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Document 32001R0900

    Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates vom 7. Mai 2001 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen

    ABl. L 127 vom 9.5.2001, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/05/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 18/10/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/900/oj

    32001R0900

    Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates vom 7. Mai 2001 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0001 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 900/2001 des Rates

    vom 7. Mai 2001

    zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

    (1) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 3319/94(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (nachstehend "HAN" genannt) mit Ursprung in Bulgarien und Polen ein. Gegenüber den Einfuhren aus Bulgarien wurde ein spezifischer Zoll eingeführt, außer für einen Hersteller und einen Ausführer, von denen mit dem Beschluss 94/825/EG der Kommission(3) eine gemeinsame Verpflichtung angenommen wurde. Auf die HAN-Einfuhren aus Polen, die von bestimmten Unternehmen direkt an einen unabhängigen Einführer verkauft wurden, wurde ein variabler Zoll auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises eingeführt. Für alle anderen HAN-Einfuhren aus Polen wurde ein spezifischer Zoll eingeführt.

    B. UNTERSUCHUNGEN BETREFFEND ANDERE LÄNDER

    (2) Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000(4) vorläufige Antidumpingzölle auf die HAN-Einfuhren mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine ein. Die Untersuchung ergab, dass die HAN-Einfuhren mit Ursprung in diesen anderen Ländern gedumpt wurden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hatten. Es wurde als angemessen angesehen, Zölle in Form eines spezifischen Betrags pro Tonne einzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und etwaigen Preismanipulationen vorzubeugen.

    C. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

    (3) Nachdem die Kommission im Juni 1999(5) eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen veröffentlicht hatte, erhielt sie einen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der "European Fertiliser Manufacturers Association" (EFMA) im Namen eines erheblichen Teils der HAN-Hersteller in der Gemeinschaft (nachstehend "antragstellende Gemeinschaftshersteller" genannt) stellte. Dem Antrag zufolge würde das schadensverursachende Dumping durch die Einfuhren mit Ursprung in Polen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten. Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller stellten keinen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien mit der Begründung, dass ein solches Wiederauftreten bei den Einfuhren aus Bulgarien nicht wahrscheinlich sei. Folglich traten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien am 1. Januar 2000 außer Kraft.

    (4) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eine Untersuchung ein.

    (5) Gleichzeitig leitete die Kommission ebenfalls nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Form der gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Polen geltenden Maßnahmen beschränkte(6). Die Kommission leitete diese Interimsüberprüfung ein, um eine etwaige Anpassung der Maßnahmenform für Polen zu ermöglichen für den Fall, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Polen aufrechterhalten werden, unter Berücksichtigung der Form der Maßnahmen, die unter Umständen später gegenüber den Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in anderen Ländern eingeführt wurden.

    (6) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. November 1999 (nachstehend "UZ" genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Überprüfungszeitraum" genannt).

    (7) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller in Polen, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, ihre repräsentativen Verbände und Verwenderverbände sowie die Vertreter der polnischen Regierung offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an alle genannten Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (8) Die folgenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen:

    a) Agrolinz Melamin GmbH, ADM - Linz, Österreich,

    b) DSM Agro BV - Sittard, Niederlande,

    c) Fertiberia S.A. - Madrid, Spanien,

    d) Grande Paroisse SA - Paris, Frankreich,

    e) Hydro Agri Chafers - Immingham, Vereinigtes Königreich,

    f) Hydro Agri France - Nanterre, Frankreich,

    g) Hydro Agri Rostock - Rostock, Deutschland,

    h) Hydro Agri Sluiskil BV - Sluiskil, Niederlande,

    i) Kemira Agro Rozenburg B.V. - Rotterdam, Niederlande,

    j) SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH - Wittenberg, Deutschland.

    (9) Angesichts der Tatsache, dass die von diesen Gemeinschaftsherstellern übermittelten Informationen gebührend geprüft wurden im Rahmen des in Erwägungsgrund 2 genannten Verfahrens betreffend die HAN-Einfuhren mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine, dessen Untersuchungszeitraum sich über die Jahre 1995 bis 1998 sowie über fünf Monate des UZ dieser Untersuchung erstreckte, wurde es als angemessen angesehen, im Rahmen dieses Verfahrens keine weiteren Kontrollbesuche in den Betrieben der fraglichen Unternehmen durchzuführen. Jedoch wurden die Genauigkeit der übermittelten Daten sowie die Kohärenz und Übereinstimmung mit den bereits geprüften Daten geprüft.

    (10) Die Kommission sandte Fragebogen an 20 unabhängige Einführer/Händler und an einen Einführerverband. Neun Antworten gingen ein, darunter diejenige des Verbands. Keiner dieser Einführer übermittelte konkrete Zahlenangaben, da sie im Überprüfungszeitraum keine HAN aus Polen einführten, und daher wurden keine Kontrollbesuche durchgeführt.

