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Document 32002D0540

2002/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761)

ABl. L 174 vom 4.7.2002, p. 31–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/540/oj

32002D0540

2002/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761)

Amtsblatt Nr. L 174 vom 04/07/2002 S. 0031 - 0045


Entscheidung der Kommission

vom 11. Juli 2001

über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Spanien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1761)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/540/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Im Zusammenhang mit den Verfahren, die nach Beschwerden wegen staatlicher Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA,(2) Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet worden waren, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten Beihilferegelung in Spanien, der zufolge die Provinz Álava im Rahmen ihrer Investitionsförderung neu gegründeten Unternehmen steuerliche Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gewährt. Eine ähnliche Regelung soll, wie von nicht offizieller Seite mitgeteilt wurde, auch in der Provinz Guipúzcoa gelten, die mit derselben Steuergewalt ausgestattet ist wie die Provinz Álava.

(2) Mit Schreiben vom 29. September 1999 (SG(99) D/7813) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 2. Dezember 1999, eingetragen am 6. Dezember 1999, nahmen die spanischen Behörden zu der Angelegenheit Stellung.

(4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte dabei alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu der fraglichen Beihilferegelung zu äußern.

(5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Autonomen Region Kastilien und León (17. März 2000), der Regionalregierung von La Rioja (24. März 2000), dem baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "CONFEBASK") (27. März 2000 sowie nach Ablauf der Frist zusätzliche Stellungnahmen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, eingetragen am 3. Januar 2001), dem Colegio Vasco de Economistas - "Ekonomilarien Euskal Elkargoa" - (27. März 2000), der Vereinigung baskischer Unternehmer - "Círculo de Empresarios Vascos" - (27. März 2000) und dem baskischen Berufsverband der Steuerberater - "Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco" - (28. März 2000). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben D/52998 vom 17. Mai 2000 an Spanien weiter, um den spanischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die diese allerdings nicht wahrnahmen.

(6) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 22. Juni 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass Artikel 26 der Norma Foral(5) 7/1996 vom 4. Juli 1996 von Guipúzcoa, der die Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Steuerbeihilfen bildete, mit Wirkung vom 18. März 2000 durch die Norma Foral(6) 3/2000 vom 13. März 2000 aufgehoben worden ist.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen, die weder von den spanischen Behörden noch von anderer Seite bestritten werden, wurden die fraglichen Steuerbeihilfen durch Artikel 26 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer(7) eingeführt. Artikel 26 lautet wie folgt:(8) "1. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus vorhergehenden Steuerjahren in vier aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % und 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.

[...]

2. Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerpflichtigen folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll eingezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen.

[...]

f) In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP getätigt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird.

g) In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muss die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben.

[...]

i) Es muss ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.

3. [...]

4. Der in Absatz 2 Buchstabe f) genannte Mindestbetrag der Investitionen und die unter Buchstabe g) festgelegte Mindestanzahl neu geschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche Investitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

5. Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach Maßgabe dieses Artikels muss bei der Finanzverwaltung beantragt werden, die dem Antragsteller gegebenenfalls nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral von Guipúzcoa bestätigt werden muss.

[...]."

(8) Die Kommission stellt fest, dass das Ziel der fraglichen Beihilfe nach der Präambel der zitierten Norma Foral die Förderung von Unternehmensgründungen ist.

(9) Die Steuerbeihilfen setzen an der positiven Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens an, vermindert um den Ausgleich der negativen Bemessungsgrundlagen aus den vorhergehenden Steuerjahren. In Anspruch genommen werden können diese Beihilfen von Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral aufgenommen, mindestens 80 Mio. ESP (480810 EUR) in Sachanlagen investiert und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen haben. Die begünstigten Unternehmen müssen außerdem einen Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorlegen und ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll eingezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP (120202 EUR) aufnehmen.

(10) Die Beihilfe besteht aus einer Ermäßigung der positiven Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % in vier aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.

(11) Sie ist nicht Unternehmen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben oder bestimmten Wirtschaftszweigen angehören, da die Beihilfe für jede Tätigkeit und jeden Sektor in Anspruch genommen werden kann. Auch beschränkt sie sich nicht auf bestimmte Unternehmenskategorien wie KMU, da sie allen Unternehmen gewährt wird, die die vorgenannten Bedingungen erfuellen.

(12) Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann ab 1. Januar 1996, dem Beginn des betreffenden Steuerjahrs, beantragt werden. Eine Kumulierung der Steuerbeihilfen mit anderen steuerlichen Vergünstigungen, die für die erforderliche Mindestinvestition oder für die Schaffung von mindestens zehn Arbeitsplätzen gewährt werden, ist nicht zulässig. Nicht ausgeschlossen hingegen ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen nicht steuerlicher Art wie Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsübernahmen für dieselben Investitionen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit anderen Steuerbeihilfen, deren Inanspruchnahme von anderen Voraussetzungen abhängt. Dies gilt beispielsweise für Steuerbeihilfen in Form von Steuergutschriften.

(13) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften in dieser Phase unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen die vier nachstehend dargelegten, in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien kumulativ erfuellen.

(14) Erstens: Die Minderung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % verschafft den Begünstigten einen Vorteil, da sich ihre Steuerlast, die sie normalerweise zu tragen hätten, verringert.

(15) Zweitens: Die Minderung der Bemessungsgrundlage bedeutet einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt.

(16) Drittens: Die Minderung der Bemessungsgrundlage beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger eine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinne nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen und verschafft ihnen bessere Ausgangsbedingungen gegenüber nicht begünstigten Wettbewerbern.

(17) Schließlich handelt es sich bei der Reduzierung der Bemessungsgrundlage insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Beihilfe nämlich von Unternehmen, die vor Inkrafttreten - Mitte 1996 - der betreffenden Provinzialgesetze gegründet worden sind, die weniger als 80 Mio. ESP (480810 EUR) investieren, die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen und deren eingezahltes Kapital weniger als 20 Mio. ESP (120202 EUR) beträgt. Außerdem ist die Steuerbeihilfe auf den ersten Blick weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt.

(18) Der selektive Charakter der Maßnahme ergibt sich im Übrigen auch aus dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung. Die Beihilfe wird nicht automatisch gewährt, sondern erst nach Prüfung des entsprechenden Antrags durch die Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzregierung von Guipúzcoa).

(19) Bei der Minderung der Bemessungsgrundlage handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht.

(20) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie innerhalb von drei Jahren einen Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten, können sie auch nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden(9).

(21) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen einzeln angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Kommission diese Beihilfen als rechtswidrig ansieht.

(22) Auch wenn die Vergabe der Beihilfen im vorliegenden Fall von einem Mindestinvestitionsbetrag und einer Mindestzahl neuer Arbeitsplätze abhängig gemacht wird, ist die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Regionalbeihilfen mit den betreffenden Steuerregelungen nicht gewährleistet. Die Beihilfen können deshalb nicht als Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden.

