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Document 32002B0444

2002/444/EG,EGKS,Euratom: Beschluss Des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission) - Entschliessung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission) sind

ABl. L 158 vom 17.6.2002, p. 1–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2002

32002B0444

2002/444/EG,EGKS,Euratom: Beschluss Des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission) - Entschliessung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission) sind

Amtsblatt Nr. L 158 vom 17/06/2002 S. 0001 - 0022


Beschluss Des Europäischen Parlaments

vom 10. April 2002

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission)

(2002/444/EG, EGKS, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- in Kenntnis der Haushaltsrechnung, der Analyse der Haushaltsführung und der Vermögensübersicht der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (SEK(2001) 528 - C5-0234/2001, SEK(2001) 529 - C5-0235/2001, SEK(2001) 531 - C5-0236/2001),

- in Kenntnis des Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2000 und der Sonderberichte des Rechnungshofs sowie der Antworten der Organe (C5-0617/2001)(1)

- in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt hat (C5-0617/2001),

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 (C5-0124/2002),

- gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags, Artikel 78 g des EGKS-Vertrags und Artikel 180 b des EAG-Vertrags,

- gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere Artikel 89,

- gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0103/2002),

A. in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags der Kommission die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans obliegt,

1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000;

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses ist;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die Entschließung, die integraler Bestandteil des Beschlusses ist, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian Priestley

Der Präsident

Pat Cox

(1) ABl. C 359 vom 15.12.2001.

Entschliessung

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission) sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, wonach die einzelnen Organe der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen haben, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,

- in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2000, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0617/2001)(1) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 (C5-0124/2002),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0103/2002),

A. in der Erwägung, dass der Entlastungsbeschluss darauf beruht, wie die Kommission den Haushaltsplan eines bestimmten Haushaltsjahres ausgeführt hat, einschließlich der Frage, wie wirkungsvoll die Kommission die Haushaltsprioritäten und politischen Leitlinien des Europäischen Parlaments für den Haushaltsvollzug sowie vorhergehende, im Zuge des Entlastungsverfahrens angenommene Empfehlungen und vorhergehende externe Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof einschließlich seiner Sonderberichte, interne Rechnungsprüfungen durch den Finanzkontrolleur und Bewertungen und Kontrollen durch die operationellen Generaldirektionen, Meldungen von Missmanagement durch Bedienstete der Kommission und Berichte des Amtes für Betrugsbekämpfung über schwer wiegende Unregelmäßigkeiten weiterverfolgt hat,

B. in der Erwägung, dass die Beurteilung auch davon abhängt, wie gut die Politik der Nichtduldung von Betrug und Unregelmäßigkeiten von der Kommission umgesetzt worden ist, deren Mitglieder gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig und deren Generaldirektoren unter dem Reformprogramm für angemessene interne Kontrollen in ihren Abteilungen verantwortlich sind,

C. unter Hinweis darauf, dass beim Haushalt ein Überschuss in Höhe von 11,6 Milliarden Euro verzeichnet wurde,

D. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in Anbetracht aller Ergebnisse seiner Rechnungsprüfung der Auffassung ist, dass die den Finanzabschlüssen zugrunde liegenden Transaktionen insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgt sind bezüglich der Einnahmen, Mittelbindungen und Verwaltungsausgaben, sich aber weigert, diese Zuverlässigkeitserklärung für die sonstigen Zahlungen abzugeben, wie es bereits für das Haushaltsjahr 1999 und die vorangegangenen Haushaltsjahre der Fall war,

E. in der Erwägung, dass der Rechnungshof noch immer keine positive Zuverlässigkeitserklärung für den gesamten Haushaltsplan abgeben kann; in der Erwägung, dass sich in dieser Weigerung das Unvermögen des Hofes und des Parlaments äußert, sich zu vergewissern, dass die von der Kommission und vor allem von den Mitgliedstaaten durchgeführten Transaktionen ordnungsgemäß sind,

F. unter Würdigung der Tatsache, dass die Dienststellen der Kommission fristgemäß (am 21. Dezember 2001) die am 5. Dezember 2001 von den Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle im Rahmen des Entlastungsverfahrens übermittelten Fragen beantwortet haben,

G. in der Erwägung, dass im Haushaltsjahr 2000 ein außergewöhnlich hoher Haushaltsüberschuss (11,6 Milliarden Euro, d. h. 14 % des Haushalts) zu verzeichnen war, was eine sehr große Schwäche der Haushaltsplanung offenbart (nämlich höhere Einnahmen als vorgesehen), aber auch ein Beleg dafür ist, dass es mit der 1999 vorgenommenen Reform der strukturpolitischen Maßnahmen nicht gelungen ist, zügige und wirksame Mechanismen für die reibungslose Verwaltung der Strukturfonds zu schaffen,

H. in der Erwägung, dass die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2000 einzig und allein in die Zuständigkeit der 1999 benannten neuen Kommission fällt,

I. in der Erwägung, dass das Haushaltsjahr 2000 sowohl für die Strukturfonds als auch für die Vorbeitrittshilfen den Beginn eines neuen Programmplanungszeitraums bis 2006 sowie die Anwendung einer neuen Regelung (Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates(2) sowie Sapard- und Ispa-Regelungen) bedeutet,

J. in der Erwägung, dass das Haushaltsjahr 2000 geprägt war von den Reformvorschlägen der Kommission gemäß den Empfehlungen des Weißbuchs, insbesondere betreffend die Haushaltsordnung, die externen Politikbereiche (Mitteilung vom 16. Mai 2000) und die Verbesserung von Finanzmanagement und -kontrolle in den Dienststellen (globale Strategie vom 1. März 2000 für die Verwaltungsreform [KOM(2000) 200],

K. in der Erwägung, dass die Verwaltung von 85 % des Gemeinschaftshaushalts zwar gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erfolgt, aber ausschließlich die Kommission - gemäß den Artikeln 274 und 275 des EG-Vertrags - die Verantwortung für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung des Haushalts trägt und damit gewährleisten muss, dass die Mitgliedstaaten die volle Verantwortung für jede Misswirtschaft, die auf ihrer Ebene stattfindet, übernehmen, und sie sich daher mit den Mitteln ausstatten muss, um die Pflichtversäumnisse der Mitgliedstaaten in Erfahrung zu bringen, und nicht zögern darf, Sanktionen gegen sie zu verhängen und die Entlastungsbehörde über ihre genauen Verantwortlichkeiten zu unterrichten,

L. in der Erwägung, dass im Jahr 2000 ein erheblicher Anstieg des Umfangs der von den Mitgliedstaaten und OLAF ermittelten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten (im Wert von 2 Milliarden Euro) verzeichnet wurde, wovon 1,4 Milliarden die traditionellen Eigenmittel betreffen, 885 Millionen die Ausgaben, davon 580 Millionen die Agrarausgaben, und 156 Millionen die externen Politikbereiche, und dass der Anstieg dieser Zahlen, der eine Besorgnis erregende Situation erkennen lässt, teilweise auch das Ergebnis vermehrter Anstrengungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und besserer Kontrollen sein könnte(3),

M. in der Erwägung, dass drei Mitgliedstaaten (Belgien, Irland und Luxemburg) noch immer nicht das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen ratifiziert haben,

N. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 28. Februar 2002(4) hinsichtlich der Weiterbehandlung der Entlastung 1999 insbesondere das Fehlen einer angemessenen Weiterbehandlung der Rechnungsprüfung durch die Kommission kritisierte und folgende Empfehlungen formulierte:

- Revision der Rahmenvereinbarung über den Zugang zu vertraulichen Dokumenten,

- stärker an der "Benutzerfreundlichkeit" orientierte Berichterstattung über die Ausführung des Haushaltsplans,

- regelmäßige Vorlage von Evaluierungsergebnissen,

- Klassifizierung einzelner Generaldirektionen entsprechend ihrer Leistung,

- Anlehnung an die Praxis internationaler Organisationen, z. B. der Weltbank, und Veröffentlichung einer Liste von Personen, die wegen Betrugs gegen die Europäische Union verurteilt worden sind, auf der Website der Kommission,

- dringende Notwendigkeit einer Reform des Disziplinarverfahrens,

O. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen zu seiner oben genannten Entlastungsentschließung 1999 erklärt hat, dass sie "die Ergebnisse der Bewertungen gern übermitteln" wird (KOM(2001) 696); mit der an die Kommission gerichteten dringenden Forderung, seinem Ausschuss für Haushaltskontrolle in jedem Quartal die abgeschlossenen Bewertungen vorzulegen und mitzuteilen, welche Bewertungsberichte ihrer Erwartung nach im Laufe des nächsten Quartals abgeschlossen werden,

P. in der Erwägung, dass die entscheidende Frage im Rahmen der Prüfung der Ausführung des Haushaltsplans 2000 lautet, welches einerseits die Elemente der Gemeinschaftsverwaltung sind, auf denen die Wirksamkeit basieren sollte, die jedoch Schwachpunkte aufweisen, und welches andererseits die Komponenten des Systems sind, die anfällig für Betrügereien und Unregelmäßigkeiten sind,

Q. in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Entlastung nicht versucht wird, sich übermäßig auf Einzelheiten in einzelnen Sektoren zu konzentrieren, selbst wenn Details systematische Probleme veranschaulichen können, sondern globale und horizontale Praktiken zu prüfen, die in der Vergangenheit Probleme schufen, und Lösungen zu finden,

R. in der Erwägung, dass es zwar wichtig ist, die durch inadäquate Rechtsvorschriften geschaffenen Probleme zu prüfen und die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Lösungen zur Kenntnis zu nehmen, aber auch unterschieden werden muss zwischen unangemessenen Verordnungen einerseits und Missmanagement andererseits, für das allein die Kommission verantwortlich ist; ferner müssen die von nationalen oder regionalen Behörden verschuldeten Betrugsfälle oder Fehler möglichst eindeutig ermittelt werden, und die Kommission muss bei der Durchsetzung besserer Managementverfahren unterstützt werden, wenn Gemeinschaftsressourcen betroffen sind,

S. in der Erwägung, dass der innergemeinschaftliche und multinationale Charakter mehrerer Unregelmäßigkeiten und Betrügereien auf der Ebene der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Verfälschung von Nahrungsmittelerzeugnissen, Ausfuhrerstattungen und Zahlungen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) ein größeres Engagement seitens der EU-Institutionen im Hinblick auf die Vorbeugung gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten erfordert und diese Funktion nicht an die Mitgliedstaaten oder eine andere subeuropäische Behörde delegiert werden kann,

