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Document 32002D0063

    2002/63/EG: Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

    ABl. L 27 vom 30.1.2002, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009; Aufgehoben durch 32009R1139

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/63(1)/oj

    Related international agreement

    32002D0063

    2002/63/EG: Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2002 S. 0001 - 0002


    Beschluss des Rates

    vom 23. Oktober 2001

    über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

    (2002/63/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung, im folgenden das "Protokoll" genannt, sollte genehmigt werden.

    Die Kommission muss ermächtigt werden, die Durchführungsvorschriften zur Umsetzung des Protokolls, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, zu erlassen.

    Mit den Verordnungen (EG) Nrn. 1595/97(1) und 656/98(2) hat die Gemeinschaft die in dem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse bzw. für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorzeitig in Kraft gesetzt. Es sind daher geeignete Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von der Präferenzregelung dieser Verordnungen zu der des Protokolls zu erlassen.

    Das Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen wurde zuletzt durch den Beschluss 96/224/EG(3) geändert -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Beschluss werden von der Kommission nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(4) oder gegebenenfalls in den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(5) oder der Verordnung (EG) Nr. 3066/95(6) vorgesehen ist.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt Absatz 1 als Rechtsgrundlage aller Bestimmungen, die von der Kommission aufgrund Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 zur Durchführung der Zugeständnisse nach diesem Protokoll erlassen werden.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    (1) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 90 vom 25.3.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 81 vom 30.3.1996, S. 264.

    (4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

    (5) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    (6) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/1998 (ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1).

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