Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R2025

    Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie

    ABl. L 274 vom 17.10.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0885

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2025/oj

    32001R2025

    Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie

    Amtsblatt Nr. L 274 vom 17/10/2001 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 der Kommission

    vom 16. Oktober 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich Form und Inhalts der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, für die Kommission bereitzuhaltenden Buchführungsdaten(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/2001(3), müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Buchführungsdaten zur Verfügung der Kommission halten. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999(5), ist entsprechend zu ändern.

    (2) Die Bestimmungen betreffend die Meldung der wiedereinzuziehenden Beträge in der Jahresrechnung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 einerseits und in den monatlichen Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2001(7), andererseits weichen voneinander ab. Die betreffenden Auflagen sollten durch eine entsprechende Änderung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 harmonisiert werden.

    (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik(8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001(9), stehen die Beträge, die durch Kürzungen oder Streichungen von Zahlungen gemäß Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung frei werden, den Mitgliedstaaten als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Die von den Beihilfezahlungen einbehaltenen Beträge müssen einem für jede Zahlstelle eröffneten Sonderkonto bzw. einem auf Ebene des Mitgliedstaats eröffneten Sammelkonto gutgeschrieben werden, das ausschließlich der Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe dient. Diese Konten sollten ebenfalls in die Jahresrechnungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 einbezogen werden.

    (4) Die Kriterien für die Zulassung von Zahlstellen sollten in Bezug auf die rechnergestützte Bearbeitung der Anträge in Anbetracht der neuesten Entwicklungen der Computertechnik aktualisiert werden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 1 werden der letzte Gedankenstrich von Unterabsatz 1 und der erste Satz von Unterabsatz 2 gestrichen.

    2. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1" durch "Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung" ersetzt.

    3. In Artikel 4 Absatz 1 wird der nachstehende Buchstabe c) angefügt: "c) ausführliche Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden, deren Form und Inhalt auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt worden sind."

    4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sollen der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres zugehen, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vermerkten Unterlagen sollen der Kommission in vierfacher Ausfertigung zugehen oder als Alternative in einfacher Ausfertigung zusammen mit einer elektronischen Ausfertigung."

    5. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Jahresrechnungen umfassen:

    a) die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften;

    b) eine Übersicht über etwaige Unterscheide zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und den Ausgaben, die für denselben Zeitraum in den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 gemeldet worden sind, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Übersicht ist eine Erklärung für etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Unterposten, beizufügen;

    c) die Tabelle gemäß Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 für das Ende des Rechnungsjahres;

    d) eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Rechnungsjahres;

    e) eine Bestätigung, dass die Zahlstelle die entsprechenden Ausgaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission hält;

    f) die Tabellen gemäß Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 für das Ende des Rechnungsjahres."

    6. Punkt 6 Ziffer vi) des Anhangs erhält folgende Fassung: "Die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit aller Computerdaten wird durch Maßnahmen gewährleistet, die dem Verwaltungsaufbau, der Personalausstattung und dem technischen Umfeld jeder einzelnen Zahlstelle angemessen sind. Dabei sollte der finanzielle und technische Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

    Jedes Computersystem sollte angemessene Verfahren für folgende Teilbereiche enthalten:

    a) allgemeine Organisation, Management und Audit,

    b) physische Sicherheit,

    c) logische Sicherheit,

    d) Systementwicklung, Programmierung und Wartung,

    e) Routineoperationen,

    f) Telekommunikation,

    g) Mikrocomputer,

    h) Pläne für unvorhersehbare Zwischenfälle,

    i) Antragskontrollen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.9.1999, S. 103.

    (2) ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 259 vom 27.9.2001, S. 1.

    (4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

    (5) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 5.

    (6) ABl. L 39 vom 17.12.1996, S. 5.

    (7) ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 8.

    (8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

    (9) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1.

    Top