorgehen, sondern auch gegen dessen Rechtsnachfolger. Somit ist GvH2/3 nicht nur zur Rückzahlung der im eigenen Namen erhaltenen unrechtmäßigen Beihilfe verpflichtet, sondern auch gemeinschaftlich zur Rückzahlung der unrechtmäßigen Beihilfe zugunsten von GvH1 einschließlich der während des Konkursverfahren gewährten Beihilfe. Deutschland muss außerdem gegen sonstige Unternehmen vorgehen, die einen Nutzen aus der Übertragung der fraglichen Vermögensgegenstände ziehen könnten und damit dazu beitragen, die Folgen dieser Entscheidung zu umgehen(33) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(2) Die in Absatz 1 genannte unvereinbare Beihilfe umfasst folgende Maßnahmen zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1990, die später zu Graf von Henneberg in Abwicklung wurde:

a) Darlehen der Hessischen Landesbank (HeLaBa) im Rahmen der Maßnahmen 5, 20 und 21, die sich ursprünglich auf insgesamt 28,530 Mio. DEM beliefen;

b) Darlehen von der Bayerischen Landesbank im Rahmen der Maßnahmen 7, 12, 17 und 18, die sich ursprünglich auf insgesamt 43,023 Mio. DEM beliefen;

c) eine Bürgschaft der Treuhandanstalt (THA) im Rahmen von Maßnahme 10 in Höhe von 8,629 Mio. DEM;

d) Zuschüsse der THA im Rahmen von Maßnahme 11 in Höhe von 13,871 Mio. DEM;

e) ein Zuschuss im Rahmen von Maßnahme 13 in Höhe von 5 Mio. DEM;

f) ein Darlehen der Sparkasse Ilmenau im Rahmen der Maßnahme 22, das sich ursprünglich auf 3,2 Mio. DEM belief;

g) ein Darlehen der Sparkasse Erfurt im Rahmen der Maßnahme 23, das sich ursprünglich auf 1,5 Mio. DEM belief;

h) eine Vorauszahlung der Thüringer Aufbaubank (TAB) im Rahmen von Maßnahme 24 in Höhe von 2 Mio. DEM;

i) Zuschüsse im Rahmen der Maßnahme 27 für Beschäftigungsförderung in Höhe von 2,077 Mio. DEM.

Die unvereinbare Beihilfe umfasst außerdem folgende Maßnahmen zugunsten der Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1995 und weiterhin am Mark tätig:

a) ein Darlehen der HeLaBa in Höhe von 2 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahme 28;

b) ein Schuldenerlass der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen der Maßnahme 30 in Höhe von 0,940 Mio. DEM;

c) eine Beteiligung der Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co KG (TIB) am GvH2-Startkapital in Höhe von 0,490 Mio. im Rahmen der Maßnahme 31;

d) ein Gesellschafterdarlehen der TIB in Höhe von 0,490 Mio. DEM im Rahmen der Maßnahmen 32;

e) Darlehen der TAB im Rahmen der Maßnahmen 33, 34, 35, 37 und 38, die sich ursprünglich auf insgesamt 20,521 Mio. DEM beliefen;

f) Direktinvestitionszuschüsse im Rahmen der Maßnahme 36 in Höhe von 5,981 Mio. DEM;

g) der Betrag in Höhe von 0,686 Mio. DEM, der bis 1996 aus den Zuschüssen für die Beschäftigungsförderung im Rahmen von Maßnahme 39 gezahlt wurde;

h) Zuschüsse für Forschung und Entwicklung im Rahmen der Maßnahme 43 in Höhe von 0,451 Mio. DEM.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern, ausgenommen die Beihilfemaßnahmen, die bereits einschließlich Zinsen seit dem Datum ihrer Gewährung zurückgezahlt wurden.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 umfasst der Begriff "Empfänger" Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1990 und zurzeit in Konkurs, Graf von Henneberg Porzellan GmbH, gegründet 1995, die auch für die an ihren Rechtsvorgänger gewährte Beihilfe haftbar ist, und alle anderen Unternehmen, auf die die Vermögensgegenstände der genannten juristischen Personen übertragen wurden oder so übertragen werden, dass die Folgen dieser Entscheidung umgangen werden.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2001.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 30.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 27.

