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Document 32001R1889
Commission Regulation (EC) No 1889/2001 of 27 September 2001 on the issue of import licences for rice against applications submitted during the first 10 working days of September 2001 pursuant to Regulation (EC) No 327/98
Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
ABl. L 260 vom 28.9.2001, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
Amtsblatt Nr. L 260 vom 28/09/2001 S. 0012 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/98(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beschließt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach der Frist, in der die Lizenzanträge mitzuteilen sind, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben wird. Sie legt außerdem die Mengen fest, die im Rahmen der folgenden Tranche zur Verfügung stehen. (2) Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, daß Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für September 2001 nach Anwendung der entsprechenden, im Anhang angeführten Verringerungssätze zu erteilen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang fallweise festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt. (2) Die im Rahmen der folgenden Tranche verfügbaren Mengen sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 28. September 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. September 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. (2) ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 3. ANHANG der Verordnung der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen Auf die für die Tranche des Monats September 2001 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und im Rahmen der folgenden Tranche verfügbare Mengen: a) In Artikel 2 genannte Menge halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) In Artikel 2 genannte Menge geschälter Reis des KN-Codes 1006 20: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>