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Document 32002D0642

    2002/642/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2880)

    ABl. L 209 vom 6.8.2002, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/642/oj

    32002D0642

    2002/642/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2880)

    Amtsblatt Nr. L 209 vom 06/08/2002 S. 0027 - 0027


    Entscheidung der Kommission

    vom 31. Juli 2002

    über den Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2880)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (2002/642/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Belgien hat am 9. April 2002 einen der Kommission am 12. April 2002 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gestellt, der die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Angaben enthält.

    (2) Der Antrag betrifft den Einbau von Schwenkscheinwerfern zur Verbesserung der Fahrbahnausleuchtung in Kurven in einen Fahrzeugtyp der Klasse M1.

    (3) Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Fahrzeugtypen den Bestimmungen von Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission(4), sind zutreffend.

    (4) Die beschriebenen Prüfungen, ihre Ergebnisse und ihre Übereinstimmung mit der UN/ECE-Regelung Nr. 48 in ihrer kürzlich geänderten Fassung gewährleisten ein ausreichendes Sicherheitsniveau.

    (5) Die betreffende Gemeinschaftsrichtlinie wird geändert, um den Einbau von Schwenkscheinwerfern zu ermöglichen.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag Belgiens auf Ausnahmeregelung für die Genehmigung und das Inverkehrbringen eines Fahrzeugtyps der Klasse M1 mit Scheinwerfern mit verbesserter Kurvenausleuchtung wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Die Gültigkeit der nach dieser Entscheidung erteilten Genehmigungen beginnt am 1. Juli 2002 und endet am 30. Juni 2004.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 31. Juli 2002

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

    (4) ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1.

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