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Document 32001R1641

Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 der Kommission vom 10. August 2001 über Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Großbritannien und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

ABl. L 217 vom 11.8.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1641/oj

32001R1641

Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 der Kommission vom 10. August 2001 über Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Großbritannien und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 217 vom 11/08/2001 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 der Kommission

vom 10. August 2001

über Ausschreibungen zur Festsetzung der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern in Großbritannien und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93(4), wurden Durchführungsbestimmungen für Ausschreibungen festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 der Kommission vom 28. November 1990 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 40/96(6), wurden die Mindestmengen pro Gebot festgelegt.

(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2536/97(8), wird die Referenzaufmachung für Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften festgelegt.

(4) Die Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 kann die Eröffnung von Ausschreibungen zwecks Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zur Folge haben. Die Anwendung dieser Maßnahme richtet sich nach der in der jeweiligen Notierungszone bestehenden Lage.

(5) Angesichts der besonders schwierigen Marktlage infolge des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche und da die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 festgelegten Bedingungen erfuellt sind, empfiehlt es sich, dieses Verfahren in Großbritannien einzuleiten. Um zu gewährleisten, dass die Schlachtkörper, die in die Lagerhaltung aufgenommen werden, von angemessener Qualität sind, ist ein Mindestgewicht festzusetzen. Außerdem muss die Beschaffung von Lämmern auf die vorläufig von der Maul- und Klauenseuche freien Regionen beschränkt werden. Ferner sind Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 in Bezug auf die Kennzeichnung der Schlachtkörper erforderlich.

(6) Die Entbeinung während des Lagerhaltungszeitraums sollte zugelassen werden. Aus Gründen der Vereinfachung sollten die Verträge jedoch auf dem Gewicht der Schlachtkörper zum Zeitpunkt der Einlagerung basieren. Deshalb bedarf es einer Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Großbritannien werden Ausschreibungen für Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften von Lämmern mit einem Mindestschlachtkörpergewicht von 15 Kilogramm eröffnet. Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften müssen nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 aufgemacht werden. Sie müssen von Lämmern aus Betrieben in Regionen stammen, die in den letzten 90 Tagen frei von Maul- und Klauenseuche waren, und in solchen Regionen geschlachtet worden sein.

(2) Die Angebote müssen im Einklang mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3446/90 und (EWG) 3447/90 bis zum 27. August 2001 bzw. bis zum 17. September 2001, jeweils 14.00 Uhr, bei der zuständigen Interventionsstelle des Mitgliedstaats eingereicht werden.

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 erfolgt die Vermarktung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften gemäß der Entscheidung 2001/304/EG der Kommission(9) über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich.

Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 gilt Folgendes:

1. Der Vertragschließende darf das Fleisch während des Einlagerungszeitraums ganz oder teilweise zerlegen oder entbeinen, sofern nur die vertraglich festgelegte Menge bearbeitet wird und alle beim Zerlegen anfallenden Teilstücke gelagert werden. Die Interventionsstelle kann verlangen, dass ihr die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge mitgeteilt wird. Große Sehnenstränge, Knorpel, Fettstücke und sonstige beim Zerlegen oder Entbeinen anfallende Abschnitte dürfen jedoch nicht eingelagert werden.

2. Die Einlagerung beginnt für jede Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tag, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Feststellung des Eigengewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses

a) am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird;

b) am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch außerhalb des Ortes der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird;

c) am Ort des Entbeinens oder Zerlegens, wenn das Fleisch nach dem Entbeinen oder Zerlegen eingelagert wird.

3. Der Beihilfebetrag wird nach Tonnen festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Absatz 2 festgestellte Gewicht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8.

(3) ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 39.

(4) ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 9.

(5) ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 46.

(6) ABl. L 10 vom 13.1.1996, S. 6.

(7) ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1.

(8) ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 6.

(9) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

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