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Document 32002D0458

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

ABl. L 159 vom 17.6.2002, p. 1–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/458/oj

32002D0458

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/2002 S. 0001 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 1. März 2000

über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2002/458/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der obengenannten Bestimmung(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

ERSTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2

(1) Am 7. Juni 1993 wurde die Kommission in einem Schreiben des griechischen Ministers für Landwirtschaft über die Absicht der griechischen Regierung unterrichtet, die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 anzuwenden, um die Verbindlichkeiten mehrerer Arten von Genossenschaften gegenüber der griechischen Landwirtschaftsbank (GLB) aus dem Zeitraum 1982 bis 1989 zu tilgen.

(2) Anfangs betrachtete die Kommission dieses Schreiben als Unterrichtung im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Nachfolgend wurde die Kommission jedoch darüber informiert, dass die in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 vorgesehene Beihilfe zumindest der Molkereigenossenschaft AGNO bereits gewährt worden war, ohne dass die Kommission diese zuvor genehmigt hätte. In Anbetracht dessen beschloss die Kommission, diese Regelung in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufzunehmen (NN 168/97).

(3) Mit dem Schreiben SG (97) D/10773 vom 19. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die Beihilfemaßnahmen zur Tilgung von Genossenschaftsverbindlichkeiten nach Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 einzuleiten. Der Vorgang wurde in der Beihilfeakte C 82/97 registriert.

ZWEITE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2

(4) In einem Schreiben mit Datum vom 20. November 1995 wurde der Kommission eine Beschwerde über eine Beihilfe zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO in Nordgriechenland übermittelt. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte die griechische Regierung beschlossen, die AGNO bei der Begleichung eines Teils bzw. der gesamten, sich möglicherweise auf 13 Mrd. GRD belaufenden Schulden zu unterstützen und sich hierzu der Hilfe der GLB zu bedienen. Die AGNO hat angeblich auch von Steuererleichterungen profitiert, die landwirtschaftlichen Genossenschaften Griechenlands zugute kommen.

(5) Da die Kommission wiederholt um zusätzliche Auskünfte hierüber bat, fanden auf Verlangen der griechischen Behörden am 16. Mai 1997 und 23. Juli 1997 zwei bilaterale Sitzungen statt, an denen Vertreter der griechischen Behörden und der Kommissionsdienststellen teilnahmen. Als Ergebnis dieser Sitzungen haben die griechischen Behörden in den Schreiben vom 9. Juni 1997 und 29. August 1997 zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt.

(6) Aufgrund dieses Informationsaustauschs mit den griechischen Behörden konnte festgestellt werden, dass der AGNO tatsächlich die nachfolgend genannten Maßnahmen zugute gekommen waren und sämtliche Mittel von der GLB zur Verfügung gestellt wurden:

- 851 Mio. GRD in Anwendung der Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 (Beihilfeakte NN 168/97) und 529,89 Mio. GRD in Anwendung der Bestimmungen in Artikel 19 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 (nicht notifiziert) als Ausgleich für Verluste, die aufgrund des Kernkraftunglücks von Tschernobyl entstanden waren.

- 10,145 Mrd. GRD in Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 (nicht notifiziert) in Form eines Konsolidierungsdarlehens für Schulden, die aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Durchführung eines Investitionsvorhabens entstanden waren.

- 1,899 Mrd. GRD in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes des Gouverneurs der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989, das Banken gestattet, Schulden der Kunden zu konsolidieren (nicht notifiziert).

(7) Mit dem Schreiben SG (97) D/10775 vom 19. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss, im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen über die Konsolidierung von Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften sowie die Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Vorgang wurde in der Beihilfeakte C 78/97 registriert.

DRITTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2

(8) Die Kommission hat bereits in früheren Fällen die Tilgung von Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften durch den griechischen Staat mit Hilfe der GLB untersucht. Mit dem Schreiben SG (98) D/4020 vom 20. Mai 1998 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf Artikel 14 bis 17c des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97 vom 1. Dezember 1997 einzuleiten, die dem griechischen Staat erlauben, die Schulden von mehr als 200 Genossenschaften und ihren Organisationen, Unternehmen und Mitgliedern über die GLB (C 32/98) zu tilgen(2). Wie festgestellt wurde, beliefen sich die zu tilgenden Schulden auf insgesamt 163 Mrd. GRD.

(9) Nachfolgend ersuchte Griechenland den Rat, Maßnahmen dieser Art auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 zu befürworten. In einer Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 gab der Rat diesem Ersuchen statt(3).

(10) Folglich sind die Bestimmungen in Artikel 14 bis 17c des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97 nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

BEMERKUNGEN

(11) Beide Beschlüsse der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, etwaige Bemerkungen hierzu zu übermitteln.

(12) Mit den Schreiben vom 18. März 1998, eingegangen am 19. März 1998, und 31. März 1998, eingegangen am 8. April 1998, übermittelten die griechischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen zu den Beihilfeakten C 78/97 und C 82/97.

(13) Mit den Schreiben vom 30. April 1998, eingegangen 4. Mai 1998, und 7. Mai 1998, eingegangen am selben Tag, übermittelte der Verband der griechischen Molkereiindustrie (SEVGAP) der Kommission seine Bemerkungen zu den Beihilfeakten C 78/97 und C 82/97. Diese Bemerkungen wurden mit Schreiben vom 25. Mai 1998 an die griechische Regierung gesandt, um ihr Gelegenheit zur Antwort hierauf zu geben. Ferner gingen bei der Kommission am 12. März 1999 die Bemerkungen der griechischen Landwirtschaftsbank über die Konsolidierung der Schulden der AGNO und weiterer landwirtschaftlicher Genossenschaften ein.

(14) Mit Schreiben vom 18. August 1998, eingegangen am 20. August 1998, übermittelte die griechische Regierung ihre Bemerkungen zu der Beschwerde des SEGVAP.

(15) Mit Schreiben vom 12. März 1999 übermittelte die GLB ihre Bemerkungen zu beiden nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleiteten Verfahren.

II. BESCHREIBUNG

ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2008/92

(16) Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 sieht vor, dass der griechische Staat Verbindlichkeiten übernehmen und begleichen darf, die Genossenschaftsvereinigungen, Genossenschaften und Unternehmen erster, zweiter, und dritter Ordnung gegenüber der GLB zwischen den Jahren 1982 und 1989 eingingen, sofern und in dem Umfang, wie diese aufgrund der Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen bzw. Anderer Marktinterventionsmaßnahmen auf Anweisung und im Namen des griechischen Staates entstanden waren.

(17) Artikel 32 Absatz 3 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 sieht vor, dass die Übernahme und Begleichung dieser Verbindlichkeiten nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass die Genossenschaftsvereinigungen, die Genossenschaften oder Unternehmen als wirtschaftlich lebensfähig anzusehen sind.

(18) Wie aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Juni 1993 hervorgeht, verpflichtete sich die griechische Regierung zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften, um die Schulden mehrerer Arten von Genossenschaften gegenüber der GLB aus dem Zeitraum 1982 bis 1989 zu tilgen. Hierfür mussten die Begünstigten als wirtschaftlich lebensfähig gelten, was anhand von Umstrukturierungsplänen bewertet wurde, die von einem zu diesem Zweck eingerichteten Sonderausschuss zu genehmigen waren. Wie aus diesem Schreiben ferner hervorgeht, verpflichtete sich die griechische Regierung, der GLB einen Teil der ungetilgten Schulden von 61 landwirtschaftlichen Genossenschaftsvereinigungen zu erstatten, und zwar 91,769 Mrd. GRD von insgesamt 266,126 Mrd. GRD.

(19) Das Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Juni 1993 weist auf die Tatsache hin, dass diese Schulden auf Senkungen der Einzelhandelspreise von Erzeugnissen zurückzuführen sind, die an die Verbraucher weitergegeben wurden. Aufgrund dieser Tatsache waren die griechischen Behörden der Ansicht, dass eine Rückzahlung dieser Beträge durch die Gläubiger unmöglich sei. Eine anfangs vorgenommene Bewertung der Regelung ergab jedoch, dass sie auch Schulden abdeckte, die aus anderen Gründen entstanden waren, beispielsweise aufgrund absatzpolitischer Maßnahmen, Investitionen, Mangel an Eigenkapital, außerordentlicher und sonstiger Ereignisse.

(20) In ihrem Schreiben vom 9. Juni 1997 betreffend die Beihilfeakte C 78/97 bestätigten die griechischen Behörden, dass sie diese Regelung angewandt hätten, um Schäden auszugleichen, die der Molkereigenossenschaft AGNO durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl entstanden seien. Diese Genossenschaft war auch in dem Verzeichnis genannt, das als Anhang dem Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Juni 1993 beigefügt war und die Namen von 61 Organisationen enthielt.

(21) In dem Schreiben der Kommission betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag forderte sie die griechischen Behörden auf, umfassende Informationen über die Interventions- und Sozialpolitik der griechischen Regierung im Agrarsektor vorzulegen und zu erläutern, wie diese ihrer Meinung nach mit der gemeinsamen Agrarpolitik zu vereinbaren sei. Die Kommission bat ferner um Auskunft darüber, welche Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Genossenschaften und zur Beurteilung der Kohärenz dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten dienten.

(22) In dem speziellen Fall der Gewährung von Beihilfen an die AGNO in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 war die Kommission der Auffassung, dass das Kernkraftunglück von Tschernobyl als ungewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten kann. Jedoch bezweifelte die Kommission die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des EG-Vertrags zum Ausgleich von Schäden mehr als fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses. Ebenso war die Kommission der Ansicht, dass der gewährte Beihilfebetrag (1,38 Mrd. GRD, einschließlich 529,89 Mio. in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94) unter Umständen zu einer Überkompensation der entstandenen Schäden geführt hat.

(23) Nach Klärung dieser Fragen wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass der griechische Staat einen Betrag von insgesamt 37,835 Mrd. GRD zugunsten von 116 Genossenschaften getilgt habe, die auf der Grundlage spezifischer Umstrukturierungs- und Rationalisierungspläne als wirtschaftlich lebensfähig beurteilt worden seien. Die griechischen Behörden legten die Einzelbeurteilungen vor, die als Grundlage für die Tilgung der Schulden durch die GLB dienten, und gaben auch die Beträge an, die zugunsten der einzelnen Genossenschaft getilgt worden waren, sowie den Grund bzw. die Gründe für den jeweiligen Schuldenerlass.

(24) Die Analyse der Einzelbeurteilungen zeigte, dass diese Maßnahme Genossenschaften in allen Untersektoren des Agrarsektors zugute gekommen war. Aus den 116 Beurteilungen geht ferner hervor, dass die Gründe für die Tilgungen sehr unterschiedlicher Natur waren. Als wichtigste seien genannt:

- Produktionsbeihilfen,

- Ankauf und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

- Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

- Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

- Erwerb von Material für den Produktionsprozess,

- betriebliche Aufwendungen,

- Disposition von Pflanzenschutzmitteln im Namen der griechischen Düngemittel-Vertriebsstelle (SYNEL) und von Futtermitteln im Namen der Zentralstelle für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse (KYDEP),

- nicht spezifizierte Schulden gegenüber der GLB,

- durch Preisfestsetzung verursachte Schäden,

- Ausgleich für administrative Maßnahmen (Verringerung der Gemeinschaftsbeihilfen, Ausfuhrverbote, Kontrollen),

- durch die Sozialpolitik verursachte Schäden,

- durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursachte Schäden,

- Investitionen.

ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94

(25) Mit dem griechischen Gesetz Nr. 2237/94 soll die Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft(5) umgesetzt werden. Dem Wortlaut des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 sind jedoch einige Bestimmungen über die Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften hinzugefügt worden. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes kann die GLB im Rahmen bestimmter Vorgaben landwirtschaftliche Genossenschaften bei der Begleichung ungetilgter Schulden unterstützen. Diese Bestimmungen finden auf alle bis zum 31. Dezember 1993 noch nicht getilgten Schulden Anwendung, die auf objektive und externe Umstände (also beispielsweise nicht auf Fehler der Betriebsführung) zurückzuführen sind.

(26) Für die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Darlehen fallen während der ersten Hälfte der Laufzeit keine Zinsen an, danach sind Zinsen in Höhe von 50 % der für diese Darlehen marktüblichen Zinssätze zu entrichten. Die Laufzeit der Darlehen ist auf zehn Jahre festgesetzt. Die GLB ist jedoch befugt, in außergewöhnlichen Fällen mit sehr hohen Verbindlichkeiten die Laufzeit auf 15 Jahre - mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren - auszudehnen bzw. die Zinsen auf weniger als 50 % der marktüblichen Zinssätze zu senken.

(27) Nach diesem Gesetz erhalten Genossenschaften nur dann Beihilfen, wenn vorab eine Durchführbarkeitsstudie über die wirtschaftliche Entwicklung und Modernisierung vorgelegt wurde, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass die Genossenschaften in der Lage sind, die umgeschuldeten Beträge zurückzuzahlen. Außerdem kann die Gewährung der Beihilfen an weitere Auflagen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen geknüpft werden (beispielsweise Modernisierung der Verwaltung und Organisation, Personalabbau, Aufstockung des Eigenkapitals usw.).

(28) Die griechischen Behörden haben Kopien der Rundschreiben der GLB mit den Nummern 150/94 und 22/95 vorgelegt, die ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthalten.

(29) Die griechischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass diese Umschuldungsmaßnahmen sehr vielen genossenschaftlichen Organisationen (116) zugute gekommen seien. Eine dieser Genossenschaften sei die Molkereigenossenschaft AGNO gewesen.

(30) Die AGNO ist ein Zusammenschluss von 74 Genossenschaften und 35 Erzeugergruppen, die in Nordgriechenland (Mazedonien) im Milchsektor tätig ist. Die AGNO ist in allen Bereichen des Milchsektors aktiv, angefangen von der Herstellung von Futtermitteln bis zur Vermarktung von Milcherzeugnissen. 1994 war die AGNO (mit einem Marktanteil von 14 %) die drittgrößte Wirtschaftsbeteiligte beim Absatz von Frischmilch. Die AGNO stellt außerdem auch andere Arten von Milch sowie Käse, Yoghurt und sonstige Getränke her. Die AGNO erwirtschaftete zum Zeitpunkt der Durchführung der Umschuldungsmaßnahmen einen Umsatz von 19,8 Mrd. GRD und hatte einen Personalbesatz von 912 Mitarbeitern.