    (11) Nach Erhalt von Antworten auf den Fragebogen wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen ebenfalls Kontrollbesuche durchgeführt:

    a) Zaklady Azotowe "Pulawy" SA, Pulawy, ausführender Hersteller;

    b) CIECH SA, Warschau, Ausführer.

    D. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (12) Bei der von diesem Verfahren betroffenen Ware handelt es sich um Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat des KN-Codes 3102 80 00. Es handelt sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um einen in der Landwirtschaft häufig verwendeten Flüssigdünger. Er besteht aus einer Mischung von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger Lösung. Der Wassergehalt der Mischung liegt bei rund 70 % (je nach Stickstoffgehalt), die verbleibenden 30 % bestehen zu gleichen Teilen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat. Der Stickstoffgehalt (N) ist das wichtigste Merkmal der Ware und kann zwischen 28 % und 32 % variieren.

    (13) Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab, ist HAN ein reiner Rohstoff, und die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften sind unabhängig vom Ursprungsland identisch. Daher werden die in der Gemeinschaft von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellte und verkaufte Ware und die in Polen hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte oder in die Gemeinschaft ausgeführte Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    E. WAHRSCHEINLICHKEIT ERNEUTEN DUMPINGS

    1. Vorbemerkungen

    (14) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient eine Überprüfung dazu festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Da im UZ keine Einfuhren der betroffenen Ware aus Polen in die Gemeinschaft erfolgten, lag der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Frage, ob die Aufhebung der Maßnahmen zu einem Wiederauftreten des Dumpings bei erheblichen Mengen führen würde. In diesem Zusammenhang wurden das Preisverhalten polnischer Hersteller auf Drittlandsmärkten untersucht, um zu klären, ob die betroffene Ware dort zu gedumpten Preisen verkauft wurde. Ferner wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die polnischen Hersteller HAN erneut unter Anwendung derselben Preisstrategie in die Gemeinschaft ausführen würden.

    (15) Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung für die beiden Hersteller individuelle Dumpingspannen von 40 % bzw. 27 % festgestellt wurden. Die Untersuchung ergab keine Hinweise auf andere HAN-Hersteller in Polen als die beiden vorgenannten Unternehmen.

    (16) Ein Unternehmen übermittelte keine detaillierten Informationen über Verkäufe in andere Länder, Inlandsverkäufe oder Produktionskosten und wurde aufgrund dessen davon in Kenntnis gesetzt, dass die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden, sofern die erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt würden. Dieses Unternehmen übermittelte auch daraufhin keine Informationen. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Unternehmen den verfügbaren Informationen zufolge eine wesentlich geringere Produktionskapazität hatte als das kooperierende Unternehmen.

    2. Ausfuhren in Drittländer

    a) Ausfuhrpreis

    (17) Die Ausfuhren des kooperierenden Herstellers gingen direkt an unabhängige Einführer in anderen Ländern, und zwar hauptsächlich auf den nordamerikanischen Markt, auf den ein großer Anteil (zwei Drittel) der Gesamtausfuhren des Unternehmens im UZ entfiel, und ein kleinerer Anteil (ein Drittel) in die Tschechische Republik. Auf die polnischen Ausfuhren in die USA und nach Kanada entfiel ein nicht unwesentlicher Anteil an den Gesamteinfuhren in diese beiden Länder zusammengenommen und ein erheblicher Anteil an der Produktion dieses Herstellers.

    (18) Angesichts der Art dieser Untersuchung wurde es als unangemessen angesehen, zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit erneuten Dumpings detaillierte Informationen über die Ausfuhren für den gesamten UZ anzufordern. Stattdessen wurden Informationen über alle Geschäftsvorgänge in den letzten drei Monaten des UZ angefordert. Der Ausfuhrpreis wurde daher anhand der von unabhängigen Einführern in Drittländern in dem betreffenden Dreimonatszeitraum gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Der kooperierende Hersteller erhob später im Laufe des Verfahrens Einwände gegen diese Vorgehensweise und beantragte, Daten über den gesamten UZ zugrunde zu legen. Da dieser Einwand erst sehr spät erhoben wurde, war nach allgemeinem Dafürhalten eine Veränderung der Beurteilungsgrundlage nicht mehr möglich. Selbst wenn nicht geprüfte Daten über die vorherigen Monate berücksichtigt worden wären, hätte dies nichts an den Schlussfolgerungen betreffend die Ausfuhren aus Polen in Drittländer geändert.