(23) Hingegen könnten die Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, da sie das Unternehmen von den Kosten entlasten, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen hätte.

(24) Grundsätzlich sind Betriebsbeihilfen nicht zulässig. Sie können jedoch ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die für Regionalbeihilfen in Frage kommen, soweit bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Die betreffenden Beihilfen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht an diese Voraussetzungen gebunden, so dass die Kommission Bedenken wegen ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Regionalbeihilfen hat.

(25) Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten.

(26) In ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbeihilfen, weil die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag aus folgenden Gründen nicht anwendbar sind. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Was die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 betrifft, so sind die Beihilfen nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) bestimmt. Ebenso wenig fallen sie in den Anwendungsbereich des Buchstaben c), der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, da sie nicht für spezifische Tätigkeiten der Beihilfeempfänger bestimmt sind. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Buchstaben d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen.

(27) In ihrem Schreiben zur Verfahrenseinleitung forderte die Kommission die spanischen Behörden nicht nur zur Stellungnahme auf, sondern bat auch um die Mitteilung aller sachdienlichen Auskünfte, um die Steuerbeihilfen, die bestimmten neu gegründeten Unternehmen in der Provinz Guipúzcoa in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage gewährt werden, beurteilen zu können. Konkret bat die Kommission um die Übermittlung folgender Angaben: Kopien aller Bescheide über eine Minderung der Bemessungsgrundlage, Angaben über die von jedem Begünstigten getätigten Investitionen, die geschaffenen Arbeitsplätze, die Höhe des Gesellschaftskapitals, den Umfang, in dem die Bemessungsgrundlage gemindert wurde, und der vom Unternehmen noch zu zahlenden Steuer.

III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

(28) Die Stellungnahme der spanischen Behörden wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 durch die Ständige Vertretung Spaniens übermittelt. Die spanischen Behörden vertreten darin im Wesentlichen den Standpunkt, dass die in Rede stehende Minderung der Bemessungsgrundlage keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt, sondern eine allgemeine Maßnahme, die nicht den für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften unterliegt. Es handelt sich ihrer Ansicht nach um eine wirtschaftspolitische Maßnahme, mit der Investitionen gefördert werden sollen und von der der Staat häufig Gebrauch macht.

(29) Des Weiteren tragen die spanischen Behörden vor, dass die Maßnahme keinen selektiven oder spezifischen Charakter hat. Da diese Vergünstigung in allen Sektoren und von allen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen erfuellen, in Anspruch genommen werden kann, liegt keine spezifische Maßnahme vor. Die allgemeine Geltung ist auch de facto nicht beschränkt, da die Bedingung, 80 Mio. ESP zu investieren und zehn Arbeitsplätze zu schaffen, keine diskriminierende, sondern eine objektive Bedingung ist, die aus der Notwendigkeit folgt, die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

(30) Die spanischen Behörden geben ferner zu bedenken, dass die Beihilfen automatisch vergeben werden, sobald die genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, so dass von einem Ermessen nicht die Rede sein kann. Die Diputación Foral von Guipúzcoa prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. Auch das in dem oben zitierten Artikel 26 Absatz 5 beschriebene Verfahren zur Vergabe der Beihilfen lässt kein Ermessen zu. Insbesondere heißt es in diesem Artikel, dass die "Finanzverwaltung [...] dem Antragsteller gegebenenfalls [...] eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral von Guipúzcoa bestätigt werden muss" ("la Administración (...) communicará a la sociedad solicitante, en su caso, su autorización provisional, que deberá ser adoptada por Acuerdo del Consejo de Diputados de la Diputación Foral de Guipúzcoa"). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung erteilt wird, nachdem nachgewiesen ist, dass alle objektiven Bedingungen erfuellt sind. Aus diesem Grund lässt der Ausdruck "gegebenenfalls" kein Ermessen zu.

(31) Die spanischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass sich die Minderung der Bemessungsgrundlage in Guipúzcoa am Beispiel anderer Mitgliedstaaten wie Irland oder an den Maßnahmen der spanischen Zentralverwaltung von 1993(10) orientiert. In diesen Fällen hatte die Kommission die Maßnahmen jedoch nicht als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag angesehen. Da die Maßnahmen der Diputación Foral von Guipúzcoa und der Zentralverwaltung ähnlich beschaffen sind, kann nicht in einem Fall ein spezifischer Charakter konstatiert werden und im anderen Fall nicht. Sowohl die Maßnahmen von Guipúzcoa als auch die der spanischen Zentralverwaltung gelten nur für einen Teil Spaniens. Wenn demnach die Kommission die Steuermaßnahme der spanischen Zentralverwaltung nicht auf ihre Spezifizität hin geprüft hat, darf sie dies auch nicht bei den betreffenden Maßnahmen in Guipúzcoa tun.

(32) Aber auch wenn die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass eine spezifische Maßnahme vorliegt, so ist diese doch durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems im Sinne der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (98/C 384/03) gerechtfertigt.(11) Die hier in Rede stehende Maßnahme ist durch die Natur und die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt, da ihre Inanspruchnahme von objektiven, sektorunabhängigen Kriterien abhängt.

(33) Die spanischen Behörden bezweifeln überdies, dass - wie die Kommission behauptet - die Steuervorschriften nicht den Voraussetzungen der sektoralen Vorschriften entsprechen. Ihrer Ansicht nach muss die Kommission genau darlegen, welche Voraussetzungen die betreffenden Steuervorschriften nicht erfuellen. Was die Anwendung der Vorschriften für Regionalbeihilfen anbelangt, so sind diese Vorschriften nach Ansicht der spanischen Behörden im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich nach ihrem Dafürhalten nicht um staatliche Beihilfen handelt.

(34) Die Annahme der Kommission, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels insoweit vorliegt, als die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann, wird von den spanischen Behörden in Frage gestellt. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine Beeinträchtigung des Handels nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall feststellen, da in manchen Fällen möglicherweise gar keine Beeinträchtigung vorliegt. In anderen Fällen kann es sich um Unternehmen handeln, die in noch nicht liberalisierten Sektoren oder nur auf lokalen Märkten tätig sind. In all diesen Fällen ist daher eine der notwendigen Voraussetzungen für die Qualifizierung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe nicht gegeben.

(35) Zur Einstufung der steuerlichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die Steuervergünstigung zwar an der Bemessungsgrundlage ansetzt und nicht an der Investition, aber dennoch der Investitionsförderung dient. Die Maßnahmen können daher nicht als Betriebsbeihilfen eingestuft werden.

(36) Abschließend kommen die spanischen Behörden daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission in ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung feststellen sollte, dass die betreffenden steuerlichen Maßnahmen die für staatliche Beihilfen geltenden Voraussetzungen nicht erfuellen.

