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Document 32002D0265
2002/265/EC: Council Decision of 25 March 2002 authorising Italy to apply a differentiated rate of excise duty to fuels containing biodiesel in accordance with Article 8(4) of Directive 92/81/EEC
2002/265/EG: Entscheidung des Rates vom 25. März 2002 zur Ermächtigung Italiens zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von Kraftstoffen mit Biodiesel (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
2002/265/EG: Entscheidung des Rates vom 25. März 2002 zur Ermächtigung Italiens zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von Kraftstoffen mit Biodiesel (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
ABl. L 92 vom 9.4.2002, p. 19–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004
2002/265/EG: Entscheidung des Rates vom 25. März 2002 zur Ermächtigung Italiens zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von Kraftstoffen mit Biodiesel (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2002 S. 0019 - 0021
Entscheidung des Rates vom 25. März 2002 zur Ermächtigung Italiens zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von Kraftstoffen mit Biodiesel (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) (2002/265/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Italien hat im Rahmen eines Pilotprojekts während des Zeitraums vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2001 die Voraussetzungen für die Verwendung von Biodiesel getestet. Biodiesel wurde bis zu einer Hoechstmenge von 125000 Tonnen pro Jahr von der Verbrauchsteuer befreit. Mit Schreiben vom 23. April 2001 haben die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung übermittelt, nach der Biodiesel und andere Biokraftstoffe für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004, von der Verbrauchsteuer befreit werden sollen. Damit die Kommission über alle relevanten und für eine Prüfung erforderlichen Informationen verfügt, hat sie mit den Schreiben vom 16. Mai und 8. August 2001 um zusätzliche Angaben gebeten, die ihr von der italienischen Regierung am 17. Juli bzw. 28. September 2001 mitgeteilt wurden. Am 15. Oktober 2001 fand eine Sitzung mit Vertretern der Kommission und den italienischen Behörden statt. Nach Eingang eines Schreibens der italienischen Behörden vom 22. Oktober 2001 konnte die Kommission die Prüfung des Antrags auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung abschließen. Bis zur Genehmigung der beantragten Ausnahmeregelung durch den Rat setzt Italien die Anwendung der Steuerermäßigung aus. (2) Italien beantragte eine Ermächtigung zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von Biodiesel, der einerseits als Zusatz zu Gasöl mit einem Anteil von weniger als 5 % und andererseits als Kraftstoff in einer Gasölmischung mit einem Biodieselanteil von ungefähr 25 % verwendet wird, die insbesondere als Kraftstoff für Kommunalfahrzeuge verwendet wird. Aufgrund des hohen Biodieselanteils muss die Motorverträglichkeit dieses Kraftstoffes geprüft werden, um hohe Schadstoffemissionen dabei zu vermeiden. (3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden von diesem Antrag unterrichtet. (4) Die Entwicklung erneuerbarer Energien und insbesondere von Biokraftstoffen wird von der Gemeinschaft bereits seit 1985 gefördert. Die Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin(2) unterstreicht die Bedeutung der Biokraftstoffe beim Abbau der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Rohöleinfuhren und gestattet es, Benzin bis zu 5 % vol. Ethanol und bis zu 15 % ETBE zuzusetzen. Auch die Entscheidungen 93/500/EWG des Rates(3) und 98/352/EG des Rates(4) sowie die Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sind auf die Förderung der erneuerbaren Energien in der Gemeinschaft (Programm Altener) ausgerichtet und zielen darauf ab, den Gesamtverbrauch von Kraftfahrzeugen im Jahre 2005 zu 5 % durch Biokraftstoffe abzudecken. Das Weißbuch der Kommission von 1997 über erneuerbare Energieträger empfiehlt zudem als Zielsetzung für das Jahr 2010 die Erzeugung von 18 Mio. Tonnen fluessiger Biokraftstoffe und allgemein eine Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch bis zum Jahr 2010. Das Grünbuch der Kommission über die Sicherheit der Energieversorgung der Union hebt ebenfalls hervor, dass steuerliche Instrumente zum Erreichen dieser Ziele unerlässlich sind, weil dadurch die Differenz zwischen dem Gestehungspreis von Biokraftstoffen und dem konkurrierender Erzeugnisse verringert werden kann. Am 7. November 2001 hat die Kommission ferner einen Aktionsplan und zwei Richtlinienvorschläge angenommen, die auf die stärkere Verwendung von Ersatzkraftstoffen abzielen und als ersten Schritt die entsprechenden rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen für die Förderung von Biokraftstoffen einführen. (5) Die von den italienischen Behörden beantragten Ausnahmeregelungen stehen also in Einklang mit der Gemeinschaftspolitik in Bezug auf Biokraftstoffe, die insbesondere auf den Schutz der Umwelt und die Sicherung der Energieversorgung ausgerichtet ist. (6) Die von Italien beabsichtigten Steuerermäßigungen sind entsprechend dem Gehalt an Biokraftstoff des Enderzeugnisses gestaffelt. Die Steuerermäßigungen führen ferner effektiv nicht zu einer Unterschreitung der gemeinschaftlichen Mindestsätze, die in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(6) festgelegt sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Das von Italien durchgeführte Programm hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Steuerbefreiung wird für ein Kontingent von 300000 Tonnen Biodiesel pro Jahr gewährt. (8) Die Kommission überprüft die Steuerermäßigungen und -befreiungen regelmäßig darauf, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen und ob sie mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Italien wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2004 gestaffelte Verbrauchsteuersätze auf als Kraftstoff verwendete Mischungen mit einem Biodieselanteil von 5 % bzw. 25 % anzuwenden. (2) Die Verbrauchsteuerermäßigung darf den Verbrauchsteuerbetrag, der für den Anteil an Biokraftstoffen geschuldet würde, der in den begünstigten Erzeugnissen enthalten ist, nicht überschreiten. (3) Die Verbrauchsteuersätze für die in Absatz 1 bezeichneten Mischungen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG, insbesondere dem in Artikel 5 jener Richtlinie genannten Mindestsatz, entsprechen. Artikel 2 Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen jährlich an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, damit diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen. Artikel 3 Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 30. Juni 2004. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. März 2002. Im Namen des Rates Der Präsident A. M. Birulés y Bertrán (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (2) ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/441/EG (ABl. L 238 vom 21.8.1987, S. 40). (3) ABl. L 235 vom 18.9.1993, S. 41. (4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53. (5) ABl. L 79 vom 25.10.2000, S. 1. (6) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).