    b) Normalwert

    (19) Für den kooperierenden Hersteller wurde zunächst festgestellt, dass die HAN-Verkäufe im Inland im Verhältnis zu den Ausfuhrverkäufen repräsentativ waren. Die Menge der Verkäufe auf dem polnischen Inlandsmarkt war in der Tat höher als diejenige der Verkäufe in Drittländer. Anschließend wurde geprüft, ob diese Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass auf die Verkäufe über den Stückkosten mehr als 10 % aber weniger als 80 % aller Verkäufe entfielen. Daher wurde der Normalwert anhand der für alle gewinnbringenden Verkäufe der betroffenen Ware tatsächlich gezahlten Preise ermittelt.

    c) Schlussfolgerung zu den Ausfuhren in Drittländer

    (20) Für den kooperierenden Hersteller wurde nach bestimmten Berichtigungen im Interesse eines fairen Vergleichs der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für jedes Bestimmungsland verglichen.

    (21) Dieser Vergleich ergab, dass die von dem kooperierenden Hersteller (auf den 90 % der polnischen Ausfuhren im UZ entfielen) auf dem nordamerikanischen Markt in Rechnung gestellten Preise erheblich unter dem für ihn ermittelten Normalwert lagen, so dass bei den Verkäufen sowohl in die USA als auch nach Kanada beträchtliche Dumpingspannen vorlagen. Auf die Ausfuhrverkäufe in diese beiden Länder entfielen zwei Drittel der Ausfuhrverkäufe dieses Unternehmens. Für die Verkäufe in die Tschechische Republik, einem benachbarten Markt, auf den das übrige Drittel der Ausfuhren dieses Unternehmens gingen, ergab die Untersuchung ein geringes bzw. kein Dumping. Denn das Unternehmen verfolgte dieselbe Preisstrategie wie auf dem polnischen Inlandsmarkt.

    (22) Da der andere Hersteller keine detaillierten Informationen übermittelte, wurden keine Berechnungen angestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Hersteller seine Ware in relativ geringen Mengen ausschließlich in die Tschechische Republik ausführte.

    3. Mögliche Zunahme gedumpter Ausfuhren in die Gemeinschaft

    (23) Die Untersuchung ergab, dass die polnischen Unternehmen über die Kapazität zur Herstellung beträchtlicher zusätzlicher Mengen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verfügen. Diese zusätzlichen Mengen könnten durchaus das bedeutende Niveau, das für den UZ der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, erreichen. Zudem dürften diese Ausfuhren höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen verkauft werden.

    a) Kooperierender ausführender Hersteller

    (24) Angesichts der relativ geringen Kapazitätsauslastung des kooperierenden Herstellers im UZ ist die Möglichkeit eines bedeutenden Produktionsanstiegs gegeben. Außerdem besteht durchaus die Möglichkeit, die Produktion von Ammoniumnitrat auf HAN umzustellen, da die zur Herstellung von HAN benötigte zusätzliche Ausrüstung keine wesentlichen Investitionen erfordert.

    (25) Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, könnte der Gemeinschaftsmarkt für polnische Hersteller attraktiver werden als der nordamerikanische Markt. Die Untersuchung ergab in der Tat, dass die HAN-Preise im UZ auf dem nordamerikanischen Markt etwas niedriger waren als die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Zudem wird der Gemeinschaftsmarkt von den polnischen Herstellern aufgrund seiner geografischen Nähe als attraktiver angesehen, da die Transportkosten geringer sind. Denn bei demselben Verkaufspreis wie auf dem nordamerikanischen Markt könnten die polnischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt eine höhere Gewinnspanne erzielen. Wenn derselbe oder ein etwas niedrigerer Verkaufspreis Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt würde, wäre er dennoch gedumpt trotz der niedrigeren Transportkosten. Angesichts der geringen Kapazitätsauslastung des kooperierenden Herstellers liegt es durchaus in seinem wirtschaftlichen Interesse, zu noch niedrigeren Preisen zu verkaufen, solange seine variablen Kosten gedeckt sind und die in den USA in Rechnung gestellten Preise nicht gefährdet werden. Es sei daran erinnert, dass der Gemeinschaftsmarkt vor der Einführung von Antidumpingzöllen der wichtigste Markt für die polnischen HAN-Ausfuhren war. Selbst als Maßnahmen in Kraft waren, wurden insbesondere 1996, als der Marktpreis in der Gemeinschaft über dem durch die Maßnahmen eingeführten Mindesteinfuhrpreis lag, rund 50 % der polnischen Produktion in die Gemeinschaft ausgeführt.

    (26) Zudem können nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine andere Hersteller/Ausführer Marktanteile zurückerobern.