I. Effizienz

1. stellt fest, dass die Effizienz der Kommission anhand von drei Kriterien und nicht nur daran gemessen werden muss, ob sie die von der politischen Behörde festgesetzten Ziele verwirklicht hat, sondern auch an der Schnelligkeit und Einfachheit der zur Erreichung dieser Zielvorgaben getroffenen Verwaltungs- und Haushaltsmaßnahmen und an der optimalen Nutzung der eingesetzten Haushaltsmittel;

2. vertritt die Auffassung, dass als Grundlagen dieser Effizienz vorrangig der Verwaltungsapparat der Kommission, die verschiedenen Regelungsverfahren und das Kontrollsystem sowie die Beachtung der vom Europäischen Parlament festgelegten politischen Prioritäten und Haushaltsleitlinien seitens der Kommission geprüft werden müssen;

Verwaltungsapparat der Kommission

3. vertritt die Auffassung, dass die Dienststellen der Kommission so strukturiert sein müssen, dass umfassende Integrität und Effizienz der Verwaltung gewährleistet sind; nimmt die laufende Verwaltungsreform zur Kenntnis, von der einige grundlegende Aspekte im Haushaltsjahr 2000 in Gang gebracht wurden, und ermutigt die Kommission, ihre Maßnahmen fortzusetzen, damit die Ergebnisse betreffend insbesondere die Reform des Außendiensts gemäß den vom Europäischen Parlament angenommenen politischen Leitlinien sowie die Reform von Finanzmanagement und -kontrolle in den Dienststellen möglichst rasch sichtbar werden;

4. stellt allerdings eine Verzögerung bei der Durchführung mehrerer Aktionen gemäß dem Weißbuch fest, was aus der Durchführungsübersicht der Kommission (Anhang 5 zu den Antworten auf den Fragebogen) hervorgeht und auf laufende interinstitutionelle Verfahren betreffend sowohl die Haushaltsordnung als auch das Beamtenstatut zurückzuführen ist; stellt zu Aktion 96 (Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel) fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom Dezember 2000 eine neue Organisationsstruktur für die Behandlung von Wiedereinziehungen geschaffen hat; konstatiert ferner, dass die internen Verfahren für eine verstärkte Wiedereinziehung vorbereitet werden, und möchte über die Wirksamkeit des neuen Kontrollsystems in einem für den Ausschuss für Haushaltskontrolle vorrangigen Bereich informiert werden;

5. verlangt, dass die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Umsetzung bestimmter Reformmaßnahmen und über Managemententscheidungen unterrichtet werden, insbesondere

- eine präzise Bilanz und einen effektiven voraussichtlichen Zeitplan der Streichung, Verlängerung und Schaffung von Büros für technische Hilfe (BAT) und gleichgestellter Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich des Gemeinschaftsprogramms für die Chancengleichheit von Männern und Frauen - Haushaltslinie B3-4 0 1 2, deren Ausführung vom Rechnungshof umfassend kritisiert wird (Jahresbericht - Ziffer 3.95);

- die von den einzelnen Generaldirektionen ermittelten spezifischen Aufgaben, die ausgelagert und von den Exekutivagenturen übernommen werden können, die mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt sind (KOM(2000) 788);

- die Regelungsinstrumente, die die Gemeinschaftsprogramme begründen, deren Managementverfahren die Nutzung eines Netzwerks nationaler Agenturen ist; fordert, bezüglich dieser Regelungsinstrumente konsultiert zu werden;

- die Managementpolitik der Kommission im Hinblick auf die von der Europäischen Union finanzierte Unterstützung für verschiedene Weltregionen einschließlich Dekonzentration auf die Delegationen der Kommission und ihre Auswirkungen auf die Verbesserung der EU-Außenhilfe;

- die Einrichtung einer Europäischen Verwaltungsschule und eines Europäischen Einstellungsamtes;

- das Mehrjahresprogramm zur Umwandlung von Stellen auf Zeit in Planstellen und die betroffenen Bereiche;

- die Stärkung des externen Elements im Disziplinarverfahren;

- eine Reform der Regelung für Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Gewichtungssystem;

6. fordert die Kommission in Anbetracht der Vielzahl der in letzter Zeit ins Leben gerufenen dezentralen Einrichtungen auf, einen Überprüfungsmechanismus für die Agenturen vorzuschlagen, der sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und den Mehrwert im Vergleich zu anderen Alternativen stützt;

7. betont, dass jede Maßnahme, die eine Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach sich zieht (wie das neue Laufbahnsystem, unzureichende berufliche Leistungen, der flexible Ruhestand, die Vorschriften betreffend "whistleblowing") den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Neutralität und Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes und modernen Standards der Verwaltung - insbesondere dem Grundsatz der Erbringung von Dienstleistungen und der Offenheit gegenüber den Bürgern - genügen muss;

8. erwartet, dass die den verschiedenen Aspekten der Reform zugewiesenen Humanressourcen ausreichen, um ihre rasche und effiziente Umsetzung zu gewährleisten; dies gilt z. B. für das für die Reform des Außendiensts zugewiesene Personal und das von dieser Reform betroffene Personal; möchte gleichfalls zur Reform von Finanzmanagement und -kontrolle in den Abteilungen und Delegationen der Kommission erfahren, mit welchen Einstellungsproblemen die Kommission gegebenenfalls konfrontiert ist;

9. ist der Ansicht, dass motivierte Humanressourcen für den Erfolg der von der Kommission verwirklichten Politiken unerlässlich sind, und fordert die Kommission auf, eine möglichst umfassende Konsultation des Personals auf allen Ebenen sicherzustellen; begrüßt die Tatsache, dass zwischen der Kommission und den Gewerkschaften, die eine breite Mehrheit der Gemeinschaftsbeamten vertreten, eine Einigung über die vorgeschlagene Änderung des Personalstatuts erzielt worden ist; hält diese Änderung des Personalstatuts für einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses zur Reform der Kommission und fordert alle betroffenen Parteien auf, konstruktiv im Reformprozess zusammenzuarbeiten;

10. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Reformprozess keine negativen Auswirkungen hat, z. B. im Zusammenhang mit der Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission (vgl. Ziffer 3.72 des Jahresberichts des Rechnungshofs);

11. fordert die Kommission auf, eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Durchführung der Reform vorzunehmen, einschließlich der Kosten für die berufliche Fortbildung (insbesondere im Bereich des Finanzmanagements), der Einstellungs- und Freisetzungskosten (betreffend Artikel 50 des Beamtenstatuts), und es über die Ergebnisse zu informieren;

12. ist der Auffassung, dass die "Verwaltungserklärungen" der Generaldirektoren, die durch das neue interne Verwaltungssystem eingeführt wurden (und ab Mai 2002 effektiv sind), ein willkommenes neues Instrument zur Bewertung der Leistung der Generaldirektionen der Kommission liefern und es leichter machen werden, Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Verbesserungen durchgeführt werden müssen; unterstreicht, dass die "Verwaltungserklärungen" auf keinen Fall die individuelle oder kollektive Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Kommission verringern;

13. erwartet, dass die Kommission das Europäische Parlament über etwaige weitere laufende Reformen unterrichtet;

Verfahren

14. stellt, wie im Jahresbericht des Rechnungshofes unterstrichen, fest, dass die Verfahren im Verhältnis zu den angestrebten Zielen unangemessen sind;

a) bedauert eine unzureichende Abstimmung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten: Beispiele sind die fehlende Homogenität der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, z. B. im Rahmen der Eigenmittel, die die festgestellten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die zu ihrer Verhinderung eingeführten Kontrollen betreffen (vgl. Ziffer 1.61 des Jahresberichts des Rechnungshofs), oder die fehlende Übermittlung von Daten im Rahmen des Rechnungsabschlusses (vgl. EAGFL - Garantie, Ziffer 2.59 des Jahresberichts) seitens mehrerer Mitgliedstaaten und das gleiche Versäumnis betreffend die Strukturfonds oder die fehlenden statistischen Informationen der Kommission zur Anwendung der Prämien im Rahmen der GMO für Schaf- und Ziegenfleisch (vgl. Ziffer 2.117 - Jahresbericht des Rechnungshofes);

b) stellt fest, dass die Kommission diesen Sachverhalt einräumt (in ihrer Antwort zu Ziffer 2.117); akzeptiert allerdings nicht, dass die in einem Bereich aufgedeckten Mängel als Entschuldigung für weitere Bereiche dienen; fordert die Kommission folglich auf, rechtzeitig vor der nächsten Entlastung die notwendigen Maßnahmen gegenüber den Mitgliedstaaten einzuleiten, damit diese ihren Verpflichtungen fristgemäß nachkommen und die übermittelten Informationen in allen Mitgliedstaaten homogenen Definitionen entsprechen (vor allem bei Betrugsfällen oder Unregelmäßigkeiten);

c) bedauert die Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten, bestimmte Strategien anzuwenden, was bei den Maßnahmen der Kommission zur Aufdeckung und Ausmerzung von BSE der Fall war, wie der Rechnungshof anprangert (Sonderbericht Nr. 14/2001)(5), und das Fehlen einer Dringlichkeitsregelung, damit in solchen Situationen rasch Abhilfe geschaffen werden kann (Verfahren vor dem Gerichtshof sind nicht angemessen, um Dringlichkeiten zu behandeln);

d) stellt fest, dass sich einige der vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler (vgl. Ziffern 2.36-2.41 im Jahresbericht 2000 des Rechnungshofes) als systematisch herausgestellt haben; weist darauf hin, dass die wichtigste Art von aufgedeckten systematischen Fehlern ungerechtfertigte Abzüge bei Beihilfezahlungen waren (Ziffer 2.36); stellt fest, dass der Hof Beispiele für ungerechtfertigte Abzüge bei Beihilfezahlungen in Schweden, Griechenland und Spanien nennt; stellt fest, dass die Kommission derzeit eine Untersuchung zu den Verwaltungsgebühren durchführt, die in Dänemark im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfuhrerstattungen eingeführt wurden; fordert von der Kommission die umfassende Unterrichtung über die einschlägigen Entwicklungen;