(37) Im Übrigen weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass die Finanzverwaltung nach dem spanischen Steuerrecht nur in Ausnahmefällen Auskünfte über Steuerpflichtige erteilen darf. Die Weitergabe von Informationen an die Kommission wird von diesen Ausnahmen jedoch nicht erfasst. Die spanischen Behörden übermitteln daher keine der in der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erbetenen Auskünfte.

IV. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN

(38) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können.

Stellungnahme der autonomen Region Kastilien und León

(39) Wie die Autonome Region Kastilien und León im Eingang zu ihrer Stellungnahme erklärt, sind die betreffenden steuerlichen Maßnahmen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels der zuständigen Diputación Foral, die sowohl in Spanien selbst als auch auf Gemeinschaftsebene umstritten sind. So hat beispielsweise das oberste baskische Gericht (Tribunal Superior del País Vasco) in einem Urteil(12) aus dem Jahr 1999 den Artikel 26 des betreffenden Körperschaftsteuergesetzes, durch den die steuerlichen Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens sind, eingeführt wurden, aufgehoben.

(40) Weiter führt die Autonome Region Kastilien und León aus, dass die fraglichen Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie alle vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. In der Begründung werden im Wesentlichen dieselben Argumente angeführt wie in der verfahrenseinleitenden Entscheidung. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der selektive Charakter der Maßnahmen aus der Ermessensbefugnis der Verwaltung(13) folgt. Da die steuerlichen Maßnahmen die Förderung von Unternehmensgründungen zum Ziel haben, sind sie weder durch die Natur noch durch die Systematik des Steuersystems gerechtfertigt.

(41) Die steuerlichen Beihilfen können auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es handelt sich um Betriebsbeihilfen, da sie weder punktuell noch projektgebunden gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebsbeihilfen allerdings in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden. Das Baskenland ist jedoch ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), so dass die Betriebsbeihilfen im vorliegenden Fall nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Außerdem wurden diese Beihilfen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet.

(42) Die Autonome Region Kastilien und León steht daher auf dem Standpunkt, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Stellungnahme der Regierung von La Rioja

(43) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja stellen die fraglichen steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, da sie alle vier Kriterien des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Als Argument wird insbesondere angeführt, dass die Reduzierung der Bemessungsgrundlage eine teilweise steuerliche Entlastung des Begünstigten bezweckt und bewirkt. Die Verringerung der Steuerlast, die der Begünstigte normalerweise tragen müsste, stellt für das begünstigte Unternehmen einen finanziellen Vorteil dar. Der Finanzverwaltung hingegen, die hierfür keinerlei Gegenleistung erhält, entgehen dadurch Steuereinnahmen. Die steuerliche Entlastung begünstigt die wirtschaftlichen Aktivitäten der betreffenden Unternehmen. Sie verfügen auf diese Weise über einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Unternehmen. Der spezifische Charakter der Maßnahmen ergibt sich aus dem Erfordernis eines gezeichneten Mindestkapitals von 20 Mio. ESP, eines Mindestinvestitionsbetrags von 80 Mio. ESP und der Schaffung von mindestens zehn neuen Arbeitsplätzen. Dass die Minderung der Bemessungsgrundlage eine Ermessensentscheidung ist, ergibt sich nach Ansicht der Regierung von La Rioja zum einen daraus, dass die Verwaltung bestimmen kann, für welche Investitionen und innerhalb welcher Grenzen und Fristen die Vergünstigung gewährt wird, und zum anderen, dass die Bemessungsgrundlage nicht automatisch gemindert wird.

(44) Die steuerliche Maßnahme lässt sich auch nicht damit begründen, dass es in Spanien fünf verschiedene Steuersysteme gibt. In diesem Zusammenhang wird auf die Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 verwiesen, wonach der Umstand, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen von Gebietskörperschaften erlassen wurden, denen die Steuerhoheit über ihr Gebiet zusteht, keine Vorzugsbehandlung der in diesem Gebiet niedergelassenen Unternehmen rechtfertigt. Ziel der Maßnahmen ist es, den begünstigten Unternehmen zu einer besseren Wettbewerbsposition zu verhelfen, so dass sie nicht mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems von Guipúzcoa begründet werden können. Des Weiteren führt die Regierung von La Rioja an, dass das oberste baskische Gericht(14) die betreffenden steuerlichen Maßnahmen als unverhältnismäßig und als zur Erreichung des angestrebten Zieles, nämlich der Wirtschaftsförderung, ungeeignet bezeichnet hat, da sie den freien Personen- und Warenverkehr durch die Gewährung von Wettbewerbsvorteilen, die an inakzeptable Bedingungen geknüpft sind, indirekt beeinträchtigen.

(45) Nach Ansicht der Regierung von La Rioja können die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Überdies sind die spanischen Behörden ihrer Pflicht zur Anmeldung dieser Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen.

(46) Die Regierung von La Rioja steht daher auf dem Standpunkt, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen, die zudem nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden sind.

Stellungnahme des baskischen Unternehmerverbands - Euskal Entrepresarien Konfederakuntza (CONFEBASK)

(47) Nach Erläuterung der historischen Hintergründe der Steuerhoheit, die Guipúzcoa heute innehat, nimmt CONFEBASK zum Sachverhalt selbst wie folgt Stellung:

a) Zur behaupteten Ermäßigung der Steuerschuld: Die Kommission nimmt irrtümlich an, dass eine Minderung der Steuerschuld vorliegt, die einen Verlust an Steuereinnahmen impliziert. Träfe dies zu, würde jeder Steuerabzug automatisch im Verhältnis zu dem Steuerbetrag, der normalerweise hätte entrichtet werden müssen, einen Steuerausfall bedeuten. CONFEBASK ersucht die Kommission daher, ihre Position zu überdenken, da es sich andernfalls um eine rechtswidrige Harmonisierung der Steuern handeln könnte, wenn ein "normaler" Steuerbetrag bestimmt würde, dem gegenüber etwaige entgangene Steuereinnahmen festgestellt werden müssten.

b) Zur Beeinträchtigung des Handels: Der Kommission zufolge bewirken die hier in Rede stehenden Steuermaßnahmen Handelsverzerrungen, soweit die Begünstigten am Handel beteiligt sind. Unterschiede zwischen den Steuersystemen wirken sich jedoch immer auf den Handel aus. Um eine Beeinträchtigung des Handels feststellen zu können, müsste die Kommission daher das Steuersystem insgesamt prüfen und nicht einzelne Bestimmungen. CONFEBASK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer Studie zufolge die Steuerbelastung im Baskenland höher ist als in anderen Teilen Spaniens. Die Kommission müsste demnach darlegen, warum diese konkreten Maßnahmen und keine anderen Unterschiede in der Besteuerung eine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen. In jedem Fall könnte eine Beeinträchtigung des Handels, sofern sie überhaupt besteht, nur im Wege der Steuerharmonisierung abgestellt werden und nicht mit Hilfe der Vorschriften für staatliche Beihilfen.

c) Zum selektiven Charakter der Beihilfen: Der selektive Vorteil der steuerlichen Maßnahmen muss sich entweder aus der Ermächtigung der Finanzverwaltung ergeben, nachträglich eine konkrete Steuervergünstigung gewähren zu können, oder aus der unmittelbaren Gewährung einer Steuervergünstigung, die keiner nachträglichen Bestätigung bedarf. Die Kommission stützt sich auf beide Argumente. Da diese sich jedoch gegenseitig ausschließen, muss die Kommission angeben, welche Regelung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Maßnahmen im vorliegenden Fall gilt, da sie sich in ihrer Argumentation andernfalls selbst widersprechen würde.

