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Document 32002D0823

2002/823/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1190)

ABl. L 296 vom 30.10.2002, p. 42–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/823/oj

32002D0823

2002/823/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1190)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0042 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 3. April 2002

über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1190)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/823/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem alle Interessierten gemäß den genannten Vorschriften aufgefordert wurden, ihre Bemerkungen abzugeben(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 27. März 1998 unterrichtete Deutschland die Kommission von einer Umstrukturierungsbeihilfe für die Privatisierung und den Verkauf der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH (nachstehend ILKA MAFA) an das Unternehmen Carrier. Carrier zog sich jedoch am 31. Dezember 1998 vom Privatisierungsvertrag zurück.

(2) Am 30. Dezember 1999 notifizierte Deutschland erneut die Umstrukturierungsbeihilfe zur Privatisierung von ILKA MAFA; Käuferin war die GEA AG. Mit Schreiben vom 3. April 2000 legte Deutschland der Kommission zusätzliche Angaben vor.

(3) Mit Schreiben vom 1. August 2000 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe zugunsten von ILKA MAFA das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(5) Sie hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(6) Bei ILKA MAFA handelt es sich um ein Nachfolgeunternehmen(3) der früheren Ilka Mafa Kältetechnik GmbH (nachstehend Ilka-alt). Ilka-alt gehört zu einer Gruppe von acht früheren DDR-Unternehmen, aus denen bei der Erstprivatisierung im Jahre 1994 die EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, jetzt Lintra Beteiligungsholding GmbH, hervorging. Da das ursprüngliche Privatisierungskonzept im Dezember 1996 scheiterte, beschloss die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) im Januar 1997, die Umstrukturierung der potenziell lebensfähigen Lintra-Tochtergesellschaften fortzusetzen, um diese Unternehmen auf einen Wiederverkauf vorzubereiten. Da Ilka-alt Beihilfen erhalten hatte, die im Zusammenhang mit der anderen angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe zu prüfen waren, wurde der Fall als nicht notifizierte Beihilfe registriert. Die über die Lintra Beteiligungsholding GmbH gezahlte Beihilfe an Ilka-alt war Gegenstand der Entscheidung 2001/673/EG der Kommission über Beihilfen zugunsten der EFBE Verwaltungs GmbH & Co Mangement KG/ Lintra Beteiligungsholding GmbH(4).

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7) ILKA MAFA war Ende 1997 von Ilka-alt zur Vorbereitung der Zweitprivatisierung gegründet worden, nachdem das Scheitern des Privatisierungskonzepts unter der Lintra Beteiligungsholding GmbH offensichtlich geworden war. Ab dem 11. Dezember 1997 wurde die Ilka-alt unter der Bezeichnung Dipa-Industrie- und Vermögensverwaltungsgesellschaft (Dipa) geführt. Für Dipa wurde am 1. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.

(8) 1997 wurde ein Privatisierungsvertrag mit dem Unternehmen Carrier geschlossen, das sich jedoch am 31. Dezember 1998 aus ILKA MAFA zurückzog. Im Zuge der Suche nach einem Ersatzinvestor nahm die BvS zu zehn in- und ausländischen Unternehmen aus dem Bereich des Kälteanlagen- und Kältemaschinenbaus Verbindung auf. Als einziges Unternehmen bekundete die GEA AG Interesse an der Übernahme der ILKA MAFA.

(9) Am 27. September 1999 wurde der Privatisierungsvertrag zwischen der BvS, der Dipa und der GEA AG über die Übernahme der ILKA MAFA geschlossen. An die Dipa wurde der Kaufpreis von 500000 DEM gezahlt.

(10) ILKA MAFA ist in Döllnitz bei Halle, Sachsen-Anhalt, ansässig. Das Unternehmen ist in Herstellung, Vertrieb, Montage, Einbau und Wartung von Kältemaschinen (Flüssigkühlsätzen) zur umweltverträglichen Kälteerzeugung auf Ammoniakbasis aktiv. Flüssigkeitskühlsätze werden in der Nahrungsgüterwirtschaft, der chemischen Industrie, der industriellen Produktion, zur Gebäudeklimatisierung und in Sportbauten angewandt.

