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Document 32001R1970

    Verordnung (EG) Nr. 1970/2001 der Kommission vom 9. Oktober 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    ABl. L 269 vom 10.10.2001, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1970/oj

    32001R1970

    Verordnung (EG) Nr. 1970/2001 der Kommission vom 9. Oktober 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    Amtsblatt Nr. L 269 vom 10/10/2001 S. 0004 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 1970/2001 der Kommission

    vom 9. Oktober 2001

    zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2001 der Kommission(4), sind für das Jahr 2001 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.

    (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

    (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Gemeine Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIIa, b durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 18. August 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Gemeine Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIIa, b durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Die Fischerei auf Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet VIIIa, b durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 18. August 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

    (3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 223 vom 18.8.2001, S. 4.

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