Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R0784

    Verordnung (EG) Nr. 784/2001 der Kommission vom 23. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials

    ABl. L 113 vom 24.4.2001, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/784/oj

    32001R0784

    Verordnung (EG) Nr. 784/2001 der Kommission vom 23. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials

    Amtsblatt Nr. L 113 vom 24/04/2001 S. 0004 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 784/2001 der Kommission

    vom 23. April 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 besteht die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unter anderem in der Rodung und Wiederbepflanzung der Rebflächen, die in den Plänen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. In manchen Fällen erfordern die strukturellen Gegebenheiten jedoch, dass Neuanpflanzungsrechte in Anspruch genommen werden. Die Fläche, auf der neu angepflanzt werden darf, muss strikt auf das Mindestmaß begrenzt werden, das von der Sache her erforderlich ist, um das Ziel der Umstrukturierung zu erreichen. Diese Möglichkeit muss also berücksichtigt werden und die einschlägigen Bestimmungen sind entsprechend zu ergänzen.

    (2) In der Praxis werden die verschiedenen Arbeiten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen parzellenweise durchgeführt. Damit sich die entsprechenden Pläne leichter in die Tat umsetzen lassen, ist es sinnvoll, die genauen Bedingungen zu nennen, unter denen die Erzeuger Hilfen in Form von Vorschüssen erhalten können, bevor eine bestimmte Maßnahme erfolgt ist.

    (3) Der Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) ist in der Tabelle 4.1 des Anhangs (außer in der deutschen, englischen, finnischen und portugiesischen Fassung) nicht korrekt wiedergegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Text angepasst werden.

    (4) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(3) wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 13 Buchstabe c) wird folgender Absatz angefügt: "Vorschriften für die Inanspruchnahme von Neuanpflanzungsrechten; danach dürfen diese Rechte nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sachliche Notwendigkeit besteht und ein Anteil von 10 % der vom Plan erfassten Fläche nicht überschritten wird; diese Vorschriften sehen außerdem eine angemessene Kürzung der für diese Flächen gewährten Beihilfen vor;".

    2. In Artikel 15 Buchstabe c) wird nach "für eine andere Maßnahme" "auf derselben Parzelle" eingefügt.

    3. In Tabelle 4.1 des Anhangs erhält die Fußnote (2) folgende Fassung (im deutschen, englischen, finnischen und portugiesischen Text ändert sich nichts): "Bis zu dem angegebenen Datum getätigte Ausgaben (Artikel 16 Absatz 1 Buchsabe a) dieser Verordnung)."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. April 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

    Top