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Document 32002D0029

    2002/29/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4736)

    ABl. L 13 vom 16.1.2002, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/29(1)/oj

    32002D0029

    2002/29/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4736)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/2002 S. 0025 - 0027


    Entscheidung der Kommission

    vom 8. Januar 2002

    über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4736)

    (2002/29/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG der Kommission(4), besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken.

    (2) Artikel 3 der genannten Entscheidung benennt das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), das nun Teil der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)" ausmacht, und das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Italien, als Antigenbanken für die Lagerung der Gemeinschaftsreserven und sieht ein Verfahren zur Bildung von Antigenbanken bei anderen Einrichtungen durch Entscheidung der Kommission vor.

    (3) Mit Artikel 1 der Entscheidung 2000/111/EG der Kommission(5) wurde Merial S.A.S. als Antigenbank zur Lagerung von Gemeinschaftsreserven benannt.

    (4) Die Aufgaben und Pflichten dieser Antigenbanken sind in Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG festgelegt. Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe ist davon abhängig zu machen, ob die Antigenbanken diesen Aufgaben und Pflichten nachkommen.

    (5) Es empfiehlt sich, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Antigenbanken vorzusehen, die Dienstleistungen für die Gemeinschaft erbringen, damit diese ihre Aufgaben im Jahr 2002 erfuellen können.

    (6) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden.

    (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) werden Programme zur Tilgung von Tierseuchen im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

    (8) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Fristen übermitteln.

    (9) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Merial S.A.S. unter den vertraglich festgelegten Bedingungen gewährt.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen.

    (2) Die "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)", Lyon (Frankreich), lagert die in Absatz 1 genannten Antigene.

    (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf maximal 30000 EUR.

    Artikel 2

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen.

    (2) Das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Italien, lagert die in Absatz 1 genannten Antigene.

    (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf maximal 30000 EUR.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ausgezahlt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat Belege über die Erfuellung der Aufgaben eingereicht hat.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Belege müssen vor dem 1. März 2003 bei der Kommission eingereicht werden und folgende Ausgaben enthalten:

    a) technische Informationen über:

    - Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerhaltungsbücher),

    - die verwendeten Lagereinrichtungen (Typ, Zahl und Fassungsvermögen der Behälter),

    - die bestehenden Sicherheitssysteme (Temperaturregelung, Diebstahlschutz),

    - Versicherungen (Brand, Unfall);

    b) Informationen finanzieller Art (entsprechend der Aufstellung im Anhang).

    Artikel 4

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Merial S.A.S., Lyon, Frankreich, eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen.

    (2) Merial S.A.S. in Lyon, Frankreich, lagert die in Absatz 1 genannten Antigene auf dem Gelände von Merial S.A.S. in Lyon, Frankreich (2 Behälter), und auf dem Gelände von Merial S.A.S. in Pirbright, Vereinigtes Königreich (4 Behälter).

    (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf maximal 48000 Euro.

    Artikel 5

    (1) Zur Erfuellung von Artikel 4 schließt die Kommission mit Merial S.A.S. unverzüglich einen Vertrag.

    (2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den Vertrag im Namen der Europäischen Kommission zu unterzeichnen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Januar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

    (4) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 39.

    (5) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 19.

    (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ANHANG

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