    (27) Der kooperierende ausführende Hersteller machte auf der Grundlage von Verkaufsprojektionen geltend, dass er künftig nicht länger in der Lage sei, HAN auf den Gemeinschaftsmarkt auszuführen. Er begründete dies mit i) der voraussichtlichen bedeutenden Zunahme seiner Inlandsverkäufe von Ammoniumnitrat, die die Verfügbarkeit von Ammoniumnitrat für die Herstellung von HAN einschränken würde, und ii) mit dem Wachstum des Inlandsmarkts für HAN.

    (28) Die Untersuchung bestätigte, dass die Inlandsverkäufe von Ammoniumnitrat 1998 und 1999 tatsächlich bedeutend gestiegen waren, aber das Ausgangsniveau war relativ niedrig gewesen, da der Inlandsverbrauch von 1996 bis 1998 um 15 % zurückging. Diese Inlandsverkäufe werden voraussichtlich auf dem Niveau von 1999 bleiben oder nur geringfügig ansteigen. Dies wurde durch die Verkaufszahlen des polnischen kooperierenden Herstellers für die ersten acht Monate des Jahres 2000 bestätigt. Daher dürfte der drastische Anstieg der Inlandsverkäufe in den Jahren 1998 und 1999 offensichtlich eine Ausnahme darstellen.

    (29) Zu der Entwicklung der HAN-Inlandsverkäufe ist zu bemerken, dass die Verkäufe des polnischen kooperierenden Herstellers in den ersten acht Monaten des Jahrs 2000 eindeutig weniger stiegen als angegeben.

    (30) Zudem ergab die Untersuchung, dass im Jahr 2000 erneut erhebliche Mengen in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Von Januar bis Oktober 2000 entfiel auf die HAN-Ausfuhren aus Polen in die Gemeinschaft 5 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ.

    b) Nichtkooperierender Hersteller

    (31) Der zweite polnische ausführende Hersteller führte den Untersuchungsergebnissen zufolge 1996 bedeutende Mengen in die Gemeinschaft aus, als der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt vorübergehend über dem Mindesteinfuhrpreis lag. Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, dass dieser Hersteller über eine bedeutende Produktionskapazität verfügte, und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich dies geändert hat. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen ein potenziell wichtiger Ausführer in die Gemeinschaft ist, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten sollten. Da dieser Hersteller an dieser Untersuchung nicht mitarbeitete, wurde der Schluss gezogen, dass sich sein Preisverhalten bei etwaigen künftigen Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht wesentlich von demjenigen des anderen Herstellers und auch nicht von seinem eigenen Verhalten in der Ausgangsuntersuchung unterscheiden dürfte.

    c) Schlussfolgerung zu den möglichen Ausfuhren in die Gemeinschaft

    (32) Aus dem Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die polnischen ausführenden Hersteller zweifellos über die Kapazität verfügen, um große Mengen zu gedumpten Preisen auszuführen.

    (33) Der Gemeinschaftsmarkt war bis zu der Einführung von Maßnahmen der wichtigste Markt für die polnischen HAN-Ausfuhren. Selbst als Maßnahmen in Kraft waren, wurden insbesondere 1996, als der Marktpreis in der Gemeinschaft über dem Mindesteinfuhrpreis lag, rund 50 % der Produktion in die Gemeinschaft ausgeführt. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, dürfte dieser Markt erneut an Attraktivität für die polnischen Hersteller gewinnen.

    4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings

    (34) Die polnischen ausführenden Hersteller können ihre HAN-Produktion erheblich steigern, da ihre ungenutzte Produktionskapazität bedeutend ist.

    (35) Jeglicher Anstieg des Inlandsverbrauchs wird nicht so groß sein, dass diese möglichen zusätzlichen Mengen aufgefangen werden, die daher höchstwahrscheinlich ausgeführt werden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass die polnischen Hersteller von Anfang 1995 bis Ende 1998 in der Regel einen großen Teil ihrer Produktion (durchschnittlich mehr als 80 %) ausführten.

    (36) Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, werden die polnischen HAN-Ausfuhren wahrscheinlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt aufgrund seiner geografischen Nähe und den infolgedessen niedrigeren Transportkosten. Außerdem dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von HAN mit Ursprung in fünf anderen Drittländern einen weiteren Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft bieten, und dies noch umso mehr, als der Gemeinschaftsmarkt vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen der wichtigste Markt für die polnischen HAN-Ausfuhren war.

    (37) Die derzeitigen offensichtlichen Antidumpingpraktiken der polnischen ausführenden Hersteller auf dem nordamerikanischen Markt, das Preisniveau auf dem polnischen Markt und das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt lassen vermuten, dass etwaige erneute Ausfuhren aus Polen in die Gemeinschaft mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls gedumpt würden.

    (38) Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten von Dumping wahrscheinlich ist.

