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Document 32001Y0119(03)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (abgegeben auf der 66. Sitzung am 25. August 1999 zum Vorentwurf einer Entscheidung im Falle IV/M.1532 — BP Amoco/Atlantic Richfield) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 17 vom 19.1.2001, p. 24–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32001Y0119(03)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (abgegeben auf der 66. Sitzung am 25. August 1999 zum Vorentwurf einer Entscheidung im Falle IV/M.1532 — BP Amoco/Atlantic Richfield) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 017 vom 19/01/2001 S. 0024 - 0024


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (abgegeben auf der 66. Sitzung am 25. August 1999 zum Vorentwurf einer Entscheidung im Falle IV/M.1532 - BP Amoco/Atlantic Richfield)

    (2001/C 17/05)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der angemeldete Vorgang einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung darstellt und von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ist.

    2. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte und der räumlich relevanten Märkte überein.

    3. a) Der Beratende Ausschuss stimmt nicht mit der von der Kommission im Entscheidungsentwurf geäußerten Ansicht überein, der Zusammenschluss könnte eine beherrschende Stellung begründen, durch die der Wettbewerb auf dem Gasleitungsmarkt in der nördlichen Nordsee erheblich behindert werden könnte.

    b) Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet, durch die der Wettbewerb auf dem Gasleitungsmarkt in der südlichen Nordsee erheblich behindert würde. Eine Minderheit ist nicht dieser Ansicht.

    c) Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet, durch die der Wettbewerb auf dem Gasbearbeitungsmarkt in der südlichen Nordsee erheblich behindert würde. Eine Minderheit ist nicht dieser Ansicht.

    4. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die von BP Amoco vorgeschlagenen Selbstverpflichtungen die Wettbewerbsbedenken im Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss ausräumen würden. Der Beratende Ausschuss ist der Auffassung, dass in Bezug auf den Gasleitungsmarkt in der nördlichen Nordsee keine Selbstverpflichtungen erforderlich sind.

    5. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern den vorgeschlagenen Selbstverpflichtungen in Bezug auf den Gasleitungsmarkt in der südlichen Nordsee und den Gasbearbeitungsmarkt in der südlichen Nordsee in vollem Umfang nachgekommen wird.

    6. Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, die anderen im Zuge der Diskussion dieses Falles erwähnten Punkte in Rechnung zu ziehen.

    7. Der Beratende Ausschuss empfiehlt, seine Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

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