e) bedauert, dass es im Bereich der Außenhilfe nach vierjähriger Laufzeit mit dem Programm Tacis für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht gelungen ist, eines der Hauptziele zu erreichen, nämlich die Verbesserung der Lebensbedingungen in Grenzgebieten (siehe Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 11/2001)(6); fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Programmen (Tacis, Interreg, Phare) auszuweiten und Vorhaben für bessere Lebensbedingungen Vorrang einzuräumen; verlangt, bis Juli 2002 über die konkreten Ergebnisse des Programms, die die Kommission für 2001 erwartete, unterrichtet zu werden;

f) stellt fest, dass die Kommission die Verwaltungsverfahren von ECHO verbessert hat, um besser auf Notsituationen reagieren zu können (s. Sonderbericht Nr. 2/2001(7) - Humanitäre Soforthilfe für die Opfer der Kosovo-Krise); fordert die Erstellung eines Evaluierungsberichts über die Bewältigung jüngster humanitärer Krisen (Zeitpunkt der Zahlungen, Beschlussfassungsfähigkeit, Zusammenarbeit mit NRO und Evaluierung der Wirkung der Hilfe);

g) ist der Auffassung, dass im Rahmen der GASP, wie im Sonderbericht Nr. 13/2001 des Rechnungshofs(8) unterstrichen, das derzeitige Verfahren unbefriedigend ist; fordert den Rat und die Kommission auf, umgehend, wie von der Kommission angekündigt (siehe Antwort auf Fragenkatalog 5.1), eine gemeinsame Definition von Verwaltungs- und operationellen Ausgaben für Sonderbeauftragte der Europäischen Union vorzulegen; fordert, dass klare Regeln für Entlohnung und lohnbezogene Kosten für in den Büros der EU-Sonderbeauftragten arbeitende Bedienstete aufgestellt und dass klare Vereinbarungen über eine angemessene Berichterstattung, Rechnungsprüfung und Bewertung getroffen werden,

h) empfiehlt, dass Rat und Kommission dem Europäischen Parlament nächsten März einen Vorschlag über die Kriterien für die Definition von Verwaltungs- und operationellen Ausgaben der GASP und einen Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Klärung der Rolle der Kommission bei der Festlegung des finanziellen und operationellen Rahmens für den Haushaltsvollzug und zur Festlegung von Rechnungsprüfungs- und Evaluierungssystemen in diesem Bereich vorlegen;

15. fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Behauptungen über Misswirtschaft in der Vertretung in Stockholm besondere Rechnungsprüfungen im Hinblick auf die Vertretungen in den Mitgliedstaaten vorzunehmen; fordert, umfassend und angemessen über das Ergebnis der Disziplinarverfahren in Verbindung mit der Vertretung in Stockholm unterrichtet zu werden;

16. fordert die Kommission auf, die Haushaltsplanung zu verbessern und die Abweichungen zwischen Vorausschau und Ergebnis zu verringern und die Kommunikation zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen des Haushaltsnetzes für den Informationsaustausch, zu verbessern;

17. vertritt die Auffassung, dass die Kommission sich Instrumente verschaffen muss, um die Haushaltsplanung zu verbessern und das Haushaltsnetz stärker zu nutzen, um einen erneuten übermäßig hohen Haushaltsüberschuss zu vermeiden;

18. ist überzeugt, dass der Verwaltungsmodus der Union von heute und einer erweiterten Union von morgen weiterhin auf dem Grundsatz der Dezentralisierung basieren muss, was von den einzelnen nationalen Verwaltungen vergleichbare und gleichermaßen wirksame Verwaltungskapazitäten erfordert, gemäß den mit dem Jahr 2000 eingeführten neuen Strukturfondsregelungen (Verordnung (EG) Nr. 1260/1999) betreffend u. a. die Klarstellung der jeweiligen Rollen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der verschiedenen, in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Partner; ist allerdings der Ansicht, dass unter Umständen eine weitreichendere Intervention der Kommission erforderlich sein kann, wenn im Zusammenhang mit einer Haushaltsmaßnahme mehrere Mitgliedstaaten an mehreren Operationen der GAP beteiligt sind; betont nachdrücklich, dass der Erfolg der dezentralen Verwaltung von Sapard und Ispa in den Beitrittsländern sowie der Tätigkeit der nationalen Verwaltungen vom Engagement der Europäischen Union bei der Unterstützung dieser Länder im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten abhängen wird; ermutigt die Kommission, ihre Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Ausbildung (über Partnerschaften mit Beitrittsländern) und Information (über Rundtischgespräche mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten) fortzusetzen;

Vertragsvergabeverfahren und Gemeinschaftszuschüsse

19. fordert den Rechnungshof auf, bezüglich der Vertragsverfahren zur Verwaltung der Gemeinschaftsmittel (Ausschreibung, Auftragsvergabe) zu prüfen, inwieweit sie den Grundsätzen der Transparenz sowohl hinsichtlich der Ziele, der Zusammensetzung der Auswahlausschüsse, der Auswahl der Bewerber, der Achtung der Verfahren und Entscheidungsgründe genügen, und hat insbesondere Zweifel an den im Forschungsbereich praktizierten Ausschreibungsverfahren; stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht positive Schlussfolgerungen zur Auftragsvergabe der Organe für Dienstleistungen, Material und Arbeit zieht, und unterstreicht die Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes von Kriterien des langfristigen ökologischen und sozialen Nutzens bei den Auswahlverfahren; fordert den Rechnungshof insbesondere auf, die Transparenz der gegenwärtigen Vorkehrungen der Kommission im Bereich der externen Hilfe zu bewerten, z. B. die Erstellung einer Reihe von kurzen Listen, denen zufolge immer wieder die gleichen Unternehmen offensichtlich die effizienteste Lösung bieten, wenn es um die Vergabe von Gemeinschaftszuschüssen bis zu 200000 Euro in sämtlichen Teilen der Welt geht;

20. fordert die Kommission auf, immer das adäquateste Verfahren anzuwenden, in Anbetracht der Schwierigkeiten, die für Bieter entstehen, vor allem bei Forschungsprojekten einerseits und hinsichtlich der Kosten andererseits; unterstreicht jedoch, dass die Forschung ein Bereich mit hohem Risiko ist und eine sehr intensive Kontrolle erfordert;

21. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Vorschläge Media und Media Plus zu erläutern, wie das BAT beschaffen ist, das Vorbereitungsarbeiten liefert, auf deren Grundlage die Kommission die endgültige Auswahl der Begünstigten der Programme sicherstellt und über die ihnen zu gewährenden Zuschüsse beschließt (vgl. Beschluss 2000/821/EG(9); fordert die Kommission auf, die geografische Aufteilung der Begünstigten der Programme für 2000 mitzuteilen;

22. ist hinsichtlich der gegenwärtigen Verfahren zur Vergabe der Gemeinschaftszuschüsse an spezifische Institutionen, namentlich im Kontext von A-3 0 2 Haushaltslinien, der Auffassung, dass ein System sowohl der Zweckbestimmung als auch der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unbefriedigend ist, und fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde ein transparenteres System vorzuschlagen, mit dem auch dazu beigetragen werden könnte, die ständige Ungewissheit, die bestimmte Institute belastet, zu vermeiden, ohne zu Abhängigkeit von Gemeinschaftsmitteln im Hinblick auf das Überleben der Institute zu führen; verweist darauf, dass die tätigkeitsbezogene Budgetierung dabei helfen könnte, das gegenwärtige System einzustellen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass neue Organisationen, die Mittel beantragen wollen, nicht von der Antragstellung ausgeschlossen werden; fordert die Kommission auf, mit dem OLAF und dem Rechnungshof bei der Prüfung von Instituten oder Zentren zusammenzuarbeiten, die fast ausschließlich aus dem Haushalt der Union finanziert werden;

23. stellt fest, dass im Jahr 2000 ein Betrag von 800000 Euro unter der Haushaltslinie A-3 0 4 0 für die operationellen Kosten und das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrantenforums bestimmt war; nimmt zur Kenntnis, dass OLAF im Anschluss an Behauptungen über Betrug und Missmanagement bei dieser Organisation eine Untersuchung eingeleitet hat und dass OLAF im Juni 2001 den Fall an die belgischen Justizbehörden überwiesen hat; fordert, umfassend über die Schlussfolgerungen der belgischen Behörden unterrichtet zu werden; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Organ und andere Einrichtungen, die unter dem Titel A-3 Gemeinschaftszuschüsse erhalten, bei der Erreichung ihrer Zielvorgaben effizient vorgehen;

Komplexität der Verfahren und Rechtsvorschriften

24. teilt den Standpunkt des Rechnungshofs, dass das gemeinschaftliche Regelwerk zu oft zu komplex ist, was Probleme für die Begünstigten schafft, und fordert die Kommission auf, eine systematische Bewertung der Effizienz der verschiedenen Regelwerke bei der Erreichung der politischen Zielvorgaben zu entwickeln, wie sie im Vertrag festgelegt sind oder in anderer Form von den europäischen Organen gebilligt wurden;

25. stellt fest, dass die Kommission in der neuen Strukturfondsverordnung (EG) Nr. 1260/1999 ihre Absicht erklärt hat, die Regeln zu vereinfachen; hofft, dass diese Vereinfachung 2001 bestätigt werden kann, bedauert jedoch die niedrige Ausführungsrate bei den Strukturfonds im Jahre 2000 aufgrund von Verzögerungen bei der Planung (was in hohem Maße zum Haushaltsüberschuss beigetragen hat); weist darauf hin, dass die gleichen Schwierigkeiten im ersten Jahr der alten Programmplanung (1994) aufgetreten waren; fragt darüber hinaus an, ob die derzeitige Regelung die beste ist, um die Zukunft der Strukturmaßnahmen nach 2006 zu planen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführungsverfahren der Strukturmaßnahmen zu rationalisieren und zu vereinfachen, damit die gleichen Schwierigkeiten bei der Festlegung neuer Programme nicht erneut auftreten;

26. ist der Auffassung, dass die Nichtannahme der Programme zu den Gemeinschaftsinitiativen im Jahre 2000 auf die späte Annahme der Verordnungen des Rates, die übermäßig späte Vorlage des Handbuchs und die späte Veröffentlichung durch die Kommission, den langen Zeitraum, den andere Organe für die Vorlage ihres Standpunkts brauchten, und auch die verspätete Reaktion der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;