(11) Der Investor des zweiten Umstrukturierungsprojekts ist die GEA AG, die Managementholding der deutschen GEA-Gruppe, zu der weltweit ca. 150 operative Gesellschaften gehören. Der Konzern beschäftigt insgesamt 14000 Mitarbeiter und erzielte 1999/2000 einen Umsatz von 2,3 Mrd. EUR.

(12) Der Umstrukturierungsplan sieht vor allem eine Kostensenkung durch Ausnutzung von Synergieeffekten vor, die durch die Einbindung in einen Großkonzern erzielt werden sollen, z. B. durch gemeinsamen Einkauf. Der Vertrieb soll über das weltweite Vertriebsnetz des Konzerns erfolgen. Zwecks Kosteneinsparung wird die Verwaltung vom Schwesterunternehmen Grasso RT Berlin übernommen.

(13) Das Unternehmen wird sich in Zukunft auf das Kerngeschäft, die Herstellung und Montage von Flüssigkeitskühlsätzen, konzentrieren. Es wird vor allem Flüssigkeitskühlsätze verschiedener Größen und Leistungsklassen in kundenbezogener Auftragsfertigung herstellen. Vorgesehen sind auch Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen und eine Verstärkung der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.

(14) Der Investor wird durchschnittlich 45 Vollzeitarbeitsplätze über einen Zeitraum von drei Jahren ab November 1999 beschäftigen. Der Betrieb des Unternehmens wird bis mindestens zum 31. Dezember 2004 fortgeführt.

(15) Wie in Randnummer 7 ausgeführt, wurde ILKA MAFA im Dezember 1997 zur Vorbereitung der Privatisierung und Übernahme durch Carrier gegründet. Der Umstrukturierungszeitraum sollte sich vom 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2001 erstrecken. Wie bereits erwähnt, zog sich Carrier Ende 1998 aus dem Unternehmen zurück. Der Umstrukturierungszeitraum mit dem gegenwärtigen Investor GEA AG begann am 1. Oktober 1999 und endete am 31. Dezember 2001. Als Umstrukturierungszeitraum für Ilka-alt war in der Anmeldung der gesamte Zeitraum ab Ende 1997 angegeben worden, da die Umstrukturierung vor dem Rückzug von Carrier einsetzte und auch 1998/99 vor dem Verkauf an GEA AG fortgesetzt wurde.

(16) Den Prognosen des Umstrukturierungsplans zufolge wird das Unternehmen 2002 bei einem Umsatzerlös von 16,2 Mio. DEM einen leichten Jahresüberschuss in Höhe von 14000 DEM erzielen. Für 2003 wird ein Umsatz von 17,4 Mio. DEM und ein Jahresüberschuss von 670000 DEM prognostiziert, für 2004 ein Umsatz von 18,2 Mio. DEM und ein Jahresüberschuss von 1,1 Mio. DEM.

(17) Die von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens bewertete Umstrukturierung sollte wie folgt finanziert werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(18) Zusätzlich zu der in der Tabelle dargelegten Finanzierung kündigte Deutschland einen Beitrag von 2,760 Mio. DEM zu den Personalkosten an. Dieser Beitrag würde von der Belegschaft der ILKA MAFA durch einen Verzicht auf 12,5 % ihres jährlichen Lohns/Gehalts während der Umstrukturierung geleistet.

(19) Der Anteil der öffentlichen Finanzierung lag, wie die Kommission bei Verfahrenseinleitung feststellte, bei 28,198 Mio. DEM, was 77 % der Gesamtkosten entsprach. Der Beitrag des Investors würde sich auf 8,381 Mio. DEM bzw. 23 % der Gesamtkosten belaufen. Die Kommission bezweifelte daher, ob der Beitrag des Investors als bedeutend im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(5) (nachfolgend "Leitlinien") eingestuft werden konnte.

