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Document 32001R1017

Verordnung (EG) Nr. 1017/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates

ABl. L 140 vom 24.5.2001, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0883

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1017/oj

32001R1017

Verordnung (EG) Nr. 1017/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates

Amtsblatt Nr. L 140 vom 24/05/2001 S. 0044 - 0045


Verordnung (EG) Nr. 1017/2001 der Kommission

vom 17. Mai 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 296/96 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten können die Beträge, die in Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(2) durch Kürzung bzw. Streichung der Zahlungen verfügbar werden, für bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Hilfe für die ländliche Entwicklung aufwenden, wie dies in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehen ist. Um die ordnungsgemäße Verwaltung und Überwachung der verfügbar gewordenen Beträge und ihre Verwendung unter Einhaltung der Regeln des EAGFL, Abteilung Garantie, zu gewährleisten, müssen Grundsätze der Rechnungslegung für die betreffenden Beträge festgelegt werden.

(2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 der Kommission vom 17. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates betreffend die zusätzliche Gemeinschaftshilfe und die Übermittlung von Ausgaben an die Kommission(3) müssen die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 eingehaltenen Beträge spätestens am Ende des dritten Haushaltsjahres, das auf das Jahr ihrer Einbehaltung folgt, als zusätzliche Gemeinschaftshilfe verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2785/2000(5) ist entsprechend anzupassen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben".

2. Dem Artikel 2 werden die folgenden Absätze 2, 3, 4 und 5 angefügt: "(2) Die bei der Zahlung der Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge müssen einem Sonderkonto, das für jede Zahlstelle eröffnet wird, oder einem einzigen, auf Ebene des Mitgliedstaats eröffneten Sonderkonto gutgeschrieben werden.

Die Verbuchung muss die Identifizierung des Ursprungs der Mittel bei der jeweiligen Zahlung an den Empfänger der betreffenden Beihilfe erlauben.

(3) Die Mitgliedstaaten können die so eingesammelten Beträge zu ihrer Verwendung an andere Zahlstellen austeilen. Diese Beträge sind gegebenenfalls dem Konto der Zahlstelle gemäß Absatz 2 oder einem getrennten Konto gutzuschreiben, das ausschließlich zur Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bestimmt ist.

(4) Falls die nicht verwendeten Beträge Zinsen erbringen, werden diese zu dem am Ende jedes Haushaltsjahres verfügbaren Restbetrag hinzugezählt. Diese Zinsen werden zur Finanzierung der zusätzlichen Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 verwendet oder, gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, von den Vorschüssen abgezogen.

(5) Für die Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 müssen die Zahlstellen eine von den anderen Ausgaben für die ländliche Entwicklung getrennte Buchhaltung führen, die für jede Zahlung eine Trennung der Rechnungsführung zwischen nationalen Mitteln und aus der Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 stammenden Mitteln umfassen muss."

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge als auch die eventuell entstandenen Zinsen, die nicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2001 ausgezahlt worden sind, werden von den Vorschüssen betreffend die Ausgaben für den Monat Oktober des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(3) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 4.

(4) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

(5) ABl. L 323 vom 20.12.2000, S. 3.

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