Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R2406

    Verordnung (EG) Nr. 2406/2001 der Kommission vom 10. Dezember 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    ABl. L 326 vom 11.12.2001, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2406/oj

    32001R2406

    Verordnung (EG) Nr. 2406/2001 der Kommission vom 10. Dezember 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 11/12/2001 S. 0009 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 2406/2001 der Kommission

    vom 10. Dezember 2001

    zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf de Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2001 der Kommission(4), sind für das Jahr 2001 Quoten für Seezunge vorgegeben.

    (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

    (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben de Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIe durch Schiffe die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 1. November 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIe durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Die Fischerei auf Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet VIIe durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23.

    (3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 223 vom 18.8.2001, S. 4.

    Top