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Document 32002D0767

2002/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2002 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3539)

ABl. L 259 vom 27.9.2002, p. 63–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/767/oj

32002D0767

2002/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2002 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 2001 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3539)

Amtsblatt Nr. L 259 vom 27/09/2002 S. 0063 - 0066


Entscheidung der Kommission

vom 25. September 2002

über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien im Jahr 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3539)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2002/767/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), in der Fassung der Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 2001 traten in Spanien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2) Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt Artikel 8 und Artikel 9 der genannten Verordnung.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5) Am 12. April 2002 hat Spanien offiziell die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die bis Ende September 2001 auf seinem Hoheitsgebiet angefallen sind.

(6) Bis die Kommission ihre Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Vorauszahlung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen. Bei der Berechnung der Vorauszahlung wurden der zur Entschädigung für die Tierpreise bestimmte Betrag auf 50 % des angegebenen Betrags und die "sonstigen Kosten" vorläufig auf 10 % des Betrags für diese Entschädigungen begrenzt.

(7) Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG festgehaltenen Begriffe "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter" sowie "Ausgaben für die unschädliche Beseitigung, das Reinigen und Desinfizieren und die Ungezieferbekämpfung" klarzustellen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien kann für die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer nach der obligatorischen Schlachtung ihrer Tiere zwecks Tilgung von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest im Jahr 2001 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erhalten.

Artikel 2

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zügige, angemessene Entschädigung": vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96(4) der Kommission eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung oder Tötung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung;

b) "Ausgaben für die unschädliche Beseitigung, das Reinigen und Desinfizieren und die Ungezieferbekämpfung": die Ausgaben für den Kauf, ohne MwSt., von Mitteln zum Reinigen, Desinfizieren und Entwesen betroffener Betriebe sowie die Dienstleistungskosten für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper.

Artikel 3

(1) Im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft nach Artikel 1 wird Spanien nach Vorlage von Belegen eine Vorauszahlung in Höhe von 4000000 EUR für die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer für die obligatorische Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere und gegebenenfalls die Mittel zum Reinigen, Desinfizieren und Entwesen der betroffenen Betriebe und der Geräte sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und Geräte gewährt. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 4.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen einen epidemiologischen Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere getötet und unschädlich beseitigt worden sind, und eine Kostenaufstellung.

Die Kostenaufstellung betrifft alle Kategorien von Tieren, die in den einzelnen Betrieben wegen der klassischen Schweinepest unschädlich beseitigt worden oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind. Sie ist in elektronischer Form gemäß dem im Anhang beigefügten Muster zu erstellen.

(3) Die Belege gemäß Absatz 1 sind binnen 60 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu übermitteln.

Artikel 4

In Zusammenarbeit mit den zuständigen spanischen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort vornehmen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten werden über das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen unterrichtet.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

ANHANG I

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ANHANG II

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