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Document 32001R1677

    Verordnung (EG) Nr. 1677/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    ABl. L 227 vom 23.8.2001, p. 15–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R0322

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1677/oj

    32001R1677

    Verordnung (EG) Nr. 1677/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2001 S. 0015 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 1677/2001 des Rates

    vom 13. August 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping(3) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(4) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

    (2) Im Rahmen dieser Verfahren wurden im September 1997 mit den Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97(5) und 1891/97(6) des Rates Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

    (3) Gleichzeitig nahm die Kommission mit Beschluss 97/634/EG(7) die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Ausführern an, so dass die vorgenannten Antidumping- und Ausgleichszölle nicht für gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (nachstehend "betroffene Ware" genannt) gelten, der von diesen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt wird.

    (4) Nach einer Überprüfung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97 und 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999(8) ersetzt.

    B. VERLETZUNG EINER VERPFLICHTUNG

    (5) Die von den norwegischen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen sehen unter anderem vor, dass die Unternehmen der Kommission vierteljährlich eingehend Bericht erstatten über ihre Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Diese Berichte müssen spätestens 30 Tage nach dem Ende des betreffenden Quartals bei der Kommission eingehen.

    (6) Für das vierte Quartal 2000 legten die beiden norwegischen Unternehmen Marstein Seafood AS (Verpflichtung Nr. 1/93, TARIC-Zusatzcode 8197 ) und Westmarine AS (Verpflichtung Nr. 1/192, TARIC-Zusatzcode 8625 ) ihre Verkaufsberichte nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vor und gaben auch keinerlei Begründung für dieses Versäumnis ab. Die Feststellungen der Kommission dazu sind in dem Beschluss 2001/644/EG der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen(9) im Einzelnen dargelegt.

    (7) Da eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt wurde, hat die Kommission die Annahme der Verpflichtungen widerrufen. Gegenüber den beiden betroffenen Unternehmen sollten daher umgehend endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt werden.

    C. NEUE AUSFÜHRER UND NAMENSÄNDERUNGEN

    (8) Die beiden norwegischen Unternehmen Atlantis AS und Cape Fish AS meldeten sich als "neue Ausführer" im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und boten Verpflichtungen an. Eine Untersuchung ergab, dass die Unternehmen die Voraussetzungen für eine Behandlung als neue Ausführer erfuellten, so dass die Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden. Die Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen sollte daher auf diese Unternehmen ausgeweitet werden.

    (9) Ein norwegischer Ausführer, für den eine Verpflichtung gilt, setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass nach einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, zu der er gehöre, nunmehr ein anderes Unternehmen der Gruppe für die Ausfuhren in die Gemeinschaft zuständig sei. Das Unternehmen beantragte daher, seinen Namen auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG und auf der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zu ersetzen.

    (10) Zwei weitere norwegische Ausführer setzten die Kommission davon in Kenntnis, dass sich die Namen ihrer Unternehmen geändert hätten, und beantragten eine entsprechende Änderung der unter der vorstehenden Erwägungsgründen genannten Unternehmenslisten.

    (11) Nach der Prüfung dieser Anträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass allen Anträgen stattgegeben werden kann, da sie weder materiellrechtliche Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumpingfeststellungen erforderlich machen würden, noch die Feststellungen berühren, auf die sich die Annahme der Verpflichtungen stützte. Die entsprechenden Feststellungen der Kommission sind in dem Beschluss 2001/644/EG der Kommission im Einzelnen dargelegt.

    D. ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 772/1999

    (12) Daher sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    (1) a) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischem Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (TARIC-Codes: 0302 12 00*21, 0302 12 00*22, 0302 12 00*23 und 0302 12 00*29 ), ex 0303 22 00 (TARIC-Codes: 0303 22 00*21, 0303 22 00*22, 0303 22 00*23 und 0303 22 00*29 ), ex 0304 10 13 (TARIC-Codes: 0304 10 13*21 und 0304 10 13*29 ) und ex 0304 20 13 (TARIC-Codes: 0304 20 13*21 und 0304 20 13*29 ) mit Ursprung in Norwegen, der von Marstein Seafood AS und Westmarine AS ausgeführt wird, werden endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle eingeführt.

    b) Diese Zölle gelten nicht für wilden Atlantischen Lachs (TARIC-Codes: 0302 12 00*11, 0304 10 13*11, 0303 22 00*11 und 0304 20 13*11 ). Wilder Lachs im Sinne dieser Verordnung ist solcher, bei dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Anlandung aufgrund der von den betroffenen Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere davon überzeugt sind, dass er auf See gefangen wurde.

    (2) a) Der Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 %.

    b) Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 0,32 EUR/kg Nettogewicht. Ist jedoch der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichs- und des Antidumpingzolls niedriger als der betreffende in Absatz 3 angegebene Mindestpreis, so entspricht der zu erhebende Antidumpingzoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichszolls.

    (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Mindestpreise pro Kilogramm Nettogewicht:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. August 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Michel

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (3) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

    (4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

    (5) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S.1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 (ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1).

    (6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999.

    (7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2001/544/EG (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 50).

    (8) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1469/2001 (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 1).

    (9) Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden und die daher von den endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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