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Document 32001R1828
Commission Regulation (EC) No 1828/2001 of 17 September 2001 on issuing A2 export licences for fruit and vegetables
Verordnung (EG) Nr. 1828/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 1828/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse
ABl. L 248 vom 18.9.2001, p. 39–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 248 vom 18/09/2001 S. 0039 - 0040
Verordnung (EG) Nr. 1828/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die indikativen Erstattungssätze und die Richtmengen, die für die außerhalb der Nahrungsmittelhilfe nach dem Verfahren A2 zu erteilenden Ausfuhrlizenzen vorgesehen werden, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1705/2001 der Kommission(3) festgelegt. (2) Angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Angaben, die den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 zu entnehmen sind, sind für Tomaten/Paradeiser(4), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, und Äpfel die Erstattungen endgültig so festzusetzen, dass sie sich von den indikativen Erstattungssätzen unterscheiden, ohne jedoch diese Sätze um mehr als 50 % zu überschreiten. Es sind außerdem die auf die beantragten Mengen anzuwendenden Zuteilungssätze festzusetzen. (3) In Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 gelten Anträge, die höhere Sätze als die entsprechenden endgültigen Sätze betreffen, als ungültig - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1705/2001 nach dem Verfahren A2 beantragten Ausfuhrlizenzen gilt als tatsächlicher Tag der Antragstellung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der 18. September 2001. (2) Die im vorstehenden Absatz genannten Lizenzen werden zu den im Anhang genannten endgültigen Erstattungssätzen und Anteilen an den beantragten Mengen erteilt. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 sind die in Absatz 1 genannten Anträge ungültig, wenn sie höhere Sätze betreffen als die entsprechenden, im Anhang angegebenen Sätze. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 18. September 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12. (2) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16. (3) ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 10. (4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>