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Document 32001R1874

    Verordnung (EG) Nr. 1874/2001 der Kommission vom 24. September 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Geflügelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

    ABl. L 256 vom 25.9.2001, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1874/oj

    32001R1874

    Verordnung (EG) Nr. 1874/2001 der Kommission vom 24. September 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Geflügelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

    Amtsblatt Nr. L 256 vom 25/09/2001 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1874/2001 der Kommission

    vom 24. September 2001

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im September 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Gefluegelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern zu den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mengen, die auf die für das vierte Vierteljahr 2001 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so daß die betreffenden Anträge, zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung, um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

    (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. September 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 67.

    (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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