(31) Die GLB schloss mit der AGNO einen Darlehensvertrag zur Umschuldung von Verbindlichkeiten, die bis zum 31. Dezember 1993 noch nicht getilgt waren. Die Darlehensschuld habe sich auf insgesamt 10,145 Mrd. GRD belaufen. Dieser Betrag ergebe sich aus finanziellen Belastungen, die durch Investitionen im Zusammenhang mit Projekten zur Aussiedlung und Modernisierung von Molkereianlagen entstanden seien. Das sehr langwierige Ausschreibungsverfahren habe sich zudem nachteilig auf das Finanzierungskonzept für diese Investitionen ausgewirkt. Daher seien die ursprünglich mit 8,5 Mrd. GRD veranschlagten Kosten auf 13,5 Mrd. GRD, also um 58 %, angestiegen.

(32) Nach Auskunft der griechischen Behörden haben sowohl die AGNO als auch andere Genossenschaften von der Umschuldung der Verbindlichkeiten Nützen gezogen; die zuvor eingereichten Durchführbarkeitsstudien seien von der GLB anhand reiner Bankkriterien bewertet und vorbehaltlich der Durchführung eines konkreten Programms zur Umstrukturierung der Milchindustrie genehmigt worden, das von einem Sachverständigenausschuss begleitet worden sei.

(33) Im Fall der AGNO hätten die Maßnahmen zur finanziellen Sanierung zunächst einmal aus einer Senkung der betrieblichen Aufwendungen bestanden, etwa beim Personal (Abbau von 150 Stellen in drei Jahren), dem Abbau von Überstunden um 80 %, der Kürzung der über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen liegenden Löhne und Gehälter um 20 %, der Werbekosten um 2 % und der Allgemeinkosten um 50 Mio. GRD. Zu diesen Maßnahmen hätten auch die Erschließung neuer Mittel gezählt wie etwa die Aufnahme von Genossenschaftskapital, die Erhöhung der Genossenschaftsbeiträge um 50000 GRD, die Einführung einer Sonderabgabe für Anlieferungsmilch (1,5 GRD/kg während der ersten drei Jahre und 3 GRD/kg nach 1998) sowie der Verkauf von Immobilien. Ein weiteres Maßnahmenpaket sei vorgesehen gewesen.

(34) In ihren Erwägungen hinsichtlich der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Genossenschaften gewährten Beihilfen zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(35) Erstens werde die GLB als öffentliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(6) betrachtet. Zweitens sei die Kommission der Auffassung, dass die GLB nicht nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers gehandelt habe, da die Konsolidierungsdarlehen zu Bedingungen gewährt worden seien, die für die Unternehmen in Schwierigkeiten äußerst günstig gewesen seien. Drittens sei die Kommission der Auffassung, dass diese Geschäfte unter normalen Marktbedingungen nicht getätigt worden wären.

(36) Im Rahmen der Bewertung der Beihilfen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 weder die allgemeinen Vorgaben der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geltenden Fassung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) (nachfolgend Leitlinien genannt) noch die auf Beihilfen im Agrarsektor anwendbaren besonderen Regelungen(8), erfuellten, die unter Umständen anstatt der allgemeinen Vorgaben anwendbar gewesen seien. Zu der gleichen Schlussfolgerung kam die Kommission im Hinblick auf die Sonderbeihilfen, die der AGNO gemäß diesen Bestimmungen gewährt worden waren.

GESETZ ÜBER DEN GOUVERNEUR DER BANK VON GRIECHENLAND NR. 1620 VOM 5. OKTOBER 1989

(37) Das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 ermöglicht es griechischen Kreditinstitutionen, ihre Verbindlichkeiten für jede Art von Darlehen in GRD oder in Fremdwährungen umzuwandeln. Ferner ermöglicht es den Banken, ihre Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln. Diese Bestimmungen gelten sowohl für öffentliche als auch private Banken.

(38) Im Jahr 1992 wurden im Rahmen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 2091 vom 11. Juni 1992 Mindestzinssätze für die Konsolidierungsdarlehen festgelegt, nämlich 18 % für kurzfristige und 17 % für mittel- und langfristige Darlehen. Diese Mindestzinssätze wurden anschließend durch das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 2326 vom 4. August 1994 wieder außer Kraft gesetzt.

(39) Nach Auskunft der griechischen Behörden ist der AGNO auch die Umschuldung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1,899 Mrd. GRD im Rahmen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 zugute gekommen. Das Darlehen sei für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt worden (einschließlich eines Zeitraums von zwei Jahren, während dem nur einfache Zinsen angefallen seien), und zwar zu einem an sich für mittelfristige Darlehen geltenden Zinssatz.

(40) Entsprechend der von den griechischen Behörden im Hinblick auf Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 vertretenen Position waren sie der Ansicht, dass auch die Bestimmungen jenes Gesetzes nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen seien.

(41) In Anbetracht der Ähnlichkeit dieser beiden Rechtsauffassungen und der knappen Informationen, die zu der Zeit zur Verfügung standen, kam die Kommission zu dem Schluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auch im Hinblick auf die betreffenden Bestimmungen jenes Gesetzes zu eröffnen.

STEUERBEFREIUNGEN

(42) In einem Schreiben vom 20. November 1995 wies der Beschwerdeführer auch auf die Gewährung staatlicher Beihilfen zugunsten der AGNO im Rahmen der griechischen Gesetze Nr. 2238/94 und Nr. 2169/93 hin. Da Gegenstand dieser Gesetze die allgemeine Finanzierung von landwirtschaftlichen Organisationen und das allgemeine Steuerrecht war, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich hierbei nicht um staatliche Beihilfen für landwirtschaftliche Genossenschaften im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 handele.

III. BEMERKUNGEN VON DRITTEN

(43) Als einzige dritte, Partei hat der SEGVAP, also der Beschwerdeführer, Bemerkungen zu den Verfahren betreffend die Beihilfeakten C 78/97 und C 82/97 gemacht.

(44) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es im Allgemeinen beständige und bewährte Politik der griechischen Behörden sei, staatliche Mittel nicht anhand objektiver Kriterien zugunsten von Unternehmen einzusetzen sondern aufgrund ihrer Status. Der Beschwerdeführer betrachtet diese Politik als schädlich und diskriminierend im Hinblick auf nichtgenossenschaftliche Unternehmen, da ihnen solche Beihilfen verwehrt blieben. Das Ergebnis einer solchen Praxis sei, dass Unternehmen mit strukturellen Schwächen, geringer Produktivität und einem Unvermögen zur Anpassung an eine vom Wettbewerb geprägte Umgebung überlebten. Der Beschwerdeführer zieht hieraus den Schluss, dass diese Politik für die Agrarwirtschaft Griechenlands und der Europäischen Union schädlich sei.

ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2008/92

(45) Vor allem im Hinblick auf die in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 durchgeführten Maßnahmen macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handele. Tatsächlich beinhalten diese Maßnahmen die Verwendung staatlicher Mittel und kommen selektiv nur bestimmten Unternehmen zugute.

(46) Artikel 87 Absätze 2 und 3 sehen bestimmte Arten von Beihilfen vor, die unter Umständen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nur Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) anwendbar sei. Aufgrund dessen ist er des Weiteren der Ansicht, dass die Beihilfemaßnahme nicht die Bedingungen der Leitlinien erfuelle und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

(47) Der Beschwerdeführer weist vor allem darauf hin, dass die griechischen Behörden keine Beweise für das Vorhandensein von Umstrukturierungsplänen vorgelegt hätten, die die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen, die erforderliche Verringerung der Produktionskapazitäten und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in dem betreffenden Markt zum Ziel gehabt und das Verhältnis zwischen gewährter Beihilfe und Beitrag des Begünstigten zu den Umstrukturierungsbemühungen verdeutlicht hätten. Es gebe keine Pläne zur finanziellen Sanierung von Genossenschaften, sondern nur eine Abfolge von Schuldentilgungen.

(48) Der Beschwerdeführer macht die Kommission auf die sich wiederholende Natur dieser Schuldentilgungen aufmerksam, vor allem jedoch auf das griechische Gesetz Nr. 2198/94, durch dessen Anwendung die Tilgung von Schulden in Höhe von insgesamt 500 Mrd. GRD genehmigt worden sei, ferner auf Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und die Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97.

(49) Insbesondere hinsichtlich der Beihilfe, die der AGNO in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 gewährt wurde, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Verbindlichkeiten der Genossenschaft in Höhe von 851 Mio. GRD nicht auf die Auswirkungen des Kernkraftunglücks von Tschernobyl zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass alle Molkereien (einschließlich die AGNO) während des gesamten Jahres 1986 Frischmilcherzeugnisse in Verkehr brachten. Auch sei es sehr unwahrscheinlich, dass die AGNO 19000 Tonnen Milch einfach vernichten würde. Der größte Teil hiervon sei getrocknet und zu Milchpulver verarbeitet worden, das dann zur Herstellung von sonstigen Milcherzeugnissen gedient habe.

(50) Der Beschwerdeführer fordert die Kommission daher auf, die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94

(51) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die von den griechischen Behörden angewandte Unterscheidung zwischen der GLB und dem griechischen Staat neu sei und dem Sinn von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag offenkundig widerspreche.

(52) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Bedingungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 ganz offensichtlich günstiger seien als die allgemeinen Regelungen zur Schuldentilgung, die das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 vorsehe, und zwar aufgrund der Zinssätze (die auf 50 % der marktüblichen Zinssätze festgesetzt worden seien) und aufgrund der Laufzeit der Darlehen (im Vergleich zu den sonst üblichen Bankgepflogenheiten).

(53) Der Beschwerdeführer widerspricht den Behauptungen der griechischen Behörden, denen zufolge die Bedingungen für die Umschuldung der Verbindlichkeiten der AGNO allein auf der Grundlage der üblichen Bankgepflogenheiten und Kriterien festgelegt worden seien. Die Bedingungen für die Konsolidierungsdarlehen seien äußerst günstig, ferner sollten die griechischen Behörden die Kriterien für die Gewährung der Darlehen ausführlich darlegen. Des weiteren sollte ein Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans veröffentlicht werden.

STEUERBEFREIUNGEN

(54) Der Beschwerdeführer teilt die anfänglichen Schlussfolgerungen der Kommission, denen zufolge es sich bei den in Anwendung des griechischen Gesetzes Nr. 2238/94 durchgeführten Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften nicht um staatliche Beihilfe handele; dieses Gesetz beziehe sich auf das allgemeine Steuerrecht Griechenlands. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuerbefreiungen, die Genossenschaften zugute gekommen seien, diese im Vergleich zu anderen Unternehmen in den gleichen objektiven Umständen begünstigt hätten.

IV. BEMERKUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN

(55) Die griechischen Behörden erteilten ihre Bemerkungen in mehreren Abschnitten. Zunächst übermittelten sie eine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Später sandten sie Bemerkungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers. Schließlich übermittelte auch die GLB Bemerkungen zu der Beschwerde. Aufgrund der Rechtsform und des Status der GLB (siehe Ziffer 108) werden deren Bemerkungen allerdings als zusätzliche Auskünfte der griechischen Behörden und nicht als Bemerkungen einer dritten Partei angesehen.

ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2008/92

(56) In den ersten Bemerkungen der griechischen Behörden zur Einleitung des Verfahrens wiesen diese darauf hin, dass die Genossenschaften in der Agrarwirtschaft eine besondere Stellung einnähmen, ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch hafteten, sie laut Statut verpflichtet seien, die Erzeugnisse der Mitglieder abzunehmen und sie zu den bestmöglichen Marktpreisen abzusetzen (ungeachtet dessen, ob sie dieses Ziel letztendlich erreichten oder nicht). Des Weiteren führten die griechischen Behörden an, dass sie die Interessen großer Gruppen von Erzeugern in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten verträten.

(57) Während des fraglichen Zeitraums (1982-1989) habe sich nicht nur das Kernkraftunglück von Tschernobyl ereignet, vielmehr sei Griechenland zusätzlich von mehreren Naturkatastrophen heimgesucht worden, die sich nachteilig auf die finanzielle Lage der Genossenschaften ausgewirkt hätten. Die griechischen Behörden übermittelten in der Anlage eine Liste mit 24 Naturkatastrophen, die das Land in dem fraglichen Zeitraum heimsuchten. Nach Auskunft der griechischen Behörden handelte es sich hierbei um Überflutungen, Stürme, Schneestürme, schwere Regenfälle, Seuchen, schlechtes Wetter, Frost, niedrige Temperaturen, Räude und Schorf, Trockenheit und Hitzewellen. Diese Naturkatastrophen sowie widrige Witterungsverhältnisse hätten sich schädlich auf mehrere Arten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und mehrere Agrarregionen ausgewirkt.

(58) Nach Auskunft der griechischen Behörden wurden diese Schäden durch die staatlichen Interventionen im Hinblick auf die Preisbildung für die durch die Genossenschaften zu vermarktenden Erzeugnisse noch verschlimmert. Die Schulden seien erst getilgt worden, nachdem ein Ausschuss diese bescheinigt und anerkannt habe.

(59) Griechenland legte Kopien der Berichte vor, die von den Ausschüssen für jede Genossenschaft ausgearbeitet wurden. Aus diesen Berichten geht hervor, dass der Gesamtbetrag der umgeschuldeten Verbindlichkeiten (37,835 Mrd. GRD) beträchtlich niedriger lag als zunächst geschätzt (91,676 Mrd. GRD). Diese Maßnahme kam 116 Genossenschaften zugute, von denen alle auf der Grundlage spezifischer Rationalisierungspläne als wirtschaftlich lebensfähig eingestuft worden waren.

(60) Vor allem hinsichtlich der Beihilfen zugunsten der AGNO in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 sei die zeitliche Verzögerung erforderlich gewesen, so die griechischen Behörden, um die Angaben eines jeden einzelnen Antragstellers gründlich zu überprüfen. (Es seien Ausschüsse für die Überprüfung der Ansprüche erster und zweiter Ordnung geschaffen worden).