    F. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (39) Auf die Gemeinschaftshersteller, die den Fragebogen beantworteten, entfielen mehr als 85 % der Gemeinschaftsproduktion von HAN im UZ, folglich bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

    G. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

    1. Verbrauch in der Gemeinschaft

    (40) Der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der in dem Antrag enthaltenen Angaben für die übrigen Gemeinschaftshersteller, der Angaben des kooperierenden polnischen ausführenden Herstellers und von Eurostat-Daten ermittelt. Die Verkaufsmengen wurden gegebenenfalls angepasst, um nur Daten über HAN-Lösungen mit einem Stickstoffgehalt von 32 % zu berücksichtigen.

    (41) Auf dieser Grundlage ging der Gemeinschaftsverbrauch von 3155000 Tonnen im Jahr 1995 auf 2882000 Tonnen im Jahr 1997 zurück. Anschließend stieg der Verbrauch erheblich und erreichte im UZ 3413000 Tonnen. Dieser Anstieg war zwischen 1998 und dem UZ besonders ausgeprägt (+ 15 %). Insgesamt stieg der Gemeinschaftsverbrauch im Überprüfungszeitraum um 8,2 %.

    2. Entwicklung der Einfuhren

    a) Einfuhrmenge

    (42) Die HAN-Einfuhren in die Gemeinschaft gingen in den ersten drei Jahren des Überprüfungszeitraums zurück, und zwar von 1565000 Tonnen im Jahr 1995 auf 990000 Tonnen im Jahr 1997, und stiegen dann auf 1482000 Tonnen im UZ. Insgesamt gingen die Einfuhren im Überprüfungszeitraum um rund 5 % zurück.

    (43) Die polnischen Einfuhren gingen im Überprüfungszeitraum und insbesondere ab 1997 drastisch zurück von 360000 Tonnen im Jahr 1995 auf Null im UZ. Die Untersuchung ergab, dass diese Entwicklung bei den polnischen Einfuhren auf die Ende 1994 eingeführten Antidumpingmaßnahmen in Zusammenwirkung mit der im Folgenden dargelegten Entwicklung des durchschnittlichen Marktpreises für HAN in der Gemeinschaft zurückzuführen war. Es sei daran erinnert, dass die HAN-Einfuhren aus Polen vor der Einführung der Maßnahmen 1992 rund 520000 Tonnen und 1993 rund 405000 Tonnen erreichten, was zu der Zeit rund 50 % aller Einfuhren entsprach.

    (44) In diesem Kontext wirkte sich die Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Polen, wie die Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 bestätigt, auf bestimmte Drittländer günstig aus. Deren Ausfuhren in die Gemeinschaft stiegen von 869000 Tonnen im Jahr 1995 auf 1393000 Tonnen im UZ.

    (45) Die Einfuhren aus den anderen Drittländern gingen im Überprüfungszeitraum stark zurück: sie machten 1995 rund 21 % der Gesamteinfuhren aus und im UZ nur noch 6 %.

    b) Preisentwicklung der Einfuhren

    (46) Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN mit Ursprung in Polen und Bulgarien erholten sich die Preise bis 1996. Danach wurden die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die Einfuhren aus den fünf von der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 betroffenen Ländern gedrückt. Um diese Situation zu bewältigen hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine andere Wahl als dem Preisrückgang zu folgen, um seinen Marktanteil zu halten. Die polnischen ausführenden Hersteller konnten ihre Preise nicht an den Marktpreis in der Gemeinschaft anpassen, als dieser unter den Mindesteinfuhrpreis fiel, der für ihre Ausfuhren seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen galt, so dass sich die polnischen Hersteller 1998 vom Gemeinschaftsmarkt zurückzogen.

    3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion

    (47) Die HAN-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 1995 bis zum UZ um 10,4 % von 1484000 Tonnen auf 1639000 Tonnen. Am ausgeprägtesten war der Anstieg 1996 und 1997 nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN mit Ursprung in Polen und Bulgarien.

    b) Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (48) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im Überprüfungszeitraum relativ konstant. Die Kapazitätsauslastung stieg von 38 % im Jahr 1995 auf 43 % im Jahr 1997 und fiel danach wieder auf 41 % im UZ.

