EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0080

2002/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 386)

ABl. L 34 vom 5.2.2002, p. 26–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Aufgehoben durch 32006D0504

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/80(1)/oj

32002D0080

2002/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 386)

Amtsblatt Nr. L 034 vom 05/02/2002 S. 0026 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 4. Februar 2002

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 386)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/80/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Man hat festgestellt, dass getrocknete Feigen und Pistazien sowie in geringerem Maße Haselnüsse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, in vielen Fällen stark mit Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin kontaminiert waren.

(2) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass Aflatoxin B1, auch in äußerst niedrigen Dosen, Leberkrebs verursacht und außerdem genotoxisch ist.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999(3), setzt Hoechstgehalte für bestimmte Lebensmittelkontaminanten fest, insbesondere für Aflatoxine. Diese Hoechstgehalte wurden insbesondere in Proben von getrockneten Feigen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei war, bei weitem überschritten.

(4) Dies stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar, und daher müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(5) Vom 4. bis 8. September 2000 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission der Türkei einen Kontrollbesuch ab, um die dort bestehenden Kontrollsysteme zur Verhinderung einer Aflatoxinkontamination in Haselnüssen, Pistazien und getrockneten Feigen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, zu bewerten. Dabei stellte sich unter anderem heraus, dass das bestehende Kontrollverfahren für Partien von Haselnüssen, Pistazien und getrockneten Feigen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, nicht gewährleistet, dass die Partien die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Hoechstwerte erfuellen. Es wurde festgestellt, dass die verantwortlichen Beamten unzureichend geschult sind, dass die Probenahme- und Analyseverfahren unzulänglich sind und dass nicht ausreichend belegt werden kann, dass die Ausfuhrbescheinigungen mit den betroffenen Partien übereinstimmen. Bei diesen Waren, deren Herkunft oder Ursprung die Türkei ist, wird die Nichteinhaltung der Aflatoxin-Hoechstwerte ständig festgestellt und über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel gemeldet. Daher ist es angezeigt, für Haselnüsse, Pistazien und getrocknete Feigen und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, Sondervorschriften zu erlassen und damit die öffentliche Gesundheit in hohem Maße zu schützen.

(6) Es ist notwendig, dass getrocknete Feigen, Haselnüsse, Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse unter guten Hygienebedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert werden. Unmittelbar bevor eine Partie die Türkei verlässt, muss an Hand von Proben der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxingehalt festgestellt werden.

(7) Die türkischen Behörden sollten jeder Partie von getrockneten Feigen, Haselnüssen und Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, als Nachweis Unterlagen über die Produktions-, Sortierungs-, Behandlungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beförderungsbedingungen sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchungen auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt beifügen.

(8) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es daher notwendig, dass alle in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Partien von getrockneten Feigen, Haselnüssen und Pistazien, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaates vor der Freigabe für den Handel beprobt und auf ihren Aflatoxingehalt untersucht werden.

(9) Der Ständige Lebensmittelausschuss wurde am 2. April 2001 konsultiert -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugnisse, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist und die für den Verzehr oder als Zutat eines Lebensmittels bestimmt sind, nur unter der Voraussetzung einführen, dass jeder Partie die Ergebnisse einer amtlichen Probenahme und Analyse sowie das in Anhang 1 angegebene, von einem Vertreter der Generaldirektion für Schutz und Kontrolle des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten ausgefuellte, unterzeichnete und geprüfte Gesundheitszeugnis beigefügt sind:

- Feigen und getrocknete Feigen, die unter den KN-Code 0804 20 10 oder 0804 20 90 fallen,

- Haselnüsse (Corylus sp) in der Schale oder geschält, die unter den KN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

- Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

- Nuss- oder Trockenobstmischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

- Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den KN-Code 2008 19 fallen.

(2) Partien dürfen nur über eine der in Anhang 2 genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3) Jede Partie ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code des Gesundheitszeugnisses und des beigefügten Berichts über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen Probenahme und Analyse übereinstimmt.

(4) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen von eingeführten getrockneten Feigen, Haselnüssen und Pistazien mit Ursprung oder Herkunft in der Türkei geprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die Forderung nach einem Gesundheitszeugnis und nach den in Absatz 1 genannten Probenahmeergebnissen erfuellt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Partien von getrockneten Feigen, Haselnüssen und Pistazien mit Ursprung oder Herkunft in der Türkei systematisch Proben entnommen und auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt analysiert werden, und sie unterrichten die Kommission über die Ergebnisse.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Juli 2002 überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Sondervorschriften den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten. Bei der Überprüfung wird auch ermittelt, ob Sondervorschriften weiterhin erforderlich sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17.

ANHANG I

>PIC FILE= "L_2002034DE.002802.TIF">

ANHANG II

Liste der Eingangszollstellen, über die Feigen, Haselnüsse, Pistazien und hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top