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Document 32001R0823

Verordnung (EG) Nr. 823/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90

ABl. L 120 vom 28.4.2001, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/823/oj

32001R0823

Verordnung (EG) Nr. 823/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90

Amtsblatt Nr. L 120 vom 28/04/2001 S. 0002 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 823/2001 des Rates

vom 24. April 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 738/93(1) sieht unter anderem vor, dass die spezifischen Beihilfen für portugiesische Getreideerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal(2) bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2002/03 gewährt werden; die Höhe dieser Beihilfen ist im Anhang der genannten Verordnung festgelegt.

(2) Das Einkommen der portugiesischen Getreideerzeuger wurde in den letzten Jahren durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in diesem Sektor und den gleichzeitigen schrittweisen Abbau der spezifischen Beihilfen im Rahmen der erwähnten Regelung beeinträchtigt. Um diese Auswirkung abzuschwächen, sollte der Abbau der spezifischen Beihilfe ausgesetzt und die Beihilfehöhe des Wirtschaftsjahres 2000/01 im Wirtschaftsjahr 2001/02 beibehalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 werden die Beträge für das Wirtschaftsjahr 2001/02 durch folgende Beträge ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 1.

(2) ABl. L 362 vom 27.12.1990, S. 28. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 13).

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