(20) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass von den 9,8 Mio. DEM, mit denen der Investor laut Umstrukturierungsplan Investitionen und Umstrukturierungsmaßnahmen vornehmen sollte, insgesamt 1,1 Mio. DEM für den Aufbau von Vertriebsbüros in Skandinavien und Japan und für den Aufbau des Vertriebsnetzes in Südamerika vorgesehen waren. Da die Vertriebsfunktionen der ILKA MAFA vom Mutterkonzern übernommen werden soll, hatte die Kommission Zweifel daran, ob der auf diese Investitionen entfallende Teil der Beihilfe tatsächlich ILKA MAFA gewährt wird, ob diese Investitionen für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens unbedingt notwendig sind und ob sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.

(21) Ferner rief die Kommission in Erinnerung, dass sich aus der endgültigen Entscheidung im Fall C-41/99 betreffend die Lintra Beteiligungsholding GmbH noch einige weitere Forderungen an die ehemalige Ilka-alt ergeben könnten, die zu den Kosten des gegenwärtigen Umstrukturierungsplans hinzugerechnet werden müssten. Die genaue Höhe dieser Forderungen stand zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch nicht fest, würde jedoch der endgültigen Entscheidung im Fall C-41/99 Lintra Beteiligungsholding GmbH zu entnehmen sein. Diese zusätzlichen Forderungen sollten bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe berücksichtigt werden.

III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(22) Zu den Bedenken der Kommission wegen des unzureichenden Investorenbeitrags führt Deutschland aus, dass bei seiner Berechnung der Umstand berücksichtigt werden sollte, dass der Umstrukturierungszeitraum mit dem jetzigen Investor am 1. Oktober 1999 begann, die Gesamtumstrukturierung jedoch schon im Dezember 1997. Die Gesamtfinanzierung war somit ursprünglich höher als der vom neuen Investor eingebrachte Betrag.

(23) Würde für die Umstrukturierungskosten lediglich der Zeitraum 1. Oktober 1999-31. Dezember 2001 zugrunde gelegt, beliefe sich der Beitrag des Investors und der ILKA MAFA auf 52 % und erreichte folglich im Verhältnis zum Umstrukturierungsplan einen bedeutenden Umfang.

(24) Zu den Zweifeln der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit der für die Einrichtung für Vertriebsbüros angesetzten 1,1 Mio. DEM führt Deutschland aus, dass eine der gravierendsten Schwachstellen der meisten Firmen aus den neuen Bundesländern in der ungenügenden Vertriebsstruktur bestand und nach wie vor besteht. Speziell in global agierenden Branchen wie der Kälte- und Klimatechnik ist ein gut ausgebautes und funktionierendes weltweites Vertriebsnetz eine der Grundvoraussetzungen für den langfristigen Erfolg des Unternehmens.

(25) Durch die enge Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen der GEA Kältetechnik Division bekommt ILKA MAFA, wie Deutschland betont, kostenlosen Zugang zu einem gut ausgebauten Vertriebsnetz und zu einer kostengünstigen Möglichkeit, dieses Vertriebsnetz auszubauen. Die vorgesehenen 1,1 Mio. DEM machen nur einen kleinen Teil der Gesamtinvestitionen der GEA Kältetechnik Division in neue Vertriebsstrukturen aus. Außerdem wird ILKA MAFA nur zum Aufbau jener neuen Vertriebswege beitragen, die für die Vermarktung der eigenen Produkte von besonderem Interesse sind.

(26) Zu den möglichen zusätzlichen Forderungen gegenüber Ilka-alt in dem vorliegenden Verfahren verweist Deutschland auf seine Stellungnahme im Verfahren C 41/99 betreffend die Lintra Beteiligungsholding GmbH. Dabei ging es um die Forderung der Lintra gegen Ilka-alt in Höhe von 1787586 DEM, die aus dem Erlös aus der Liquidation der Dipa beglichen wurde.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(27) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist.