- CONFEBASK bezweifelt, dass die steuerlichen Vergünstigungen auf der Grundlage einer Ermächtigungsnorm gewährt werden, da die Vergünstigung automatisch gewährt wird und die Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum hat. Die Verwaltung beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen erfuellt. Ginge man davon aus, dass den steuerlichen Maßnahmen eine Ermächtigungsnorm zugrunde liegt, die eine nachträgliche Vergabe von Beihilfen ermöglicht, würde das vorliegende Verfahren, soweit es die Prüfung von Rechtsnormen und nicht die Prüfung konkreter Anwendungsfälle betrifft, gegenstandslos. Entsprechend gilt nach Absatz 1 des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989(15) eine allgemeine Regelung, auf deren Grundlage Vergünstigungen gewährt werden können, nur dann als Beihilfe, wenn "der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne dass es noch einer anderen Formalität bedürfte". Eine Ermächtigungsnorm kann als abstrakte Regelung nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden und demnach auch nicht auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel hin geprüft werden.

- Zur direkten (ermessensunabhängigen) Gewährung steuerlicher Beihilfen weist CONFEBASK darauf hin, dass nach den Ziffern 17, 19 und 20 der bereits erwähnten Mitteilung 98/C 384/03 eine steuerliche Maßnahme selektiven Charakter haben und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie sich ausschließlich an öffentliche Unternehmen, an Unternehmen bestimmter Rechtsformen sowie an Unternehmen in einer bestimmten Region richtet. Im vorliegenden Fall weisen die steuerlichen Maßnahmen keines dieser Merkmale auf, auch nicht in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich, da sie im gesamten Gebiet gelten, das den Regionalbehörden untersteht, die die Maßnahme eingeführt haben. Zur Spezifizität der Maßnahme aufgrund der Größenkriterien (20 Mio. ESP für das gezeichnete Kapital, 80 Mio. ESP für den Investitionsbetrag und zehn neu geschaffene Arbeitsplätze) führt CONFEBASK aus, dass die Aufnahme solcher Größenkriterien sowohl in innerstaatlichen als auch in gemeinschaftsrechtlichen Steuervorschriften gängige Praxis ist. Außerdem weist CONFEBASK anhand verschiedener EuGH-Urteile und Kommissionsentscheidungen darauf hin, dass die Existenz solcher Größenkriterien bislang nie als Beleg für den spezifischen Charakter einer Maßnahme angesehen wurde. Nicht zuletzt räumt die Kommission in Ziffer 14 der oben genannten Mitteilung selbst ein, dass die Begünstigung bestimmter Wirtschaftszweige nicht zwangsläufig das Spezifizitätskriterium erfuellt.

- Des Weiteren trägt CONFEBASK vor, dass es sich bei der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Guipúzcoa lediglich um die Anpassung einer Maßnahme der spanischen Zentralverwaltung von 1993 handelt (von der in den Stellungnahmen der spanischen Behörden die Rede war). Die Vorschriften sind identisch mit Ausnahme der quantitativen Beschränkungen. Die Auswirkungen dieser von der Provinz Guipúzcoa gewährten steuerlichen Vergünstigung auf den Wettbewerb werden dadurch neutralisiert, dass die neu gegründeten Unternehmen in den an die baskischen Provinzen angrenzenden Gebieten ebenfalls Steuervergünstigungen erhalten. Wenn Auswirkungen auf den Wettbewerb festzustellen sein sollten, müssten diese aus den Maßnahmen der spanischen Zentralverwaltung resultieren, da hiervon eine größere Zahl von Unternehmen profitiert. Außerdem bestehen in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen, gegen die die Kommission nicht vorgegangen ist und die von der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) auch nicht als schädlich eingestuft worden sind. In Frankreich werden seit 1994 für neu gegründete Unternehmen Körperschaftsteuerbefreiungen und -ermäßigungen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt (in manchen Regionen sind es zehn Jahre, und auf Korsika gelten noch günstigere Regelungen). In Luxemburg wird die Körperschaftsteuer für einen Zeitraum von acht Jahren um 25 % ermäßigt. In Süditalien werden die Unternehmen zehn Jahre lang von der Körperschaft- und lokalen Einkommensteuer (IRPEG bzw. ILOR) freigestellt. Auch in Portugal wird sieben bis zehn Jahre lang eine 25%ige Ermäßigung von der Körperschaftsteuer gewährt. Alles lässt demnach darauf schließen, dass die in Guipúzcoa praktizierte Minderung der Bemessungsgrundlage keine Ausnahme darstellt, aus der sich der spezifische Charakter der Maßnahme ableiten lässt, sondern im Gegenteil eine in den Mitgliedstaaten weit verbreitete Vorgehensweise.

d) Zur Rechtssicherheit: CONFEBASK macht geltend, dass die Einstufung der betreffenden Steuervergünstigung als rechtswidrige staatliche Beihilfe den Vertrauensgrundsatz, das Willkürverbot, die Rechtssicherheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Frage stellt, da die Kommission die baskische Steuerregelung in einer Entscheidung von 1993 für rechtmäßig erklärt hat. Die Kommission kann ähnliche Fälle zwar in Zukunft anders beurteilen, ihre Beurteilung jedoch nicht rückwirkend ändern.

e) Zur Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt: Würden die betreffenden steuerlichen Maßnahmen als Ermächtigungsnormen behandelt, könnte deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht geprüft werden, da die Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsentscheidung vergeben wird. Das Verfahren würde gegenstandslos, da es naturgemäß ergebnislos bliebe. Würden die steuerlichen Maßnahmen hingegen als Vorschriften für die direkte Vergabe von Beihilfen angesehen, müssten die Maßnahmen im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einen bestimmten Sektor ausgerichtet sein, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. Außerdem müsste zum einen die Gesamtsteuerlast, die von den Unternehmen zu tragen ist, ermittelt werden, und zum anderen die Referenzsteuerlast. Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Steuerbelastung, die niedriger ist als die unter den Mitgliedstaaten höchste Steuerlast, eine staatliche Beihilfe darstellen würde. CONFEBASK stellt ferner das Argument der Kommission in Frage, die steuerlichen Maßnahmen seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine spezifischen Vorschriften für sektorbezogene Beihilfen, Regionalbeihilfen, Beihilfen für Großinvestitionen usw. enthielten. Steuerliche Maßnahmen können und dürfen aber nach Ansicht von CONFEBASK diese Art von Präzisierung nicht enthalten. Dem EuGH zufolge(16) muss die Kommission in ihren Entscheidungen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb konkretisieren und genau feststellen, wie die geprüften Maßnahmen wirken. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt lässt sich deshalb nicht aufgrund eines abstrakten Sachverhalts, wie er einem Steuersystem eigen ist, bestimmen, da in diesem Fall jede Abweichung zwischen den Steuersystemen zwangsläufig als Beihilfe zu werten wäre. CONFEBASK stellt daher erneut fest, dass es sich nicht um die normale Steuerschuld handelt, die durch die betreffenden steuerlichen Maßnahmen verringert wird.