(61) Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass der für entstandene Verluste errechnete Betrag in Höhe von 91 Mio. GRD der Differenz zwischen der tatsächlich in Ansatz gebrachten Summe von 851 Mio. GRD und der theoretisch in Ansatz zu bringenden Summe von 760 Mio. entspreche und durchaus gerechtfertigt sei. Die Differenz der Verkaufszahlen der AGNO habe zwischen 1985 und 1986 8,5 Mio. kg betragen. Die überschüssige Milch sei pasteurisiert und in großen Mengen an diverse Käsereien mit einem Verlust von 10,7 GRD/kg verkauft worden, so dass der Verlust insgesamt 91 Mio. GRD betragen habe.

(62) Des Weiteren, so die griechischen Behörden, stellten die Zinsen in Höhe von 529,89 Mio. GRD, die in Anwendung des Artikels 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 erlassen worden seien, keine Überkompensation für den Verlust von insgesamt 851 Mio. GRD dar. Tatsächlich müssten ihrer Meinung nach insgesamt Zinsen in Höhe von 959,79 Mio. GRD erlassen werden, um den verspäteten Zahlungseingang vollständig auszugleichen.

(63) Die griechischen Behörden kommen zu dem Schluss, dass die der AGNO nach Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 gewährte Beihilfe zum Ausgleich für Verluste gedient habe, die dieser aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses entstanden seien, nämlich dem Kernkraftunglück von Tschernobyl, und dass diese Beihilfe folglich die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuelle.

(64) In ihrer Antwort auf die Behauptungen des Beschwerdeführers weisen die griechischen Behörden darauf hin, dass auch einigen privaten Molkereibetrieben Beihilfen zum Ausgleich für Schäden zur Verfügung gestanden hätten, die durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursacht worden seien; diese Beihilfen seien von der Kommission in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach den Artikeln 87 und 88 genehmigt worden(9).

(65) In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag machen die griechischen Behörden geltend, dass die Hauptbegünstigten einer jeden Umschuldungsmaßnahme die Erzeuger bzw. Mitglieder der Genossenschaften seien, die aufgrund von Katastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hätten. Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass Genossenschaften aufgrund ihrer Statuten gezwungen seien, die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder abzunehmen, während sonstige Unternehmen frei über die Abnahme und Auswahl der Mengen und Qualitäten entscheiden könnten. Folglich seien die Genossenschaften am Markt unter anderen Voraussetzungen tätig und können ipso facto nicht in gleicher Weise wie die sonstigen Unternehmen behandelt werden.

(66) Die Tilgung von Schulden nach Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 dienten dazu, das finanzielle Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Genossenschaften wieder herzustellen und eine langfristige Zusammenarbeit zwischen diesen und der GLB zum Nutzen beider Seiten zu ermöglichen. Aufgrund dessen berücksichtige die GLB bei ihren Interventionen die marktwirtschaftlichen Grundsätze eines privaten Kapitalgebers.

(67) Die griechischen Behörden fügten ihrem Schreiben die Formulare bei, die jede Genossenschaft zwecks Tilgung von Schulden als Nachweis ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ausfuellen und vorlegen musste.

ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94

(68) Nach Ansicht der griechischen Behörden stellt die Konsolidierung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Umschuldung von Verbindlichkeiten zu den üblichen, in allen Mitgliedstaaten angewandten Bankgepflogenheiten zähle, die nicht zur Verwendung zusätzlicher staatlicher Mittel führe.

(69) Die griechischen Behörden teilen nicht die Auffassung der Kommission, die GLB habe mit der Tilgung der Schulden der AGNO in Anwendung von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 nicht gemäß den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers gehandelt. Die griechischen Behörden betonen, dass die Entscheidung über die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 in das Ermessen der GLB gestellt gewesen und von dem Verwaltungsrat sowie der Hauptversammlung der Anteilseigner der GLB anhand der marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers getroffen worden sei. Diese Entscheidung sei von der GLB in gleicher Weise auf alle genossenschaftlichen Vereinigungen angewandt worden, deren Schulden in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 getilgt worden seien.

(70) Nach Auskunft der griechischen Behörden belief sich der Gesamtbetrag der Schulden, der in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO getilgt worden sei, auf 10,145 Mrd. GRD; dieser Betrag habe sich aus 3,12 Mrd. GRD für fällige, aber nicht gedeckte kurzfristige Verbindlichkeiten, 4,725 Mrd. GRD für mittelfristige Kredite (die hauptsächlich zur Verlegung des Standorts einer Molkerei gewährt wurden) und 2,3 Mrd. GRD für Vertragszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 zusammengesetzt.

(71) Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass das Rundschreiben der GLB Nr. 150/94 eine Reihe von Kriterien für die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthalten habe, und zwar nicht nur im Hinblick auf den Schuldendienst gegenüber der GLB, sondern auch im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ihrer Gläubiger.

(72) Nach Auskunft der griechischen Behörden sind die durchgeführten Maßnahmen realistisch und tragen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Genossenschaft bei, wie aus der vorgelegten Studie über die wirtschaftliche Lebensfähigkeit hervorgehe. Ferner übermittelten die griechischen Behörden einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen der AGNO. Dieser Bericht datiert vom 31. Oktober 1996.

(73) Die AGNO habe eine Sonderabgabe für Anlieferungsmilch erhoben. In den Jahren 1996 und 1997 habe diese Abgabe eine Summe von insgesamt 240,44 Mio. GRD ergeben, die erheblich dazu beigetragen habe, das Betriebsergebnis der Genossenschaft zu verbessern.

(74) Die griechischen Behörden widersprechen der Feststellung der Kommission, Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthalte keine Bestimmungen über die Verringerung oder Stillegung von Produktionskapazitäten. Schließlich habe der Umstrukturierungsplan für die AGNO auch die Stillegung der unrentablen Teilbereiche wie etwa die Herstellung von Futtermitteln für die Mitglieder der Genossenschaft vorgesehen, so die griechischen Behörden.

(75) Nach Auskunft der griechischen Behörden ist Griechenland als Ziel-1-Gebiet von der Anwendung der sektorspezifischen Auswahlkriterien für die Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen gemäß den Bestimmungen im Anhang zu der Entscheidung 94/173/EG der Kommission(10) ausgeschlossen.

(76) Feiner wiesen die Jahresabschlüsse der AGNO positive Betriebsergebnisse auf, so die griechischen Behörden weiter, und die Genossenschaft habe alle Zinsen für Darlehen mit kurzer Laufzeit sowie einen Teil der Zinsen für Darlehen mit mittlerer Laufzeit bedient. Aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen und der Senkung der Kosten sei es möglich gewesen, ein positives finanzielles Ergebnis zu erzielen, das die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der AGNO garantiere.

(77) In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers weisen die griechischen Behörden des Weiteren darauf hin, dass im Fall der AGNO die Umschuldung der Verbindlichkeiten sowohl auf der Grundlage der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie als auch auf der Grundlage des Nutzens erfolgt sei, der durch die Anwendung alternativer Möglichkeiten (z. B. gerichtliche Beitreibung der Schulden) für die GLB zu erwarten gewesen sei.

(78) Wie die griechischen Behörden ausführen, wies der Rechnungsabschluss der AGNO zum 31. Dezember 1994 Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 21,58 Mrd. GRD auf, denen Sicherheiten von insgesamt 44,14 Mrd. GRD gegenüberstanden. Der größte Teil der Verbindlichkeiten habe aus Schulden gegenüber der GLB (16,75 Mrd. GRD) bestanden, während sich der größte Teil der Sicherheiten aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der AGNO ergeben habe (30,55 Mrd. GRD).

(79) Nach Auskunft der griechischen Behörden sieht die Durchführbarkeitsstudie vor, dass die Genossenschaft durch einen Umschuldungsplan in die Lage versetzt wird, ihre Schulden regelmäßig zu bedienen. Daher habe die Bank Zahlungseingänge in Höhe von 16,75 Mrd. GRD nebst Zinsen und beträchtliche Erlöse aus diversen Banktransaktionen erwartet. Dem gegenüber hätten im Fall der Einleitung eines Verfahren zur gerichtlichen Beitreibung der Außenstände (d. h. Pfändung, öffentliche Versteigerung usw.) Zahlungseingänge in Höhe von 2,64 Mrd. GRD gestanden.

GESETZ ÜBER DEN GOUVERNEUR DER BANK VON GRIECHENLAND NR. 1620 VOM 5. OKTOBER 1989

(80) Hinsichtlich des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 merken die griechischen Behörden an, dass es zwar die allgemeinen Rahmenbedingungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten der Geschäftskunden durch die Banken vorgebe, diesen aber freie Hand bei der Festlegung der spezifischen Bedingungen für die Bedienung der Schulden durch ihre Gläubiger lasse. Den Banken wird ausdrücklich freigestellt, die Laufzeiten für die Kredite ihrer Geschäftskunden festzulegen und im Fall der Umschuldung von Verbindlichkeiten auch die Zinssätze zu bestimmen.

(81) Anfangs sei ein Mindestzinssatz von 18 % pro Jahr für Betriebskredite und von 17 % pro Jahr für Darlehen mit mittlerer Laufzeit vorgeschrieben gewesen. Mit Wirkung vom 4. August 1994 seien diese Mindestzinssätze aufgehoben worden, so dass die Banken nach eigenem Ermessen und den Umständen des Einzelfalls entsprechend Zinsen hätten berechnen können; sie hätten sogar kundenspezifische Zinssätze festlegen können.

(82) Nach Auffassung der griechischen Behörden wurde mit dem Erlass des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 lediglich bezweckt, den allgemeinen Rahmen, der durch das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 vorgegeben worden sei, genauer zu bestimmen und der GLB dessen Anwendung zu ermöglichen. Nach Auskunft der griechischen Behörden war diese Spezifizierung erforderlich, um für die Umschuldung von Verbindlichkeiten einen enger gefassten Rahmen zu schaffen, indem strenge Auswahlkriterien und Bestimmungen für den Fall eingeführt worden seien, dass die Bedingungen für die Rückzahlung umgeschuldeter Darlehen nicht eingehalten würden.

BEMERKUNGEN DER GLB

(83) In ihren Ausführungen vom 12. März 1999 pflichtet die GLB den von den griechischen Behörden gemachten Bemerkungen und vorgelegten Informationen bei. Mit ihren Angaben bezwecke die GLB, die Bemerkungen und Informationen der griechischen Behörden weiter auszuführen.

(84) Hinsichtlich der Umschuldung der Verbindlichkeiten mehrerer Genossenschaften, so die GLB, habe sie sich 1994 mit dem Problem konfrontiert gesehen, dass mehrere dieser Genossenschaften, einschließlich die AGNO, aufgrund des Zusammenwirkens diverser Faktoren nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihre Schulden zu bedienen. Die hohen Kosten des Schuldendienstes (zumeist Zinseszinsen) hätten die Fortführung des Betriebs der Genossenschaften ernsthaft gefährdet. Da diese Genossenschaften einen Großteil der Geschäftskunden der GLB darstellten, habe diese ein erhebliches finanzielles Interesse an deren Fortbestehen gehabt. Wie die GLB betont, würde sie im Ernstfall nicht nur das in diese Genossenschaften investierte Kapital verlieren, sondern auch zukünftige Erlöse aus Bankdienstleistungen für die Genossenschaften.

(85) Die GLB ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung, die Verbindlichkeiten der Genossenschaften umzuschulden, ganz und gar dem Verhalten einer Privatbank in ähnlichen Umständen entsprochen habe. Alle Anträge auf Umschuldung der Verbindlichkeiten seien von der GLB auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien und der Einhaltung der allgemeinen Bedingungen der GLB für die Umschuldung von Verbindlichkeiten bewertet und genehmigt worden.

(86) Nach Auffassung der GLB waren die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem Beschluss der griechischen Regierung und ihrem eigenen Verhalten nicht richtig. Wie die GLB ausführt, habe sie sich für die Umschuldung von Verbindlichkeiten nicht auf Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 berufen müssen. Das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 habe allen Banken in Griechenland (sowohl privaten als auch öffentlichen Banken) die Möglichkeit eingeräumt, mit ihren Kunden vertragliche Vereinbarungen über die Umschuldung von Verbindlichkeiten zu schließen. Des Weiteren führt die GLB aus, dass Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 sie nicht dazu verpflichte, die Schulden von Genossenschaften umzuwandeln; auch gebe es den Genossenschaften nicht das Recht, von ihr die Umschuldung der Verbindlichkeiten zu verlangen.

(87) Wie die GLB behauptet, habe sie allein aus dem Grund, ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren, der Umschuldung zugestimmt. Zu diesem Zweck habe sie in den Rundschreiben Nr. 150/94 und Nr. 22/95 folgende Bedingungen für die Umschuldungen festgelegt:

- Ein Maßnahmenplan zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit; dieser habe die finanzielle Sanierung und Rückerstattung der Schulden sowie die Senkung der betrieblichen Aufwendungen (durch Personalabbau und sonstige zweckdienliche Kosteneinsparungen), die Stillegung unrentabler Betriebszweige, die Verpflichtung zur Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte und die Aufstockung des Eigenkapitals vorgesehen (indem für die Abnahme der Erzeugnisse eine Abgabe erhoben wird und die Einlagen der Mitglieder erhöht werden);

- ein Zeitplan für die Durchführung der Umschuldungsmaßnahmen;

- Kündigung der Vereinbarungen zur Umschuldung der Verbindlichkeiten, wenn bei der Zahlung der fälligen Raten ein Verzug von mehr als sechs Monaten eintritt und ein Rückfall in die vorherige Lage festzustellen ist;

- Senkung der Finanzierungskosten der Genossenschaften;

- Einräumung eines weiteren Kreditrahmens, sofern die vertraglich vereinbarten Bedingungen für die Umschuldung der Verbindlichkeiten eingehalten werden;

- Vertragliche Verpflichtung jeder begünstigten Genossenschaft, ihren gesamten Bedarf an Bankdienstleistungen über die GLB zu decken;

- Das Verhältnis der Sicherheiten, die der GLB geboten werden, und der Verbindlichkeiten, die zugunsten der GLB bestehen, sollten 110:100 betragen;

- regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Unternehmensplans durch die GLB.

(88) Wie die GLB hinzufügt, hätten mehrere Genossenschaften die Auswahlkriterien nicht erfuellt, und ihre Anträge seien daher abgelehnt worden. Des Weiteren habe die GLB - wie in den Rundschreiben Nr. 150/94 und Nr. 22/95 angekündigt - den Kreditrahmen einiger Genossenschaften verringert und die notwendigen Schritte zur Rückerstattung der offenen Verbindlichkeiten unternommen.

