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Document 32002B0452

    2002/452/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000

    ABl. L 158 vom 17.6.2002, p. 62–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/452/oj

    32002B0452

    2002/452/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000

    Amtsblatt Nr. L 158 vom 17/06/2002 S. 0062 - 0065


    Beschluss des Europäischen Parlaments

    vom 10. April 2002

    über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000

    (2002/452/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Wiederaufbau und die Durchführung der Hilfe für den Kosovo im Jahr 2000, zusammen mit den Antworten der Kommission und der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (C5-0673/2001)(1),

    - in Kenntnis des Jahresberichts 2000 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (KOM(2001) 446),

    - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 (C5-0123/2002),

    - gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

    - gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0101/2002),

    A. in der Erwägung, dass die Kommission bereits im Juli 1999, unmittelbar nach dem Krieg im Kosovo, die Task-Force EG-TAFKO schuf, die die ersten Phasen des Programms für den Wiederaufbau einleiten sollte,

    B. in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für Wiederaufbau im Februar 2000 die Programme der EG-TAFKO übernahm und diese in das Programm für das Jahr 2000 einbezog,

    C. in der Erwägung, dass der Wiederaufbau des Kosovo wegen der weit verbreiteten physischen Zerstörungen und des menschlichen Leids in einer Provinz, die unter den verheerenden Auswirkungen eines von chronischen Unterinvestitionen, Vernachlässigung und Menschenrechtsverletzungen geprägten Jahrzehnts zu leiden hat, weiterhin eine gewaltige Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass die Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Investitionen im Kosovo eine Voraussetzung für eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltung der für die Region bereitgestellten EU-Haushaltsmittel darstellt,

    D. in der Erwägung, dass die Strategie der Agentur darauf hinausläuft, von den Soforthilfemaßnahmen, die für die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft im Jahre 1999 charakteristisch waren, zu längerfristigen Maßnahmen überzugehen, die auf einen nachhaltigen Wiederaufbau und eine nachhaltige Erholung abzielen,

    E. in der Erwägung, dass dennoch weit bis ins Jahr 2000 hinein weiterhin Soforthilfemaßnahmen durchgeführt wurden, die in erster Linie die Bereitstellung der öffentlichen Grundversorgung wie Strom, Wasser und Müllabfuhr betrafen, und außerdem Dringlichkeitsmaßnahmen zur Wiederherstellung grundlegender Infrastrukturen wie des Verkehrsnetzes erfolgten,

    F. in der Erwägung, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass die Verwaltung der Agentur und ihre Haushaltsführung im Jahre 2000 sehr effizient waren und es gelungen ist, die meisten der hoch gesteckten Zielvorgaben für das erste Jahr ihrer Tätigkeit in den Bereichen Energie, Wohnungsbau, Verkehr und Landwirtschaft zu erreichen,

    G. in der Erwägung, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass die Agentur die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt hat und es ihr außerdem gelungen ist, durch eine äußerst flexible Anwendung der geltenden Vorschriften niedrigere Preise zu erzielen und die regionale Wirtschaft zu stimulieren,

    H. in der Erwägung, dass der Rechnungshof mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

    1. nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau ausgewiesenen Zahlen zur Kenntnis:

    Haushaltsjahr 2000

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Finanzkontrolle

    2. nimmt Kenntnis von den Antworten der Kommission und der Agentur zu den in Ziffer 68 des Berichts des Rechnungshofes genannten Risiken; wünscht von der Kommission und der Agentur die Zusage, dass regelmäßig vor Ort ausreichende Vorabkontrollen bei den Transaktionen durchgeführt werden; wünscht eine schnelle Verabschiedung des angekündigten Entwurfs zur Änderung der Haushaltsordnung, worin u. a. die Ernennung eines internen Rechnungsprüfers vorgesehen ist;

    3. verweist den Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau mit Nachdruck auf die notwendige Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000(2) festgelegten Bestimmungen über die Unterrichtung des Europäischen Parlaments, einschließlich der Vorlage eines vierteljährlichen Tätigkeitsberichts (Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung);

    4. empfiehlt der Kommission, dem Europäischen Parlament den gemäß Artikel 4 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 ausgearbeiteten Jahresbericht spätestens zum 1. Mai jeden Jahres vorzulegen;

    5. betont die Notwendigkeit angemessener Untersuchungen - erforderlichenfalls unter Einschluss einer internen Bewertung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - jedes begründeten Verdachts von Misswirtschaft und Korruption in Verbindung mit Investitionen zugunsten von Kraftwerken im Kosovo;

    Europäische Agentur für den Wiederaufbau

    6. beglückwünscht die Agentur zu den im Jahre 2000 bei der Durchführung der Wiederaufbauprogramme erbrachten guten Leistungen und würdigt dabei den persönlichen Einsatz des zugeordneten Personals, das unter oftmals sehr schwierigen Umständen arbeiten musste; weist außerdem darauf hin, dass auch das Personal der EG-TAFKO unmittelbar nach dem Krieg seine Aufgabe in mehr als vortrefflicher Weise erfuellte;

