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Document 32001R2477

Verordnung (EG) Nr. 2477/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 über die Transportbeihilfe für Zuckerrohr in den französischen überseeischen Departements

ABl. L 334 vom 18.12.2001, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32003R0043

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2477/oj

32001R2477

Verordnung (EG) Nr. 2477/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 über die Transportbeihilfe für Zuckerrohr in den französischen überseeischen Departements

Amtsblatt Nr. L 334 vom 18/12/2001 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2477/2001 der Kommission

vom 17. Dezember 2001

über die Transportbeihilfe für Zuckerrohr in den französischen überseeischen Departements

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 wird für den Transport des Zuckerrohrs von den Feldern, auf denen es geerntet wird, bis zu den Sammelstellen eine Beihilfe gewährt. Der Beihilfebetrag wird nach Maßgabe der Entfernung und anderer objektiver Transportkriterien festgesetzt und darf die Hälfte der Transportkosten je Tonne nicht überschreiten, die von den französischen Behörden in jedem Departement pauschal festgesetzt worden sind. Die Beihilfe wird sowohl für Zuckerrohr gewährt, das zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt ist, als auch für Zuckerrohr, das zur Verarbeitung zu Rum bestimmt ist.

(2) Die Transportkosten sind in den französischen überseeischen Departements sehr unterschiedlich. Daher sind pauschale Beihilfehöchstbeträge festzusetzen, die einerseits einem mittleren Beihilfebetrag je Departement entsprechen und andererseits die Hälfte der pauschal festgesetzten Transportkosten je Tonne bis zu pauschal festgesetzten Hoechstbeträgen nicht überschreiten. Die französischen Behörden sollten die jedem Erzeuger gewährten Einheitsbeträge nach den von ihnen aufgestellten objektiven Kriterien festsetzen. Diese Beträge können insbesondere je nach transportierter Menge angepasst werden.

(3) Den Beihilfeanträgen ist ein Transportnachweis beizufügen. Frankreich kann die zur Durchführung dieser Regelung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen erlassen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gelten, damit eine einheitliche Behandlung des im Wirtschaftsjahr 2001/02 geernteten und transportierten Zuckerrohrs gewährleistet ist.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vorgesehene Beihilfe zum Transport von Zuckerrohr vom Feldrand zur Sammelstelle wird Erzeugern, die ihr Zuckerrohr direkt zur Sammelstelle liefern, unter den Bedingungen der vorliegenden Verordnung gezahlt.

(2) Beihilfefähig ist Zuckerrohr, das zur Erzeugung von Zucker oder von Rum bestimmt ist.

(3) Die Beihilfe wird für Zuckerrohr von gesunder und handelsüblicher Qualität gewährt.

(4) Als Sammelstelle gilt die Waage oder die Fabrik selbst bei direkter Anlieferung, unabhängig davon, ob es sich um eine Zuckerfabrik oder eine Brennerei handelt.

Artikel 2

(1) Die Transportkosten für die Erzeuger werden nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Feldrand und der Sammelstelle sowie anderer objektiver Kriterien wie den Zugangsmöglichkeiten zum Feld und dem Bestehen natürlicher Hindernisse festgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 darf der für einen Erzeuger festgesetzte Einheitsbetrag nicht höher sein als

a) die Hälfte der gemäß Absatz 1 pauschal festgesetzten Transportkosten je Tonne;

b) folgende Hoechstbeträge für jedes Departement:

5,49 EUR/t für Réunion;

5,34 EUR/t für Guadeloupe;

3,96 EUR/t für Martinique;

3,81 EUR/t für Guyana.

(3) Die französischen Behörden setzen die Transportbeihilfe für Zuckerrohr unter Berücksichtigung der betreffenden Mengen gemäß folgendem durchschnittlichen Einheitsbetrag für jedes Departement fest;

3,2 EUR/t für Réunion;

2,5 EUR/t für Guadeloupe;

2,0 EUR/t für Martinique;

2,0 EUR/t für Guyana.

Artikel 3

(1) Die Beihilfeanträge werden bei den von Frankreich benannten zuständigen Behörden eingereicht.

(2) Den Beihilfeanträgen sind die Lieferscheine für das Zuckerrohr beizufügen, die von den zuständigen Stellen oder den vom Mitgliedstaat für jedes Departement benannten Verarbeitungsunternehmen ausgestellt wurden.

Artikel 4

Frankreich erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Einreichung der Beihilfeanträge, die Kontrolle der Belege gemäß Artikel 1 sowie die Kontrolle der gelieferten Zuckerrohrmengen.

Artikel 5

Frankreich teilt der Kommission Folgendes mit:

a) Innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung:

- die Kriterien für die Bestimmung der den Erzeugern gewährten Einheitsbeträge;

- die gemäß Artikel 4 erlassenen zusätzlichen Maßnahmen;

b) im Rahmen des Jahresberichts gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 für jedes Departement:

- die Gesamtmenge Zuckerrohr in Tonnen, für die Beihilfe beantragt wurde;

- den Gesamtbetrag der Beihilfen und Änderungen der Beihilfebeträge je transportierter Tonne;

- etwaige Änderungen der Kriterien und zusätzlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe a).

Artikel 6

Die Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Zuckerrohr, das ab dem 1. Juli 2001 transportiert wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

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