27. stellt zu seiner Unzufriedenheit fest, dass aufgrund dieser Verzögerungen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans, Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr und die Wiederverwendung von Mitteln die Regel und nicht die Ausnahme waren; wiederholt seine Kritik an der Mittelübertragung 40/2000, die zu einer Kürzung von 164 Mio. Euro führte, und an der Wiederverwendung, die eine weitere Kürzung von 30 Mio. Euro bei den Mitteln für die innovativen Maßnahmen zur Folge hatte;

28. zeigt sich insbesondere besorgt über die eklatanten Verzögerungen beim Anlauf der Gemeinschaftsinitiative EQUAL und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Assistenz beim Aufbau von Entwicklungspartnerschaften und transnationalen Verbindungen zu leisten;

29. stellt ferner fest, dass die Komplexität der Regelungen bzw. die Überschneidung von Maßnahmen verschiedener Fonds und Gemeinschaftspolitiken möglicherweise Inkohärenz bewirkt, was die Effektivität von Fonds und Programmen verringern kann, wie es der Rechnungshof in seinen Sonderberichten Nr. 1/2001(10) und Nr. 12/2001(11) sowie seinem Jahresbericht (Ziffer 3.121) kritisiert;

30. stellt Gleiches bei den Verordnungen für Sapard und Ispa fest, deren komplexe Umsetzung von der Kommission unterschätzt wurde und für die Beitrittsländer eine echte Herausforderung darstellt; erkennt ferner die Bemühungen der Kommission im Hinblick auf das "institution building" des Systems Sapard sowie im Hinblick auf eine bessere interne Koordinierung der Heranführungsprogramme an; bedauert aber, dass nur die Hälfte der Beitrittsländer in der Lage sein wird, die Programme spätestens im Jahre 2002 umzusetzen;

31. fordert die Kommission auf, vorrangig auf eine Vereinfachung der Verfahren und die Festlegung klarer Regeln und Ziele zu achten, die transparent und für die Bürger verständlich sind; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, Regeln und Verfahren zu einem integralen Bestandteil der Halbzeitüberprüfung der Agrarpolitik und der strukturpolitischen Maßnahmen zu machen; erkennt jedoch die Schwierigkeiten an, mit denen sich die Kommission bei der Erreichung dieses Ziels im spezifischen Falle der Verabschiedung der Durchführungsvorschriften für bestimmte Programme, z. B. der Kontrollverfahren für die Strukturfonds, wo das "Komitologie-Verfahren" angewandt wird, konfrontiert sah; stellt fest, das es sehr häufig diese Ausschüsse, die die administrativen Interessen der Mitgliedstaaten vertreten, sind, die dazu neigen, zur Komplexität solcher Vorschriften beizutragen;

32. weist darauf hin, dass es im nächsten Entlastungsverfahren sorgfältig prüfen wird, inwieweit die Kommission die vom Europäischen Parlament festgelegten politischen Prioritäten und Haushaltsleitlinien beachtet und die Versprechen erfuellt hat, die sie in Beantwortung der Kritik des Rechnungshofes abgegeben hat (vgl. Ziffer 3.122 - Jahresbericht);

Kontrollen

33. vermerkt, dass die Komplexität der Regelung wirksame Kontrollen schwierig macht;

34. fordert die Kommission auf, die Zahl der in Rechtsvorschriften aufgenommenen Auflösungsklauseln ("sunset clauses") und der detaillierten Bewertungen der Auswirkungen auf die Unternehmen beträchtlich zu erhöhen;

35. stellt fest, dass das Kontrollsystem von Schwachpunkten geprägt ist, beispielsweise

a) unzulängliche oder sogar fehlende Kontrollen der Kommission (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache "Türkische Fernsehempfänger", in dem die gravierenden Versäumnisse der Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls EG-Türkei unterstrichen wurden),

b) unzulängliche bzw. fehlende Kontrollen der Mitgliedstaaten im Bereich der Agrarausgaben (Ausfuhrerstattungen) und der Strukturmaßnahmen (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission(12) betreffend die Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen);

36. ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofes (Sonderbericht Nr. 10/2001(13), wonach die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 Schwierigkeiten sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten aufwarf, da die Koordinierung zwischen den zuständigen Generaldirektionen der Kommission und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten unzulänglich war und Letztere mit dem Rechnungsprüfungshandbuch nicht vertraut sind, das die Kommission zu spät vorlegte;

37. fordert angesichts dieser Erkenntnisse, dass jeder Mitgliedstaat ein einziges nationales Ministerium als verantwortliche Stelle zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in den Verordnungen (EG) Nr. 2064/97 und (EG) Nr. 438/2001 der Kommission(14) für jedes einzelne Strukturfondsprogramm festgelegten Kontrollquote von 5 % benennt; fordert ebenfalls die Ergreifung von Maßnahmen, um die Kontrollen in Mitgliedstaaten mit autonomen Regionalbehörden in einer einheitlichen Weise zu koordinieren; schlägt vor, dass diese Koordinierung am besten durch die vorhandenen Koordinierungsstellen erreicht werden kann und dass diese Stellen auch als Basis für sowohl den Informationsaustausch zwischen den Regionen als auch für die Koordination und Weitergabe aller Informationen an die Kommission dienen können;

38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der Ergebnisse des Sonderberichts Nr. 10/2001 des Rechnungshofes dringend auf, die Finanzkontrolle der Strukturfonds zu verbessern; fordert insbesondere

- eine Aufstockung der für Finanzkontrolle zuständigen Dienststellen,

- eine Erhöhung der Kontrollen vor Ort,

- eine Verbesserung der Koordinierung sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Kommissionsdienstellen,

- die Schaffung einheitlicher Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten und den Informationsaustausch darüber;

39. fordert den Rechnungshof auf, die derzeitigen Gesamtkosten der internen und externen Kontrollen der Gemeinschaftsmittel - aufgeschlüsselt nach Kosten für den Gemeinschaftshaushalt und die nationalen Haushalte - zu bewerten und dabei die Kosten der verschiedenen Kategorien von Kontrollen, die in jedem der Ausgabenbereiche vorgenommen werden, in Beziehung zu den Beträgen der aufgedeckten Betrügereien und Unregelmäßigkeiten sowie den in jedem Kapitel vorgenommenen Wiedereinziehungen zu setzen;

40. ist der Ansicht, dass die Kommission eine wirtschaftliche Effizienz der Kontrolle anstreben sollte, und nimmt diesbezüglich Kenntnis von den internen Reformen der Kommission betreffend die "Verwaltungserklärung" der Generaldirektoren, die ihre Verantwortung gewährleisten wird, sowie der Einführung des internen Auditsystems der Kommission; ist der Ansicht, dass die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Effizienz der Kontrolle in den nächsten Entlastungsverfahren bewertet werden sollten;

41. fordert die Kommission auf, sich um das perfekte Gleichgewicht in Bezug auf die Kosten der Zahl der durchgeführten Kontrollen und den Nutzen einer verringerten Fehlerquote, die das Ergebnis solcher Kontrollen ist, zu bemühen;

42. ist der Ansicht, dass die erfolgreiche Verwaltung der Agentur für Wiederaufbau im Kosovo auf die Nähe der Operationen zu den Begünstigten, die Schwerpunktsetzung auf eine kleine Zahl von Bereichen und das Vorhandensein einer einzigen Struktur für das Verfahren von der Ermittlung bis zur Bewertung von Vorhaben und zum großen Teil auf die Tatsache zurückzuführen war, dass die Ex-ante-Kontrolle von den internen Finanzdiensten der Agentur durchgeführt wurde, was eine rasche Durchführung von Maßnahmen gestattete; stellt fest, dass im geänderten Vorschlag der Kommission für eine neue Haushaltsordnung (KOM(2001) 691) die Dezentralisierung der Ex-ante-Kontrolle in sämtlichen Dienststellen der Kommission vorgesehen ist; fordert den Rat auf, seine Arbeiten im Zusammenhang mit dem geänderten Vorschlag der Kommission zu beschleunigen;

43. empfiehlt darüber hinaus, dass die Kommission eine gute institutionelle Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof und seinen Rechnungsprüfungsstellen anstrebt, aber auch mit den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Rechnungshöfen; möchte über die erzielten Fortschritte unterrichtet werden;

44. ist der Auffassung, dass eine koordinierte Kontrollplanung es erlauben würde, unnötige Doppelbeschäftigung zu vermeiden, und eine bessere Aufteilung zwischen internen und externen Kontrollen, zwischen den Systemrechnungsprüfungen und den Projektkontrollen in Abhängigkeit von den fraglichen Risiken und Beträgen gestatten würde;

45. weist darauf hin, dass es dem Umstand Rechnung trägt, dass die gegenwärtig vom Rechnungshof verwendete Methode es nicht gestattet, für jeden Bereich der Gemeinschaftsausgaben eine Fehlerquote anzugeben; teilt den Standpunkt, dass mit der Zuverlässigkeitserklärung darauf abgezielt werden sollte, diese Informationen zu geben, wie dies wiederholt von seinem Ausschuss für Haushaltskontrolle gefordert worden ist, wobei eine Unterscheidung zwischen Betrug und Fehlern vorzunehmen ist, ebenfalls die Unterschiede in Bezug auf das inhärente Risiko zwischen verschiedenen Sektoren zu berücksichtigen sind und den von der Kommission vorgenommenen Korrekturen Rechnung zu tragen ist, einschließlich eines Vergleichs zwischen einzelnen aufeinander folgenden Haushaltsjahren, damit dieses Instrument nicht nur für die Entlastungsbehörde, sondern auch für die Kommission von Nutzen ist, die so rasch wie möglich zu einer positiven Zuverlässigkeitserklärung gelangen sollte; glaubt jedoch, dass auf der Grundlage seines derzeitigen methodischen Vorgehens vom Rechnungshof nicht erwartet werden kann, dass er der Kommission in naher Zukunft eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgeben kann;

46. stellt den Nutzen der globalen Zuverlässigkeitserklärung für 2000 infrage, solange die Beträge nicht genannt werden; stellt fest, dass der Rechnungshof in den letzten Jahren keine inhaltlichen und formellen Fehlerquoten veröffentlicht hat; verweist darauf, dass das für die Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission in einer Anhörung vor dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 7. Februar 2001 die Zahlen für den Zeitraum 1995-1999 genannt hat; fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, die Zahlen für 2000 zu nennen;

