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Document 32001R0456

Verordnung (EG) Nr. 456/2001 der Kommission vom 6. März 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands westlich von Schottland (ICES-Gebiet VIa) und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge

ABl. L 65 vom 7.3.2001, p. 13–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/456/oj

32001R0456

Verordnung (EG) Nr. 456/2001 der Kommission vom 6. März 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands westlich von Schottland (ICES-Gebiet VIa) und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 065 vom 07/03/2001 S. 0013 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 456/2001 der Kommission

vom 6. März 2001

mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands westlich von Schottland (ICES-Gebiet VIa) und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 2000 wies der Internationale Rat für Meeresforschung darauf hin, dass der Kabeljaubestand westlich von Schottland (ICES-Gebiet VIa) ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2) Auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 haben die Kommission und der Rat festgestellt, dass für Kabeljau westlich von Schottland dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden muss.

(3) Zunächst muss gewährleistet werden, dass vor Ende April 2001, wenn die Laichsaison endet, möglichst viele Kabeljaue laichen.

(4) Deshalb müssen westlich von Schottland Gebiete eingerichtet werden, in denen in dieser Zeit nicht gefischt werden darf.

(5) Fischereitätigkeiten mit angemessenem Gerät für den Fang von pelagischen Arten, Weich- und Krebstieren westlich von Schottland jedoch stellen keine Bedrohung für den Kabeljaubestand dar. Die Fischerei auf diese Arten innerhalb der Schongebiete sollte daher gestattet werden.

(6) Zur Vergewisserung, dass die Fischerei auf pelagische Arten und Krebstiere den Kabeljau nicht gefährdet, sollten an Bord der Schiffe, die diese Arten innerhalb der Schongebiete befischen, Beobachter gestellt werden.

(7) Um darüber hinaus die Einhaltung der Auflagen für den Fischfang durch Fischereifahrzeuge zu gewährleisten, die in den Schongebieten tätig sind oder diese durchqueren, sind zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeiten dieser Schiffe erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bis zum 30. April 2001 ist jegliche Fangtätigkeit in den folgenden drei Gebieten verboten:

a) das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

59° 05' N, 06° 45' W

59° 30' N, 06° 00' W

59° 40' N, 05° 00' W

60° 00' N, 04° 00' W

59° 30' N, 04° 00' W

59° 05' N, 06° 45' W und

b) der Teil des statistischen Rechtecks 39E4 des ICES, der östlich der Halbinsel Kintyre und nördlich einer geraden Linie zwischen 55° 18' 18" N, 05° 38' 50" W und 55° 00' 30" N, 05° 09' 24" W liegt, und

c) der Teil des statistischen Rechtecks 39E4 des ICES, der nördlich einer geraden Linie zwischen 55° 17' 57" N, 05° 47' 54" W und 55° 00' 00" N, 05° 21' 00" W und südlich einer geraden Linie zwischen 55° 18' 18" N, 05° 38' 50" W und 55° 00' 30" N, 05° 09' 24" W liegt.

Zur Veranschaulichung enthält der Anhang Karten der genannten Gebiete.

(2) a) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die

i) mit Ringwaden oder ähnlichen Umschließungsnetzen oder

ii) mit Schleppnetzen fischen, vorausgesetzt:

- die Maschenöffnung derartiger Schleppnetze befindet sich für den Fang von pelagischen Arten im Bereich von 32 mm bis 69 mm und

- alle an Bord befindlichen Schleppnetze weisen den zugelassenen Maschenöffnungsbereich auf.

b) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Schiffe, die

i) mit Dredschen Pilgermuscheln fangen oder

ii) Korbreusen bzw.

iii) Schleppnetzen einsetzen, vorausgesetzt:

- die Maschenöffnung derartiger Schleppnetze befindet sich für den Fang von Kaisergranat im Bereich von 70 bis 79 mm oder 80 bis 99 mm und

- alle an Bord befindlichen Schleppnetze weisen ein und denselben der zugelassenen Maschenöffnungsbereiche auf und

- die an Bord behaltenen Fänge werden nur angelandet, wenn ihre Zusammensetzung den Bedingungen entspricht, die für Schleppnetze des Maschenöffnungsbereichs von 70 mm bis 79 mm in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(3), festgelegt sind.

c) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c) gilt nicht für Schiffe, die

i) mit Dredschen Pilgermuscheln fangen oder

ii) Korbreusen einsetzen.

(3) Fischt ein Schiff unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, so ist es verboten, an Bord andere Fanggeräte mitzuführen, wenn:

- Ringwaden oder ähnliche Umschließungsnetze oder

- Schleppnetze oder

- Korbreusen oder

- Dredschen

mitgeführt werden.

(4) Schiffe, die in dem Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a) unter den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen fischen, müssen mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates(4) zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ausgerüstet sein.

