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Document 32001R2067

    Verordnung (EG) Nr. 2067/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zur Festsetzung der Oliven- und der Olivenölerträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01

    ABl. L 278 vom 23.10.2001, p. 11–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2067/oj

    32001R2067

    Verordnung (EG) Nr. 2067/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zur Festsetzung der Oliven- und der Olivenölerträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01

    Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/10/2001 S. 0011 - 0026


    Verordnung (EG) Nr. 2067/2001 der Kommission

    vom 22. Oktober 2001

    zur Festsetzung der Oliven- und der Olivenölerträge für das Wirtschaftsjahr 2000/01

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 werden die Oliven- und die Ölerträge nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf der Grundlage der von den Erzeugermitgliedstaaten übermittelten Angaben für einheitliche Erzeugungsgebiete festgesetzt. Die Abgrenzung der einheitlichen Erzeugungsgebiete erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 2138/97 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 1979/2001(6). Die Erträge sollten anhand der übermittelten Angaben wie im Anhang angegeben festgesetzt werden.

    (2) Durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2001(8), wird ein Verfahren zur Schätzung der Erträge in den einheitlichen Erzeugungsgebieten festgelegt, bei dem die statistisch anhand von Proben aus den größten Anbaugebieten ermittelten Gesamtergebnisse zugrunde gelegt werden. Für Frankreich werden diese statistischen Ergebnisse in Anbetracht des geringen Produktionsniveaus nur für ein einziges Erzeugungsgebiet mit Hilfe einer kleinen Probe ermittelt, die zuverlässige Rückschlüsse auf die in Frankreich erzeugte Gesamtmenge nicht zulässt. Bei der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 vorgesehenen, aufgrund der statistischen Ergebnisse vorzunehmenden Anpassung ergeben sich für das Wirtschaftsjahr 2000/01 Werte, die eindeutig inkohärent sind. Deshalb sind die Erträge für die einheitlichen Erzeugungsgebiete in Frankreich ohne diese Anpassung festzusetzen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Wirtschaftsjahr 2000/01 geltenden Oliven- und die Olivenölerträge werden im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. November 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66

    (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

    (3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

    (4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

    (5) ABl. L 297 vom 31.10.1997, S. 3.

    (6) ABl. L 270 vom 11.10.2001, S. 12.

    (7) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

    (8) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 45.

    ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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