47. fordert den Rechnungshof auf, für jede einzelne GD eine Zuverlässigkeitserklärung und Fehlerquote zu formulieren, um Problembereiche herauszustellen und die Rechenschaftspflicht der Kommission und der Mitgliedstaaten beträchtlich zu steigern;

48. stellt fest, dass für die Kontroll- und Rechnungsprüfungstätigkeiten in Verbindung mit dem EU-Haushalt eine große Zahl von Rechnungsprüfern und Prüfdiensten charakteristisch ist, wobei jeder Prüfer und jede Dienststelle fast unabhängig von einander, jedoch oftmals auf der Grundlage unterschiedlicher Standards Besuche durchführt und Berichte erstellt; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die praktische Durchführbarkeit der Einführung eines einzigen Rechnungsprüfungsmodells in Verbindung mit dem EU-Haushalt zu erstellen, bei dem jede Kontrollebene auf der vorhergehenden Ebene aufbaut, um die Belastung der geprüften Stelle zu verringern und die Qualität der Rechnungsprüfungstätigkeiten zu fördern, jedoch ohne die Unabhängigkeit der betreffenden Rechnungsprüfungsgremien zu untergraben; fordert den Rechnungshof auf, eine Stellungnahme zum gleichen Thema vorzubereiten; fordert die Kommission ebenfalls auf, der Frage nachzugehen, in welchem Maße Kontrollen und insbesondere Kontrollen vor Ort auf rationellere Weise organisiert werden könnten;

49. fordert die Kommission im Anschluss an seine Entschließung vom 17. Mai 2001(15), insbesondere Ziffer 22 zur Verfälschung von Olivenöl, sowie seine Entschließung vom 4. April 2001(16), Ziffer 9 iii) zur Verfälschung von Milcherzeugnissen, und den Sonderbericht Nr. 7/2001 des Rechnungshofes betreffend Ausfuhrerstattungen(17) auf, dem Parlament über die Situation im Hinblick auf die Verfälschung von Agrarerzeugnissen mit einer direkten oder indirekten Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt Bericht zu erstatten und dabei auf den Regelungsrahmen, den Mindestprozentsatz für physische Kontrollen in den einzelnen Bereichen, technische Methoden zur Aufspürung von Verfälschungen und die von der Kommission geplanten künftigen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation einzugehen;

Eigenmittel

50. nimmt die Entwicklung hin zu stärker BSP-gestützten Beiträgen zum Gemeinschaftshaushalt und den entsprechenden Rückgang der Bedeutung der traditionellen Eigenmittel zur Kenntnis; stellt fest, dass dies zum Teil auf die Kappung der dritten Ressource (MwSt.) und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Senkung der Zölle zurückzuführen ist; verweist nichtsdestoweniger auf die Schwierigkeiten einer genauen Einnahmenvorausschätzung, die weitgehend auf dem BSP-Wohlstandsniveau der Mitgliedstaaten beruht, und fordert die Kommission auf, die Frage zu bewerten, mit welcher Auswirkung nach der Erweiterung zu rechnen ist;

51. stellt mit Sorge die Befürchtungen sowohl des Rechnungshofes als auch der Kommission fest, dass das MwSt.-System ernsthaft durch Betrug beeinflusst wird, auch wenn dies nicht notwendigerweise zu Verlusten für den Gemeinschaftshaushalt führt; verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten im Jahre 2000 Betrügereien und Unregelmäßigkeiten im Umfang von 534 Millionen Euro festgestellt haben, was 3,5 % der Eigenmitteleinnahmen dieses Jahres entspricht, auch wenn dieser Betrag überwiegend das Ergebnis der Einfuhr von Butter aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich ist, auf die die Hälfte des Gesamtbetrages entfällt; stellt fest, dass nur Griechenland die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet hat, die im genannten Jahr im Bereich der Eigenmittel aufgedeckt wurden, und fragt sich, ob dies auf eine zu 100 % saubere Bilanz, eine späte Übermittlung von Daten oder den Umstand zurückzuführen ist, dass Unregelmäßigkeiten einfach nicht aufgedeckt wurden;

52. unterstreicht die vom Rechnungshof geübte Kritik, dass die Wiedereinziehungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten weder effizient sind noch gleichmäßig angewandt werden, was auf Zögern oder Schwierigkeiten bei der Inangriffnahme des Problems schließen lässt; stellt in dieser Hinsicht fest, dass OLAF im Jahre 2000 120 Dossiers zu mutmaßlichen Betrugsfällen bei der Erhebung der Eigenmittel im Umfang von insgesamt 608,7 Millionen Euro angelegt hat; fordert die Kommission dringend auf, die notwendigen Vorschläge zur Änderung der Entscheidung 97/245/EG, Euratom der Kommission(18) über die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten vorzulegen, um gleichwertige Berichterstattungsstandards in sämtlichen Mitgliedstaaten zu schaffen;

53. verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten jetzt den neuen Eigenmittelbeschluss ratifiziert haben, mit dem die Kosten der Erhebung von 10 % auf 25 % erhöht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dies zu einer Bekämpfung von Zollbetrug und einer besseren Aufspürung von Unregelmäßigkeiten führt, wie sie bisher im Bereich der Eigenmittel aufgedeckt wurden;

II. Ordnungsmäßigkeit, Betrugsbekämpfung und Schutz der finanziellen Interessen

54. stellt fest, dass das derzeitige System zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und zur Verhinderung von Betrugsfällen verbessert werden muss;

55. weist darauf hin, dass es der Kommission obliegt, in sämtlichen Bereichen der Gemeinschaftsausgaben die gleichen Standards und Regeln bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten anzuwenden, wenn sie dem Geist von Artikel 280 des EG-Vertrags entsprechen und ein angemessenes Maß an Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen will;

56. vertritt die Auffassung, dass bestimmte gemeinsame Politiken Betrügereien sogar förderlich sind, insbesondere wenn Richtpreise festgesetzt und Exporterstattungen genutzt werden, um die Ausfuhr von Überschüssen, vor allem für Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide und Rindfleisch, zu fördern;

57. ist der Ansicht, dass eines der wichtigsten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechend der Vorgabe der Verträge darin besteht, "der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten", und dass die Kommission aufgrund dieser Zielvorgabe unbedingt die Verteilung der Mittel aus dem gemeinsamen Agrarhaushalt auf die Landwirte und andere Begünstigte überwachen muss,

58. ist der Ansicht, dass die Transparenzregeln, wonach die Kommission zur Offenlegung der Namen der Endempfänger ihrer Beihilfen in Bereichen wie Wissenschaft und Technologie oder dem Kohäsionsfonds verpflichtet ist, auch auf andere Haushaltslinien und insbesondere auf die gemeinsame Agrarpolitik Anwendung finden sollten,

Ausfuhrerstattungen

- stellt fest, dass die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen von 5695 Millionen Euro im Jahre 1980 (50,3 % des Haushalts des EAGFL-Garantie)(19) auf 10159 Millionen Euro im Jahre 1993 (29 % des Haushalts des EAGFL-Garantie) anstiegen und anschließend auf 5646 Millionen Euro (14 % des Haushalts des EAGFL-Garantie) im Jahre 2000(20) zurückgingen; verweist allerdings auf den relativen Charakter dieser Beträge aufgrund der Entwicklung des Dollar-Wechselkurses;

- stellt fest, dass das System der Ausfuhrerstattungen immer noch wichtig für die gemeinsame Agrarpolitik ist und dass es eine beträchtliche - wenn auch nicht eindeutige - Auswirkung auf die Agrar- und Nahrungsmittelmärkte in der Europäischen Union und in Drittländern hat;

- stellt fest, dass das Auslaufen des Systems der Ausfuhrerstattungen nach Darstellung der Kommission von den bevorstehenden WTO-Verhandlungen abhängt; fordert die Kommission auf, bis dahin einschneidende Bemühungen zu unternehmen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren im Sinne von mehr Transparenz zu vereinfachen;

- verweist darauf, dass der Rechnungshof seit 1990 nicht weniger als acht Sonderberichte verfasst hat, in denen es direkt oder indirekt um die Kontrolle von Ausfuhrerstattungen ging, was zeigt, dass es sich hier um einen Bereich handelt, der nach Auffassung des Rechnungshofes sehr aufmerksam beobachtet werden muss; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof im Sonderbericht Nr. 2/90 festgestellt hat, dass es sich bei den Ausfuhrerstattungen aufgrund der Komplexität der geltenden Rechtsvorschriften und des Umfangs der Beträge, um die es bei individuellen Transaktionen gehen kann, um einen Bereich mit hohem Risiko handelt (Ziffer 3.5);

- bedauert, dass die Kommission in mehreren Punkten den früheren Empfehlungen des Rechnungshofes im Hinblick auf physische Kontrollen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, nicht nachgekommen ist (Jahresbericht 2000 - Ziffer 2.104);

- fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Erkenntnisse im Sonderbericht Nr. 7/2001 des Rechnungshofes die etwaige Notwendigkeit einer Verstärkung der Verordnungen (EWG) Nr. 4045/89(21) und (EWG) Nr. 386/90 des Rates(22) zu prüfen;

- verweist auf seinen Standpunkt in seiner Entschließung vom 13. November 2001(23) betreffend die wiederholten Verstöße gegen die Richtlinien über den Schutz der Tiere während des Transports und die unangemessene Überwachung durch die Mitgliedstaaten; besteht darauf, dass die Kommission systematische Kontrollen der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz in den Mitgliedstaaten durchführt; fordert das möglichst rasche Auslaufen von Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere;

- fordert die Kommission dringend auf, auf die Ausfuhrerstattungen die gleiche Politik der Transparenz anzuwenden, wie sie bereits in anderen Bereichen wie Wissenschaft und Technologie angewandt wird, indem sie in elektronischer Form die Namen aller Unternehmen, die Nutzen aus dieser Regelung ziehen, und die entsprechenden Beträge veröffentlicht;

- fordert die Kommission in Übereinstimmung mit den vorstehenden Überlegungen sowie mit Ziffer 24 dieser Entschließung auf, eine umfassende Bewertung von Alternativen zu den Ausfuhrerstattungen vorzunehmen, mit deren Hilfe die im Vertrag festgelegten Ziele - unter Einhaltung der Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen der WTO-Regelungen - auf effizientere Weise verwirklicht werden können;