(28) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Beihilfe aus staatlichen Mitteln für ein bestimmtes Unternehmen gewährt wurde, das durch eine Verringerung der Kosten, die es bei der Durchführung des angemeldeten Umstrukturierungsvorhabens normalerweise tragen müsste, begünstigt wurde. Im Übrigen entwickelt, produziert und montiert der Beihilfeempfänger, die ILKA MAFA, Flüssigkeitskühlsätze. Diese Tätigkeiten sind Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten. Somit handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(29) Das angemeldete Vorhaben betrifft die Umstrukturierung des Unternehmens nach dem vom Investor vorgelegten Umstrukturierungsplan. Die Kommission war ursprünglich am 27. März 1998 von der Umstrukturierung unterrichtet worden. Die Kommission weist darauf hin, dass Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach den Leitlinien gewürdigt werden. Gemäß diesen Leitlinien kann eine Rettung und Umstrukturierung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind.

(30) Die Kommission weist darauf hin, dass die derzeit geltenden Leitlinien am 9. Oktober 1999 in Kraft traten. Diese Leitlinien finden gemäß deren Abschnitt 7.5 dann Anwendung, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrem Inkrafttreten gewährt worden ist. Da ein Teil der Beihilfen für die angemeldete Umstrukturierung der Anmeldung zufolge nach diesem Datum gewährt werden soll, gelten für die angemeldete Umstrukturierung die Leitlinien von 1999.

(31) Gemäß Abschnitt 2.1 der Leitlinien zählen zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass sowohl die Ilka-alt als auch die ILKA MAFA seit 1994 mit Verlust arbeiten. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung beliefen sich die Verluste auf 6,687 Mio. DEM, bei der Anmeldung des hier behandelten Umstrukturierungskonzepts auf 1,8 Mio. DEM. Daher gilt das Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten, und die Umstrukturierungsbeihilfe wird anhand der Leitlinien beurteilt.

(32) Nach den Leitlinien kommen neu gegründete Unternehmen auch dann nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Fußnote 10 der Leitlinien legt Folgendes fest: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind, sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern." ILKA MAFA befand sich im Besitz der BvS und ist in den neuen Bundesländern ansässig. Sie wurde 1997 zum Zwecke einer späteren Privatisierung gegründet und übernahm die Anlagen der Ilka-alt vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 1999. Aus diesen Gründen kann die ILKA MAFA mit Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gefördert werden.

(33) Gemäß Abschnitt 3.2.3 der Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Dies gilt jedoch gemäß Fußnote 25 der Leitlinien nicht für Beihilfen zugunsten von Unternehmen in der ehemaligen DDR, die vor dem 31. Dezember 2000 angemeldet wurden. Da die Beihilfe zugunsten der ILKA MAFA vor der in den Leitlinien festgesetzten Frist angemeldet wurde, kann das Unternehmen eine zweite Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.

(34) Den Leitlinien zufolge muss die Beihilfe zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung im Verhältnis stehen. Abschnitt 3.2.2 Buchstabe d) der Leitlinien besagt, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Die Beihilfeempfänger müssen aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.

(35) Bei der Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission, ob der Beitrag des Investors in Höhe von 23 % als bedeutend im Sinne der Leitlinien eingestuft werden konnte. Ferner stellte sie die Notwendigkeit der geplanten Vertriebsnetz-Investitionen von 1,1 Mio. DEM für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens in Frage.

(36) Deutschland hat mit Schreiben vom 20. Juli 2001 Änderungen am ursprünglichen Umstrukturierungsplan übermittelt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende drei Änderungen: die Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums, die Erhöhung des Investorenbeitrags und die Streichung der Vertriebsnetzinvestitionen aus dem Umstrukturierungsplan.