    (49) Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die einmal vorhandene Produktionskapazität ebenso zur Herstellung anderer Düngemittel genutzt werden kann, die entweder als solche oder als Mischungen verkauft werden, wie zur Herstellung von HAN. Folglich wird die absolute Kapazitätsauslastung sowie deren Trend auch durch die Entwicklung anderer Düngemittel beeinflusst.

    c) Verkäufe in der Gemeinschaft

    (50) Im Überprüfungszeitraum stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, diese Entwicklung setzte zwischen 1997 und 1998 jedoch vorübergehend aus. Sie sollte im Lichte der Gesamtentwicklung des Marktes geprüft werden. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen 1997 und 1998 zurück, als der Markt insgesamt stabil war, so dass Marktanteile verloren gingen. Der Anstieg von 1998 bis zum UZ entsprach jedoch dem Markttrend. Trotz des Anstiegs der Verkaufsmenge hat sich die Stellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Markt insgesamt seit 1997 verschlechtert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war wegen des Drucks, den die Einfuhren aus den fünf von der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 betroffenen Länder ausübten, nicht in der Lage, aus dem Anstieg des Verbrauchs Nutzen zu ziehen.

    d) Bestände

    (51) Der Umfang der Lagerbestände wird nicht als stichhaltiger Schadensindikator angesehen, da die Verkäufe jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen sind und HAN zum Teil von den Herstellern selbst und zum Teil von den Agrargenossenschaften, d. h. den Verwendern der betroffenen Ware, gelagert wird.

    e) Marktanteil

    (52) Nachdem der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1995 bis 1997 von 45,8 % um 15 Prozentpunkte auf 60,7 % gestiegen war, ging er von 1997 bis zum UZ um 8,4 Prozentpunkte zurück.

    f) Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (53) Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise der Gemeinschaftshersteller gingen von 111,3 EUR im Jahr 1995 auf 78,3 EUR im UZ zurück. Wie unter Erwägunggrund 46 dargelegt, war dieser Rückgang zwischen 1996 und dem UZ mit - 32,2 % besonders ausgeprägt.

    g) Rentabilität

    (54) Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich zwischen 1995 und dem UZ von + 4,9 % um 15,2 Prozentpunkte auf - 10,3 %. Nach einem Höhepunkt im Jahr 1996 (+ 6,2 %) ging sie danach bis zum UZ um 16,5 Prozentpunkte zurück. Diese Entwicklung ist im Lichte der Preisentwicklung zu sehen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im selben Zeitraum erfuhr. Die Untersuchung ergab, dass der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1995 und 1996 stieg, anschließend aber hauptsächlich wegen des Preisdrucks durch die Einfuhren aus den fünf von der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 betroffenen Ländern zurückging. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ der Ausgangsuntersuchung (April 1992 bis März 1993) Verluste von mehr als 5 % machte.

    (55) Die Entwicklung der Kapitalrendite folgte im Überprüfungszeitraum im Wesentlichen derjenigen der Rentabilität. Der rückläufige Trend war sogar noch ausgeprägter, da parallel zum Rückgang der Rentabilität die Nettoinvestitionen, wie im Folgenden dargelegt, infolge neuer Anschaffungen stiegen. Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Direktinvestitionen als auch ein Teil der indirekt mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Investitionen berücksichtigt wurden.

    h) Cashflow

    (56) Der Trend des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Verbindung mit den HAN-Verkäufen erzeugten Cashflow entsprach demjenigen der Rentabilität.

    i) Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (57) Angesichts der Struktur der antragstellenden Unternehmen, d. h. der Tatsache, dass die Düngemittelhersteller zu großen Chemieunternehmensgruppen gehören, die auch mit anderen Waren handeln, war es nicht möglich, die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nur für die betroffene Ware zu ermitteln. Daher wurden sie nicht als aussagekräftiger Indikator für die Beurteilung der Schädigung angesehen.

    j) Beschäftigung und Löhne

    (58) Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg zwar zwischen 1995 und 1996 von 330 auf 339 an, ging danach aber zurück und erreichte im UZ 322, was einem Rückgang von 5 % entsprach.

    (59) Die Entwicklung der Löhne war mit derjenigen der Beschäftigtenzahl insgesamt vergleichbar.

    k) Vorgelagerte Investitionen

    (60) Die wichtigsten Investitionen des Überprüfungszeitraums tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren von 1996 bis 1998 in die Produktionsanlagen für Harnstoff und Salpetersäure, die beide Rohstoffe für die Herstellung von HAN-Lösungen sind, aber auch zu anderen Zwecken verwendet werden, wie z. B. zur Herstellung von festem Ammoniumnitrat und festem Harnstoff, für die die Prognosen im Vergleich zu HAN günstiger waren. Auf die Direktinvestitionen in den letzten Abschnitt des Produktionsverfahrens, d. i. das Mischen von Ammoniumnitrat und Harnstoff, entfällt nur ein sehr kleiner Teil der vorgenannten Investitionen. Diese Direktinvestitionen blieben im Überprüfungszeitraum relativ konstant.

    4. Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (61) Die Einführung des Mindesteinfuhrpreises für die Einfuhren aus Polen wirkte sich zunächst günstig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus, der sich von seiner geschwächten wirtschaftlichen Lage erholen konnte. Wie die Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 bestätigt, trugen Algerien, Belarus, Litauen, Russland und die Ukraine ab 1997 beträchtlich zu einem allgemeinen Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt bei, indem sie ihren durchschnittlichen Verkaufspreis von 1996 bis 1997 um rund 35 % senkten. Dadurch konnten sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft steigern und rasch polnische Marktanteile erobern, so dass sich in der Folge die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verschlechterte.

