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Document 32002D0605
2002/605/EC: Commission Decision of 17 July 2002 concerning the questionnaire relating to Council Directive 96/82/EC on the control of major-accident hazards involving dangerous substances (notified under document number C(2002) 2656)
2002/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2656)
2002/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2656)
ABl. L 195 vom 24.7.2002, p. 74–80
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2016
2002/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2656)
Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0074 - 0080
Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2656) (2002/605/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 96/82/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie. (2) Dieser Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder Leitfadens zu verfassen, den die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(2) erstellt. (3) Der Berichtszeitraum umfasst die drei Jahre 2003-2005. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der im Anhang beigefügte Fragebogen wird hiermit verabschiedet. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erstellen anhand des Fragebogens im Anhang einen Bericht über die Jahre 2003-2005. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Bericht spätestens bis 30. September 2006. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2002 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. (2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. ANHANG Fragebogen zum Dreijahresbericht gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 1. Allgemeine Informationen a) Welches sind die wichtigsten zuständigen Behörden, die für die Durchsetzung der SEVESO-II-Richtlinie verantwortlich sind, und welche Hauptaufgaben haben sie? b) Fragen zu jedem der drei unter den Berichtszeitraum fallenden Jahre(1): i) Wie viele Betriebe fielen unter die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 und nicht von Artikel 9? (so genannte Betriebe der unteren Klasse) ii) Wie viele Betriebe fielen unter die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 9? (so genannte Betriebe der oberen Klasse)? iii) Wie viele Betriebe fielen nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie und sind aufgrund von Änderungen der Richtlinie bzw. des Einstufungssystems für gefährliche Stoffe nun "Betriebe der unteren Klasse"? (Betriebe, die nicht unter die Richtlinie fielen und im laufenden Jahr aufgrund einer rechtlichen Änderung zum ersten Mal unter die Bestimmungen für Betriebe der unteren Klasse fallen) iv) Wie viele "Nicht-Seveso-Betriebe" fallen aufgrund von Änderungen der Richtlinie bzw. des Einstufungssystems für gefährliche Stoffe nun unter "Betriebe der oberen Klasse"? (Betriebe, die nicht unter die Richtlinie fielen und nun unter die Bestimmungen für Betriebe der oberen Klasse fallen) v) Wie viele "Betriebe der unteren Klasse" fallen aufgrund von Änderungen der Richtlinie bzw. des Einstufungssystems für gefährliche Stoffe nun unter "Betriebe der oberen Klasse"? (Betriebe der unteren Klasse, die Betriebe der oberen Klasse wurden) vi) Wie viele "Betriebe der unteren Klasse" fallen aufgrund von Änderungen der Richtlinie bzw. des Einstufungssystems für gefährliche Stoffe nun nicht mehr unter den Geltungsbereich der Richtlinie? (Betriebe der unteren Klasse, die nicht mehr unter die Seveso-Bestimmungen fallen) vii) Wie viele "Betriebe der oberen Klasse" fallen aufgrund von Änderungen der Richtlinie bzw. des Einstufungssystems für gefährliche Stoffe nun unter "Betriebe der unteren Klasse"? viii) Wie viele "Betriebe der oberen Klasse" fallen aufgrund von Änderungen der Richtlinie bzw. des Einstufungssystems für gefährliche Stoffe nun nicht mehr unter den Geltungsbereich der Richtlinie? (Betriebe der oberen Klasse, die nicht mehr unter die Seveso-Bestimmungen fallen) 2. Sicherheitsberichte a) Gesamtanzahl der Betriebe, die unter Artikel 9 fallen und (seit Inkrafttreten der Richtlinie) noch keinen einzigen Sicherheitsbericht zum Ende jedes unter den Berichtszeitraum fallenden Jahres vorgelegt haben. b) Bei wie vielen Betrieben der oberen Klasse wurde bis zum 31.12.2005 i) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal vor dem 1.1.2003 aktualisiert, ii) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal im Jahr 2003 