(37) Der verlängerte Zeitraum für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans der GEA AG umfasst nun die Jahre 1999-2003. Nach Angaben Deutschlands ist das bessere Bilanzergebnis 1999 gegenüber den ursprünglichen Erwartungen auf Buchgewinne zurückzuführen, die sich im Folgejahr in Kosten niederschlagen würden. Das Geschäftsjahr 2000 umfasst wegen der erforderlichen Anpassung an die übrigen Unternehmen der GEA-Gruppe lediglich neun Monate. Das geplante Geschäfts- und Umsatzergebnis wurde nicht erreicht, da zu Jahresbeginn praktisch keine Bestellungen vorlagen. Im Jahr 2001 wurde der geplante Umsatz zwar fast erreicht, jedoch war das Geschäftsergebnis schlechter als prognostiziert. Verantwortlich war eine einjährige Verzögerung bei der Entwicklung halbhermetischer Kompressoren. Die geplanten Materialkosteneinsparungen konnten daher nicht wie geplant verwirklicht werden. Mit einer Verbesserung der Finanzlage wird jetzt erst 2002/2003 gerechnet - und mit einem positiven Geschäftsergebnis erst für 2004 anstatt 2002.

(38) Die Verzögerungen und ihre Nichtberücksichtigung im ursprünglichen Umstrukturierungsplan erklärte Deutschland mit Schreiben vom 14. November 2001 auf Anfrage der Kommission mit technischen Gründen. Mit ihnen war im ursprünglichen Plan nicht gerechnet worden, da der Investor GEA bei der Übernahme der ILKA MAFA noch nicht uneingeschränkt mit sämtlichen technischen Details ihres Produktsortiments vertraut war. Nach der Übernahme wurde eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern der ILKA MAFA und der GEA-Gruppe eingerichtet, die die jeweiligen Produktpaletten analysieren sollte. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die von ILKA MAFA verwendeten Kompressoren technisch überholt waren und ersetzt werden mussten, um ein wettbewerbsfähiges Produkt zu schaffen. Außerdem waren die Materialkosten für das alte Produkt viel zu hoch.

(39) Wegen der unvorhergesehenen Notwendigkeit einer Anpassung und Neukonstruktion der Kompressoren wurde laut Deutschland beschlossen, die beiden betroffenen Produktionsanlagen zum Jahresende 2001 zu ersetzen. Wegen technischer Probleme zögerte sich diese Ersetzung aber um fast ein Jahr hinaus, so dass sie erst Ende September 2002 abgeschlossen sein wird. Ohne diese Verzögerungen wären die geplanten Einsparungen früher erreicht worden, da die Materialkosten für die neuen Produkte wesentlich geringer sind. Mit anderen Worten: Das Unternehmen musste die höheren Produktionskosten ein Jahr länger tragen als ursprünglich geplant, was sich im finanziellen Ergebnis des Unternehmens niederschlägt.

(40) Zur Erhöhung des Investorenbeitrags führt Deutschland aus, dass der Investor der ILKA MAFA einen Kreditrahmen von 3,2 Mio. DEM(6) zur Deckung potenzieller Haftungs- und anderer Gewährleistungsansprüche von Abnehmern zur Verfügung stellt. Da die Investitionen in PC-Systeme und -Netze um 0,5 Mio. DEM höher liegen als vorhergesehen, erhöht der Investor außerdem seinen Eigenbeitrag zu den Investitionen um diesen Betrag. Der aufgestockte Beitrag des Investors beläuft sich somit auf insgesamt 3,7 Mio. DEM.

(41) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Vertriebsnetz-Investitionen von 1,1 Mio. DEM aus dem Investitionsplan gestrichen wurden. Der Betrag soll statt dessen wie folgt verwendet werden:

- Die Testanlagen für Flüssigkeitskühlsätze waren um 0,7 Mio. DEM teurer als geplant;

- Renovierung und Bau von Büros waren um 150000 DEM teurer;

- die Produktionsausrüstungsgüter waren um 150000 DEM teurer;

- die Kosten für Lager und Logistik betrugen 100000 DEM.