    H. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    (62) Bei der Beurteilung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wurden die folgenden Aspekte berücksichtigt:

    a) Wie unter den Erwägungsgründen 23 bis 31 erläutert,

    - liegen klare Hinweise darauf vor, dass die polnischen Hersteller Produktion und Ausfuhrmengen steigern können;

    - werden diese zusätzlichen Mengen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Gemeinschaftsmarkt angeboten;

    - werden die polnischen ausführenden Hersteller angesichts der Ausfuhrpreise, die für die Ausfuhren nach Nordamerika festgestellt wurden, ohne Maßnahmen wahrscheinlich Dumpingpraktiken verfolgen. Durch Billigpreise, die mit dem Ziel der Rückeroberung der verlorenen Marktanteile festgesetzt würden, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter geschädigt. Dass die polnischen ausführenden Hersteller ihre Preise senken können, wird durch ihr Preisverhalten bei den Ausfuhren auf die Drittlandsmärkte in Nordamerika bestätigt.

    b) Ein solches Preisverhalten der polnischen ausführenden Hersteller würde in Verbindung mit der möglichen Steigerung der Ausfuhrmengen sehr wahrscheinlich zu einem allgemeinen Preisdruck auf diesem sehr preisempfindlichen Rohstoffmarkt führen. Dies würde wiederum durch sinkende Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seiner Verkaufsmengen und Marktanteile sowie der damit verbundenen Rentabilitätseinbußen zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Einfuhren aus Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine kürzlich exakt dieselben Preis- und Mengenentwicklungen aufwiesen und diese Einfuhren mit ähnlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden waren.

    c) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich insbesondere in Bezug auf seine Rentabilität weiterhin in einer schwierigen Lage. Obwohl sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen in den ersten beiden Jahren ihrer Anwendung deutlich besserte, verschlechterte sie sich insbesondere ab 1997 wieder, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 festgestellt wurde, infolge schadensverursachenden Dumpings durch Einfuhren aus anderen Ländern. Sollten die Maßnahmen gegenüber Polen außer Kraft treten, würde nicht nur die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erneut gefährdet, sondern es könnte auch der Nutzen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den Maßnahmen gegenüber diesen anderen Ländern ziehen sollte, abgeschwächt oder sogar zunichte gemacht werden.

    (63) Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung besteht.

    I. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

    1. Vorbemerkungen

    (64) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware.

    (65) Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ist es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten, möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

    (66) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (67) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell lebensfähiger Wirtschaftszweig erwiesen, der sich an wechselnde Marktbedingungen anpassen kann. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass sich seine Lage nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und Polen und der damit einhergehenden Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen verbesserte und er in moderne Produktionsanlagen investierte. Diese günstigen Auswirkungen hielten jedoch nur kurze Zeit an, da ab 1997 gedumpte Einfuhren mit Ursprung in bestimmten anderen Drittländern als Polen einen starken Preisdruck auf den Gemeinschaftsmarkt ausübten, was zu einer erneuten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Diese Verschlechterung erreichte ein solches Ausmaß, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Tätigkeit umstrukturieren und 2000 eine bedeutende Produktionskapazität für Nitrat stilllegen musste, so dass die Zahl der Arbeitsplätze zurückging.

    (68) Es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugute kommen werden, sofern sie nicht durch schadensverursachendes Dumping aus anderen Quellen unterminiert werden. Wie bereits dargelegt, läge es angesichts der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung durch die Einfuhren aus Polen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN mit Ursprung in Polen aufrechtzuerhalten.

    3. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

    (69) Die Kommission sandte Fragebogen an 20 unabhängige Einführer/Händler und an einen Einführerverband. Neun Antworten gingen ein, darunter diejenige des Verbands.

    (70) Die Untersuchung ergab, dass keiner dieser Einführer/Händler im UZ HAN aus Polen eingeführt hatte. Nach ihren Aussagen war dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass in diesem Zeitraum der durchschnittliche Verkaufspreis unter dem Mindesteinfuhrpreis lag, der für die Einfuhren von HAN aus Polen galt. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die 1994 auf die Einfuhren von HAN mit Ursprung in Polen eingeführten Antidumpingmaßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Einführer/Händler hatten. Wie diese und auch die vorausgegangene Untersuchung zeigten, handeln Einführer/Händler erstens in der Regel nicht nur mit HAN, sondern auch mit anderen Düngemitteln, und zweitens konnte HAN aus einer Vielzahl verschiedener Ursprungsländer bezogen werden. Dies ist auf die Eigenschaften der betroffenen Ware zurückzuführen, die, wie bereits erwähnt, ein Rohstoff und unabhängig vom Ursprungsland in allen Fällen identisch ist.