aktualisiert, iii) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal im Jahr 2004 aktualisiert, iv) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal im Jahr 2005 aktualisiert bzw. v) ist das Datum der letzten Aktualisierung nicht bekannt? c) Welcher Zeitraum liegt im Schnitt zwischen Eingang der Sicherheitsberichte und Mitteilung der Schlussfolgerungen an den Betreiber? d) Die Beantwortung dieser Frage steht frei. Bei der Prüfung des Sicherheitsberichts gemäß Artikel 9.5 kann der Betreiber die Prüfung vornehmen und danach entscheiden, den Bericht nicht zu ändern. Bei wie vielen Betrieben der oberen Klasse wurde in solchen Fällen bis zum 31.12.2005 i) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal vor dem 1.1.2003 geprüft, ohne dass die Prüfung zu Änderungen des Sicherheitsberichts führte, ii) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal im Jahr 2003 geprüft, ohne dass die Prüfung zu Änderungen des Sicherheitsberichts führte, iii) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal im Jahr 2004 geprüft, ohne dass die Prüfung zu Änderungen des Sicherheitsberichts führte, iv) der Sicherheitsbericht zum letzten Mal im Jahr 2005 geprüft, ohne dass die Prüfung zu Änderungen des Sicherheitsberichts führte, bzw. v) ist das Datum der letzten Prüfung nicht bekannt? 3. Notfallpläne 1. Wie viele Betriebe der oberen Klasse verfügen entgegen der Forderung von Artikel 11 Punkt 1 Buchstabe a) der Richtlinie über keinen internen Notfallplan(2)? 2. Wie viele Betriebe der oberen Klasse verfügen gemäß der Forderung von Artikel 11 Punkt 1 Buchstabe a) der Richtlinie über einen internen Notfallplan? 3. Bei wie vielen Betrieben der oberen Klasse wird noch geprüft, ob ein interner Notfallplan vorliegt? 4. Wie viele Betriebe der oberen Klasse haben keinen von den gemäß Artikel 11 Punkt 1 Buchstabe c) der Richtlinie benannten Behörden erstellten externen Notfallplan? (kurze Begründung, falls hier nicht die Zahl Null angegeben wird) 5. Kurze Beschreibung der Erprobung externer Notfallpläne (z. B. teilweise/vollständige Erprobung, Einbeziehung von Notfalldiensten, Desktop usw.) und Präzisierung der Kriterien für die Entscheidung, ob ein externer Notfallplan als erprobt gilt. 6. Für wie viele Betriebe der oberen Klasse wurde der externe Notfallplan zum letzten Mal im Jahr 2003 erprobt? 7. Für wie viele Betriebe der oberen Klasse wurde der externe Notfallplan zum letzten Mal im Jahr 2004 erprobt? 8. Für wie viele Betriebe der oberen Klasse wurde der externe Notfallplan zum letzten Mal im Jahr 2005 erprobt? 9. In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden auf der Grundlage der im Sicherheitsbericht enthaltenen Informationen entschieden, dass die Anforderungen der Erstellung eines externen Notfallplans gemäß Artikel 11 Absatz 6 nicht anwendbar sind? Erklärung und Begründung dieser Fälle. 4. Dominoeffekte a) Allgemeine Hintergrundinformationen zur Bestimmung der Betriebe und Gruppen von Betrieben, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Bezug genommen wird. b) Wie viele Gruppen von Betrieben wurden festgelegt, bei denen - wie in Artikel 8 Punkt 1 der Richtlinie über den Dominoeffekt ausgeführt - aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwer sein können? c) Wie viele Betriebe umfasst im Schnitt eine Gruppe? (nicht obligatorisch) d) Wie viele Betriebe umfasst die kleinste Gruppe? (Gruppe mit der geringsten Anzahl von Betrieben) (nicht obligatorisch) e) Wie viele Betriebe umfasst die größte Gruppe? (Gruppe mit der höchsten Anzahl von Betrieben) (nicht obligatorisch) f) Durch welche Strategie wird ein angemessener Informationsfluss für Betriebe gewährleistet, bei denen mit einem Domino-Effekt gerechnet werden muss? Beschreibung der Strategie anhand einem oder zwei konkreten Beispielen und Beschreibung von in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten. 5. Flächennutzungsplanung Allgemeine Hintergrundinformationen über konkrete Maßnahmen zur Erfuellung der Ziele von Artikel 12 und insbesondere zur Gewährleistung einer Kontrolle neuer Entwicklungen in der Nähe bereits bestehender Standorte sowie der Ausweisung neuer Standorte. 6. Informationen über Sicherheitsmaßnahmen 1. Wie viele Betriebe haben im Zeitraum 2003-2005 zumindest ein Mal gemäß Artikel 13 die Öffentlichkeit informiert? 2. Zu wie vielen Betrieben haben die zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 2 anderen Mitgliedstaaten ausreichende Informationen zugänglich gemacht, damit sie Notfallpläne erstellen können? 