f) CONFEBASK ersucht die Kommission somit, in ihrer abschließenden Entscheidung festzustellen, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(48) Die von CONFEBASK mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (eingetragen am 3. Januar 2001) übermittelte zusätzliche Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt(17), da CONFEBASK keine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(18) beantragt hatte.

Stellungnahme des Colegio Vasco de Economistas - Ekonomilarien Euskal Elkargoa ("CVE")

(49) Nach Ansicht des CVE erfuellen die Steuersysteme der einzelnen baskischen Provinzen nicht das Spezifizitätskriterium des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie nur für ein Teilgebiet des Mitgliedstaats gelten. Zur Stützung seiner Behauptung führt der CVE an, dass die übliche Praxis der Kommission, bei einer steuerlichen Maßnahme, die für einen Teil des Mitgliedstaats gilt, Spezifizität anzunehmen, dann angebracht ist, wenn es nur ein Steuersystem gibt. Diese Betrachtungsweise ist hingegen irrelevant, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Steuersysteme gelten. Außerdem widerspräche es der Kohärenz des spanischen Steuersystems, das seinem Wesen nach aus mehreren Teilsystemen besteht. Jedes System gilt nur für einen Teil des spanischen Hoheitsgebiets. Es handelt sich demnach nicht um eine regionale Regelung, sondern um das einzige in einem bestimmten Gebiet geltende Steuerrecht. Die durch bestimmte steuerliche Maßnahmen hervorgerufenen Steuerausfälle sind überdies nicht als Transferleistungen der Zentralregierung zu werten. Sie müssen im Gegenteil entweder durch höhere Einnahmen aus anderen Steuern oder durch Einsparungen bei den öffentlichen Ausgaben ausgeglichen werden. Die Besonderheit des spanischen Steuersystems darf bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts keinen Nachteil darstellen. Etwaige durch die Existenz der fünf Steuersysteme bedingte Wettbewerbsverzerrungen sollten im Wege der Steuerharmonisierung auf Gemeinschaftsebene ausgeräumt werden.

(50) Der CVE schließt allerdings nicht aus, dass die Gebietskörperschaften bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit steuerliche Maßnahmen treffen können, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Im vorliegenden Fall steht der CVE jedoch auf dem Standpunkt, dass dies auf die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht zutrifft, da nur das Kriterium "aus staatlichen Mitteln gewährt" erfuellt ist. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt hingegen nicht vor, da die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen eine positive Bemessungsgrundlage voraussetzt. Auch ihr Geldwert ist im vorhinein nicht bestimmbar: Macht das Unternehmen beispielsweise keinen Gewinn, kann die Maßnahme auch nicht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Die Beeinträchtigung muss im Einzelfall festgestellt werden. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht hier nicht aus. Zu prüfen ist ferner, ob sich der spezifische Charakter der Maßnahme aus den Größenkriterien ergibt, die erfuellt sein müssen, um die Steuervergünstigung zu erhalten, oder aus dem Ermessensspielraum der Diputación Foral. Hierzu stellt der CVE fest, dass die Größenkriterien keine Spezifizität implizieren, da es sich um objektive, nicht diskriminierende Kriterien handelt. Bei der Gewährung der Steuervergünstigung übt die zuständige Behörde kein Ermessen aus, sondern sie prüft lediglich, ob alle Voraussetzungen erfuellt sind.

(51) Der CVE kommt folglich zu dem Schluss, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage, bei der es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt, die die betreffenden Provinzen im Rahmen ihrer Steuerkompetenzen getroffen haben, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fällt.

Stellungnahme des Círculo de Empresarios Vascos und der Asociación Profesional de Asesores Fiscales de la Comunidad del País Vasco ("CEV-APCPV")

(52) Beide Verbände haben ähnliche, zum Teil sogar identische Stellungnahmen vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

(53) CEV-APCPV stellen die Einschätzung der Kommission in Frage, dass es sich bei der Minderung der Bemessungsgrundlage um eine spezifische oder selektive Maßnahme handelt, da vor Inkrafttreten dieser Steuervergünstigung gegründete und bestehende Unternehmen diese Maßnahme nicht in Anspruch nehmen können und bestimmte Größenkriterien zu erfuellen sind. Steuervorschriften gelten in der Regel erst ab ihrem Inkrafttreten. Nur ausnahmsweise sind sie auch rückwirkend anwendbar. Da mit der Maßnahme die Investitionstätigkeit gefördert werden soll, ist es logisch, dass sich die Steuervergünstigung auf neu gegründete Unternehmen beschränkt. Zu den Größenkriterien ist anzumerken, dass alles darauf schließen lässt, dass sie objektiv sind. Im Steuerwesen werden solche Kriterien überdies häufig herangezogen. Was die Zustimmung der Diputación Foral zur Minderung der Bemessungsgrundlage angeht, so deutet alles darauf hin, dass es sich um eine Vorabkontrolle handelt, die sicherstellen soll, dass alle Voraussetzungen erfuellt sind. Die Zustimmung erfolgt automatisch, sobald feststeht, dass die Voraussetzungen gegeben sind.

(54) Zur Beeinträchtigung des Handels führen CEV-APCPV aus, dass die Beeinträchtigung im Einzelfall festzustellen ist und nicht - wie das die Kommission getan hat - allgemein beurteilt werden kann. Beispielsweise kann es begünstigte Unternehmen geben, die nur für den lokalen Markt produzieren. In diesem Fall haben die betreffenden steuerlichen Maßnahmen keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf den Wettbewerb. In noch nicht liberalisierten Märkten beispielsweise kann der Wettbewerb durch die Steuervergünstigung nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerausfall lässt sich nicht beurteilen, wenn er als Einzelmaßnahme - im vorliegenden Fall in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage - gewertet wird, ohne die Gesamtsteuerlast zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen CEV-APCPV darauf hin, dass die Gesamtsteuerlast im Baskenland höher ist als im übrigen Spanien.