(89) Hinsichtlich der Tilgung von Schulden in Anwendung des Artikels 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 macht die GLB geltend, dass es keine Überkompensation der Schäden gegeben habe, die der AGNO durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl entstanden seien. Es gab einen Verlust von 760 Mio. GRD (der der AGNO durch die Vernichtung von 19000 Tonnen kontaminierten Materials mit einem Durchschnittspreis von 40 GRD/Kilo entstanden sei). Der tatsächlich gewährte Betrag von 1,38 Mrd. GRD beinhalte 91 Mio. GRD für Verluste, die der AGNO durch den Verkauf pasteurisierter Milch an die Käsereien entstanden seien, sowie 529,89 Mio. GRD für die Zinsen dieser Verluste. Für den Verkauf dieser Milch, so die GLB, habe die AGNO einen Marktpreis von 40 GRD/Kilo bezahlt anstatt eines Richtpreises von 34 GRD/Kilo, der zu der Zeit anwendbar gewesen sei.

(90) Wie die GLB weiter ausführt, ging der Verkauf von Frischmilch und Joghurt durch die AGNO zwischen 1985 und 1986 um 8500 Tonnen zurück. Die Genossenschaft sei daher gezwungen gewesen, die überschüssige Milch an Käsereien zu verkaufen. Zu der Zeit habe die AGNO ihren Mitgliedern bis zu 44,5 GRD/Kilo für Milch gezahlt, die zur Herstellung von Käse bestimmt gewesen sei, also 10,5 GRD mehr als der Richtpreis von 34 GRD/Kilo, der in dem Zeitraum anzusetzen gewesen wäre. Aufgrund dieses Preisunterschieds sei der AGNO ein Verlust in Höhe von 91 Mio. GRD (8500 Tonnen × 10,5 GRD/Kilo) entstanden, so die GLB. Allein 1987 habe die AGNO 5,23 Tonnen Milch zu Käse verarbeiten lassen. Die AGNO hätte ihren Rohmilchlieferanten eigentlich 30,03 GRD/Kilo zahlen müssen, jedoch habe sie aufgrund der Preisinterventionspolitik der griechischen Regierung ihren Erzeugern tatsächlich 44,5 GRD/Kilo Milch gezahlt.

(91) Wie die GLB weiter ausführt, habe die AGNO zur Deckung der obengenannten Verluste Darlehen in beträchtlicher Höhe bei ihr aufnehmen müssen. Die Ausgleichszahlungen seien jedoch nicht vor dem 31. August 1993 angewiesen worden. Lege man die in Griechenland zwischen 1988 und 1993 anzuwendenden Referenzzinssätze zugrunde, so habe die Höhe der Zinsen für die sich auf 851 Mio. GRD belaufenden Verluste 959,79 Mio. GRD betragen. Daher, so die GLB, stelle der Erlass der Zinsen in Höhe von 529,89 Mio. GRD keine Überkompensation der tatsächlich entstandenen Verluste dar.

(92) Die finanzielle Lage der AGNO habe sich vor 1994 in dramatischer Weise verschlechtert, da sich die Tilgung der durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl entstandenen Verbindlichkeiten und die Durchführung des Investitionsvorhabens verzögert hätten. Der Umsatzeinbruch sei durch den starken Wettbewerb in dem Markt und einen Rückgang des Absatzes noch verschlimmert worden.

(93) Angesichts der Unfähigkeit der AGNO, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, habe die GLB die Wahl gehabt, die AGNO entweder dazu zu zwingen, Konkurs anzumelden, oder aber ihre Verbindlichkeiten umzuschulden. Die Kosten-Nutzen-Analyse beider Optionen, so die GLB, habe gezeigt, dass es günstiger sei, die Verbindlichkeiten der Genossenschaft umzuschulden. Aus den Verbindlichkeiten der AGNO wären der GLB im Fall der Liquidation (nach Befriedigung bevorrechtigter Gläubiger) lediglich 2,64 Mrd. GRD zugeflossen. Diese Summe hätte jedoch nur einen geringen Teil der Gesamtschulden der AGNO gegenüber der GLB gedeckt, die sich immerhin auf 16,75 Mrd. GRD belaufen hätten. Außerdem, so die GLB, hätten die Vereinbarungen zur Umschuldung der Verbindlichkeiten auch Sicherheiten im Wert von insgesamt 44,23 Mrd. GRD beinhaltet (30,55 Mrd. GRD aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder, 7,11 Mrd. GRD für Verbindlichkeiten aus Anlagevermögen und 4,84 Mrd. GRD aus Forderungen).

(94) Sie habe, so die GLB, mit der AGNO am 7. Juli 1995 eine Vereinbarung über Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen und mit ihr zwei Verträge über die Umschuldung von 10,145 Mrd. GRD und 1,899 Mrd. geschlossen. Folgende Umstrukturierungsmaßnahmen seien vorgesehen gewesen:

- Aufstockung des Eigenkapitals um 290 Mio. GRD im Zeitraum von 1995 bis 1997;

- Erhebung eines Abgabe für Anlieferungsmilch in Höhe von 1,5 GRD/Kilo bis zum 31. Dezember 1995 und in Höhe von 3 GRD/Kilo ab dem 1. Januar 1996;

- jährliche Einsparungen in Höhe von 200 Mio. GRD durch den Abbau von Überstunden und Kürzung der über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen liegenden Löhne und Gehälter des Personals;

- verminderte Nachzahlungen mit dem Ziel, insgesamt 210 Mio. GRD im ersten Jahr und 250 Mio. GRD in den Folgejahren einzusparen;

- Senkung der Werbekosten auf 2 % des Umsatzes, d. h. auf 540 Mio. GRD;

- Einsparungen in Höhe von 500 Mio. GRD in den Jahren 1995 und 1996 durch die Entlassung von 150 Mitarbeitern;

- jährliche Einsparungen von 50 Mio. GRD durch eine allgemeine Senkung der Produktionskosten;

- Stornierung vorgesehener Investitionsvorhaben und sonstiger Investitionen jeglicher Art, die nicht in Zusammenhang mit den Milchverarbeitungsanlagen stehen;

- Erweiterung der Produktpalette und Steigerung der Produktqualität;

- Einführung moderner Absatzmethoden, einschließlich Anreize für das Verkaufspersonal mit Ausnahme der Vertreter, Änderung der Vertriebsmethoden und Änderungen im Rechnungswesen.

(95) Die GLB sei in Anbetracht dieser Umstrukturierungsmaßnahmen zu dem Schluss gekommen, dass die AGNO gute Aussichten habe, ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit wieder herzustellen und ihre Schulden zurückzuzahlen. Daher habe die GLB der Umschuldung der Verbindlichkeiten der AGNO zugestimmt. Es habe sich um einen Betrag in Höhe 10,145 Mrd. GRD gehandelt. Bei diesem Betrag, so die GLB, habe es sich nicht nur um Schulden im Zusammenhang mit der Durchführung des Investitionsvorhabens gehandelt, sondern auch um Betriebskredite nebst Zinsen. Die Umschuldungsvereinbarung habe die Rückzahlung der Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von 15 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren vorgesehen, während der die AGNO der GLB kein Geld zurückerstatten müsse. Zinsen würden nur für die zweite Hälfte der Laufzeit von 15 Jahren anfallen und 50 % unter den marktüblichen Zinssätzen liegen.

(96) Aufgrund der hohen Verschuldung der AGNO sei ein beträchtlicher Teil der Schulden nicht unter die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 gefallen; es habe sich hierbei um Verbindlichkeiten gehandelt, die erst nach dem 31. Dezember 1993 fällig gewesen seien. Daher habe sich die GLB entschieden, einen weiteren Betrag in Höhe von 1,899 Mrd. GRD auf der Grundlage des Gesetze über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 umzuschulden, und zwar in ein Darlehen mit einer Laufzeit von. zehn Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, in der nur Zinsen zu einem Satz von 21,5 % zu zahlen gewesen seien.

(97) Was die Durchführung des Plans zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit betreffe, so führt die GLB aus, aus dem ersten am 14. Februar 1996 veröffentlichten Bericht sei hervorgegangen, dass die anfangs beschlossenen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, um die angestrebten finanziellen Ziele zu erreichen. Auf der Grundlage dieses Berichts seien daher folgende zusätzliche Maßnahmen durchgeführt worden:

- Erhöhung der Abgabe für Anlieferungsmilch von 3 auf 4 GRD/kg. Hiervon habe man sich Erlöse in Höhe von 230 Mio. GRD erhofft;

- Kosteneinsparungen in Höhe von 80 Mio. GRD durch Änderungen des System zur Bezahlung der Milchlieferanten;

- Senkung der Werbeaufwendungen auf 550 Mio. GRD in den Jahren 1996 und 1997. Hierdurch habe man sieh jährliche Einsparungen in Höhe von 950 Mio. GRD erhofft;

- Entlassung von 81 Mitarbeitern bis zum 31. Januar 1996 mit dem Ziel, in den Jahren 1995 und 1996 283 Mio. GRD einzusparen;

- jährliche Einsparungen in Höhe von 20 Mio. GRD bei der Anwerbung von Saisonarbeitern;

- Erhöhung der von den Milchlieferanten für Futtermittel zu entrichtenden Abgabe um 0,5 GRD/kg angelieferter Milch. Hierdurch habe man sich jährliche Erlöse von 35 Mio. GRD erhofft;

- Zusammenarbeit mit einem Futtermittelhersteller mit dem Ziel, bei den Finanzierungskosten jährlich 91 Mio. GRD einzusparen;

- Zusammenarbeit mit einem Großhändler in Athen mit dem Ziel, hierdurch zusätzliche Erlöse von 100 Mio. GRD zu erwirtschaften;

- Begleichung ungetilgter Schulden durch die Milcherzeuger in Höhe von 75 Mio. GRD in den Jahren 1996 und 1997;

- jährliche Einsparungen in Höhe von 196 Mio. GRD und 60 Mio. GRD durch die Begleichung der von den Erzeugern für den Kauf von Futtermittelvorräten gemachten Schulden und bei den Vorauszahlungen;

- Vereinbarungen mit den Erzeugern und dem Personal mit dem Ziel, die offenen Forderungen gegenüber der AGNO zu Preisen auf dem Stand von 1995 einzufrieren und den Aufschub der Zahlung von 2,5 Mrd. GRD bis zum Jahr 1999 zu ermöglichen.

(98) Ein zweiter Bericht aus dem Jahr 1996 weise auf eine kurze Verzögerung bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen und Schwierigkeiten beim Kapitalfluss der AGNO hin, wodurch es unmöglich gewesen sei, die gesteckten finanziellen Ziele zu erreichen. Für den Zeitraum von Juni 1996 bis September 1996 seien unter anderem folgende Maßnahmen empfohlen worden:

- Berechnung von Zinsen für Beträge, die von Erzeugern über einen Zeitraum von sieben Tagen für den Kauf von Futtermitteln geschuldet werden;

- Senkung der täglichen Vergütungen für Tätigkeiten der Mitarbeiter der AGNO und der hierdurch entstehenden Kosten;

- eine Abgabe von 1 % auf Monatsgehälter bis zu einer Höhe von 200000 GRD und von 2 % auf Gehälter von mehr als 200000 GRD;

- Verpflichtung der Mitglieder zur Anlieferung der gesamten erzeugten Milchmengen an die AGNO;

- Berechnung von Zinsen für nicht gedeckte Schecks der Kunden und Verhandlungen über die Begleichung eingefrorener Verbindlichkeiten derselben;

- Ausarbeitung eines ausführlichen Finanzplans zur Feststellung des Bedarfs der AGNO an Betriebskrediten und Rückzahlung mittelfristiger Schulden.

(99) Nach Auskunft der GLB ermöglichte es ihr die strikte Überwachung der Tätigkeiten der AGNO im Anschluss an die Umschuldungsvereinbarungen im Jahr 1995, die Entscheidungen der Unternehmensführung mit der Maßgabe zu beeinflussen, ihr finanzielles Engagement in dieser Genossenschaft zu minimieren. Allerdings seien nach 1996 Situationen eingetreten, die gezeigt hätten, dass die Zielsetzungen der GLB von denen der Unternehmensführung der AGNO abgewichen wären und dass die GLB sich aktiver an der Unternehmensführung der AGNO beteiligen sollte, um dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Umstrukturierungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt würden und die Aussichten auf Rückerstattung der Schulden nicht untergraben bzw. sogar ganz aufgegeben würden.

(100) Damals, so die GLB weiter, habe sie erkannt, dass ihr finanzielles Engagement in der AGNO mehr bedeute als die aktive Einmischung in die Unternehmensführung der Genossenschaft. Folglich habe sie mit Einverständnis des Verwaltungsrats der AGNO im August 1997 vier fachlich kompetente Berater benannt. Am 1. Mai 1998 habe sie schließlich mit Zustimmung der Generalversammlung der Genossenschaft die direkte Verantwortung für die Unternehmensführung der AGNO übernommen.

V. BEURTEILUNG

ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(101) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen jeglicher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(102) Die zu beurteilenden Maßnahmen betreffen Genossenschaften, die in allen Sektoren der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte in Griechenland tätig sind. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegt die Mehrzahl dieser Produkte einer gemeinsamen Marktorganisation. In allen Verordnungen zur Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor findet sich die spezifische Vorschrift, dass die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung der Produkte, die unter diese Verordnung fallen, sowie den Handel damit anzuwenden sind, sofern in der betreffenden Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

VERWENDUNG STAATLICHER MITTEL

(103) Mit Ausnahme der angeblichen Steuerbefreiungen wurden alle Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften im Allgemeinen und der AGNO im Besonderen unter Federführung der GLB durchgeführt.

(104) Zwar ist die GLB formal betrachtet ein privates Unternehmen, jedoch ist die Griechische Republik Alleinaktionär dieses Unternehmens, dessen Verwaltungsrat durch Regierungsentscheidung besetzt wird und auf deren Geschäftsordnung die griechische Regierung gesetzgeberisch einen beherrschenden Einfluss nehmen kann. In Anbetracht dessen wäre die GLB als öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der geänderten Richtlinie 80/723/EWG(11) über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen anzusehen.

