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Document 32001R2488

    Verordnung (EG) Nr. 2488/2001 der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

    ABl. L 335 vom 19.12.2001, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2488/oj

    32001R2488

    Verordnung (EG) Nr. 2488/2001 der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 19/12/2001 S. 0014 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 2488/2001 der Kommission

    vom 18. Dezember 2001

    zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2102/2001 der Kommission(2) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden.

    (2) Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Orangen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

    (3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 19. Dezember 2001 ausgeführte Orangen gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2102/2001 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Orangen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 19. Dezember 2001 und vor dem 15. Januar 2002 angenommen werden, sind abzulehnen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

    (2) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 3.

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