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Document 32001R0445
Council Regulation (EC) No 445/2001 of 26 February 2001 on the conclusion of the Protocol setting out the fishing rights and financial contribution provided for in the Agreement between the European Economic Community and the Government of the Republic of Guinea on fishing off the Guinean coast for the period 1 January 2000 to 31 December 2001
Verordnung (EG) Nr. 445/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001
Verordnung (EG) Nr. 445/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001
ABl. L 64 vom 6.3.2001, p. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001
Verordnung (EG) Nr. 445/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001
Amtsblatt Nr. L 064 vom 06/03/2001 S. 0003 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 445/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste(2) haben die Vertragsparteien Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufzunehmen sind. (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 17. Dezember 1999 ein neues Protokoll zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem oben genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 paraphiert. (3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft. (4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001(3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Die im Protokoll vorgesehenen Fischereirechte werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fischereirechte nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M. Winberg (1) Stellungnahme vom 17. Januar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 111 vom 27.4.1983, S. 1. (3) Für den Wortlaut des Protokolls siehe ABl. L 250 vom 5.10.2000.