    7. stellt fest, dass der größte Posten im Haushalt der Agentur die "Wiederherstellung des Energiesektors" ist; weist in diesem Zusammenhang auf die für die Bevölkerung unbegreifliche und paradoxe Situation hin, dass sie tagtäglich mit Stromausfällen konfrontiert ist;

    8. stellt fest, dass eine engere Zusammenarbeit mit Belgrad wesentlich ist, um die Energiesituation im Kosovo zu verbessern, und die Aufgabe der UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) erleichtern wird, kreative Lösungen zu finden, damit die Stromgesellschaft des Kosovo (KEK) den Rechtsstatus einer Körperschaft erhält und Mechanismen geschaffen werden, auf deren Grundlage die internationalen Finanzinstitutionen der KEK Darlehen gewähren, da die Geber keine unbegrenzte Finanzierung durch Zuschüsse für sämtliche Investitionen und den laufenden Bedarf des Kosovo liefern können;

    9. begrüßt den im Oktober 2001 mit der Kommission und der Agentur vereinbarten Aktionsplan für den Energiesektor, in dem die Zielvorgaben ("Benchmarks") bestimmt werden, die von der UNMIK und der KEK erreicht werden müssen;

    10. lobt den von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprägten Ansatz der Agentur in den Bereichen Wohnungsbau, Verkehr und Landwirtschaft;

    Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), Sondergesandter des Generalsekretärs und Kommission

    11. fordert die UNMIK auf, die im zwischen der Kommission und der UNMIK vereinbarten Aktionsplan enthaltenen, notwendigen Maßnahmen umzusetzen, insbesondere bezüglich der Notwendigkeit einer Medienkampagne, mit der die Öffentlichkeit für die Probleme des Energiesektors, die zu Verschwendung und schlechter Zahlungsmoral beitragen, sensibilisiert werden soll;

    12. fordert die UNMIK ferner auf, eine Verkehrspolitik zu konzipieren, die die Nachhaltigkeit der Investitionen sicherstellen kann; fordert die UNMIK auf, außerdem die Bemerkungen des Rechnungshofes in Bezug auf die Behinderung der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund der hohen Zollsätze und Umsatzsteuern auf die Produktionsmittel für die Landwirtschaft zu berücksichtigen;

    13. ersucht den Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Kosovo, sich intensiver einzusetzen, um einen politischen Rahmen und eine langfristige Strategie zu konzipieren, damit die Nachhaltigkeit der Investitionen aus der EG und der internationalen Investitionen im Kosovo sichergestellt wird; fordert die Kommission, die den EU-Pfeiler der UNMIK finanziert, auf, die Entwicklung einer nachhaltigen Politik und eines Regelungsrahmens mit der UNMIK und den vorläufigen Strukturen der Selbstregierung, insbesondere dem Präsidenten Kosovos, dem Premierminister und der Regierung Kosovos und dem Parlament Kosovos, zu erörtern; verlangt, dass ein Bericht über die Entwicklung der nachhaltigen Politik und des Regelungsrahmens sowie die bei den mit der Kommission vereinbarten sektoralen Aktionsplänen erzielten Fortschritte in den Jahresschlussbericht der UNMIK für 2002 aufgenommen wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang die dringende Notwendigkeit, dass die UNMIK die Kapazitäten des Kosovo zur Steuererhebung verbessert, um seine Haushaltseinnahmen zu steigern und eine Versorgung im Bereich des Haushaltsplans zu erreichen; fordert von der UNMIK, in ihrem Bericht in der Mitte und am Ende des Jahres die ergriffenen und geplanten Maßnahmen mit Blick auf die Steigerung der Haushaltseinnahmen des Kosovo anzugeben;

    14. fordert die UNMIK auf, bei der KEK eine Rechnungsprüfung des Cashmanagement und der Verfahren zur Auftragsvergabe durchzuführen; verlangt, dass längerfristige Entwicklungsmöglichkeiten des Energiesektors des Kosovo im Lichte der bevorstehenden Studie der Weltbank untersucht werden;

    Behörden des Kosovo

    15. fordert die zuständigen Behörden des Kosovo auf, die im oben erwähnten Aktionsplan vorgesehenen notwendigen Schritte einzuleiten, um die Steuereinnahmen zu erhöhen, den Stromverbrauch zu drosseln und ein formelles Abkommen über den Stromaustausch mit Serbien und den Nachbarländern abzuschließen, da das Stromerzeugungssystem des Kosovo zu Stoßzeiten Strom einführen und außerhalb der Stoßzeiten Strom ausführen muss;

    Entlastungsbeschluss

    16. erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofs die Entlastung für die Ausführung des Haushalts für das Haushaltsjahr 2000;

    17. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Generalsekretär

    Julian Priestley

    Der Generalsekretär

    Pat Cox

    (1) ABl. C 355 vom 13.12.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.

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