- begrüßt, dass die Kommission im Anschluss an den Sonderbericht Nr. 7/2001 des Rechnungshofes und die Beratungen im Ausschuss für Haushaltskontrolle über diesen Bericht im Rahmen der Entlastung 2000 einen Aktionsplan vorgelegt hat, der auf Folgendes abzielt:

1) eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(24) vor Ende des ersten Halbjahres 2002 entsprechend folgenden Grundsätzen:

a) wird einer Überwachungsgesellschaft die Zulassung entzogen, findet der Entzug der Zulassung in sämtlichen Mitgliedstaaten auf die übrigen Firmen derselben Gruppe Anwendung, bis die erforderlichen Ermittlungen zu jeder Firma abgeschlossen worden sind;

b) die Mitgliedstaaten sollen effektive Strafen für unregelmäßige Ankunftsnachweise vorsehen, die von Überwachungsgesellschaften ausgestellt werden;

c) die Vorschriften des Arbeitsdokuments VI/2705 der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die Regeln für die Zulassung von Überwachungsgesellschaften sollen in die horizontale Verordnung aufgenommen werden;

d) die Botschaften der Mitgliedstaaten sollen die Regeln für die Ausstellung von Entladebescheinigungen einhalten;

e) die Bagatellgrenzen, unterhalb deren Zahlungsanträge, bei denen es um kleine Erstattungsbeträge geht, von der Vorlage eines Einfuhrnachweises befreit werden können, sollen verdoppelt werden;

2) im Rahmen der Ermittlungen über differenzierte Erstattungen soll den wichtigsten Überwachungsgesellschaften bis Ende 2002 ein Prüfbesuch abgestattet werden;

3) innerhalb der nächsten eineinhalb Jahre soll ein Verzeichnis von Zollformularen und -stempeln erstellt werden, die in einer Reihe von Drittländern verwendet werden;

4) bis Ende 2000 soll den Transportunternehmen ein Besuch abgestattet werden, um den potenziellen Einsatz der Datenbanken mit Angaben zu Containerbewegungen für Kontrollzwecke zu bewerten;

- äußert sich wie folgt zum Aktionsplan:

zu 1 b) ist der Auffassung, dass die Kommission die Strafen festlegen und mithilfe systematischer Kontrollen gewährleisten muss, dass die Mitgliedstaaten sie anwenden;

zu 1 e) ist damit einverstanden, dass die Kommission unter den gegenwärtigen Umständen nur teilweise auf die Empfehlung des Rechnungshofes reagiert, dass Ankunftsnachweise nur in Zweifelsfällen oder für mit einem hohen Risiko behaftete Bestimmungsländer erforderlich sein sollten; ist dennoch der Auffassung, dass die Kommission ernsthaft Möglichkeiten prüfen sollte, wie das gegenwärtige System, das eindeutig nicht zufrieden stellend ist, verbessert werden kann;

zu 3) würde angesichts der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Aktualisierung eines solchen Verzeichnisses mehr Informationen über diese Maßnahme - einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse - begrüßen;

- bedauert, dass im Aktionsplan in Bezug auf folgende Punkte nicht auf die Empfehlungen des Rechnungshofes eingegangen wird:

für alle Anträge oberhalb der Bagatellgrenze sollte die Vorlage von Beförderungspapieren und Handelsrechnungen bei den Zahlstellen verlangt werden,

die nachgängigen Kontrollen in Bezug auf die Vermarktung sollen verstärkt werden,

es sollten keine Erstattungen für Erzeugnisse gezahlt werden, für die in Drittländern ermäßigte Einfuhrzollsätze gelten, soweit dadurch die Möglichkeit von Karussellverkehren eröffnet wird;

59. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Berechnung der Erstattungssätze für Kartoffel- und Getreidestärke auf vorhersehbaren und transparenten Kriterien beruht, wie dies in Ziffer 40 Buchstabe a) im Sonderbericht Nr. 8/2001 des Rechnungshofes empfohlen wird;

60. nimmt alle von der Kommission in ihrer Antwort auf den Fragebogen des Ausschusses für Haushaltskontrolle angekündigten Schritte zur Kenntnis und ihre Absicht, Daten über die Konzentration von GAP-Mitteln je Landwirt und/oder je Arbeitseinheit zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, so bald die möglich mit der Vorlage dieser Daten zu beginnen;

61. verweist darauf, dass die jüngste Reform im Bereich Frischobst und Gemüse (Ziffer 2.145 im Jahresbericht des Rechnungshofes zufolge) zu einer Konzentration von Gemeinschaftsmitteln in den stärker entwickelten Ländern und Regionen geführt hat;

62. stellt fest, dass bestimmte Regelungen weder Verifizierungsmechanismen noch Sanktionen begründen, was zu Betrug veranlassen oder ganz einfach Gefahren für die Gesundheit der Bürger nach sich ziehen kann;

63. fordert beispielsweise für die GMO für Schaf- und Ziegenfleisch die Einführung eines obligatorischen Systems zur elektronischen Identifizierung der Tiere, damit Informationen über den Betrag der Prämien und ihre Kontrolle gesammelt werden können;

64. fordert zur Milchquotenregelung eine harmonisierte Anwendung der Regelung für Sanktionen gegen die Milcherzeuger, die die Quoten nicht einhalten, die 17 Jahre nach ihrer Einführung immer noch nicht in allen Mitgliedstaaten korrekt angewandt werden (vgl. Ziffer 2.193 - Jahresbericht des Rechnungshofes); bedauert, dass Italien die Superabgabe für den Verstoß gegen die Milchquoten für seine Landwirte gezahlt und damit den Wettbewerb innerhalb der Union verzerrt hat;

65. fordert zur Anwendung der BSE-Rechtsvorschriften (vgl. Sonderbericht Nr. 14/2001 des Rechnungshofes) durch die Mitgliedstaaten und im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Vorbeugung der Maul- und Klauenseuche die Einführung von Verfahren, die die Verhängung von Finanzkorrekturen oder Geldbußen betreffend die Ausgaben im Veterinärbereich oder die von der Europäischen Union finanzierten Marktmaßnahmen gestatten, wenn die Mitgliedstaaten die veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften nicht einhalten;

66. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob sie über zusätzliche Befugnisse in Dringlichkeitsfällen verfügen sollte, wenn die Gesundheit von Menschen und Tieren bedroht ist;

67. stellt fest, dass einige Regelungen negative Auswirkungen hatten und dass die Kommission erst spät auf die Warnungen des Rechnungshofes reagiert hat; verweist diesbezüglich auf die Flachsanbaubeihilfe, bezüglich deren der Rechnungshof der Kommission bereits 1992 empfohlen hatte(25), jegliche zusätzliche Stimulierung der Textilerzeugung zu vermeiden, "da zu jenem Zeitpunkt bereits eine Überproduktion bestand, für die kein Absatzmarkt existierte"(26); bedauert die Art und Weise und die zeitliche Verzögerung, mit der die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Situation reagiert haben; stellt fest, dass Rat und Parlament in einigen Fällen Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der GAP-Rechtsvorschriften behindert haben;

68. kritisiert die Regelungen, die "Prämienjagden" mit den unbeabsichtigten negativen Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt nach sich ziehen, und fordert erneut, wie bereits im Rahmen der Entlastung für das Jahr 1997 in seiner Entschließung vom 19. Januar 2000(27), eine systematische und ernst zu nehmende Weiterbehandlung der Empfehlungen des Rechnungshofes;

69. fordert den Rechnungshof auf zu beurteilen, inwieweit auch das System der Handelspräferenzen Quelle von Unregelmäßigkeiten zulasten der Gemeinschaftsmittel (vgl. Urteil betreffend türkische Fernsehempfänger) ist, und fordert die Kommission auf, innerhalb kürzester Frist Alternativen zum gegenwärtigen System zu entwickeln;

70. bedauert die Situation, in der ein von organisierten Verbrechern getätigter Handel mit gefälschter Butter zu Gesundheitsrisiken hätte führen können und einen potenziellen Verlust für den Haushalt bedeutet; fordert, dass angemessene Sanktionen gegenüber den Fälschern und den am Handel beteiligten europäischen Unternehmen verhängt und alle Informationen in dieser Angelegenheit innerhalb kürzester Frist dem Europäischen Parlament übermittelt werden; bedauert, dass es die Kommission versäumt hat, die Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren zu warnen, nachdem der Fall im Juli 2000 öffentlich bekannt wurde; erwartet, dass die Kommission in Zukunft der Sorge um die öffentliche Gesundheit Vorrang vor sämtlichen Ermittlungen einräumt; stellt fest, dass fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des Skandals durch OLAF keinerlei Finanzkorrekturen der Gemeinschaft gegen die in diese Affäre verwickelten Unternehmen verhängt worden sind, was in krassem Gegensatz zu dem Vorgehen bei weit weniger schwer wiegenden Verstößen steht (z. B. Erzeugung von Milch über die zugewiesene Milchquote hinaus);

- ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Situation im Widerspruch zu den Grundsätzen eines ausgewogenen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft steht, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass strafrechtliche Vergehen nicht günstiger behandelt werden als administrative Verstöße;

- fordert die Kommission auf, diese Affäre aufmerksam zu verfolgen und dem Europäischen Parlament über die wichtigsten Entwicklungen Bericht zu erstatten;

71. stellt fest, dass die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Betrug in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (die verpflichtet sind, sie der Kommission mitzuteilen), ferner in die der Dienststellen der Kommission, von OLAF und des Rechnungshofes, dass aber die Mitgliedstaaten, wie aus dem Sonderbericht Nr. 10/2001 des Rechnungshofes hervorgeht, weit davon entfernt sind, umfassend die ihnen auferlegte Verpflichtung zu erfuellen, die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Strukturfonds mitzuteilen, und dass die festgestellten Beträge in Wirklichkeit wahrscheinlich viel höher sind;

72. fordert die Kommission auf, die bestehende Regelung für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen unter EU-Preisen aus Drittländern, die in der Europäischen Union weiterverarbeitet und in Drittländer reexportiert werden, zu bewerten und zu ändern;

73. fordert, dass die Mitgliedstaaten, auch die regionalen Behörden, stärker für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten sensibilisiert werden, da insbesondere im Bereich der Strukturmaßnahmen eine fahrlässige oder nicht ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Gemeinschaftshaushalts mit einer ebenso fahrlässigen Verwendung von Mitteln aus den nationalen Haushalten zum Zwecke der Kofinanzierung einhergeht;

