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Document 32001M2398

    Entscheidung der Kommission vom 25/04/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2398 - LINDE / JUNGHEINRICH / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. C 160 vom 2.6.2001, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    32001M2398

    Entscheidung der Kommission vom 25/04/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2398 - LINDE / JUNGHEINRICH / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. 160 vom 02/06/2001 S. 0045 - 0045


    Entscheidung der Kommission vom 25/04/2001 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2398 - LINDE / JUNGHEINRICH / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Brüssel, 25.04.2001

    SG (2001) D/288135

    An die anmeldende Partei

    Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2398 - LINDE / JUNGHEINRICH / JV Anmeldung vom 19.03.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) [1]

    [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

    1. Am 19.03.2001 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Linde AG (,Linde") und Jungheinrich AG (,Jungheinrich"), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Supralift GmbH & Co. KG (,Supralift") durch den Erwerb von Anteilsrechten an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    [2] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)

    2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

    I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

    3. Linde ist in den Bereichen Anlagenbau, Fördertechnik (Flurförderzeug-, Lager- und Materialflußtechnik),hier insbesondere auch Handel mit gebrauchter Fördertechnik, Kältetechnik und Technischen Gasen tätig.

    4. Jungheinrich ist ebenfalls im Bereich der Fördertechnik (Flurförderzeug-, Lager- und Materialflußtechnik) einschließlich Handel mit gebrauchter Förderdertechnik tätig.

    5. Linde und Jungheinrich beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen (Supralift) zu gründen, das einen europäischen Internet-Marktplatz für gebrauchte Flurförderzeuge (Gabelstapler und Lagertechnikgeräte) entwickeln und betreiben wird

    II. ZUSAMMENSCHLUSS

    6. An dem neu zu errichtenden Gemeinschaftsunternehmen werden sich Linde und Jungheinrich paritätisch beteiligen. Es ist beabsichtigt, weitere Unternehmen, Hersteller von Flurförderzeugen und Händler, an der Gesellschaft zu beteiligen. Linde und Jungheinrich sollen jedoch auf Dauer die Mehrheit behalten bei weiterhin paritätischer Beteiligung.

    7. Linde und Jungheinrich werden das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren, weil über alle wesentlichen strategischen Entscheidungen Einigkeit zwischen ihnen erzielt werden muß.

    8. Supralift wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen und wird hierzu mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Die Mitarbeiter werden ausschließlich bei dem Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt und für dieses tätig sein. Dieses wird nicht nur für die Gesellschafter tätig werden sondern allen Anbietern und Nachfragern gebrauchter Flurförderzeuge seine Leistungen zur Verfügung stellen. Seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander geben.

    III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

    9. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [3] und haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angmeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

    [3] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.

    IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

    A. Sachlich relevante Märkte

    10. Die Parteien gehen davon aus, daß Supralift auf dem Markt für den Betrieb von Internet-Marktplätzen tätig wird. Diese haben nach Ansicht der Parteien lediglich Vermittlerfunktion, der Betreiber eines Interent-Marktplatzes werde nicht selbst als Händler tätig. Seiner Funktion nach sei ein Internet-Marktplatz der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen Börsen oder Märkten vergleichbar.

    11. Gegenstand der Vermittlung werden zunächst vorwiegend gebrauchte Flurförderzeuge sein, im Laufe der Zeit sollen auch andere gebrauchte Wirtschaftsgüter vermittelt werden. Es sollen sowohl Geschäfte zwischen Händlern (,Business to Business [B2B]") als auch Geschäfte zwischen Händlern und Endkunden (,Business to Consumer [B2C]") vermittelt werden. Die Muttergesellschaften werden nicht über das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam einkaufen.

    12. Es gibt eine Vielzahl von Internet-Marktplätzen, auf denen gebrauchte Wirtschaftsgüter vermittelt werden. Diese können ebenso auf bestimmte Sortimente zugeschnitten sein wie auf bestimmte Abnehmergruppen oder Industriezweige oder keinerlei Spezialisierung vornehmen. Sie werden zum Teil von Anbietern, zum Teil von Nachfragern und zum Teil auch von neutralen Unternehmen betrieben. Alle diese Marktplätze rechnen die Parteien einem einheitlichen Markt, dem Markt für den Betrieb von Internet-Plattformen für gebrauchte Wirtschaftsgüter zu.

    13. Die Marktabgrenzung der Parteien für Internet-Marktplätze scheint zu weit. So steht ein Marktplatz für Werkzeugmaschinen nicht in Wettbewerb mit einem Marktplatz für Flurförderzeuge.

    14. Die Parteien gehen ferner von einem Markt für gebrauchte Flurförderzeuge aus, der nach ihrer Ansicht einen vor- oder nachgelagerten Markt zu dem o.g. relevanten Markt darstellt.

    15 Die Märkte für neue Flurförderzeuge hingegen könne man bestenfalls als benachbarte Märkte ansehen. Es bestuenden jedoch keine engen Verknüpfungen mit dem Betrieb von Internet-Marktplätzen für gebrauchte Wirtschaftsgüter. Dem steht entgegen, daß beim Neugeschäft insbesondere bei Gabelstaplern in erheblichem Umfang gebrauchte Geräte in Zahlung genommen werden. Die Kommission unterscheidet bei neuen Flurförderzeugen den Markt für Gegengewichtsgabelstapler und den Markt für Lagertechnikgeräte [4]. Es erscheint naheliegend, diese Einteilung auch für den Handel mit gebrauchten Geräten vorzunehmen.

