Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R1889

    Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    ABl. L 260 vom 28.9.2001, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1889/oj

    32001R1889

    Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 28/09/2001 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1889/2001 der Kommission

    vom 27. September 2001

    zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/98(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beschließt die Kommission innerhalb von zehn Tagen nach der Frist, in der die Lizenzanträge mitzuteilen sind, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben wird. Sie legt außerdem die Mengen fest, die im Rahmen der folgenden Tranche zur Verfügung stehen.

    (2) Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, daß Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für September 2001 nach Anwendung der entsprechenden, im Anhang angeführten Verringerungssätze zu erteilen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang fallweise festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

    (2) Die im Rahmen der folgenden Tranche verfügbaren Mengen sind im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 28. September 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. September 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.

    (2) ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 3.

    ANHANG

    der Verordnung der Kommission vom 27. September 2001 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats September 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    Auf die für die Tranche des Monats September 2001 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und im Rahmen der folgenden Tranche verfügbare Mengen:

    a) In Artikel 2 genannte Menge halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) In Artikel 2 genannte Menge geschälter Reis des KN-Codes 1006 20:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top