74. fordert die Kommission dringend auf, im Falle von Unregelmäßigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission(28) wirksame Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen vorzunehmen;

75. nimmt die auf sein Ersuchen hin von der Kommission übermittelten Zahlen zur Kenntnis, die sich auf den Betrag der Unregelmäßigkeiten je Mitgliedstaat und den Betrag der wieder eingezogenen Mittel für die Strukturfonds seit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission(29) beziehen; nimmt Kenntnis von dem hohen Betrag, den einige Mitgliedstaaten (Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Deutschland) schulden, und möchte über die Gründe für die niedrige Rate der Wiedereinziehung aus diesen Ländern unterrichtet werden;

Korrekturen

76. empfiehlt (wie anlässlich der Entlastung 1999 in seiner oben genannten Entschließung vom 4. April 2001) bezüglich des Rechnungsabschlusses für den EAGFL erneut, das Verfahren insbesondere durch höhere Finanzkorrekturen für die Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn wiederholt Schwachstellen im Kontrollsystem verzeichnet werden, darunter auch Verzögerungen bei der Einführung des integrierten Kontroll- und Verwaltungssystems, und durch Verlängerung der Frist für Konformitätsentscheidungen auf 36 Monate, wie bereits in seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung 1999 vorgeschlagen wurde; fordert die Kommission auf, die notwendigen Vorschläge vorzulegen;

77. fordert die Kommission auf, bis zur nächsten Entlastung Vorschläge zu unterbreiten, damit die Nichteinhaltung der Kriterien durch die Zahlstellen in den Mitgliedstaaten angemessen (z. B. durch die Kürzung von Vorschüssen oder durch Finanzkorrekturen) geahndet werden können;

78. stellt erneut infrage, ob das derzeitige System der Finanzkorrekturen ausreicht, um seitens der Mitgliedstaaten die Bekämpfung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zu fördern; fordert die Kommission erneut auf, eine Vereinfachung des Verstoßverfahrens vorzuschlagen, die die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Bußgelds durch den Mitgliedstaat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofes ermöglicht, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat es versäumt hat, einer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen (Artikel 228 EGV);

79. fordert die Kommission auf, das Parlament besser über Fortschritte hin zu einem effektiveren Management der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel (Aktion 96 der internen Reform der Kommission) zu unterrichten; wiederholt sein (in seiner oben genannten Entschließung vom 28. Februar 2002 bekundetes) Bedauern darüber, dass die Kommission nicht der Empfehlung des Parlaments gefolgt ist und vorgeschrieben hat, innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtung über die Einzelheiten von Unregelmäßigkeiten durch den Rechnungshof Wiedereinziehungsverfahren einzuleiten;

80. beglückwünscht die Kommission zu den von ihr vorgelegten Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Verzicht auf die Schuldeneinziehung; ist erfreut darüber, dass mit den Leitlinien klare und transparente Verfahren für den Schuldenabbau in Übereinstimmung mit den Wünschen des Parlaments eingeführt werden;

81. fordert, dass die Kommission - so bald sie ihren Beschluss gefasst hat - das Europäische Parlament über die Rechnungsprüfungsgrundlage unterrichtet, die zum einen für die Finanzkorrektur gegen die Niederlande im Rahmen des ESF und zum anderen gegen Spanien im Rahmen der Flachs-Affäre angewandt wurde;

82. erwartet, dass die Beschlussfassungsverfahren der Kommission für die Finanzkorrekturen offen und transparent sind; verweist auf Artikel 213 des EG-Vertrags, wonach die Mitglieder der Kommission "ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit ausüben" und "jede Handlung zu unterlassen haben, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist"; verweist auf den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, wonach diese "ihre Unabhängigkeit namentlich dadurch gewährleisten, dass sie alle Interessenkonflikte vermeiden"; weist darauf hin, dass gemäß dem Verhaltenskodex die Aufgabe der Kabinette der Mitglieder darin besteht, wenn notwendig, "als Verbindungsstelle zwischen dem Kommissionsmitglied und den ihm unterstehenden Dienststellen zu dienen, ohne sich in deren Führung einzumischen"; erwartet, dass die Mitglieder der Kommission und ihre Kabinette weiterhin diese Regeln beachten; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, detailliert über jegliche Finanzkorrektur und die auf Ersuchen des Parlaments angewandten Verfahren zu berichten;

Amt für Betrugsbekämpfung

83. verzeichnet die begrenzte Handlungsfähigkeit von OLAF, die aus dem Bericht des Überwachungsausschusses (Kapitel III Ziffer 3.2) von OLAF hervorgeht, da keine genauen Angaben geliefert werden konnten zu den in den einzelnen Fällen von den zuständigen nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen, der etwaigen Verhängung von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen oder der Wiedereinziehung von Mitteln; verzeichnet auch das begrenzte Tätigkeitsfeld (z. B. wie vom Rechnungshof in Ziffer 1.90 des Jahresberichts festgestellt, bezüglich der MwSt.: "zu den Faktoren, durch die sich die Betrugsrisiken erhöhen könnten, (gehört) auch das Fehlen einer klaren Rechtsgrundlage für eine internationale Koordinierung der MwSt.-Ermittlungen durch OLAF/Kommission");

84. nimmt besorgt die Feststellung im Bericht des Überwachungsausschusses (Kapitel IV Ziffer 3.1.1) zur Kenntnis, wonach das Amt, obwohl ein Großteil der Dossiers von OLAF strafrechtliche Elemente beinhaltet, die Berichte oder Informationen den zuständigen nationalen Justizbehörden nur in einer sehr geringen Zahl von Fällen übermittelt hat;

85. fordert, über die genaue Rolle von OLAF im Kontext der Absicherung von Rechtsvorschriften gegen Betrugsmöglichkeiten unterrichtet zu werden;

86. ist äußerst besorgt über die effektive Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(30) über die Untersuchungen von OLAF betreffend die Übermittlung von Informationen zwischen den Institutionen und Organen der Union;

87. vertritt die Auffassung, dass die Änderung der oben genannten Verordnung unbedingt die Frage der "Anerkennung" der OLAF-Untersuchungen durch die nationalen Behörden und der diesbezüglich zu gewährleistenden Folgemaßnahmen regeln muss;

88. bedauert, dass die Einsetzung eines Europäischen Staatsanwalts (vgl. KOM (2000) 608) auf der Tagung des Europäischen Rates von Nizza im Dezember 2000 nicht aufgegriffen wurde; begrüßt nachdrücklich das im September 2001 vorgelegte Grünbuch (KOM(2001) 715), das mehrmals vom Europäischen Parlament angefordert wurde, und vertritt die Auffassung, dass die Einsetzung des Europäischen Staatsanwalts im Hinblick auf eine wirksame Bekämpfung der Betrugsfälle betreffend den Gemeinschaftshaushalt unerlässlich ist; fordert, dass die Einsetzung des Europäischen Staatsanwalts im Konvent mit einbezogen wird, damit die Verankerung im Vertrag rechtzeitig vor der Erweiterung erfolgen kann;

89. fordert, umfassend und angemessen über die Entwicklungen bei den Dossiers "illegaler Handel mit Erzeugnissen auf der Grundlage von Butter", "Europäisches Migrantenforum", "ESF", "Berlaymont", "ACEAL" und "IRELA" unterrichtet zu werden; bedauert, dass die Ergebnisse der internen Untersuchung des OLAF zu möglichen Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit IRELA noch nicht vorliegen;

Erweiterung

90. vertritt die Auffassung, dass die Betrugsbekämpfung und der effektive Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in den Beitrittsländern absolute Prioritäten für die nächsten Jahre darstellen müssen, und ersucht die Kommission, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass bis zum Beitritt alle Beitrittsländer echte, den EU-Standards entsprechende Buchführungs-, Prüfungs- und Kontrollsysteme in den Bereichen eingeführt haben, in die die EU-Finanzhilfe fließt und insbesondere dort, wo eine gemeinsame Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel gilt, fordert nachdrücklich, dass die jährlichen Länderzwischenberichte klare und genaue Informationen über die Durchführung der finanziellen Heranführungshilfe, die Maßnahmen zu ihrer Überwachung, das Ergebnis der Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen und über Kapitel 28 (Finanzkontrolle) enthalten; stellt in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig eine stärkere finanzielle und technische Unterstützung im Hinblick auf die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Beitrittsländer ist;

91. ist tief besorgt über die geringen Fortschritte, die seit dem Untersuchungsausschuss des Parlaments im Hinblick auf die Umstellung des Versandsystems der Gemeinschaft auf EDV gemacht wurden; erwartet, dass die Kommission im Kontext der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2000 konkrete Vorschläge für eine Verbesserung vorlegt; fordert, dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, bevor irgendein Beitrittsland der Europäischen Union beitritt, und fordert seinen Ausschuss für Haushaltskontrolle auf, die Situation dringend zu überprüfen; verweist auf die Empfehlung des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 über das gemeinschaftliche Versandverfahren;

Einbeziehung des Parlaments

92. beauftragt seinen Präsidenten bereits jetzt, die Rechte des Europäischen Parlaments vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verteidigen, falls der Rat in die neue Haushaltsordnung Bestimmungen aufnehmen sollte, die das Zugangsrecht des Parlaments zu Informationen gemäß Artikel 276 des EG-Vertrags in irgendeiner Weise unter Vorbehalte stellen und damit seine Kontrollbefugnisse einschränken;

Ausgabenbereiche

Bereich Justiz und Inneres (JI)