(4) Mit Ausnahme eines Grundstücks, das nach Angaben Deutschlands verkauft war.

(5) Dieser Kredit war eine Vorauszahlung auf die THA-Zuschüsse unter Maßnahme 11. Er wurde in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Rückforderungen wurden anscheinend nicht gestellt, da die Zuschüsse gekürzt wurden, auch nicht nach Ablauf der 2 Monate, für die der Kredit gewährt wurde. Auf der anderen Seite wurde der Kredit für mindestens 6 Monate verlängert.

(6) Angaben von der Website von Cerame-Unie (http://www.cerameunie.org).

(7) Panorama der EU-Industrie 1997, 9-20; NACE (Revision 1). Siehe auch die Entscheidung 1999/157/EG der Kommission in der Sache C 35/97, Triptis Porzellan GmbH (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 48).

(8) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(9) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11) N 591/90, SG (90) D/91620 vom 20. Dezember 1990.

(12) N 318/90, SG (90) D/27178 vom 14. November 1990.

(13) C 69/98, ex N 408/93.

(14) Der Regelung zufolge haben KMU höchstens 250 Mitarbeiter und entweder einen Umsatz von 40 Mio. DEM oder Anlagevermögen im Wert von 20 Mio. DEM.

(15) NN 25/95.

(16) Investitionszulagengesetze 1991 (C 59/91, SG (92) D/8068 vom 18.6.1993) und 1993 (N 561/92, SG (92) D/16623 vom 24. November 1992). In diesen Regelungen sind unterschiedliche Beihilfeintensitäten für große und kleine Unternehmen vorgesehen. Ebenso sind Bestimmungen zur Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen einzuhalten.

(17) N 477/91, SG (91) D/22704 vom 25. November 1991.

(18) NN 117/92, SG (95) D/341 vom 13. Januar 1995.

(19) 24. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. N 531/95, (ABl. C 291 vom 4.10.1996, S. 4).

(20) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(21) Siehe Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission: "Als Bewilligungszeitpunkt sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt" (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). Siehe auch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission, wo stets auf die Gewährung der Beihilfe Bezug genommen wird (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in der durchgehend der Begriff "Gewährung" der Beihilfe verwendet wird (Fußnote 16).

(22) NN 107/97, in Kraft seit 1. April 1997, genehmigt durch Schreiben SG (98) 1049 vom 6. Februar 1993.

(23) Im Investitionszulagegesetz von 1996 sind unterschiedliche Beihilfeintensitäten für kleine und große Unternehmen vorgesehen (N 494/95, SG (95) D/17154 vom 27. Dezember 1995).

(24) N 331/96, SG (97) D/482 vom 23. Januar 1997.

(25) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Ziffer 3.2.

(26) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(27) Unter Punkt 7.5 der Leitlinien von 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission [...] gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen: [...] auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten". (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

(28) Ohne jede Begründung wurde von einer Umsatzsteigerung innerhalb eines Jahres von 14 Mio. DEM auf über 40 Mio. DEM ausgegangen.

(29) Gemäß einem Schreiben von Herrn Frowein vom 3.1.1998, das sich im Besitz der Kommission befindet.

(30) Bei einem Anteilskauf verbleibt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe bei dem Unternehmen. Siehe z. B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rs. C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433.

(31) Siehe Fußnote 33, Randnummer 60.

(32) Entscheidung 2000/536/EG der Kommission, Seleco SpA (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24).

(33) Vgl. Entscheidungen 2000/567/EG der Kommission, SMI (ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 50) und 2000/796/EG der Kommission, CDA (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 62).

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