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Document 32001R2418

    Verordnung (EG) Nr. 2418/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 1500199 Tonnen

    ABl. L 327 vom 12.12.2001, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2418/oj

    32001R2418

    Verordnung (EG) Nr. 2418/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 1500199 Tonnen

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 12/12/2001 S. 0009 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 2418/2001 der Kommission

    vom 11. Dezember 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlicher Gerste auf 1500199 Tonnen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 der Kommission(5) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 999858 t Gerste im Besitz der deutschen Interventionsstelle eröffnet. Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 500341 t zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der irischen Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Gerste ist auf 1500199 t zu erhöhen.

    (3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 668/2001 zu ändern.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 668/2001 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

    (1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 1500199 t Gerste, die nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden kann.

    (2) Die Gebiete, in denen die 1500199 t Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben."

    2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

    (4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

    (5) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 20.

    ANHANG

    "ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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