(105) Folglich werden für die Tilgung von Schulden und die Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB staatliche Mittel verwendet. Im Rahmen der Untersuchung bestimmter Maßnahmen durch die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag wird die Verwendung dieser Mittel durch die GLB den staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gleichgestellt. Um jedoch die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Bedingungen zu erfuellen, ist für alle Maßnahmen schlüssig darzulegen, dass die GLB nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers gehandelt hat.

WIRKUNG AUF DEN HANDEL

(106) Die meisten der zu beurteilenden Maßnahmen betreffen Begünstigte in allen Agrarmärkten Griechenlands. Der Produktionswert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Gemeinschaft betrug 1998 213,467 Mio. EUR(12), während sich der Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung in Griechenland im selben Jahr auf 8,834 Mio. EUR belief und somit 4,1 % der gesamten Produktion in Europa ausmachte. Zwischen Griechenland und der Gemeinschaft werden landwirtschaftliche Erzeugnisse in großem Volumen gehandelt. Zwischen 1988 und 1998 führte Griechenland Erzeugnisse im Wert von 1,476 Mio. EUR bis 2,911 Mio. EUR ein und führte in die übrigen europäischen Länder Waren im Wert von mindestens 842 Mio. EUR und höchstens 1,796 Mio. EUR aus.

WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG

(107) Im Hinblick auf den Agrarsektor hat die Kommission konsequent die Auffassung vertreten, dass bestimmte Maßnahmen die Tendenz haben, den Handel unter Mitgliedstaaten mit den betreffenden Erzeugnissen zu beeinflussen. Wie aus den obengenannten Daten hervorgeht, beeinflussen die betreffenden Maßnahmen die Handelsströme zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten.

(108) Abgesehen von der Verwendung staatlicher Mittel und der Beeinflussung der Handelsströme hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme selektiver Natur ist, da die Tilgung von Schulden. durch die GLB für eine ausgewählte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (116 Genossenschaften) erfolgt. Diese Tilgungen haben eine unmittelbare finanzielle Wirkung auf die Lage dieser Unternehmen im Vergleich zu sonstigen Unternehmen in Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten, die nicht auf solche Maßnahmen zurückgreifen können.

VORTEILE DER MARKTWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSÄTZE EINES PRIVATEN KAPITALGEBERS(13)

Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92

(109) Die Kommission hat festgestellt, dass die Auffassung der griechischen Behörden hinsichtlich des Beihilfecharakters dieser Maßnahme widersprüchlich ist. In ihrer ersten Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag brachten die griechischen Behörden die Tilgung der Schulden in Verbindung mit Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, die die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuellten. Folglich vertraten sie zu dem Zeitpunkt die Auffassung, dass diese Maßnahme staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet habe.

(110) Zu einem späteren Zeitpunkt machten die griechischen Behörden jedoch geltend, dass die Tilgung der Schulden dazu gedient habe, langfristig das finanzielle Gleichgewicht der Genossenschaften wieder herzustellen und deren Zusammenarbeit mit der GLB zum beiderseitigen Vorteil zu ermöglichen. Daher kamen die griechischen Behörden zu dem Schluss, dass die Interventionen der GLB nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers erfolgt seien.

(111) Die Kommission kann der Auffassung der griechischen Regierung in dieser Hinsicht nicht zustimmen. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Privatbank unter keinen Umständen insgesamt oder teilweise auf ihre Forderungen gegenüber einem Unternehmen allein aus dem Grund verzichten würde, weil dieses möglicherweise wirtschaftlich lebensfähig ist.

(112) Insbesondere ist die Kommission nicht der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber, der nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt, auf seine Forderungen gegenüber 116 landwirtschaftlichen Genossenschaften in Höhe von bis zu 37,835 Mrd. GRD ohne eine angemessene Gegenleistung dieser Unternehmen verzichten würde.

(113) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Hinblick auf diese Maßnahme erfuellt wurden. Die Beihilfeintensität ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der getilgten Verbindlichkeiten.

Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94

(114) Nach Ansicht der griechischen Behörden stellen die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 über die Konsolidierung von Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften nicht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die griechischen Behörden machen geltend, dass Umschuldungen in allen EU-Mitgliedstaaten zu den üblichen Bankgepflogenheiten gehören und nicht zu eine Verwendung zusätzlicher staatlicher Mittel führen.

(115) Die Kommission teilt die Ansicht der griechischen Behörden in dieser Hinsicht nicht.

(116) Wie die Kommission feststellte, gibt es rechtliche Bestimmungen, die es allen Banken in Griechenland erlauben, Vereinbarungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten einzugehen. Die Bedingungen, zu denen diese Verbindlichkeiten umgeschuldet werden, kann jede Bank nach eigenem Ermessen anhand ihrer geschäftlichen Gepflogenheiten festlegen. Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 ermöglicht es auch der GLB, solche Umschuldungen vorzunehmen, wenn auch zu genauer bestimmten Bedingungen. Die Kommission kann daher davon ausgehen, dass diese Umschuldungen unter üblichen Marktbedingungen, d. h. wenn die GLB nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers unter Anwendung rein geschäftlicher Bankgepflogenheiten gehandelt hätte, nicht vorgenommen worden wären.

(117) Erstens wird im vorliegenden Fall die Zahl der für diese Maßnahme in Frage kommenden Unternehmen erheblich eingeschränkt und damit das Element der Selektivität eingeführt. Tatsächlich gelten die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 für landwirtschaftliche Genossenschaften und nicht für andere Arten von Unternehmen. Während es zweitens im Allgemeinen den Banken überlassen bleibt, die Höhe der für Umschuldungen zu berechnenden Zinsen zu bestimmen, legt Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 sehr günstige Konditionen für derartige Vereinbarungen fest, nämlich Laufzeiten von bis zu 15 Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren und Zinsen in Höhe von 50 % des marktüblichen Zinssatzes für solche Darlehen.

(118) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme selektiver Natur ist und die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälscht. Sie verschafft den begünstigten Genossenschaften Wettbewerbsvorteile, die nicht mit den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers vereinbar sind.

(119) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beihilfeintensität mindestens der Gewährung eines neuen Kredits für den geschuldeten Gesamtbetrag der Genossenschaften mit einer Laufzeit von zehn bis 15 Jahren und Zinsen in Höhe von 50 % des marktüblichen Zinssatzes für Konsolidierungsdarlehen entspricht. Da die Regelung auf 116 Fälle anwendbar war und da die Kommission nicht ausschließen kann, dass zumindest einigen dieser Genossenschaften unter den üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht die Möglichkeit zur Umschuldung ihrer Verbindlichkeiten eingeräumt worden wäre, kann die Beihilfeintensität in einigen Fällen sogar bis zu 100 % betragen, falls nämlich einer dieser Genossenschaften unter keinen Umständen solche Mittel bewilligt worden wären (Punkt 41 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(14) über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie.

(120) Des Weiteren hält das Argument der griechischen Behörden, es sei unter finanziellen Gesichtspunkten für die GLB vorteilhafter gewesen, die Verbindlichkeiten der Genossenschaften umzuschulden als diese und auch die AGNO in Konkurs zu zwingen, einer genaueren Betrachtung nicht stand. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendbarkeit dieser Maßnahme im Einzelfall zu prüfen ist.

(121) Die Molkereigenossenschaft AGNO erhielt in mindestens vier Fällen von der griechischen Regierung Unterstützung, und zwar durch die Tilgung oder Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB (griechisches Gesetz Nr. 2008/92, griechisches Gesetz Nr. 2198/94, griechisches Gesetz Nr. 2237/94 und griechisches Gesetz Nr. 2538/97). Jeder private Kapitalgeber hätte jedoch seine Beteiligung an einer solchen Genossenschaft ab einem bestimmten Punkt in Frage gestellt, um weiteren Verlusten vorzubeugen.

(122) Zweitens haben es die griechischen Behörden versäumt, darzulegen, dass auch die privaten Banken gleiche Vereinbarungen zu den gleichen Bedingungen eingehen mit dem Zweck, landwirtschaftlichen Genossenschaften Schulden zu erlassen.

(123) Drittens beliefen sich die Verbindlichkeiten der AGNO gegenüber der GLB auf 16,754 Mrd. GRD, während das Nettovermögen der AGNO einen Marktwert von nur etwa 7 Mrd. GRD hatte. Die Verbindlichkeiten der AGNO gegenüber anderen Banken waren vergleichsweise eher gering (698 Mio. GRD), was darauf hinweist, dass - selbst wenn der Bankenapparat insgesamt den günstigen Kreditkonditionen für die AGNO(15) zugestimmt hätte - der Schuldendienst der AGNO gegenüber der GLB nicht mit dem gegenüber anderen Banken zu vergleichen gewesen wäre. Ebenso verhält es sich nach Feststellung der Kommission mit der gebotenen Sicherheitsleistung (44,23 Mrd. GDR, denn selbst wenn deren nomineller Gesamtwert den Betrag der umzuschuldenden Verbindlichkeiten tatsächlich überstieg, so beruhen diese Sicherheiten lediglich auf der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder (30,55 Mrd. GRD) bzw. auf Forderungen (4,84 Mrd. GRD). Per definitionem lässt sich diese Art von Sicherheiten je nach Beschaffenheit der Forderungen nur äußerst schwierig mobilisieren(16) bzw. ist mit großem Risiko behaftet.

(124) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sind.

Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989

(125) Das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 schafft einen rechtlichen Rahmen, der es den Kreditinstituten in Griechenland ermöglicht, ihre Verbindlichkeiten in Darlehen jeglicher Art in GRD oder einer Fremdwährung umzuschulden.

(126) Während eines bestimmten Zeitraums waren hierfür bestimmte Mindestzinssätze vorgegeben. Zu dem Zeitpunkt, an dem in Anwendung des Artikels 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 der AGNO und anderen Genossenschaften Konsolidierungsdarlehen gewährt wurden, waren diese Mindestzinssätze jedoch nicht mehr anwendbar.

(127) Da die Bestimmungen des Gesetzes üb er den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen sowohl auf öffentliche als auch auf private Banken Anwendung finden, die in Griechenland tätig sind, und da die Umschuldung von Verbindlichkeiten in allen europäischen Staaten zu den üblichen Bankgepflogenheiten zählt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umschuldungen im Rahmen dieses Gesetzes nicht selektiver Natur waren. Folglich stellen sie nicht bereits als solche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Insoweit die öffentlichen Banken die Umschuldung von Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen haben, ist eine Untersuchung der Einzelfälle erforderlich, um den Beihilfecharakter jeder einzelnen Umschuldungsmaßnahme beurteilen zu können.

Ehen zugunsten der AGNO in Anwendung des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989

(128) Wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 nicht bereits als solche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(129) Da diese allgemein geltenden Bestimmungen des Gesetzes die Umschuldung von Verbindlichkeiten durch Banken vorsehen, wird die obengenannte Auffassung unbeschadet der Bewertung des tatsächlichen Verhaltens der GLB im Hinblick auf die Umschuldung der Verbindlichkeiten der Genossenschaften in Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften vertreten. Diese sind unter Umständen als staatliche Beihilfen anzusehen, sofern nämlich schlüssig dargelegt werden kann, dass das Verhalten der GLB sich nicht anhand der marktwirtschaftlichen Grundsätze eines privaten Geldgebers rechtfertigen lässt.

(130) Im Fall der AGNO betrafen die Umschuldungsvereinbarungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 12,044 Mrd. GRD in Anwendung des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und 1,899 Mrd. GRD in Anwendung des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989. Nach Angaben der griechischen Behörden war dieser Betrag gemäß den Bestimmungen des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 jedoch nicht umschuldungsfähig. Darüber hinaus könne die GLB nicht einem privaten Kapitalgeber gleichgestellt werden, da sie der AGNO wiederholt Beihilfen gewährt habe.

(131) Die Kommission stellt hierzu fest, dass diese Maßnahme gleichbedeutend mit einer Umschuldung von Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe ist, die die Bedingungen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt. Selbst wenn jene Umschuldungskonditionen für die AGNO nicht so günstig gewesen sind wie die nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94, so liegt der anwendbare Zinssatz (21,5 %) immer noch unter dem zu jener Zeit in Griechenland anwendbaren Referenzzinssatz (26,47 %). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese zusätzliche Umschuldung Teil eines Gesamtplans war, um der AGNO bei der Begleichung ihrer Schulden zu helfen, und dass sie aus diesem Grund eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(132) Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass das Beihilfeaequivalent dieser Maßnahme einem neuen Darlehen in Höhe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten entspricht, und zwar zu einem Zinssatz, der dem Unterschied zwischen dem marktüblichen Zinssatz (oder zumindest dem in Griechenland zu der Zeit anwendbaren Referenzzinsatz) und dem anwendbaren Satz für die gesamte Laufzeit des Darlehens (siehe Erwägungsgrund 119) gleichkommt.

Steuerbefreiungen

(133) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die differenzierende Behandlung der Genossenschaften im Rahmen des allgemeinen griechischen Steuerrechts bzw. dem Genossenschaftsrecht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle.

(134) Gemäß Punkt 23 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung(17) ist die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen. Es kann sich um allgemeine Maßnahmen handeln, die aufgrund ihrer Natur oder des inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sind. Insbesondere kann es sich nach Punkt 25 dieser Mitteilung der Kommission aus der Natur des Steuersystems ergeben, dass Genossenschaften, die ihren gesamten Gewinn an ihre Mitglieder verteilen, nicht direkt besteuert werden, werden die Steuer ihren Mitgliedern abverlangt wird.

(135) Da dies der Lage entspricht, die von den griechischen Behörden beschrieben wird, sieht die Kommission keinen Grund, die differenzierende Behandlung der Genossenschaften im Rahmen des griechischen Steuersystems als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

MÖGLICHE AUSNAHMEREGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 87 EG-VERTRAG

(136) Die Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Abgesehen von der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, die die griechischen Behörden im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfen in Anwendung von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 geltend machen, sind die sonstigen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag offenkundig nicht anwendbar.

ARTIKEL 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE B) EG-VERTRAG

(137) In ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag berufen sich die griechischen Behörden auf die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, nach denen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(138) Doch selbst wenn Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im EG-Vertrag selbst als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden, sollten alle derartigen Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden, und der betreffende Mitgliedstaat hat das Beihilfevorhaben zu begründen. Nur so kann sich die Kommission davon überzeugen, dass die vorgesehen Beihilfen tatsächlich unter die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) fallen.

