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Document 32001R0391

    Verordnung (EG) Nr. 391/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    ABl. L 58 vom 28.2.2001, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/391/oj

    32001R0391

    Verordnung (EG) Nr. 391/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0003 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 391/2001 des Rates

    vom 26. Februar 2001

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mitunter werden Textilwaren, für die keine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Besitz genommen, vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder einem ähnlichen Verfahren. In diesen Fällen sollte dem betreffenden Mitgliedstaat unter besonderen Umständen auf Antrag gestattet werden können, die Waren in der Gemeinschaft zu veräußern.

    (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93(1) sieht ein System der doppelten Kontrolle vor, das auf der Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen in Papierform beruht. Angesichts des technologischen Fortschritts ist es angebracht, die Übermittlung der erforderlichen Angaben in elektronischer Form zuzulassen.

    (3) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen zweimal - und nicht nur einmal - um jeweils drei Monate zu verlängern.

    (4) Die Bestimmungen über das System der doppelten Kontrolle für die der Überwachung unterliegenden Waren sollten die gleichen Möglichkeiten für eine Verlängerung der Einfuhrgenehmigungen bieten wie das System der doppelten Kontrolle für die Verwaltung der Hoechstmengen.

    (5) Sofern für Waren derselben Kategorie, die im Rahmen eines Geschäftes zwischen demselben Ausführer und demselben Einführer versandt worden sind, eine einzige Einfuhrlizenz erteilt worden ist, sollte es möglich sein, ein einziges Ursprungszeugnis für mehr als eine Sendung der betreffenden Waren vorzulegen.

    (6) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden.

    (7) Es sollte klargestellt werden, dass für die Bewilligung der in Anhang VIII Spalte 9 vorgesehenen weiteren Mengen das Regelungsausschussverfahren gilt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

    "(8) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können Textilwaren, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats - vor allem im Zusammenhang mit einem Konkurs oder einem ähnlichen Verfahren - in Besitz genommen wurden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden."

    2. Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die während der Geltungsdauer bzw. bei Ablauf der Einfuhrgenehmigung nicht genutzten Mengen, die ihnen mitgeteilt worden sind. Diese ungenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Warenkategorie und das betreffende Drittland übertragen."

    3. In Artikel 16 Absatz 1 wird die Verweisung "Artikel 17 Absatz 5" durch "Artikel 17a" ersetzt.

    4. Artikel 17 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:

    "Artikel 17

    Textilausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im folgenden 'Textilausschuss' genannt) unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 17a

    Der Vorsitzende kann den Textilausschuss von sich aus oder auf Antrag eines der Vertreter der Mitgliedstaaten zu jeder Frage hören, die das Funktionieren oder die Anwendung dieser Verordnung betrifft."

    5. Die Anhänge III und VIII werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Lindh

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).

    (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ANHANG

    1. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die Ausfuhrlizenz in Papierform."

    b) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Muster."

    c) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt sechs Monate ab dem Tag der Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Geltungsdauer zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Die Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine dritte Verlängerung beantragen. Einem solchen Antrag kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung stattgegeben werden."

    d) Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die Ausfuhrlizenz in Papierform."

    e) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Hat ein Lieferland mit der Gemeinschaft eine Verwaltungsabsprache über die elektronische Lizenzerteilung getroffen, so können die erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege übermittelt werden; sie ersetzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Muster."

    f) Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt sechs Monate ab dem Tag der Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Geltungsdauer zweimal um jeweils drei Monate verlängern. Die Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine dritte Verlängerung beantragen. Einem solchen Antrag kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung stattgegeben werden."

    g) Dem Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt: "(7) Auf Antrag des Einführers können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein einziges Ursprungszeugnis für mehr als eine Sendung akzeptieren, sofern

    a) für die Waren eine einzige Ausfuhrlizenz erteilt wurde,

    b) es sich um Waren derselben Kategorie handelt,

    c) die Waren ausnahmslos von demselben Ausführer versandt worden und für denselben Einführer bestimmt sind und

    d) die betreffenden Einfuhrförmlichkeiten bei derselben Zollstelle in der Gemeinschaft zu erfuellen sind.

    Dieses Verfahren gilt für die gesamte Geltungsdauer der gegebenenfalls verlängerten Einfuhrgenehmigung.

    Falls nach der Einfuhr der ersten Sendung die verbleibenden Waren bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle, bei der das ursprüngliche Ursprungszeugnis vorgelegt wurde, abgefertigt werden müssen, können - ungeachtet des Buchstabens d) - auf schriftlichen Antrag des Einführers ein oder mehrere Ersatzursprungszeugnisse von der ersten Zollstelle entsprechend den auf dem ursprünglichen Zeugnis verbleibenden Mengen ausgestellt werden. Die Spezifikationen des Ersatzzeugnisses stimmen mit denen des ursprünglichen Zeugnisses überein. Das Ersatzzeugnis gilt als endgültiges Ursprungszeugnis für die Waren, auf die es sich bezieht."

    2. In Anhang VIII Spalte 9 ("Zusätzliche Bedingungen") erhält der Satzteil "Weitere Mengen können nach Konsultationen gemäß Artikel 16" jedes Mal folgende Fassung: "Weitere Mengen können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2"

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