93. a) fordert den Rechnungshof auf, bei seiner Bestandsaufnahme der internen Politikbereiche Titel B5-8 "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" ausdrücklich anzuerkennen und ihm die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken;

b) stellt fest, dass die Verwendungsrate der Haushaltsmittel des Jahres 2000 bei Titel B5-8 "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" - berücksichtigt man die objektiven Faktoren, die zu Verzögerungen bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen geführt haben, und das Fehlen einer Notsituation - bestenfalls akzeptabel ist;

c) nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Zahl der von der Kommission durchgeführten Prüfungen bei den von der GD JI verwalteten Verträgen deutlich zugenommen hat;

d) stellt fest, dass sich im Bereich JI die infolge der Prüfungen wiedereinziehbaren Beträge oder verminderten Zahlungen auf über 10 % des Gesamtwerts der geprüften Verträge belaufen, während der Durchschnittssatz für alle von der Kommission durchgeführten Prüfungen bei etwa 2 % liegt;

e) fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen - erforderlichenfalls mittels Vertragsstrafen - zu verstärken, um gegen die falsche Verwendung von Zuschüssen und/oder zu hohe Angaben bei den tatsächlichen Kosten vorzugehen;

f) stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof am Ende seines Berichts über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) zu dem Schluss kommt, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;

g) fordert die zuständigen Verwaltungsorgane der EBDD auf, den speziellen Bemerkungen des Hofes Folge zu leisten, insbesondere was folgende Aspekte anbelangt:

- buchmäßige Behandlung der Anlagewerte und Führung des Bestandsverzeichnisses;

- Führung der Personalakten: Aufgabenbeschreibung, Angaben zur Laufbahnentwicklung, Beurteilung und Information des Personals;

h) stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof am Ende seines Berichts über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu dem Schluss kommt, dass der Jahresabschluss zuverlässig und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, wobei diese Schlussfolgerung der Beweis dafür ist, dass die Beobachtungsstelle im Jahr 2000 ernste Anstrengungen zur Verbesserung ihres internen Kontrollsystems unternommen hat;

i) fordert die zuständigen Verwaltungsorgane der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf, den speziellen Bemerkungen des Hofes Folge zu leisten, insbesondere was folgende Aspekte anbelangt:

- buchmäßige Behandlung der Anlagewerte, Führung des Bestandsverzeichnisses und Überblick über die vorzunehmenden Wiedereinziehungen;

- systematischer Abgleich zwischen der Rechungsführung über die Haushaltsvorgänge und der Finanzbuchhaltung, um die Mittelbewirtschaftung im Laufe des Jahres besser überwachen zu können;

94. ist der Auffassung, dass die niedrige Ausführungsrate der Haushaltszeile B5-5 0 3 vorwiegend auf die strikten Anforderungen im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zurückzuführen war; ist der Auffassung, dass die Bedingung der Transnationalität als Voraussetzung für die Förderwürdigkeit generell nicht über das Erfordernis des Bestehens einer transnationalen Partnerschaft mit Partnern aus drei Mitgliedstaaten hinausgehen darf;

Agenturen

95. a) ist der Auffassung, dass eine effiziente Bewertung des Finanzbedarfs der Agenturen im Haushaltsverfahren und die Kontrolle ihres Finanzgebarens im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Ausschüssen erfordert;

b) begrüßt in diesem Zusammenhang die Benennung eines ständigen Berichterstatters für die Agenturen im für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss und regt eine Überprüfung der bestehenden Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen, die für Fachagenturen zuständig sind, an;

c) ist der Auffassung, dass sich eine Überarbeitung der Leitlinien auf folgende Aspekte konzentrieren sollte:

- Sicherstellung angemessener Kontrollmechanismen in den Fachausschüssen,

- Sicherstellung von Transparenz im Haushaltsverfahren,

- Verstärkung der gegenseitigen Informationspflichten,

- klarere Kompetenzabgrenzung zwischen den beteiligten Ausschüssen;

Daphne-Programme

96. fordert die Kommission auf, wie im Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(31) festgelegt, unverzüglich einen Evaluierungsbericht für das Programm Daphne auszuarbeiten; erwartet, dass die Kommission in den Bericht die Ergebnisse der Bewertungen sowie Informationen über die Gemeinschaftsfinanzierung in den verschiedenen Aktionsbereichen im Rahmen des Programms einbezieht; ersucht die Kommission, insbesondere über die niedrige Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2000 zu berichten;

Transeuropäischer Verkehr

97. stellt fest, dass die Verwendungsrate der Haushaltslinie für das transeuropäische Verkehrsnetz im Jahr 2000 zufrieden stellend war; empfiehlt eine weitere Verringerung der Zahl der Projekte durch Konzentration auf Projekte, durch die erhebliche Engpässe im transeuropäischen Verkehrsnetz beseitigt werden und die somit unmittelbar einen europäischen Mehrwert erkennen lassen;

Zusammenarbeit

98. a) stellt fest, dass die Verringerung der Armut das grundlegende Ziel der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik ist, weshalb diese den Vorgaben und Zeitplänen des Millenniumgipfels angepasst werden muss;

b) vermerkt, dass die Kommission ihre Vorbehalte gegen die sektorbezogenen Ziele, wie sie im Haushaltsplan 2002 verankert wurden, aufgegeben und begonnen hat, ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einstufung des Ausschusses für Entwicklungshilfe zu erfuellen;

c) stellt nichtsdestotrotz fest, dass die Informationen immer noch ungenau sind; vertraut darauf, dass die vorgelegten Zahlen in den nächsten Haushaltsjahren vollkommen verlässlich sein werden, und ersucht konkret darum, dass die Umstände und Ergebnisse der Anwendung der sozialen Konditionalität im Zusammenhang mit den Beihilfen für die Strukturanpassung geklärt werden;

d) weist darauf hin, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Beteiligung an der Strategie zur Minderung der Schuldenlast der hochverschuldeten armen Länder dürftig sind; ersucht die Kommission, bei der Afrikanischen Entwicklungsbank darauf zu dringen, dass die Verhandlungen über die Übereinkünfte mit den begünstigten Ländern beschleunigt werden; ersucht die Kommission um nach Ländern und Ergebnissen aufgeschlüsselte Erläuterungen zur Verwirklichung ihrer Beteiligung an der Strategie für die hoch verschuldeten armen Länder;

e) bedauert, dass die für die sozialen Infrastrukturen und Dienstleistungen bestimmten Mittel den vorläufigen Schätzungen der Kommission für 2000 zufolge unannehmbar niedrig sind; verweist auf die Ergebnisse des Haushaltsverfahrens für 2002, wonach die Kommission sich verpflichtet hat, diesen Zustand im Einklang mit den gesetzten Zielen zu ändern;

f) betont, dass ein transparentes Informationssystem im Einklang mit den Vorschriften des Ausschusses für Entwicklungshilfe ein erster Schritt zu einem stärker ergebnisorientierten Ansatz ist, und fordert nachdrücklich, dass die Ergebnisanzeiger der Entwicklung im Verhältnis zu den Zielen eine Priorität für die Kommission sein müssen; fordert, dass das Parlament zu diesem Prozess ausführlich informiert und konsultiert wird;

g) vertritt die Auffassung, dass die Komplementarität mit den entwicklungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und die Koordinierung mit weiteren Gebern grundlegende Elemente sind, um die genannten Ziele zu erreichen; ersucht in diesem Sinne darum, dass die Kommission dem Parlament für die nächsten Entlastungsverfahren konkrete Informationen über die gemeinsam mit anderen Gebern durchgeführten Maßnahmen sowie deren Ergebnisse vorlegt;

h) stellt die Verzögerungen bei der Verwaltung von gemeinsam mit Nichtregierungsorganisationen finanzierten Projekten fest; fordert von der Kommission Informationen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren;

i) vermerkt in der traditionellen Zusammenarbeit in Form von Projekten die anhaltende Tendenz zu einer darin bestehenden Änderung, einen zunehmenden Anteil der als "rasch auszahlbare Hilfen" bezeichneten Mittel - hauptsächlich die Strukturanpassungshilfe - als direkte Haushaltshilfe bereitzustellen; ist der Ansicht, dass die Kommission und das Parlament eine genaue Analyse der Vor- und Nachteile dieses Ansatzes vornehmen müssen, und fordert die Kommission dringend auf, eine Mitteilung zu diesem Thema vorzulegen.

Zugang zu Dokumenten

99. a) vertritt die Auffassung, dass das Parlament als Entlastungsbehörde über den gleichen Zugang zu Kommissionsdokumenten verfügen muss wie der Rechnungshof;

b) wiederholt, dass sich die Vorschriften in der bestehenden Rahmenvereinbarung über den Zugang zu vertraulichen Dokumenten für das Parlament als Entlastungsbehörde als unbefriedigend erwiesen haben; beauftragt seinen Präsidenten, unverzüglich Verhandlungen über die Revision der Rahmenvereinbarung aufzunehmen und sicherzustellen, dass die neue Vereinbarung im Einklang mit den Grundsätzen steht, die das Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 4. April 2001 zur Entlastung 1999 angenommen hat;

c) warnt den Rat davor, die neue Haushaltsordnung zu verabschieden und dabei das ungebundene Recht des Parlaments auf Zugang zu den Informationen zu beschränken, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Enlastung erforderlich sind;

d) beauftragt seinen Präsidenten, eine Klage vor dem Gerichtshof anzustrengen, sollte der Rat Haushaltsbestimmungen verabschieden, mit der die Befugnisse des Parlaments im Bereich der Haushaltskontrolle beschränkt werden.

(1) ABl. C 359 vom 15.12.2001.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(3) Schutz der finanziellen Interessen - Kommission, vgl. Jahresbericht 2000 (KOM(2001) 255, Ziffer 12).

(4) Angenommene Texte P5_TA(2002)0084.

(5) ABl. C 324 vom 20.11.2001.

(6) ABl. C 329 vom 23.11.2001.

(7) ABl. C 168 vom 12.6.2001.

(8) ABl. C 338 vom 30.11.2001.

(9) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.

(10) ABl. C 124 vom 25.4.2001.

(11) ABl. C 334 vom 28.11.2001.

(12) ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1.

(13) ABl. C 314 vom 8.11.2001, S. 26.

(14) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.

(15) ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 367.

(16) ABl. L 160 vom 15.6.2001, S. 2.

(17) ABl. C 314 vom 8.11.2001, S. 1.

(18) ABl. L 97 vom 12.4.1997, S. 12.

(19) Von der Kommission mit E-Mail vom 7. Februar 2002 übermittelte Information.

(20) Sonderbericht Nr. 2/90 des Rechnungshofes und Aufzeichnung der GD IV "Ausfuhrerstattungen", S. 6.

(21) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

(22) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(23) Angenommene Texte Punkt 11.

(24) ABl. L 180 vom 15.7.1999, S. 53.

(25) ABl. C 309 vom 16.11.1993.

(26) Jahresbericht des Rechnungshofes - Ziffer 2.77.

(27) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 33.

(28) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13.

(29) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(30) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(31) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

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