(55) Sollte die Kommission trotz der vorstehenden Ausführungen an ihrer Einschätzung festhalten, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage spezifischen Charakter hat, so lässt sich nach Ansicht von CEV-APCPV hiergegen einwenden, dass die Spezifizität durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist. Als Argument führen sie an, dass die steuerliche Maßnahme für alle Unternehmer unabhängig von ihrer Tätigkeit gilt. Außerdem sei sie für die Funktionsweise und Leistungsfähigkeit des Systems erforderlich, da die Ungleichheit einer Maßnahme nur in Bezug auf das System selbst und eine etwaige hieraus resultierende niedrigere Steuerbelastung beurteilt werden könne. Die steuerliche Maßnahme entspreche überdies auch dem Gleichheitsgrundsatz, da sich neu gegründete Unternehmen nicht in derselben Lage befänden wie bereits bestehende Unternehmen.

(56) CEV-APCPV ersuchen die Kommission, bei der Prüfung der hier in Rede stehenden Maßnahme zu berücksichtigen, dass in anderen Mitgliedstaaten (z. B. Irland) ähnliche Maßnahmen bestehen, dass 1993 von der spanischen Zentralverwaltung ähnliche Maßnahmen eingeführt worden sind und dass die Reduzierung der Bemessungsgrundlage im gesamten spanischen Hoheitsgebiet praktiziert wird. CEV-APCPV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission nie den Standpunkt vertreten hat, dass jene Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag fallen. Ferner bezweifeln sie, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfen angesehen werden können, da Betriebsbeihilfen nicht für neue Unternehmen gelten, sondern der künstlichen Erhaltung bestehender Unternehmen dienen. Im Übrigen sind CEV-APCPV der Ansicht, dass die Kommission mit der Eröffnung des Verfahrens gegen die Minderung der Bemessungsgrundlage auf eine Steuerharmonisierung abzielt. Soweit sie hierzu auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zurückgreift, hat sie ihre Befugnisse missbraucht.

(57) CEV-APCPV stellen abschließend fest, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fällt.

V. WEITERLEITUNG DER STELLUNGNAHMEN AN SPANIEN

(58) Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 an die Ständige Vertretung Spaniens übermittelte die Kommission die vorstehenden Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Spanien mit der Bitte, sich hierzu innerhalb eines Monats ab dem Datum des Schreibens zu äußern. Spanien ließ diese Stellungnahmen unkommentiert.

VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

VII. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(59) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

(60) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normal finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Reduzierung der geschuldeten Steuer. Die Minderung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % oder 25 % erfuellt dieses Kriterium, da das begünstigte Unternehmen eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen kann, die ihrem Umfang nach der Differenz zwischen der Anwendung des Steuersatzes auf die volle Bemessungsgrundlage und der Anwendung des Steuersatzes auf die ermäßigte Bemessungsgrundlage entspricht. Ohne Senkung der Bemessungsgrundlage müsste das begünstigte Unternehmen seine Steuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 100 % entrichten. Die Minderung der Bemessungsgrundlage stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar.

(61) Die Minderung der Bemessungsgrundlage stellt zweitens einen Verlust von Steuereinnahmen dar und kommt damit dem Einsatz staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden.(19) Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Intervention des Staates durch die Diputación Foral von Guipúzcoa in Form einer gesetzlichen Regelung.

(62) Zu dem von dritter Seite vorgetragenen Argument, die Minderung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % könne nicht als Steuerausfall gegenüber dem normalen (von der Kommission bestimmten) Steuerbetrag angesehen werden, ist anzumerken, dass sich das normale Steuerniveau aus dem Steuersystem ergibt und nicht aus einer Entscheidung der Kommission. Hierzu sei auch auf die Mitteilung 98/C 384/03 unter Ziffer 9 zweiter Gedankenstrich verwiesen: "Erstens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Ein solcher Vorteil kann durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere [...] durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". Dies trifft im vorliegenden Fall auf die teilweise Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % zu. Das vorstehende Argument ist somit nicht fundiert.

(63) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht(20) über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Ausland verwiesen, dem zufolge die Exporte ins Ausland zwischen 1990 und 1995 nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben.(21) Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht(22) über den Außenhandel des Baskenlands zufolge liegt die baskische "Exportquote" (Verhältnis zwischen den Ausfuhren und dem Bruttoinlandsprodukt) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % herum bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die baskische Handelsbilanz einen deutlichen Überschuss aus. 1998 standen einem Einfuhrwert von 100 ESP Ausfuhren im Wert von 144 ESP gegenüber. Die baskische Wirtschaft ist kurz gesagt sehr offen nach außen und stark auf den Export ausgerichtet. Aus diesen Merkmalen der baskischen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Die Beihilfe stärkt folglich die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen und beeinträchtigt dadurch den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Untenehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die die Steuerbeihilfe nicht in Anspruch nehmen können, mithalten zu können.

(64) Da es sich bei der im vorliegenden Fall geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden. Wie in den vorstehenden Stellungnahmen von dritter Seite zu Recht eingewandt wird, ist es nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH.(23)

(65) Zum Einwand, die Beeinträchtigung des Handels müsse von der Kommission anhand eines Vergleichs sämtlicher Steuersysteme geprüft werden, gibt die Kommission zu bedenken, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die Gegenstand dieses Verfahrens gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind, aus einer Ausnahmeregelung resultieren, die bestimmte Unternehmen (im vorliegenden Fall neu gegründete Unternehmen) gegenüber den anderen Unternehmen des Mitgliedstaats begünstigt. Es handelt sich eben nicht um Wettbewerbsverzerrungen, die durch Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bedingt sind und gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Artikel 93 bis 97 EG-Vertrag fallen.

(66) Zum spezifischen Charakter, den eine staatliche Beihilfe aufweisen muss, stellt die Kommission fest, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt, da die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme Unternehmen ausschließt, die vor Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral gegründet worden sind, die weniger als 80 Mio. ESP (480810 EUR) investieren, deren gezeichnetes Gesellschaftskapital 20 Mio. ESP (120202 EUR) nicht übersteigt und die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach dem Fünften Eurostat-Bericht über Unternehmen in Europa(24) 16767000 Unternehmen, d. h. 92,89 %(25) aller Unternehmen, 1995 zwischen null und zehn Arbeitnehmer beschäftigten. In Spanien lag dieser Anteil sogar bei 95 %(26). Bei neu gegründeten Unternehmen dürfte dieser Anteil noch höher ausfallen, da sich die Belegschaft eines Unternehmens erst im Zuge seiner Konsolidierung erhöht, bis es die Sollstärke erreicht hat. Dies trifft auf die Situation in Spanien im Jahr 1995 zu, als der Anteil jener Unternehmen 98 %(27) erreichte. Alles deutet demnach darauf hin, dass eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe bereits für sich genommen bewirkt, dass die meisten Unternehmen von der Beihilfe ausgeschlossen sind. Der objektive Charakter des Größenkriteriums steht überdies entgegen der von dritter Seite vorgetragenen Behauptung der Annahme nicht entgegen, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen.