(42) Auch im überarbeiteten Umstrukturierungsplan bleibt die Finanzierung für den Zeitraum vor dem Verkauf an die GEA-Gruppe vom 1. Dezember 1997 bis zum 30. September 1999 unverändert. Die Gesamtkosten für diesen Zeitraum von 12,8 Mio. DEM werden vom Staat (BvS und Land Sachsen-Anhalt) getragen. Auch die Beihilfe für die Umstrukturierung durch die GEA-Gruppe ab dem 1. Oktober 1999 beläuft sich unverändert auf 8,948 Mio. DEM, so dass die öffentliche Finanzierung und damit die Beihilfe insgesamt 28,198 Mio. DEM beträgt. Dieser Betrag entspricht dem im ursprünglichen Plan. Mit dem geänderten Umstrukturierungsplan ist folglich keine Erhöhung der Beihilfe verbunden.

(43) Wie in Randnummer 40 erläutert, wurde der Beitrag des Investors gemäß dem neuen Plan um 3,7 Mio. DEM erhöht. Darin enthalten sind ein erhöhter direkter Investitionsbeitrag von 500000 DEM und ein Kreditrahmen von 3,2 Mio. DEM zur Deckung potenzieller Gewährleistungsansprüche von Abnehmern. Die Finanzierung des geänderten Plans lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(44) Hinsichtlich des Beitrags der Belegschaft zur Umstrukturierung in Höhe von 2,760 Mio. DEM stellt die Kommission fest, dass dieser Betrag in die Umstrukturierungskosten einbezogen worden ist, weil dies einen tatsächlichen Beitrag zu den Kosten der Umstrukturierung bildet. Jedoch ist dies nicht als ein Beitrag des Investors anzusehen, weil seine Finanzierung weder aus den Finanzierungsmitteln des Investors noch aus denjenigen der Firma ILKA MAFA realisiert wird(7).

(45) Bezüglich ihrer Zweifel bei Verfahrenseinleitung betreffend den Umstrukturierungsbeitrag des Investors stellt die Kommission fest, dass sich dieser im geänderten Plan um insgesamt 3,7 Mio. DEM erhöht und nunmehr auf 28 % beläuft. Im Einklang mit der bisherigen Praxis(8) in Umstrukturierungsbeihilfe-Sachen in den neuen Bundesländern kann dieser Beitrag als bedeutend im Sinne der Leitlinien eingestuft werden.

(46) Im Hinblick auf ihre Bedenken wegen der Vertriebsnetz-Investitionen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass diese Investition durch Direktinvestitionen in die Produktionsanlagen von ILKA MAFA ersetzt wurde. Ihre Zweifel, ob die ILKA MAFA die tatsächliche und/oder einzige Begünstigte der Beihilfe für diese Investitionen war, sind damit ausgeräumt.

(47) Allerdings wurde der Umstrukturierungszeitraum um zwei Jahre verlängert. Deutschland hat in diesem Zusammenhang auf die unvorhergesehen notwendig gewordene Ersetzung zusätzlicher Produktionsanlagen und die dabei aufgetretenen technischen Schwierigkeiten verwiesen.

(48) Ein wesentlicher Bestandteil des von Deutschland 1999 übermittelten Umstrukturierungsplans war die Ersetzung und Modernisierung der Produktionsanlagen und die Entwicklung neuer Produkte. Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission keine Zweifel an der Eignung des Umstrukturierungsplans geäußert, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen.

(49) Der Beschluss zur Ersetzung einer weiteren Produktionsanlage nach ausführlicher Prüfung des Produktsortiments der ILKA MAFA steht mit dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan in Einklang und ist weder mit sachlichen Änderungen noch mit der Einführung neuer, nicht schon im ursprünglichen Plan vorgesehener Strategien oder Maßnahmen verbunden. Hätte die zusätzliche Ersetzung einer Produktionsanlage wie geplant ohne Verzögerungen durchgeführt werden können, wäre der Zeitplan für die Erzielung eines positiven Geschäftsergebnisses den vorgelegten Informationen zufolge eingehalten worden. Die Verzögerungen aufgrund der bei den Arbeiten aufgetretenen technischen Schwierigkeiten ziehen entsprechende Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis nach sich und verschieben den Termin für das Erreichen der Gewinnschwelle. Dennoch wird der Umstrukturierungsplan wie vorgesehen verwirklicht. Trotz der Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums wegen der technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Plans ist dieser daher nach Auffassung der Kommission unverändert geeignet, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen.