3. Zu wie vielen Betrieben haben die zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 2 von anderen Mitgliedstaaten ausreichende Informationen erhalten, damit sie Notfallpläne erstellen können? 4. In wie vielen Fällen haben die zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 anderen Mitgliedstaaten Informationen über nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegene Betriebe übermittelt, von denen außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann? 5. Kurze Beschreibung der Strategie zur Information der Öffentlichkeit: Wer ist für die Information der Öffentlichkeit zuständig? Welche Mittel werden zur Information der Öffentlichkeit eingesetzt? Wer trägt die Kosten für solche Informationen? Werden die Kosten für die Information der Öffentlichkeit ermittelt? Werden die Informationen der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich gemacht und wie wird dies überwacht? Werden Qualität und Genauigkeit der Strategie zur Information der Öffentlichkeit regelmäßig geprüft, und wenn ja, wie? 7. Nutzungsverbot 1. Welche Zwangsmittel stehen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften zur Verfügung? (rechtliche Maßnahmen der Verwaltung, Geldstrafen, Weiterführungsverbot gemäß Artikel 17 ...) 2. In wie vielen Fällen wurden diese Instrumente angewandt? 8. Inspektion a) Überblick über Inspektionsstrategie und -möglichkeiten, einschließlich einer groben Schätzung der Personenstunden, die insgesamt für Inspektionen zur Erfuellung der Verpflichtungen der Richtlinie aufgewandt wurden, Aufgaben und Mindestqualifikationen der Inspektoren. b) Wie viele Betriebe der oberen Klasse wurden in jedem der drei Jahre des Berichtszeitraums zumindest ein Mal inspiziert(3)? c) Wie viele Betriebe der unteren Klasse wurden in jedem der drei Jahre des Berichtszeitraums zumindest ein Mal inspiziert? d) Wie viele Betriebe der oberen Klasse wurden während der Jahre 2003, 2004 und 2005 kein einziges Mal inspiziert? e) Wie viele Betriebe der unteren Klasse wurden während der Jahre 2003, 2004 und 2005 kein einziges Mal inspiziert? 9. Häfen und Verschiebebahnhöfe (nicht obligatorisch) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung des Vertrags und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen für verkehrsbezogene Tätigkeiten in Hafenbecken, Kaianlagen und Verschiebebahnhöfen, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, beibehalten oder verabschieden, um ein der Richtlinie vergleichbares Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Diese nicht obligatorisch zu beantwortende Frage dient somit dem Informationsaustausch über verabschiedete Maßnahmen und schwere Unfälle in diesem Bereich. a) Überblick über verschiedene "Seveso-ähnliche" Maßnahmen (externe Notfallpläne, Flächennutzungspläne, Information der Öffentlichkeit usw.), die bis zu einem gewissen Grad für Häfen und/oder Verschiebebahnhöfe gelten könnten. b) Wie viele schwere Unfälle sind in einem Hafen aufgetreten, die die Kriterien für die Notifizierung eines Unfalls gemäß Anhang VI der Richtlinie erfuellten? c) Wie viele schwere Unfälle sind in einem Verschiebebahnhof aufgetreten, die die Kriterien für die Notifizierung eines Unfalls gemäß Anhang VI der Richtlinie erfuellten? >PIC FILE= "L_2002195DE.007801.TIF"> >PIC FILE= "L_2002195DE.007901.TIF"> >PIC FILE= "L_2002195DE.008001.TIF"> (1) Die Fragen i) bis viii) betreffen nur Mitgliedstaaten, die der Kommission die entsprechenden Informationen nicht über das SPIRS-System übermittelt haben. (2) Vom Vorhandensein eines internen Notfallplans wird ausgegangen, wenn die zuständigen Behörden nach Prüfung des Sicherheitsberichts des betreffenden Betriebs einen Nachweis darüber haben, dass ein interner Notfallplan existiert. Sofern keine anderen Elemente vorliegen, die das Gegenteil beweisen, wird davon ausgegangen, dass ein Betrieb über keinen internen Notfallplan verfügt, wenn entweder kein Sicherheitsbericht übermittelt wurde oder wenn die Prüfung des Sicherheitsberichts keinen Nachweis für einen internen Notfallplan lieferte. Wenn ein Sicherheitsbericht zwar übermittelt, aber noch nicht geprüft wurde, ist als Antwort "wird noch geprüft" anzugeben. (3) Bei der Frage 8 Buchstaben b), c), d) und e) bezieht sich der Begriff "inspiziert" auf Inspektionen, die zur Erstellung eines Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) führten.