(67) Zur Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht automatisch vergeben wird. Der Antrag wird zuvor von der Diputación Foral von Guipúzcoa geprüft und erst nach dieser Prüfung wird über die Vergabe der Beihilfe entschieden. Den spanischen Behörden zufolge geht es lediglich darum zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erfuellt sind. Sie erklären aber nicht, warum es hierzu einer Ex-ante-Prüfung bedarf und nicht, wie es bei der Steuerverwaltung üblich ist, einer Ex-post-Kontrolle.

(68) Zu den in anderen Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Maßnahmen in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die von der Kommission nicht als spezifisch in dem Sinne angesehen worden sind, dass sie sich an neu gegründete Unternehmen richten, was von dritter Seite als vertrauensbegründender Tatbestand gewertet wird, weist die Kommission darauf hin, dass sich diese Regelungen von der hier in Rede stehenden Minderung der Bemessungsgrundlage in einigen Punkten unterscheiden. Aber auch wenn sich einige dieser Regelungen ähneln sollten und die Kommission nicht darauf reagiert hat, so ist der Schluss, der in einigen Stellungnahmen Dritter hieraus gezogen wurde, im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Verbot des Artikels 92 obliegenden Pflichten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen sind. Die Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel neutralisieren sich nicht etwa gegenseitig, sondern verstärken sich im Gegenteil und erhöhen damit ihre schädliche Wirkung für den Gemeinsamen Markt.(28)

(69) Zu der von dritter Seite vorgebrachten Frage, ob es sich um eine Ermächtigungsnorm oder die direkte Vergabe von Beihilfen handelt, stellt die Kommission fest, dass die Vorschriften, mit denen die Minderung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall eingeführt worden ist, als Beihilferegelung einzustufen sind. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die Definition in Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hinzuweisen, der zufolge eine Beihilferegelung eine Regelung ist, "wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können ...". Eine solche Beihilferegelung sagt daher, anders als in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wird, nichts über die Ermessensbefugnis bei der Durchführung der Regelung aus. Die Ermessensbefugnis bei der Vergabe der Beihilfen hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung ab. Für den Nachweis von Beihilfeelementen in einer steuerlichen Maßnahme reicht es überdies in Ermangelung anderer Belege für den spezifischen Charakter der Maßnahme aus, wenn die Finanzverwaltung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.

(70) Zur Begründung der Minderung der Bemessensgrundlage mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystems selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat nachzuweisen, welcher inneren Logik des Steuersystems die fraglichen Steuermaßnahmen dienen(29). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit der inneren Logik des Steuersystems nach Darstellung der spanischen Behörden aus ihrem objektiven, horizontalen Charakter. Der objektive, horizontale Charakter einer Maßnahme beweist jedoch nicht deren Vereinbarkeit mit der inneren Logik des Steuersystems. Diese Merkmale reichen für den Nachweis nicht aus, dass die fragliche Maßnahme dem jedem Steuersystem inhärenten Hauptziel entspricht, die zur Finanzierung der Staatsausgaben nötigen Einnahmen zu gewährleisten. Auch lässt sich damit nicht nachweisen, dass die Maßnahme den dem spanischen Steuersystem innewohnenden Grundsätzen der Steuergleichheit und Steuerprogression entspricht.(30)

(71) Die spanischen Behörden weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Investitionsförderung dienen soll. Damit entspricht die Maßnahme ihrer Ansicht nach den industriepolitischen Zielen der baskischen Regierung. In einer Veröffentlichung der baskischen Regierung mit dem Titel "Política Industrial. Marco General de Actividades 1996-1999" heißt es entsprechend: "[...] steuerpolitische Maßnahmen sind für den wirtschaftlichen Fortschritt und zur Förderung von Industrieprojekten, die auf die industrielle Entwicklung des Landes [Baskenlands] setzen, unverzichtbar" [Seite 131]. Weiter heißt es im Kapitel "Steuerpolitische Instrumente": "[...] mit Hilfe unserer Steuerhoheit [des Baskenlands] können wir zudem nach kreativen, steuerlich 'maßgeschneiderten' Lösungen beispielsweise für vorrangige Projekte suchen oder großen Unternehmen steuerliche Anreize bieten" [Seite 133]. Die Minderung der Bemessungsgrundlage fügt sich damit in einen industriepolitischen Kontext ein, dessen Ziele den Steuersystemen nicht inhärent sind.

(72) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage, wie die spanischen Behörden darlegen, einem wirtschaftspolitischen Ziel dient und nicht dem Steuersystem innewohnt. Sie ist damit nicht durch die Natur oder Systematik des Steuersystems gerechtfertigt.

(73) Das von dritter Seite vorgebrachte Argument, die allgemeine Steuerlast sei im Baskenland höher als im übrigen Spanien, weist die Kommission im vorliegenden Fall erneut als irrelevant zurück, da das Verfahren gegen eine konkrete Maßnahme eingeleitet worden ist und nicht gegen das Steuersystem in den drei baskischen Provinzen.

(74) Die Kommission stellt abschließend fest, dass es sich bei der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt, da die Beihilfe vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, bestimmte Unternehmen begünstigt, den Wettbewerb verfälscht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt.

VIII. UNZULÄSSIGKEIT DER MINDERUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

(75) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen zu beachten,(31) können diese Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellen.

(76) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 3 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Beihilfen als rechtswidrig anzusehen sind. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden.

(77) Was das von dritter Seite vorgetragene Argument anbelangt, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, sieht sich die Kommission gezwungen, dieses Argument zurückzuweisen, da es sich zum einen bei der fraglichen Regelung nicht um eine bestehende Beihilfe handelt und die Regelung zum anderen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist, so dass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht prüfen konnte. Die Empfänger können sich folglich nicht auf ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden staatlichen Beihilfen oder auf die Rechtssicherheit berufen. Hierzu sei auf folgende Ausführungen des EuG verwiesen: "Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat".(32) Der Behauptung, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, kann daher im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Entscheidung 93/337/EWG(33), in der sie bestimmte steuerliche Maßnahmen, die 1988 in den Provinzen Álava, Guipúzcoa und Vizcaya eingeführt worden waren, als staatliche Beihilfen gewertet hatte.

IX. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(78) Die Kommission wiederholt ihre vorläufige Feststellung, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage den Charakter einer Beihilferegelung trägt. Aufgrund des allgemeinen, abstrakten Gehalts einer Beihilferegelung kann die Kommission nicht feststellen, in welchen Verhältnissen sich die Unternehmen befinden, die diese Regelung bereits in Anspruch nehmen oder noch in Anspruch nehmen werden. Sie kann daher nicht prüfen, wie sich die Regelung auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen konkret auswirkt. In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass potenziell begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten können, die mit den einschlägigen Richtlinien, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen nicht vereinbar sind. Die Kommission gibt darüber hinaus zu bedenken, dass sie in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller relevanten Angaben zu den Beihilfen und den jeweiligen Begünstigten gebeten hat. Von den spanischen Behörden wurden jedoch keine Angaben mitgeteilt. Aus diesem Grund ist es widersprüchlich, der Kommission, wie in manchen Stellungnahmen Dritter, vorzuhalten, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug und gleichzeitig die erbetenen Auskünfte nicht zu erteilen.