    4. Interesse der Verwender

    (71) Bei den Verwendern der betroffenen Ware handelt es sich um Landwirte. Die Kommission sandte Fragebogen an europäische Verwenderverbände. Es gingen keine Antworten ein.

    (72) Hierzu ist zu bemerken, dass auf Düngemittel nur ein geringer Teil der Produktionskosten der Landwirte entfällt, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 erläutert wurde. Zudem scheint die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit an sich zu bestätigen, dass die geltenden Maßnahmen für diesen Wirtschaftszweig nicht mit größeren nachteiligen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage verbunden waren.

    (73) Folglich ist es unwahrscheinlich, dass die etwaigen Auswirkungen auf die Landwirte den Nutzen der Maßnahmen gegen ein erneutes schädigendes Dumping für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufwiegen würden.

    5. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

    (74) Folglich sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen.

    J. FORM DER MASSNAHMEN

    (75) Wie in der Bekanntmachung über die Einleitung dargelegt, wurde die Interimsüberprüfung von der Kommission eingeleitet, um eine Anpassung der Form der Maßnahmen gegenüber Polen zu ermöglichen unter Berücksichtigung der Behandlung der HAN-Ausfuhren aus bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft, die zum damaligen Zeitpunkt Gegenstand eines anderen Antidumpingverfahrens waren.

    (76) In der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 wurde der Schluss gezogen, dass endgültige Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne einzuführen waren. Mit der Einführung einer solchen Maßnahmenform soll die Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt und Preismanipulationen vorgebeugt werden, die im Rahmen einiger vorausgegangener Verfahren betreffend dieselbe allgemeine Warenkategorie, d. h. Düngemittel, festgestellt worden waren.

    (77) Wie die Produzenten in diesen anderen Fällen produzieren die HAN-Produzenten in Polen eine Reihe verschiedener Düngemittel, die weitgehend durch die gleichen Händler vermarktet werden. Daraus entsteht das Risiko, dass Preise für verschiedene Produkte auf eine Art und Weise kompensiert werden, die für die Zollbehörden schwer festzustellen ist. Aus diesen Gründen sollte die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN mit Ursprung in Polen geändert und ein spezifischer Betrag pro Tonne festgesetzt werden im Einklang mit den Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 für andere Länder eingeführt wurden.

    (78) Ein polnischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung der Maßnahmenform mit der Begründung, dass für diese Änderung keine Rechtsgrundlage bestehe und dass der Mindesteinfuhrpreis eine wirksame Maßnahme zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt war.

    (79) Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Interimsüberprüfung betreffend die Form der Maßnahmen von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von Amts wegen eingeleitet wurde. Wie bereits dargelegt, leitete die Kommission die Überprüfung ein, um die Form der für Polen geltenden Maßnahmen ändern zu können und so etwaige später für andere Länder eingeführte Maßnahmen betreffend dieselbe Ware zu berücksichtigen.

    (80) Zusätzlich zu dem in Erwägungsgrund 77 erwähnten Risiko ergab die Untersuchung außerdem, dass der Mindesteinfuhrpreis als Gegenmaßnahme nicht wirksam war, da die betroffene Ware unter Umständen Preisschwankungen unterworfen ist. Je nach dem Durchschnittspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt könnte der Mindesteinfuhrpreis entweder nicht die gewünschte Wirkung haben oder aber die polnischen Ausfuhren vom Gemeinschaftsmarkt verdrängen. Die Einführung von Antidumpingzöllen in Form eines spezifischen Zolls in diesem Fall würde daher gewährleisten, dass die Maßnahmen die Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings wirksam beseitigen. Zudem wurde im Rahmen anderer kürzlich durchgeführter Düngemittelverfahren festgestellt, dass ein spezifischer Zoll pro Tonne die angemessenste Maßnahmenform für diese Warenart ist.

    (81) In der Ausgangsuntersuchung wurden folgende Zölle in Euro pro Tonne festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen des KN-Codes 3102 80 00 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Für die von den folgenden Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zölle pro Tonne:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) In den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden und daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(7) zur Bestimmung des Zollwerts aufgeteilt wird, wird der auf der Grundlage der vorstehenden Beträge ermittelte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz gesenkt, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    Artikel 2

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Ringholm

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (2) ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 20.

    (3) ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 115.

    (4) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15.

    (5) ABl. C 176 vom 22.6.1999, S. 14.

    (6) ABl. C 369 vom 21.12.1999, S. 22.

    (7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).

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