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Dokument 32001R1681

    Verordnung (EG) Nr. 1681/2001 der Kommission vom 22. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/08/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1282

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1681/oj

    32001R1681

    Verordnung (EG) Nr. 1681/2001 der Kommission vom 22. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2001 S. 0036 - 0037


    Verordnung (EG) Nr. 1681/2001 der Kommission

    vom 22. August 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 14 und Artikel 40,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel l der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2001(4), ist als allgemeine Regel für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen, für die eine Erstattung beantragt wird, eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. Im Hinblick auf die wirksame Verwaltung des Binnenmarktes für Magermilchpulver, das Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sein kann, ist auch dafür eine Ausfuhrlizenz vorzuschreiben und ist die Mitteilung dieser Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission vorzusehen. Zu diesem Zweck ist die Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission vom 8. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2001(6), zu ändern.

    (2) Es ist ein inhaltlicher Fehler zu berichtigen, der sich in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 eingeschlichen hat.

    (3) Bei Milcherzeugnissen wird kein Saccharoseelement berücksichtigt, wenn der Grundbetrag der Erstattung für den Milchbestandteil auf Null festgesetzt wird. Es ist angebracht, diese Bestimmung auf den Fall auszudehnen, in dem keine Erstattung für den Milchbestandteil festgesetzt wird.

    (4) Für die endgültigen Ausfuhrlizenzen für Ausfuhren ohne Erstattung nach den Vereinigten Staaten im Rahmen des zusätzlichen Kontingents, das sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der GATT-Vereinbarungen der Uruguay-Runde(7) (nachstehend "Übereinkommen über die Landwirtschaft" genannt) ergibt, muss keine Sicherheit geleistet werden. Um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass dieses Kontingent tatsächlich ausgeschöpft wird und die zu diesem Zweck erteilten Lizenzen tatsächlich verwendet werden, ist nunmehr die Leistung einer Sicherheit vorzusehen.

    (5) Um die Sicherheiten für die vorläufigen Lizenzen gemäß Artikel 20 zu vereinfachen, ist es angebracht, die Sicherheit für die vorläufige Lizenz zu ändern und das Funktionieren der Sicherheit für die endgültige Lizenz genauer darzulegen.

    (6) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: "Abweichend von Unterabsatz 1 ist jedoch für jede Ausfuhr der in Anhang I Kategorie II aufgeführten Erzeugnisse eine Ausfuhrlizenz vorzulegen."

    2. Artikel9Buchstabea)erhältfolgendeFassung: "a) 5 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0405;".

    3. Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Das Saccharoseelement wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn der Grundbetrag der Erstattung für den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Milchbestandteil auf Null oder gar nicht festgesetzt wird."

    4. In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag "9 EUR" durch "6 EUR" ersetzt.

    5. Artikel 20 Absatz 10 erhält folgende Fassung: "(10) Vor Ende des Jahres, für das die vorläufigen Lizenzen erteilt wurden, beantragt der Interessierte, auch für Teilmengen, die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm unverzüglich erteilt wird, wobei die in Absatz 2 genannte Sicherheit für die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden, auf den Gesamtbetrag gemäß Artikel 9 angehoben wird. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Lizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe: 'Nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführen: Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999.'

    Die endgültigen Lizenzen gelten nur für die in Absatz 1 genannten Ausfuhren.

    Die Sicherheit für die endgültige Lizenz wird erst auf Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(8) freigegeben."

    Artikel 2

    Artikel 9 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 erhält folgende Fassung: "1. Arbeitstäglich bis 18.00 Uhr, mit Ausnahme der Mengen, für die entweder Ausfuhrlizenzen im Rahmen von Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 oder Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt worden sind,

    a) die Mengen, aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden

    i) gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, ausgenommen Lizenzen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung (IDES-Informatikcode: 1),

    ii) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 (IDES-Informatikcode: 1);

    gegebenenfalls ist anzugeben, dass keine Lizenzen beantragt wurden;

    b) die Mengen, aufgegliedert nach Antrag und Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beantragt wurden, unter Angabe der Ausschreibungsfrist sowie der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibungsbekanntmachung bezieht, oder im Fall einer Ausschreibung durch Streitkräfte im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (1), bei der diese Menge nicht präzisiert ist, die ungefähre Menge, aufgegliedert wie oben beschrieben (IDES-Informatikcode: 2);

    c) die Mengen, aufgegliedert nach Antrag und Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscode, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe der ausschreibenden Stelle sowie des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz;

    d) gegebenenfalls die Mengen gemäß Buchstabe b), neu festgesetzt für die Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibungsbekanntmachung bezieht."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. August 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

    (3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

    (4) ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 18.

    (5) ABl. L 174 vom 9.7.1999, S. 3.

    (6) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 34.

    (7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

    (8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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