(139) Erstens hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 vor allem darauf ausgerichtet ist, die Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Genossenschaften zu tilgen, die ihnen aufgrund der Durchführung der Sozial- und Interventionspolitik des griechischen Staates entstanden sind. Zwar machen die griechischen Behörden geltend, dass die Interventionen des griechischen Staates auf die Schäden zurückzuführen seien, die in Griechenland in den Jahren von 1982 bis 1989 durch insgesamt 24 Naturkatastrophen verursacht worden seien, jedoch versäumen sie es, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Naturkatastrophen und den staatlichen Interventionsmaßnahmen herzustellen, mit denen die Bildung der Verkaufspreise für Erzeugnisse unterstützt werden sollte. So ist beispielsweise der Zusammenhang zwischen der Beihilfe für Schäden, die durch die Ausfuhr von Orangen, die Vermarktung von Aprikosen, den Bau einer Kühlanlage, der Lagerung von Tafeloliven und Naturkatastrophen jeglicher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entstanden sind, zumindest unklar.

(140) Zweitens geht aus der Analyse der 116 Bewertungsbögen, in denen die Gründe für die Tilgung der Verbindlichkeiten der einzelnen Genossenschaften genannt sind und die von den griechischen Behörden übermittelt wurden, hervor, dass in keinem der Fälle der Schaden durch eine Naturkatastrophe oder durch widrige Witterungsbedingungen verursacht wurde. Die Tilgung von Schulden im Zusammenhang mit dem Kernkraftunglück von Tschernobyl kam lediglich sechs Genossenschaften (einschließlich der Molkereigenossenschaft AGNO) zugute.

(141) Drittens hat die Kommission festgestellt, dass der griechische Staat den Genossenschaften nach 1992 Beihilfen für Schäden gewährte, die dem Agrarsektor angeblich durch Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse zwischen 1982 und 1989 entstanden waren. Daher kann es in einigen Fällen zu Entschädigungen für Ereignisse gekommen sein, die mehr als zehn Jahre zuvor eingetreten waren.

(142) In Übereinstimmung mit ihrer bestehenden Praxis(18) ist die Kommission der Ansicht, dass bei Beihilfen, die erst mehrere Jahre nach Eintreten des Ereignisses gezahlt werden, die Gefahr besteht, dass sie unter Umständen die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben wie Betriebsbeihilfen. Ferner haben die griechischen Behörden keine spezifische Begründung für die späte Bezahlung geliefert, wie etwa die Art und das Ausmaß des Ereignisses bzw. das verzögerte oder anhaltende Eintreten des Schadens, und die Kommission genehmigt nationale Beihilfen nicht, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses notifiziert werden. Die bestehende Praxis ist erst kürzlich unter Punkt 11.1.2 der Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(19) kodifiziert worden. Die von den griechischen Behörden angeführten administrativen Schwierigkeiten können nicht als ausreichende Begründung angesehen werden, da das Gesetz 1992 erlassen wurde, jedoch die Begleichung von Schäden vorsieht, die vor 1982 entstanden sind.

(143) Ebenso merkt die Kommission im Hinblick auf diejenigen Beihilfen an, die der Molkereigenossenschaft AGNO im Rahmen des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 für Schäden gewährt wurden, die durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursacht worden waren, dass sich zumindest ein Teil der Verluste aus der Differenz der von der AGNO an die Erzeuger bezahlten Durchschnittspreise und den Richtpreisen für das gleiche Rohmaterial ergibt. Folglich resultieren diese Verluste aus den höheren Erzeugerpreisen für Milch und nicht aus dem außergewöhnlichen Ereignis an sich.

(144) Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannten Bedingungen erfuellen.

ARTIKEL 87 ABSATZ 3 EG-VERTRAG

(145) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen weder den Zweck haben, die Durchführung eines wichtigen Vorhabens im gemeinsamen europäischen Interesse zu fördern, noch eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehen ist. Ebensowenig haben sie den Zweck, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. Daher ist es erforderlich, abzuwägen, ob für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen entweder die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Ausnahmen geltend gemacht werden können.

Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92

(146) Die Tilgung der Verbindlichkeiten, die im Rahmen von Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 erfolgte, wurde für die Beträge vorgenommen, die aufgrund der Durchführung der Sozial- bzw. Interventionspolitik auf Weisung der griechischen Regierung entstanden waren. Zwar hat die Kommission in der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die griechischen Behörden aufgefordert, alle Einzelheiten über diese Sozial- und Interventionspolitik sowie eine Bewertung dieser nationalen Politiken im Hinblick auf die gemeinsame Agrarpolitik vorzulegen, diese haben es bisher jedoch versäumt, die gewünschten Informationen zu übermitteln.

(147) Aus der Analyse des Wortlauts des Gesetzesentwurfs und der 116 Fälle, in denen die Tilgung von Verbindlichkeiten tatsächlich vereinbart wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass alle Verschuldungsgründe, die im Zusammenhang mit der Tilgung von Verbindlichkeiten angeführt werden, aufgrund der Durchführung bestimmter Tätigkeiten der Genossenschaften entstanden sind. Alle für die Tilgung von Verbindlichkeiten genannten Gründe (Produktionsbeihilfen, Abnahme und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erwerb von Material, das für den Produktionsprozess erforderlich ist, laufende betriebliche Aufwendungen, Disposition von Pflanzenschutz- und Futtermitteln, Schulden gegenüber der GLB, durch Preisbindungen verursachte Nachteile, Ausgleich für administrative Maßnahmen, Ausgleich für Schäden die durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursacht wurden, sowie Investitionen) erfuellen nach Auffassung der Kommission die Bedingungen der Betriebsbeihilfe und können daher von ihr nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigt werden.

(148) Insbesondere die Beihilfen, die zum Ausgleich der durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursachten Schäden gewährt wurden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, da sie nicht die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuellen. Ebenso sind die Beihilfen, die den Genossenschaften zum Ausgleich der Kosten gewährt wurden, die aufgrund der Durchführung von Investitionsvorhaben entstanden sind, als Betriebsbeihilfen anzusehen, denn da sie rückwirkend gezahlt wurden, verbesserten sie einfach nur die finanzielle Lage der Genossenschaften nach deren Durchführung, ohne jedoch einen Anreiz für die Durchführung von Investitionen an sich und somit für die Entwicklung des Sektors zu bieten(20).

(149) In ihren Bemerkungen bestätigen die griechischen Behörden, dass der Zweck der Maßnahmen darin bestehe, die Schuldenlast der Begünstigten zu erleichtern, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung erbringen müssten, die zur Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten bzw. bestimmter Regionen beitrage. Das Argument der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Genossenschaften kann jedoch als solches nicht als Gegenleistung betrachtet werden. Auch die Tatsache, dass die Genossenschaften aufgrund ihrer Statuten gezwungen sind, die gesamte Produktion ihrer Mitglieder abzunehmen, dürfte keine Änderung dieser Schlussfolgerung bewirken, da die Annahme solcher Statuten nicht zwingend vorgeschrieben ist. In Anbetracht der Grundsätze der Rechtsprechung(21) muss die Kommission daher zu dem Schluss kommen, dass für diese Maßnahmen nicht die Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geltend gemacht werden können.

(150) Zwar berufen sich die griechischen Behörden nicht ausdrücklich auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, jedoch führen sie das Argument an, dass diese Maßnahmen aufgrund der Tatsache einen regionalen Geltungsbereich hätten, dass die Genossenschaften die Interessen großer Gruppen von Landwirten verträten, die in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten tätig seien.

(151) In Kapitel I Punkt 6 der Mitteilung der Kommission von 1988(22) über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen ist vorgesehen, dass die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten von Regionen ausnahmsweise bestimmte Betriebsbeihilfen in Gebieten unter den in den Ziffern i) bis v) aufgeführten Voraussetzungen genehmigen kann. In Ziffer ii) heißt es, dass die Beihilfe zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen muss und nicht zu sektoralen Überschusskapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen darf, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; in diesem Zusammenhang ist ein sektorales Vorgehen erforderlich, bei dem die Gemeinschaftsregeln, -richtlinien und -leitlinien für bestimmte Tätigkeitsbereiche in Industrie (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Textil und Bekleidung) und Landwirtschaft sowie die Vorschriften über gewerbliche Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, zu beachten sind(23).

(152) Im Agrarsektor, der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen umfasst, ist es seit vielen Jahren bestehende Politik der Kommission, die Gewährung von Betriebsbeihilfen in allen Regionen zu verbieten, auch in denjenigen Gebieten, die unter den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen.

(153) Wie auf den ersten Blick aus der langen Liste mit Einzelbeihilfen hervorgeht, haben diese Maßnahmen die Tendenz, das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen zu untergraben. Tatsächlich werden die Genossenschaften für Kosten entschädigt, die ihnen aufgrund von Maßnahmen entstanden sind, die üblicherweise im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisationen entstehen.

(154) Es ist bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, den Mitgliedstaaten die Durchführung nationaler Maßnahmen zu untersagen, die die Tendenz haben, die durch die gemeinsame Marktorganisation geschaffenen Preisbildungsmechanismen zu untergraben(24). Aufgrund des Vorrechts, die die gemeinsame Agrarpolitik über staatliche Beihilferegelungen und die in Artikel 36 EG-Vertrag festgelegten Wettbewerbsregeln(25) hat, können einzelstaatliche Maßnahmen, die das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation des Agrarmarktes behindern, auf keinen Fall im Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung mit der Begründung genehmigt werden, dass eine Ausnahmeregelung anzuwenden sei.

(155) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen, auf die keine der in Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 vorgesehenen Ausnahmen Anwendung findet.

(156) Im. Hinblick auf die Anwendung der obengenannten Beihilferegelung auf den Einzelfall der Molkereigenossenschaft AGNO (851 Mio. GRD) ist der gleiche Schluss zu ziehen.

(157) Im Hinblick auf den besonderen Fall der Gewährung von Beihilfe zugunsten der AGNO gemäß Artikel 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 (529,89 Mio. GRD) merkt die Kommission an, dass sich hierbei um den Erlass von Zinsen für die späte Begleichung von Schäden handelte, die im Zusammenhang mit dem Kernkraftunglück von Tschernobyl entstanden waren. Da der Zweck der Beihilferegelung derselbe ist wie für die gemäß Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 gewährte Maßnahme, ist auch in diesem Fall der gleiche Schluss zu ziehen.

ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94

(158) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(159) Obwohl die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 von den griechischen Behörden nicht ausdrücklich geltend gemacht wurden, sollten sie vor diesem Hintergrund bewertet werden.

(160) Anfangs bewertete die Kommission diese Bestimmungen im Hinblick auf die Leitlinien, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt und das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(26) eingeleitet wurde. Diese Leitlinien sind seither durch neue Regelungen für staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten geändert worden, einschließlich spezifischer Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen im Agrarsektor(27), die ab dem 1. Januar 1998 anwendbar waren. Diese Leitlinien wurden nachträglich Mitte des Jahres 1999 kodifiziert(28). Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die Bewertung der Maßnahmen jedoch anhand der Kriterien, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag galten.

(161) Punkt 2.2 der Gemeinschaftsleitlinien von 1994 sah vor, dass die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen die besonderen Regelungen der Kommission für die Gewährung dieser Art von Beihilfen i in Agrarsektor auch weiterhin anwenden durften. Da die Maßnahmen der Kommission nicht vorher notifiziert wurden und da die griechischen Behörden den Beihilfecharakter der Maßnahmen nicht anerkannten, haben diese auch nicht angegeben, welche Regelungen die Kommission auf ihre Konformität mit den Maßnahmen des EG-Vertrags hin bewerten soll.

(162) Unter diesen Umständen ist die Kommission verpflichtet, alle Aspekte der in Frage kommenden Gemeinschaftsleitlinien anzuwenden, d. h Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung gemäß den besonderen Regelungen, die auf den Agrarsektor anwendbar sind, sowie Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den allgemeinen Regelungen.

Besondere Regelungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen im Agrarsektor

(163) Was die besonderen Regelungen für den Agrarsektor betrifft, die mitunter alternativ zu den allgemeinen Regelungen anwendbar sind, so wird die Höhe der Beihilfe durch bestimmte Elemente des Grundkapitals des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs oder Unternehmens beschränkt. Ist der betreffende landwirtschaftliche Betrieb oder das betreffende Unternehmen wegen seiner Unfähigkeit zur Begleichung der Verbindlichkeiten in seiner Existenz gefährdet, so durften nach Maßgabe der bestehenden Praxis der Kommission die Mitgliedstaaten diese Investitionen durch Gewährung von Beihilfen innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen absichern.

(164) Die bisherige Praxis der Kommission im Agrarsektor(29) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Beihilfen (zum Beispiel Zinszuschüsse) müssen dem Ausgleich der finanziellen Belastung durch Darlehen dienen, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden.

b) Das den gegebenenfalls bei der Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und den neuen Beihilfen entsprechende kumulierte Subventionsäquivalent darf die von der Kommission im Allgemeinen genehmigten Sätze nicht überschreiten:

- 35 % im Fall von Investitionen in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97(30);

- 55 % (bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten) bei Investitionen im Sektor Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Projekten, die nach den von der Kommission vorgeschriebenen sektoralen Auswahlkriterien nicht ausgeschlossen sind(31).

c) Die Zinszuschüsse müssen im Zusammenhang mit einer Anpassung der Zinssätze für neue, aufgrund der Veränderung der Geldmarktsätze aufgenommene Darlehen gewährt werden, wobei der Betrag der Zinszuschüsse höchstens dem Wert der Änderung des Zinssatzes des neuen Darlehens entsprechen darf, bzw. sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zwar gewährleistet ist, die jedoch so hoch verschuldet sind, dass ihre Existenz gefährdet ist und Konkursgefahr besteht.

(165) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Bestimmungen nicht die spezifischen Kriterien für die Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Unternehmen erfuellen, da die umzuschuldenden Verbindlichkeiten nicht notwendigerweise an die Durchführung von Investitionen gebunden sind. Tatsächlich lassen die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 mitunter weitere Gründe für die Verschuldung gelten, sofern diese auf objektive und externe Umstände zurückzuführen sind.

