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Document 32001R1697

Verordnung (EG) Nr. 1697/2001 der Kommission vom 27. August 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 an die Erzeuger in Portugal und an bestimmte Erzeuger in Spanien

ABl. L 230 vom 28.8.2001, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1697/oj

32001R1697

Verordnung (EG) Nr. 1697/2001 der Kommission vom 27. August 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 an die Erzeuger in Portugal und an bestimmte Erzeuger in Spanien

Amtsblatt Nr. L 230 vom 28/08/2001 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1697/2001 der Kommission

vom 27. August 2001

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hinsichtlich der Flächenzahlungen für bestimmte Kulturpflanzen und der Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 an die Erzeuger in Portugal und an bestimmte Erzeuger in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann die Kommission den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Haushaltslage gestatten, dass in Jahren, in denen außergewöhnliche Witterungsbedingungen zu so hohen Ertragseinbußen geführt haben, dass die Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert sind, in den betreffenden Regionen abweichend von Artikel 8 Absatz 1 bis zu 50 % der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs vor dem 16. November, dem normalen Zahlungstermin, gezahlt werden können.

(2) Die Erzeugung von Winterkulturpflanzen in Portugal und Spanien ist durch starke Niederschläge im Winter und trockene Winde mit außergewöhnlich hohen Temperaturen während und nach der Blütezeit beeinträchtigt worden. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Situation war der durchschnittliche Ertrag sehr niedrig.

(3) Daher sind bestimmte Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert.

(4) In Anbetracht dieser Lage in Portugal und unter Berücksichtigung der Haushaltslage ist Portugal zu ermächtigen, vor dem 16. November 2001 Vorauszahlungen auf die Flächenzahlungen für andere Getreidekulturen als Mais sowie Stilllegungsausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 zu leisten.

(5) In Spanien haben die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen starke Ertragseinbußen für die Erzeuger in den "Secano"-Gebieten verursacht, was für die unter die vereinfachte Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 fallenden Erzeuger, bei denen es sich größtenteils um Kleinerzeuger handelt, zu schwerwiegenden finanziellen Problemen geführt hat.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kann für portugiesische Erzeuger und für spanische Erzeuger im Rahmen der vereinfachten Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in den "Secano"-Gebieten ab dem 1. September 2001 eine Vorauszahlung für das Wirtschaftsjahr 2001/02 in Höhe von höchstens 50 % des Betrags der Flächenzahlungen für Getreide, ausgenommen Mais, sowie der Stilllegungsausgleichszahlungen geleistet werden.

(2) Die Vorauszahlung gemäß Absatz 1 darf nur gezahlt werden, wenn am Tag der Zahlung festgestellt wird, dass der betreffende Erzeuger beihilfeberechtigt ist.

(3) Portugal und Spanien leisten die Vorauszahlung an die Erzeuger spätestens bis zum 15. Oktober 2001.

(4) Bei der Berechnung der endgültigen Flächenzahlung an die Erzeuger, die die Vorauszahlung erhalten, berücksichtigt die zuständige Behörde

a) etwaige Verringerungen der beihilfefähigen Fläche des Erzeugers;

b) gemäß der vorliegenden Verordnung geleistete Vorauszahlungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

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