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Document 32001R0762

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle - Erklärungen zur Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle

    ABl. L 111 vom 20.4.2001, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/762/oj

    32001R0762

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle - Erklärungen zur Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle

    Amtsblatt Nr. L 111 vom 20/04/2001 S. 0001 - 0003


    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 des Rates

    vom 9. April 2001

    zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Umstand, dass derzeit der Finanzkontrolleur gemäß Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) sowohl interne Auditaufgaben als auch die Ex-ante-Finanzkontrolle wahrnimmt, könnte in bestimmten Fällen zu einer Aufsplitterung beider Aufgaben führen, wobei die richtige Ausgewogenheit zwischen beiden nicht unbedingt gewährleistet ist.

    (2) Bis zur Annahme der Neufassung der Haushaltsordnung sollte daher die Aufgabe des internen Audit erforderlichenfalls von den übrigen Aufgaben des Finanzkontrolleurs getrennt werden. Diese Trennung wird zur Folge haben, dass der Finanzkontrolleur weiterhin seine bisherigen Aufgaben, einschließlich der Ex-ante-Finanzkontrolle, aber ausschließlich des internen Audit wahrnimmt, das einem vom Finanzkontrolleur unabhängigen Innenrevisor übertragen wird.

    (3) Insbesondere im Fall der Kommission erfordern Umfang und Art der durchgeführten Transaktionen, vor allem ihre operative Ausrichtung, eine Trennung der internen Auditaufgaben von den übrigen Aufgaben des Finanzkontrolleurs.

    (4) Der Innenrevisor hat Anspruch auf dieselben Rechte, die dem Finanzkontrolleur gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung eingeräumt werden.

    (5) Zur Steigerung der Transparenz der Maßnahmen zur Ausführung des Haushaltsplans erstellen der Finanzkontrolleur und der Innenrevisor jedes Organs einen jährlichen Tätigkeitsbericht, in dem die wesentlichen Lehren dargelegt werden, die aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu ziehen sind.

    (6) Die Anwendung dieser Verordnung darf keinesfalls die Ex-ante-Kontrolle des Finanzkontrolleurs und die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben garantierte Unabhängigkeit beeinträchtigen. Der Finanzkontrolleur sollte in der Lage sein, seine Aufgaben gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung wahrzunehmen. Von der Kommission sollte in Bezug auf den Einzelplan III und von den übrigen Organen in Bezug auf deren Ausgaben sichergestellt werden, dass der Finanzkontrolleur weiterhin über die Mittel und die Unabhängigkeit verfügt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

    (7) Das Europäische Parlament und der Rat haben weitgehend Einvernehmen über die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle erzielt. Daher haben sie festgestellt, dass im vorliegenden Fall der Konzertierungsausschuss im Sinne der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975(5) nicht einberufen werden muss -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 24:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Dieser nimmt seine Aufgaben nach den in Artikel 2 genannten Grundsätzen und gemäß Artikel 22 Absatz 3 wahr. Er erstattet seinem Organ über alle Probleme Bericht, die er hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel feststellt. Er erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.";

    b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen sowie erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor.".

    2. Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 24a

    (1) Die Kommission ernennt einen vom Finanzkontrolleur unabhängigen Innenrevisor. Er wird nach dem gleichen Verfahren wie der Finanzkontrolleur ernannt und hat in Ausübung seines Amtes dasselbe Zugriffsrecht auf Informationen wie der Finanzkontrolleur; um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten, genießt er die gleichen Vorrechte, die diesem gemäß Artikel 24 Absatz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absätze 5, 6, 8 und 9 zustehen.

    Das interne Audit umfasst insbesondere die Bewertung der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsvorgänge. Diese Funktion wird nach Maßgabe der in Artikel 139 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen ausgeübt.

    Der Innenrevisor darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

    (2) Die Kommission ergreift unter der Verantwortung ihres Präsidenten alle notwendigen Maßnahmen, damit der Innenrevisor seine Aufgaben nach Absatz 1 erfuellen kann.

    (3) Andere Organe als die Kommission können jeweils einen Innenrevisor ernennen, der vom Finanzkontrolleur unabhängig ist und seine Aufgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 ausübt. Wird ein Innenrevisor nicht ernannt, so nimmt der Finanzkontrolleur die Aufgabe des Innenrevisors nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 wahr.

    (4) Der Innenrevisor erstellt für sein Organ einen Jahresbericht über das interne Audit, in dem die Anzahl und die Art der durchgeführten Audits, die Empfehlungen, zu denen sie geführt haben, sowie Schritte aufgeführt werden, die auf diese Empfehlungen hin unternommen wurden.".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Lindh

    (1) ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 328 und

    ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 294.

    (2) Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 327 vom 17.11.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

    (5) ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

    Erklärungen zur Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle

    1. "Das Europäische Parlament und der Rat haben weitgehend Einvernehmen über die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle erzielt. Im Einklang mit dem neuen Artikel 24a Absatz 3 der Haushaltsordnung bekräftigen sie ihre Bereitschaft, die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und der Ex-ante-Finanzkontrolle intern umzusetzen. Sie werden diese Trennung vornehmen, sobald ihre internen Kontrollsysteme und -verfahren in vollem Umfang einsatzbereit sind."

    2. "Die Kommission ist der Auffassung, dass die interne Auditfunktion nach Maßgabe der international anerkannten Rechnungsprüfungsgrundsätze wahrgenommen werden muss, wie dies in dem Entwurf zur Änderung der Verordnung der Kommission von 1993 betreffend die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, der am 15. November 2000 verabschiedet wurde und zur Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Konsultation vorliegt, vorgesehen ist; des weiteren muss sie sich auf eine Risikoanalyse stützen, wie dies in dem Vorschlag zur Neufassung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 vorgesehen ist, den die Kommission am 26. Juli 2000 verabschiedet hat."

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