Beihilfen zur Rettung von Unternehmen

(166) Die Kommission ist der Auffassung, dass Geist und Buchstabe von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 nicht mit dem allgemeinen Zweck vereinbar ist, Unternehmen in Schwierigkeiten zu retten, indem ihnen eine kurze Atempause gewährt wird, während der eine langfristige Lösung ausgearbeitet werden kann, da diese Bestimmungen selbst so angelegt sind, dass sie als langfristige Lösung für landwirtschaftliche Genossenschaften mit finanziellen Schwierigkeiten in Betracht kommen.

(167) Gemäß den Kriterien der Kommission haben Rettungsbeihilfen folgende Bedingungen zu erfuellen:

- Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Darlehen zum marktüblichen Zinssatz handeln;

- ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (beispielsweise Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung);

- sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplans zu konzipieren;

- sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen;

- die Rettung sollte grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden.

(168) Anhand der vorliegenden Informationen kann die Kommission nicht bewerten, ob die zweite, vierte und fünfte Bedingung erfuellt werden. Allerdings stellte die Kommission fest, dass die erste und die dritte Bedingung eindeutig nicht eingehalten werden, da die Konsolidierungsdarlehen für eine Laufzeit von 15 Jahren zu einem Zinssatz gewährt wurden, der 50 % unter dem marktüblichen Zinssatz liegt.

(169) Folglich werden in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 die Kriterien der Gemeinschaft zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht eingehalten.

Allgemeine Leitlinien der Gemeinschaft zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

(170) Im Rahmen der Gemeinschaftsleitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, dass ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt.

(171) Formal gesehen beinhaltet Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 eine Regelung zur Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Genossenschaften in Schwierigkeiten. Gemäß den Punkten 4.1 und 4.2 der anwendbaren Leitlinien ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass die Genehmigung der Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann möglich ist, wenn diese auch unter die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der in Frage kommenden Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor fallen, die zu der Zeit anwendbar waren(32). Im Fall von Großunternehmen sehen diese Gemeinschaftsleitlinien vor, dass alle Beihilfen einzeln zu notifizieren sind.

(172) Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über Obergrenzen von Beihilfen für KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition. Obwohl die Kommission über die Anwendung dieses Artikels nicht ordnungsgemäß nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet wurde, hat sie anhand der Angaben der griechischen Behörden festgestellt, dass 116 landwirtschaftliche Genossenschaften von dieser Regelung Gebrauch machten.

(173) Eine der Begünstigten war die Molkereigenossenschaft AGNO, die nicht als KMU im Sinne der anwendbaren Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden kann, da sie Ende 1993 912 Arbeitskräfte beschäftigte (Maximum für KMU: 250) und leinen Umsatz von 60 Mio. EUR erzielte (Maximum zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe: 20 Mio. EUR).

(174) Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsregelung für Genossenschaften sich nicht auf die KMU im Rahmen der anwendbaren Gemeinschaftsleitlinien beschränkte. Aus diesem Grund kann die Kommission eine solche Regelung auch nicht genehmigen.

(175) Des Weiteren haben die griechischen Behörden es versäumt, der Kommission - wie in der entsprechenden Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 verlangt - ausführliche Informationen über die Anwendung dieser Regelung nicht nur zugunsten der AGNO, sondern aller 116 Begünstigten zu übermitteln.

(176) Unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur dann genehmigt werden, wenn folgende allgemeine Bedingungen erfuellt sind:

a) Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit

Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen Betriebsbedingungen wieder herzustellen. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren dürfen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als die Annahmen über die Entwicklung dieser Faktoren weithin anerkannt werden. Um das Kriterien der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu erfuellen, muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann.

b) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten bestehen, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft leisten, indem Kapazitäten endgültig verringert oder stillgelegt werden.

c) Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen Von den Beihilfebegünstigten wird daher ein erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zur Verringerung ihrer Wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in den betreffenden Geschäftsbereichen verwenden könnte.

d) Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans, und Einhaltung der Auflag

Das Unternehmen hat den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchzuführen und alle von der Kommission diesbezüglich festgelegten Auflagen zu erfuellen.

e) Kontrolle und Jahresberichte

Die Verwendung gewährter Umstrukturierungsbeihilfen ist regelmäßig anhand von hierzu geeigneten Berichten zu kontrollieren.

(177) Im Hinblick auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit sehen die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 in Verbindung mit den Rundschreiben, der GLB Nr. 150/94 und Nr. 22/95 vor, dass die Gewährung der Beihilfe von der Umsetzung einer Durchführbarkeitsstudie über die Modernisierung und Entwicklungsmöglichkeiten der Genossenschaft abhängig gemacht wird. In der Durchführbarkeitsstudie sollte schlüssig dargelegt werden, dass die betreffende landwirtschaftliche Genossenschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der GLB nachzukommen.

(178) Im Rahmen dieser Bestimmun en kann die GLB weitere Bedingungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Modernisierung (der Verwaltung und Organisation) tatsächlich erfolgt, indem die betrieblichen Aufwendungen verringert werden (Maßnahmen zum Abbau von Personal und /oder sonstige zweckdienliche Maßnahmen zur Einsparung von Kosten), unproduktive Vermögenswerte verkauft und das Eigenkapital (mittels Erhebung von Gebühren auf angelieferte Erzeugnisse und Erhöhung des Genossenschaftskapitals der Mitglieder) aufgestockt wird.

(179) Die Durchführbarkeitsstudien müssen ferner komplette Terminpläne für die Umsetzung, der finanziellen Umstrukturierung (der einzelnen Genossenschaften), Bedingungen für die Wiederherstellung der früheren Vereinbarungen über Verbindlichkeiten sowie Auflagen für die regelmäßige Kontrolle der Umsetzung der Pläne umfassen.

(180) Da die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 die Tilgung der Verbindlichkeiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften gegenüber der GLB und die regelmäßige Rückerstattung derselben vorsehen, können nach Auffassung der Kommission die Durchführbarkeitsstadien für die Genossenschaften als Umstrukturierungspläne im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden. Tatsächlich sind diese Durchführbarkeitsstudien so konzipiert, dass sie den Umstrukturierungsprozess hauptsächlich durch unternehmensinterne Maßnahmen unterstützen.

(181) Im Hinblick auf die zweite Bedingung stellt die Kommission fest, dass Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 keine Bestimmungen über Maßnahmen Griechenlands zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Wettbewerber enthält. Des Weiteren gilt die Beihilferegelung für Genossenschaften des gesamten Agrarsektors, einschließlich der Untersektoren, mit strukturellen Überkapazitäten gemäß Punkt 2.3 des Anhangs zu der Entscheidung 94/173/EG(33), der Aufschluss über die sektoralen Beschränkungen für die Leitlinien der Gemeinschaft betreffend Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 anwendbar waren. Weder der obengenannte Artikel noch die Durchführungsbestimmungen machen den Beihilfebegünstigten Genossenschaften Auflagen bezüglich einer endgültigen Verringerung oder Stillegung von Kapazitäten als Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

(182) Aufgrund dessen sollte angemerkt werden, dass im Gegensatz zu den Behauptungen der griechischen Behörden die Bestimmungen der Entscheidung 94/173/EG auf alle Regionen der Gemeinschaft anwendbar waren und dass nur für bestimmte Ziel-1-Regionen, beispielsweise für Griechenland, einige Ausnahmekriterien galten. Es sollte ferner angemerkt werden, dass die Entscheidung 94/173/EG sowohl im Hinblick auf kofinanzierte als auch im Hinblick auf staatliche Beihilfen als Maßstab zur Beurteilung von Überkapazitäten in einigen Sektoren genannt wird, sie jedoch keine absoluten Vorgaben macht. Es können gegebenenfalls auch sonstige Möglichkeiten zur Feststellung von Überkapazitäten (z. B. Marktumfragen) angewandt werden.

(183) Die griechischen Behörden führen das Argument an, dass das geltende Recht Bestimmungen enthalte, die eine Verringerung oder Stillegung der Produktionskapazitäten, d. h. die Stillegung unrentabler Betriebszweige, vorschrieben. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass das griechische Gesetz Nr. 2237/94 und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen den Genossenschaften eine Verringerung der Produktionskapazitäten nicht vorschreibt, sondern diese lediglich verpflichtet, unproduktive Vermögenswerte zu veräußern. Die Stillegung ungenutzter bzw. unrentabler Kapazitäten und die Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte ist in vollem Umfang gerechtfertigt, um das Aktiv- und das Passivvermögen der Genossenschaften wieder auszugleichen; sie ist sogar erforderlich, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Genossenschaften wiederherzustellen. Allerdings kann die Kommission die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht als Auflage zur Verringerung von Kapazitäten und damit als Gegenleistung der Begünstigten zur Umstrukturierung des relevanten Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansehen.

(184) Punkt 3.2.3 der Gemeinschaftsleitlinien bezieht sich auf die spezifischen Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten. Gemäß diesen Bedingungen kann die Kommission, sofern die regionalen Entwicklungserfordernisse es rechtfertigen, den Grundsatz der Verringerung von strukturellen Überkapazitäten in den relevanten Sektoren in gewissem Maß flexibel handhaben (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)). Allerdings konnte die Kommission eine generelle Ausnahme von dieser Bedingung nicht als gerechtfertigt ansehen. Tatsächlich haben die griechischen Behörden überhaupt keine Rechtfertigung für diese flexible Handhabung des Grundsatzes im Fall der Maßnahme vorgelegt, die alle Sektoren der landwirtschaftlichen Produktion im gesamten Land betraf.

(185) Die dritte Bedingung betrifft das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Umstrukturierungsbeihilfe aus der Sicht der Gemeinschaft.

(186) Erstens begrenzen weder Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 noch die Durchführungsbestimmungen den Gesamtbetrag der jeder Genossenschaft zu gewährenden Beihilfe auf das für die Umstrukturierung absolut erforderliche Minimum. Daher kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die gewährten Beihilfebeträge tatsächlich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt waren.

(187) Folglich kann die Kommission auch nicht davon ausgehen, dass in keinem der 116 Fälle die vereinbarten Umschuldungsmaßnahmen nicht einen Liquiditätsüberschuss (bzw. die Möglichkeit neuer Kreditaufnahmen) bei den Genossenschaften bewirkten, der bzw. die es der Genossenschaft erlaubte, sich in den betreffenden Geschäftsbereichen aggressiv und marktverzerrend zu verhalten.

(188) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahmen wie etwa die Aufstockung des Eigenkapitals, die Erhebung einer Gebühr pro Einheit eines angelieferten Erzeugnisses und die Veräußerung unproduktiver Vermögenswerte nur dann als Beiträge der Begünstigten zur Umstrukturierung angesehen werden können, wenn die Erträge hieraus tatsächlich zur Umstrukturierung verwandt werden, Informationen über den Umfang, in dem solche Beiträge vorgeschrieben sind, würden es der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob sie als wesentliche Eigenleistung im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien angesehen werden können. Es sollte jedoch angemerkt werden, dass weder Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 noch die Durchführuhgsbestimmungen festlegen, wie hoch die Eigemnittelbeiträge sein müssen, um als wesentlich zu gelten.

(189) Im Hinblick auf die vierte Bedingung (vollständige Durchführung der Umstrukturierungspläne) merkt die Kommission an, dass die Kontrolle der Durchführung der Unternehmenspläne von der GLB vorgenommen wurde. Zumindest in einem Fall haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass die anfänglichen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausreichend waren, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der betreffenden Genossenschaft zu garantieren. Daher seien zwei weitere Umstrukturierungsmaßnahmen angeordnet worden. In jenem Fall habe die GLB direkt die betriebliche Leitung der Genossenschaft Übernommen. Zwar sind die genauen Details der Bedingungen, unter denen die GLB die betriebliche Leitung übernahm, nicht klar, jedoch weisen diese Maßnahmen darauf hin, dass die Umstrukturierungspläne nicht in allen Fällen vollständig durchgeführt worden sind. Auf der anderen Seite ist die direkte Übernahme der betrieblichen Leitung der Genossenschaft durch die GLB nicht mit den Durchführungsbestimmungen des Gesetzes vereinbar, da diese die Kündigung der Vereinbarungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten und die Wiederherstellung der Ausgangssituation vorsehen, wenn die Teilzahlungen mit einem Verzug von mehr als sechs Monaten geleistet werden. Des Weiteren können das Versäumnis der GLB, für die vollständige Durchführung der Umstrukturierungspläne zu sorgen, sowie die Übernahme der betrieblichen Leitung der Genossenschaft durch die GLB auf die Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten dieser Genossenschaft hindeuten(34). Daher kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die Maßnahmen zur Herstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit in allen nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 genehmigten Vereinbarungen vollständig durchgeführt worden sind.

(190) Im Hinblick auf die fünfte Bedingung merkt die Kommission an, dass die genehmigten Durchführungsbestimmungen die Kontrolle der Umstrukturierungsvereinbarungen in kurzen Abständen vorsah. Jedoch haben die griechischen Behörden es versäumt, einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen insgesamt vorzulegen, wie dies von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag verlangt wurde.

(191) Unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Falls kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 nicht mit den allgemeinen Gemeinschaftsleitlinien vereinbar sind. Folglich können die in Anwendung dieses Artikels gewährten Beihilfen von der Kommission nicht genehmigt werden, selbst wenn die Regelung nur für KMU im Sinne der in Frage kommenden Leitlinien der Gemeinschaft galt.

Sonderbeihilfen zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO in Anwendung von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989

(192) Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthält Bestimmungen für die Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Genossenschaften in Schwierigkeiten. Die Molkereigenossenschaft AGNO ist nur eine der Begünstigten dieser Regelung. Grundsätzlich vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Bewertung der Anwendung einer Regelung nach den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag auf Einzelfälle nicht die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt berührt. Da sich jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch die griechischen Behörden und die GLB in ihren Bemerkungen auf die Molkereigenossenschaft AGNO konzentrieren, war die Kommission der Ansicht, dass es angemessen ist, die der AGNO gewährte Beihilfe exemplarisch anhand der allgemeinen Kriterien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten.

(193) In Anbetracht der Überschneidungen der Beihilfen zugunsten der AGNO in Anwendung von Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 und in Anwendung des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 sowie der Ähnlichkeit der Ziele und Instrumente dieser Bestimmungen werden beide Beihilfen zusammen bewertet.