(50) Gemäß den Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen. Die genannte Verzögerung schiebt den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Gewinnschwelle erreicht, nach den vorgelegten Angaben um zwei Jahre hinaus. Da der Umstrukturierungszeitraum mit dem jetzigen Investor anfänglich nur zwei Jahre umfasste (1999-2001), bewegt sich die Frist bis zur Wiederherstellung der Rentabilität trotz der zweijährigen Verzögerung in einem im Sinne der Leitlinien angemessenen Zeitrahmen.

(51) Nach dem in Abschnitt 3.2.3 der Leitlinien festgelegten Grundsatz der einmaligen Beihilfe ("one time last time") kann eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal gewährt werden. Weitere Umstrukturierungsbeihilfen können nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen gewährt werden, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Die Verlängerung des ursprünglichen Umstrukturierungszeitraums führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Erhöhung der Beihilfe. Hingegen wurde der Beitrag des Investors sogar auf einen im Sinne der Leitlinien bedeutenden Umfang erhöht.

(52) Damit die Kommission die Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans verfolgen kann, wird Deutschland aufgefordert, jährlich über die Fortschritte der Umstrukturierung von 2001 bis 2004 zu berichten. Der Jahresbericht ist bis Ende März des Folgejahres vorzulegen und muss sämtliche sachdienlichen Informationen enthalten, die die Kommission braucht, um die Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans, die Zahlung der Beihilfen an das Unternehmen und dessen Finanzlage kontrollieren zu können. Weitere Änderungen des Umstrukturierungsplans werden gemäß Abschnitt 3.2.4 der Leitlinien geprüft.

(53) Bei der Einleitung des Verfahrens hatte sich die Kommission ihre Haltung zu den möglichen zusätzlichen Forderungen gegenüber Ilka-alt aus dem Verfahren C 41/99 betreffend die Lintra Beteiligungsholding GmbH vorbehalten.

(54) Am 28. März 2001 hat sie ihre abschließende Entscheidung 2001/673/EG in der Sache C 41/99 getroffen(9). Mit Schreiben vom 17. September 2001 hat Deutschland die Kommission davon unterrichtet, dass die mit der Entscheidung für unrechtmäßig erklärten Beihilfen zugunsten der ehemaligen ILKA MAFA Kältetechnik GmbH von 1787586 DEM einschließlich Zinsen, woraus sich ein Gesamtbetrag von 2235114 DEM ergibt, zurückgefordert wurden. Der Kommission wurde ein Zahlungsbeleg vom 6. September 2001 vorgelegt. Die unrechtmäßige Beihilfe wurde von der Dipa Industrie und Vermögensverwaltung GmbH in Liquidation(10) zurückgezahlt.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

(55) Deutschland hat die Beihilfe in Höhe von 14,417 Mio. EUR zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EGV unrechtmäßig gewährt. Da die Beihilfe jedoch den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1999 entspricht, ist sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH in Höhe von 14417000 EUR (28198000 DEM) ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Deutschland berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte der Umstrukturierung zwischen 2001 und 2004. Der Jahresbericht ist bis Ende März des Folgejahres vorzulegen und muss sämtliche sachdienlichen Informationen enthalten, die die Kommission braucht, um die Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans, den Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen und dessen Finanzlage kontrollieren zu können.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 9.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Es handelt sich um eine "Auffanggesellschaft".

(4) ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 3.

(5) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(6) "Avalrahmen".

(7) Siehe Entscheidung 2002/186/EG: Beihilfe C 66/00 - ZEMAG (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 44).

(8) Siehe u. a. Entscheidung 1999/339/EG: Beihilfe C 24/97 Chemieanlagenbau Staßfurt) (ABl. L 130 vom 26.5.1999, S. 20) (25 %), sowie die Entscheidungen in den Beihilfesachen NN 49/98 Hydraulik Seehausen (26 %), und NN 100/97 KAB Kraftwerk (25 %).

(9) Siehe Fußnote 4.

(10) Vormals ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH.

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