    [4] Fall No Comp/M.1950 - Toyoda AutomaticLoom Works/ / BT Industries, Ziff. 7

    16. Im Ergebnis ist eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

    B. Räumlich relevante Märkte

    17. Nach Darstellung der anmeldenden Parteien umfaßt der Markt für den Betrieb von Internet-Marktplätzen mindestens den EWR.

    18. Gebrauchte Flurförderzeuge werden nach Ansicht der Parteien mindestens EWR weit gehandelt. Hierauf weisen auch Ermittlungen der Kommission insbesondere für Geschäfte unter Händlern hin. Die Märkte für neue Flurförderzeuge sind nach der Feststellung der Kommission in der o.g. Entscheidung ebenfalls mindestens EWR weit.

    19. Die räumlich relevanten Märkte brauchen jedoch nicht näher abgegrenzt zu werden, weil auf keinem der untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

    C. Beurteilung

    20. Linde und Jungheinrich sind noch nicht als Betreiber von Internet-Plattformen tätig, es kommt daher zu keiner Marktanteilsaddition. Die Parteien sind auch nicht an solchen Betreibergesellschaften beteiligt.

    21. Auf einem Markt für gebrauchte Flurförderzeuge erreichen die Parteien im EWR Marktanteile von [10-20]% (Linde) und [5-10]% (Jungheinrich). Den höchsten Marktanteil in einem EWR-Staat hat Linde in Frankreich mit [10-20]% und Jungheinrich in Norwegen mit [20-30]%.

    22. Bei Gabelstaplern erreichen die Unternehmen im EWR Marktanteile von [10-20]% (Linde) und [5-10]% (Jungheinrich). Den höchsten Marktanteil in einem einzelnen Mitgliedstaat hat Jungheinrich mit [20-30]% in Norwegen, gefolgt von Linde mit [20-30]% in Frankreich.

    23. Auf dem Markt für gebrauchte Lagertechnikgeräte liegen die Marktanteile im EWR bei [10-20]% (Linde) und [5-10]% (Jungheinrich). Den höchsten Anteil in einem einzelnen Mitgliedstaat erreicht Jungheinrich wieder in Norwegen ([20-30]%) und Linde in Frankreich ([10-20]%).

    24. Auf den EWR-Märkten für neue Gabelstapler geben die Parteien folgende Marktanteile an: Linde [20-30]% und Jungheinrich [5-10]%. Bei Lagertechnikgeräten erreicht Linde einen Marktanteil von [20-30]% und Jungheinrich einen solchen von [30-40]%.

    25. Das Gemeinschaftsunternehmen wird zu keiner Koordinierung des Marktverhaltens von Linde und Jungheinrich führen. Denn es wird lediglich die elektronischen Kommunikationsdienstleistungen zur Verfügung stellen, die zur Geschäftsanbahnung und -abwicklung erforderlich sind.

    26. Darüberhinaus wird sichergestellt, daß nur von den Nutzern, zu denen auch die Gesellschafter zählen, freigegebene Daten anderen Nutzern zugänglich gemacht werden. Hierzu haben die Parteien vereinbart, daß Supralift ein Datensicherheitssystem einrichtet, das sicherstellt, daß Daten über einzelne Geschäfte weder gegenüber anderen Teilnehmern an der Plattform noch gegenüber Linde und Jungheinrich offenbart werden. Die Vertraulichkeit der Daten wird durch Firewalls, Verschlüsselungs- und Identifizierungstechniken gewährleistet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

    27. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf eine Reihe bereits tätiger oder im Aufbau befindlicher elektronischer Marktplätze für gebrauchte Wirtschaftsgüter treffen, die sich speziell oder im Rahmen einer breiteren Produktpalette mit gebrauchten Flurförderzeugen befassen. Daneben haben die Händler gebrauchter Flurförderzeuge regelmäßig eine eigene webside, die wiederum mit einem Internet-Marktplatz verknüpft sein kann. Es ist nicht zu erwarten, daß die Händler hiervon zugunsten des Gemeinschaftsunternehmens Abstand nehmen werden.

    28. Supralift wird daher, obwohl die Parteien und die für sie im Neugeschäft exklusiv tätigen Vertragshändler über einen erheblichen Teil der insgesamt angebotenen gebrauchten Geräte verfügen, keine solche Sogwirkung entwickeln, daß dadurch der Wettbewerb solcher Internet-Marktplätze wesentlich beeinträchtigt wird.

    29. Es gibt auch keine Hinweise, daß durch das Vorhaben die Wahlmöglichkeiten der Unternehmen, über welche Plattform sie gebrauchte Flurförderzeuge anbieten oder nachfragen wollen, wesentlich beeinträchtigt werden. Die Freiheit, andere Marktplätze zu nutzen, zu organisieren oder zu gründen wird weder für die Parteien noch die übrigen Teilnehmer an dem Internet-Marktplatz eingeschränkt.

    30. Damit werden auch Auswirkungen auf das Gebrauchtmaschinengeschäft und das Neumaschinengeschäft der Parteien durch eine verbesserte Vermarktung von in Zahlung genommenen gebrauchten Maschinen nicht zu einer wesentlichen Stärkung ihrer jeweiligen Marktposition führen.

    31. Der beabsichtigte Zusammenschluß wird danach keine beherrschende Stellung schaffen oder verstärken, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

    V. SCHLUSS

    32. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitgleid der Kommission

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