(194) Diese Bewertung greift der Haltung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilferegelung nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 mit den Gemeinschaftsbestimmungen in keiner Weise vor.

(195) Hinsichtlich der Einhaltung der ersten Bedingung der Gemeinschaftsleitlinien (Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit) hat die Kommission festgestellt, dass die griechischen Behörden ein Paket von durchzuführenden Maßnahmen beschlossen hatten. Diese Maßnahmen dienten der Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts und sahen Personalfreistellungen (150 Arbeitsplätze in drei Jahren), Überstundenabbau, Kürzung der über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen liegenden Löhne und Gehälter, Kürzung der Werbekosten um 2 % und Verringerung der Allgemeinkosten um 50 Mio. GRD vor. Zu diesen Maßnahmen zählten auch die Erschließung neuer Mittel, wie beispielsweise die Aufnahme von Genossenschaftskapital, die Erhöhung der Einlagen um 50000 GRD, die Einführung einer besonderen Abgabe für Anlieferungsmilch (1,5 GRD/kg im Lauf der ersten drei Jahre und 3 GRD/kg nach 1996), die Aufstockung des Eigenkapitals und der Verkauf von Immobilien. Des Weiteren sollte die AGNO moderne Vermarktungsmethoden einführen, die Produktpalette erweitern, die Produktqualität verbessern und alle vorgesehenen Investitionen stornieren, die nicht mit der Milchverarbeitungsanlage in Zusammenhang standen. Diese Maßnahmen können als Umstrukturierungsplan im Sinne der obengenannten Leitlinien angesehen werden.

(196) Um diesen Umstrukturierungsplan zu genehmigen, begrenzte die GLB während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Vermögensbewertung auf den Nettokapitalfluss der Genossenschaft plus der Nettoerlöse aus der Umsetzung des Umstrukturierungsplans abzüglich der Teilzahlungen für Kredite. Nach Auffassung der Kommission ermöglicht diese Bewertungsmethode es, die Fähigkeit der Genossenschaft zur Erstattung der Darlehen zu den neu festgesetzten Zinssätzen zu beurteilen; sie kann aber nicht als gleichwertig mit der Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Genossenschaft im Sinne der Leitlinie angesehen werden, die eine Analyse der Rentabilität der Genossenschaft nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers verlangt.

(197) Dieser Aspekt jedoch ist besonders wichtig, da gemäß dem Umstrukturierungsplan der Nettokapitalfluss in den Jahren 1998 bis 2004 geringer als 100 Mio. GRD sein wird, d. h. unter 0,5 % des Umsatzes der Genossenschaft liegt.

(198) Hinsichtlich der Einhaltung der zweiten Bedingung der Gemeinschaftsleitlinien (Verringerung der Kapazitäten) ist festzustellen, dass die Genossenschaft im Molkereisektor tätig ist und in diesem Sektor strukturelle Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene bestehen. Sektorspezifische Beschränkungen für Investitionen sind anwendbar, entweder auf der Ebene der Primärerzeugung (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 950/97) oder auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen (Punkt 2.2. des Anhangs zu der Entscheidung 94/173/EG). Auf der anderen Seite beinhalten die der AGNO auferlegten Umstrukturierungsmaßnahmen trotz der Größe des Unternehmens keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Verringerung von Kapazitäten.

(199) Hinsichtlich der Einhaltung der dritten Bedingung (Verhältnismäßigkeit) ist die Kommission der Ansicht, dass die günstigen Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 22 7/94 als solche nicht ausreichend sind, um der AGNO die Wiederherstellung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu ermöglichen. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die GLB auf der Grundlage dieser Bestimmungen weitere 1,899 Mrd. GRD zugunsten der AGNO umschuldete.

(200) Es sollte der Kommission eindeutig dargelegt werden, dass der Eigenmittelbeitrag der begünstigten Genossenschaft zu dem Umstrukturierungsplan tatsächlich wesentlich ist. Nach der von der Kommission üblicherweise angewandten Berechnungsmethode beinhaltet das Konsolidierungsdarlehen ein Barzuschussäquivalent von mindestens 64,7 % (siehe Erwägungsgrund 119). Berücksichtigt man die Tatsache, dass sich das Gesamtdarlehen auf 12,044 Mrd. GRD (10,145 Mrd. GRD + 1,899 Mrd. GRD) beläuft, so beträgt die Beihilfe insgesamt 7,79 Mrd. GRD. Auf der anderen Seite ergeben die besondere Abgabe für Anlieferungsmilch pro Kilogram, die Aufstockung des Eigenkapitals und die Veräußerung von Vermögenswerten zusammen einen Eigenmittelbeitrag von 3,025 Mrd. GRD während der gesamten Dauer der Umstrukturierung, was einem Satz von 38 % der gesamten Umstrukturierungsbeihilfe entspricht. Die Kommission kann diesen Eigenmittelbeitrag als wesentlich ansehen.

(201) Hinsichtlich der vierten Bedingung (vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans) geht aus den Bemerkungen der griechischen Behörden eindeutig hervor, dass die der Genossenschaft anfangs auferlegten Maßnahmen nicht ausreichend waren, um deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiederherzustellen. Infolgedessen wurden ihr zwei weitere Maßnahmenpakete auferlegt. Auf der anderen Seite erhielt die AGNO weiterhin Unterstützung aus staatlichen Mitteln, indem in Anwendung des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97 570 Mio. GRD ihrer Schulden gegenüber der GLB getilgt wurden. Schließlich übernahm die GLB im Mai 1998 die betriebliche Leitung der AGNO.

(202) Auf der Grundlage dieser Ausführungen können sich zwei unterschiedliche Situationen ergeben haben. Sofern das erste Maßnahmenpaket realistisch und geeignet war, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der AGNO wiederherzustellen, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden. Sofern die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen doch vollständig umgesetzt wurden, ist angesichts der Ausarbeitung weiterer Maßnahmen und der Gewährung weiterer Beihilfen zugunsten der AGNO in Frage zu stellen, ob die ersten Berechnungen im Hinblick auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit angemessen waren.

(203) Die Bewertung der Einzelbeihilfen zugunsten d Molkereigenossenschaft AGNO bestätigt für diesen Einzelfall die Schlussfolgerung, dass die nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 durchgeführte Regelung insgesamt und die nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 gewährte Beihilfe den Gemeinschaftsleitlinien nicht entsprechen.

(204) Des Weiteren sollte auch die Übernahme der betrieblichen Leitung der AGNO durch die GLB von der Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag bewertet werden. Aus Verfahrensgründen kann jedoch im Rahmen der vorliegenden Entscheidung dieses zusätzliche Element nicht berücksichtigt werden.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(205) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Steuervorschriften für Genossenschaften nach den griechischen Gesetzen Nr. 2238/94 und Nr. 2169/93 sowie die Bestimmungen über die Umschuldung von Verbindlichkeiten nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 nicht als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Jedoch ist die Kommission im Hinblick auf den Einzelfall der Umschuldung von Verbindlichkeiten der AGNO nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 der Auffassung, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(206) Auf der anderen Seite ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 (einschließlich der Beihilfe zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO nach Artikel 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94) und die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(207) Die Kommission bedauert, dass die griechischen Behörden die obengenannten Beihilfen unrechtmäßig und entgegen den Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt haben.

(208) Aus den obengenannten Gründen können für Beihilfen, die die Bestimmungen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, nicht die Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 gelten. Sie sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(209) In Fällen wie den vorliegenden, in denen nicht notifizierte Beihilfen gewährt wurden, ohne die endgültige Entscheidung der Kommission abzuwarten, verhindert der zwingende Charakter der Verfahrensregeln nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni l973 (Rechtssache 77-72 Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya(35), 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120-73 Gebr. Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland(36) und 22. März 1977 (Rechtssache 78-76 Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland(37) anerkannt hat, die rückwirkende Genehmigung der Beihilfen (Urteil vom 2 November1991 in der Rechtssache C-354/90 Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen französische Republik(38).

(210) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(39) sieht vor, dass in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung ist notwendig, um die Ausgangslage wiederherzustellen, indem alle finanziellen Vorteile, die dem Empfänger unrechtmäßig seit dem Datum der Bereitstellung der Beihilfe zugute gekommen sind, zu beseitigen.

(211) Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sieht vor, dass die aufgrund einer Negativentscheidung zurückzufordernde Beihilfe die Zinsen umfasst, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger bereitgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen.

(212) Die Beihilfen sollten gemäß den in der griechischen Gesetzgebung hierfür vorgesehenen Verfahren zurückgezahlt werden. Für die Beihilfebeträge sind Zinsen ab dem Datum der Bereitstellung bis zu dem Datum der tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen. Der Zins ist auf der Grundlage des marktüblichen Satzes und des von der Kommission im Rahmen der Regionalbeihilfen zur Bestimmung der Beihilfeaequivalente verwendeten Referenzzinssatzes zu berechnen(40).

(213) Die vorliegende Entscheidung der Kommission greift einer eventuellen Untersuchung der Auswirkungen des Verhaltens der GLB auf den Wettbewerb im Agrarsektor Griechenlands durch die Kommission in keiner Weise vor.

(214) Die vorliegende Entscheidung der Kommission greift etwaigen Schlussfolgerungen, die diese im Hinblick auf die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) zieht, in keiner Weise vor -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Steuervorschriften zugunsten der Genossenschaften nach den griechischen Gesetzen Nr. 2238/94 und Nr. 2169/93 sowie die Maßnahmen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 stellen als solche keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(2) Die folgenden staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

a) Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92;

b) Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94;

c) Die Beihilfe zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO nach Artikel 19 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 in Höhe von 529,89 Mio. GRD;

d) Die Umschuldung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft AGNO gegenüber der griechischen Landwirtschaftsbank in Höhe von 1,899 Mrd. GRD im Rahmen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989.

Artikel 2

(1) Die griechischen Behörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Begünstigten die unter Artikel 1 Absatz 2 genannten, rechtswidrig gewährten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung. zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung hat gemäß den Bestimmungen des griechischen Rechts zu erfolgen. Für die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückerstattung Zinsen zu berechnen. Die Höhe der Zinsen ist anhand des Referenzzinssatzes festzulegen, der zur Berechnung der Beihilfeaequivalente für Regionalbeihilfen dient.

Artikel 3

(1) Griechenland hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Erfuellung derselben durchgeführt worden sind.

(2) Die griechischen Behörden werden aufgefordert, der Kommission innerhalb derselben Frist folgende Informationen zu übermitteln:

a) ein vollständiges Verzeichnis der Begünstigten aller Beihilferegelungen, der zu erstattenden Beträge und der fälligen Zinsen;

b) sämtliche vorhandenen Informationen betreffend die Übernahme der betrieblichen Leitung der AGNO durch die griechische Landwirtschaftsbank sowie eine schlüssige Begründung, dass die Übernahme der betrieblichen Leitung nicht eine weitere staatliche Beihilfe zugunsten der AGNO beinhaltet;

c) sämtliche Informationen, die es der Kommission ermöglichen, eine Untersuchung nach den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag über die Beziehungen zwischen dem griechischen Staat und der griechischen Landwirtschaftsbank sowie deren Auswirkungen auf den Wettbewerb im Agrarsektor einzuleiten. Zu diesem Zweck hat Griechenland der Kommission alle in Frage kommenden Rechtsvorschriften, die Bilanzen der Bank aus den letzten zehn Jahren sowie eventuelle Bemerkungen zu dem Gegenstand der Untersuchung vorzulegen.

d) Ein Bericht über alle Vereinbarungen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten, die von der griechischen Landwirtschaftsbank mit den landwirtschaftlichen Genossenschaften nach dem Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 geschlossen wurden, sowie eine Bewertung hinsichtlich der Konformität dieser Vereinbarungen mit den Bestimmungen in den Artikeln 87 bis 88 EG-Vertrag.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 100 vom 2.4.1998, S. 7 und ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 19.

(2) ABl. C 376 vom 4.12.1998, S. 2.

(3) ABl. C 120 vom 1.5.1999, S. 16.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 91.

(6) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG (ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16).

(7) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(8) SEK (89) 343/2 vom 7. März 1989.

(9) Beihilfenummer N 54/87 - Schreiben der Kommission SG (87) D/5035 vom 15. April 1987.

(10) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29, mit WIrkung vom 1.1.2000 augfehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission.

(11) Siehe Fußnote 6.

(12) Quelle: Eurostat.

(13) Urteil des Gerichtshofes vom. 29 Juni 1999 in der Rechtssache C 256-97 - DMT. Noch nicht veröffentlicht.

(14) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(15) Bulletin EG 9-1984; siehe auch Fußnote 14, Ziffer 3.2 dritter Gedankenstrich mutatis mutandis (hinsichtlich privater Unternehmen).

(16) Siehe Beihilfeakte C 47/95, derzulfolge Italien vom Rat die Genehmigung erhielt,nach dem Verfahren in Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag Beihilfe zu gewähren, um zu verhindern, dass Banken im Fall des Konkurses von Genossenschaften das persönliche Vermögen der Mitglieder einfordern können.

(17) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(18) Siehe Präzedenzfall C 51/96.

(19) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(20) Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1989 in der Rechtssache C 730-79, Philip Morris [1980] Slg. S. 2671-2693.

(21) Insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission [1995] Slg. II-1675 und die darin genannte Rechtsprechung.

(22) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2, Leitlinien für nationale Regionalbeihilfen - Punkt 2 (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 10).

(23) Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-165/97 - Königreich Spanien gegen Kommission (Piezas y Rodajes SA) Slg. [1997] S. I-0135.

(24) Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache 35-88, KYDEP, [1990] Slg. S. I-3125.

(25) Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 177-78 Pigs and Bacon Kommission gegen McCarren [1979] Slg 2161.

(26) Siehe Fußnote 7.

(27) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

(28) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(29) Siehe Fußnote 8 und Präzedenzfälle N 864/97, C 65/97.

(30) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

(31) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4.

(32) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 10, derzeit ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(33) Siehe Fußnote 10.

(34) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 Piaggio. Noch nicht veröffentlicht.

(35) [1973] Slg 611.

(36) [1973] Slg. 1471.

(37) [1977] Slg. 595.

(38) [1991] Slmg I-5505.

(39) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(40) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

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