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Document 32001R1558

    Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada

    ABl. L 205 vom 31.7.2001, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1558/oj

    32001R1558

    Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada

    Amtsblatt Nr. L 205 vom 31/07/2001 S. 0033 - 0035


    Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 der Kommission

    vom 30. Juli 2001

    zur Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Gerste eine Ausschreibung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannten Ausfuhrerstattung zu eröffnen.

    (2) Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen. Eine bei der Angebotsabgabe zu stellende Ausschreibungskaution von 12 EUR je Tonne kann die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen.

    (3) Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2001/02 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

    (4) Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

    (5) Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

    (6) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine Ausschreibung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannten Ausfuhrerstattung durchgeführt.

    (2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada.

    (3) Die Ausschreibung ist bis zum 30. Mai 2002 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 2. August 2001 aus.

    Artikel 2

    Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1000 Tonnen erstreckt.

    Artikel 3

    Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Kaution beträgt 12 EUR je Tonne.

    Artikel 4

    (1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(5) über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

    (2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des ersten Absatzes an bis zum Ende des vierten darauffolgenden Kalendermonats.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(7), wird der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr für die Gewährung einer im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92,

    - eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

    - oder der Ausschreibung keine Folge zu geben.

    (2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag dem oder den Bieter(n) erteilt, deren Angebote der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

    Artikel 7

    Die eingereichten Angebote müssen durch die Vermittlung der Mitgliedstaaten spätestens eine und eine halbe Stunde nach Ablauf der Frist für die wöchentliche Einreichung der Angebote, wie sie in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschrieben ist, der Kommission zugegangen sein. Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang I an die im Anhang II angegebenen Nummern übermittelt werden.

    Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten hierüber die Kommission innerhalb der gleichen wie der in Unterabsatz 1 genannten Frist.

    Artikel 8

    Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen der belgischen Zeit.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2001

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

    (4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16.

    (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (6) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    (7) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.

    ANHANG I

    Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada

    (Verordnung (EG) Nr. 1558/2001)

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    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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