Artikel 2

Bis zum 30. April 2001 ist es allen Schiffen untersagt,

- in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Fanggeräte, die nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen genügen, oder

- in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Fanggeräte, die nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Bedingungen genügen, oder

- in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) Fanggeräte, die nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bedingungen genügen,

ganz oder teilweise im Wasser zu versenken oder anders auszubringen.

Artikel 3

(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

- auf mindestens 20 Fangreisen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Bedingungen fischen, und

- auf mindestens 20 Fangreisen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Bedingungen fischen,

Beobachter an Bord genommen werden.

Jeder Mitgliedstaat arbeitet zu diesem Zweck einen Stichprobenplan aus und legt ihn der Kommission zur Genehmigung vor.

(2) Die Beobachter erfassen für jeden Einsatz des Fanggeräts die Maschenöffnung des Schleppnetzes und den geographischen Standort beim Einsatz und wenden ein geeignetes Probenahmeverfahren an, um Folgendes zu schätzen:

a) die Gesamtmenge (nach Gewicht) aller bei jedem Einsatz des Fanggeräts gefangenen pelagischen Arten, Kaisergranate und sonstigen Meeresorganismen mit Ausnahme von Kabeljau,

b) die Gesamtmenge (nach Gewicht) der bei jedem Einsatz des Fanggerätes gefangenen Kabeljaue,

c) die Länge des bei jedem Einsatz des Fanggerätes gefangenen Kabeljaus, abgerundet auf ganze Zentimeter,

d) die Gesamtmenge der angelandeten pelagischen Arten, Kaisergranate und sonstigen Meeresorganismen mit Ausnahme von Kabeljau,

e) die Gesamtmenge der angelandeten Kabeljaue,

f) die Länge des angelandeten Kabeljaus, abgerundet auf ganze Zentimeter.

(3) Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffs, dass einen Beobachter an Bord nehmen soll, bemüht sich in angemessener Weise, die Ankunft des Beobachters zu erleichtern, und sorgt dafür, dass der Beobachter angemessen untergebracht ist und unter angemessenen Bedingungen arbeiten kann.

Artikel 4

(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in mindestens 50 Fällen direkt nach der Anlandung Stichproben der angelandeten Fänge von Schiffen genommen werden, die ohne Beobachter an Bord

- in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Bedingungen und

- in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Bedingungen

gefischt haben.

Jeder Mitgliedstaat arbeitet zu diesem Zweck einen Stichprobenplan aus und legt ihn der Kommission zur Genehmigung vor.

(2) Anhand der Stichproben muss sich Folgendes schätzen lassen:

a) die Gesamtmenge der angelandeten pelagischen Arten, Kaisergranate und anderen Meeresorganismen mit Ausnahme von Kabeljau,

b) die Gesamtmenge angelandeten Kabeljaus,

c) die Länge des angelandeten Kabeljaus, abgerundet auf ganze Zentimeter.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis spätestens 1. Juni einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten und Feststellungen der auf Gemeinschaftsschiffe unter ihrer Flagge gestellten Beobachter sowie die Ergebnisse der Anlandestichproben.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die ermächtigt sind, in dem Zeitraum und den Gebieten nach Artikel 1 Absatz 1 Fischfang zu betreiben. Auf dieser Liste ist für jedes Schiff die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2090/98 der Kommission(5) über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zugewiesene interne Flottenkarteinummer angegeben. Die Kommission leitet die Listen an die Behörden weiter, die für die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sind. Nachfolgende Änderungen der Listen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die zuständigen Behörden hiervon unverzüglich unterrichtet.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fischfang unter den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen betreiben und in dem Gebiet nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) gefischt haben oder fischen wollen, machen per Fax, Funk, Fernschreiben oder Telefon Meldung an

- den Flaggenstaat und

- gegebenenfalls den Küstenstaat, der für die Überwachung in den Gewässern zuständig ist, in denen der Fischfang stattfindet.

Gemeldet werden:

- unmittelbar vor jeder Einfahrt in das Gebiet die an Bord befindlichen Mengen (in Kilogramm Lebendgewicht) jeder Art von Meeresorganismen,

- unmittelbar vor jeder Ausfahrt aus dem Gebiet die Mengen (in Kilogramm Lebendgewicht) der einzelnen im Gebiet gefangenen und an Bord behaltenen Arten von Meeresorganismen,

- der Name des Schiffes,

- ein Code (Einfahrt "IN", Ausfahrt "OUT")

- Datum, Uhrzeit und Position,

- der Name des Kapitäns.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

(2) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1.

(3) ABl. L 125 vom 26.4.1998, S. 1.

(4) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

ANHANG

Gebiete, in denen Kabeljaufang verboten ist

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