(79) Da sich die hier in Rede stehende Regelung nur auf das Gebiet der NUTS-Ebene III(34) Guipúzcoa erstreckt, ist zu prüfen, ob die Beihilfen in diesem Gebiet unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag fallen. Was die Zulässigkeit von Guipúzcoa als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass dieses Gebiet noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-BIP(35) des Baskenlands (ein Gebiet der NUTS-Ebene II) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(36) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet.

(80) Zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass sie mit der Entscheidung vom 26. September 1995(37) zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte den spanischen Behörden im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hatte, die spanische Fördergebietskarte dahingehend zu ändern, dass ganz Guipúzcoa als Fördergebiet angesehen werden kann, in dem die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährten Beihilfen gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. September 1995 akzeptierten die spanischen Behörden diesen Vorschlag. Die neue Fördergebietskarte trat damit ab diesem Datum in Kraft. Für die Folgejahre verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 11. April 2000, mit der sie die spanische Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt hat. Danach gilt die Provinz Guipúzcoa weiterhin als Fördergebiet, in dem Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

(81) Die in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage gewährten staatlichen Beihilfen dienen der Förderung von Unternehmensneugründungen in Guipúzcoa, wobei für das Investitionskapital und die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze bestimmte Mindestvorgaben gelten. Abgesehen von diesen Mindestvorgaben weisen die fraglichen Steuerbeihilfen keine anderen Merkmale einer Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe auf. Sie setzen weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze, noch an den entsprechenden Lohn- und Gehaltskosten an, sondern an der Steuerbemessungsgrundlage. Auch bestimmt sich ihre Höhe nicht nach einem Prozentsatz des Investitionsbetrags, der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze oder der Lohn- und Gehaltskosten, sondern nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06, wonach steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden können, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Steuerbeihilfen, die diese Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfuellen, können folglich nicht als Investitionsbeihilfen eingestuft werden.

(82) Hingegen weist die teilweise Reduzierung der Bemessungsgrundlage den Charakter einer Betriebsbeihilfe auf. Die Körperschaftsteuer ist für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen eine regelmäßige, unabwendbare steuerliche Belastung, die sie im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung zu tragen haben. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Betriebsbeihilfen geltenden Ausnahmen Anwendung finden.

(83) Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, sind gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06 grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß den Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Guipúzcoa ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Guipúzcoa handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(38) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(39). Die in der Minderung der Bemessungsgrundlage enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig.

(84) Da die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(85) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht.

(86) Da sich die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie(40). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuervergünstigung nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(87) Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden.

(88) Da die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage über mehrere Steuerjahre gewährt wird, könnte es sein, dass ein Teil der Vergünstigung noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die spanischen Behörden dürfen deshalb etwaige noch ausstehende Vergünstigungen nicht mehr gewähren.

(89) Was die bereits gewährten rechtswidrigen Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet.(41)

(90) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

X. SCHLUSSFOLGERUNG

(91) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss:

- Spanien hat in Guipúzcoa rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuervergünstigung in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage für Investitionen eingeführt.

- Diese Steuervergünstigung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

- Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Territorio Histórico Guipúzcoa durch Artikel 26 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft.

Artikel 3

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 55 vom 26.2.2000, S. 2.

(2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission, ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1.

(3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission, ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Territorio Histórico de Gipúzkoa: Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 (Körperschaftsteuergesetz).

(6) Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava vom 5.4.2000.

(7) Boletín Oficial de Gipúzkoa vom 17.7.1996.

(8) Es wird nur der Teil der Bestimmung wiedergegeben, der für die Bewertung der Beihilfe relevant ist.

(9) Siehe Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996).

(10) Gesetz 22/1993 vom 29. Dezember 1993 über steuerliche Maßnahmen, die Rechtsreform des öffentlichen Dienstes und den Schutz vor Arbeitslosigkeit, (spanisches Amtsblatt (BOE) vom 31.12.1993). Die Maßnahme bestand in einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage um 95 % in den Geschäftsjahren 1994 bis 1996 für im Jahr 1994 gegründete Unternehmen, die mindestens 15 Mio. ESP investieren und zwischen drei und 19 neue Arbeitsplätze schaffen.

(11) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(12) Urteil Nr. 718/1999 vom 30. September 1999.

(13) Vgl. hierzu das Urteil des EuGH vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94.

(14) Vgl. die Urteile vom 30. September 1999 und 7. Oktober 1999 zu den betreffenden steuerlichen Maßnahmen.

(15) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989.

(16) Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103.

(17) Die Frist zur Stellungnahme betrug einen Monat ab Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2000.

(18) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(19) Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rechtssache 248/84, Slg. 1994, S. 4013.

(20) Paxti Garrido Espinosa und Victoria García Olea, "La dependencia exterior vasca en el período 1990-1995"; Veröffentlichung des statistischen Amts des Baskenlands EUSTAT (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística).

(21) 1990 entfielen 28,5 % der Gesamtausfuhren (einschließlich Lieferungen ins übrige Spanien) auf Auslandsausfuhren. Dieser Anteil betrug fünf Jahre später im Jahr 1995 40,8 %.

(22) EUSTAT, "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998".

(23) Vgl. EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Randnummern 48 und 51; EuGH vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Randnummern 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Randnummern 54 und 55; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Randnummer 31: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken."

(24) Unternehmen in Europa, 5. Bericht, Eurostat.

(25) A. a. O., S. 31.

(26) A. a. O., S. 224.

(27) A. a. O., S. 73.

(28) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Randnummer 24, und EuGH vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Randnummer 45: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden."

(29) Siehe hierzu Randnummer 27 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo in der Rechtssache C-6/97.

(30) Artikel 31 der spanischen Verfassung.

(31) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) stützt.

(32) Vgl. EuG vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, S. II-3663, Randnummer 300.

(33) ABl. L 134 vom 3.6.1993, S. 25.

(34) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

(35) Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS).

(36) Der Verweis auf die Vorschriften für Regionalbeihilfen beschränkt sich im Folgenden auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). Auch wenn die betreffenden Beihilfen anhand der älteren Vorschriften geprüft worden wären, hätte sich am Ergebnis ohnehin nichts geändert. (siehe Ziffer 3.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06).

(37) Siehe Ankündigung im ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3.

(38) Guipúzcoa ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt.

(39) Im Sinne von Ziffer 3.14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06).

(40) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/eingesehen werden.

(41) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91)D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87, Belgien/Kommission, Slg.1990, S. I-950.

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