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Document 32001R0993R(07)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 141 vom 28.5.2001)

ABl. L 282 vom 1.9.2004, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, NL, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/993/corrigendum/2004-09-01/oj

1.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/10


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 141 vom 28. Mai 2001 )

Auf Seite 4, Ziffer 15, bezüglich Artikel 346 Absatz 1 Unterabsatz 3:

anstatt:

„Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Abgangsstelle aufbewahrt.“

muss es heißen:

„Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt; eine Kopie ist der Abgangsstelle nicht vorzulegen.“


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